Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts: Verfall nach tariflicher Ausschlussfrist (§ 22 RTV)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von zwei (Ehe-)Arbeitnehmern Rückzahlung angeblich ohne Rechtsgrund gezahlter Löhne aus „Scheinverträgen“ im Zusammenhang mit Unterschlagungen einer Bereichsleiterin. Das Gericht ließ offen, ob materiell ein Rückforderungsanspruch besteht. Es wies die Klage ab, weil etwaige Ansprüche als Ansprüche aus bzw. in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis der tariflichen Ausschlussfrist des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags Gebäudereinigung unterfallen. Nach Kenntnis der Ermittlungsakte im Mai 2007 wurden die Ansprüche nicht binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht und waren daher spätestens im Juli 2007 verfallen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung angeblich überzahlten Arbeitsentgelts wegen Verfalls nach tariflicher Ausschlussfrist abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gelten nach § 7 Abs. 4 TVG im Geltungsbereich auch für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien.
Beruft sich der Arbeitgeber zur Begründung von Rückforderungsansprüchen auf das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses, trägt er die Darlegungs- und ggf. Beweislast für das Fehlen tatsächlicher Arbeitsleistung und arbeitsvertraglicher Beziehungen.
Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers wegen überzahlten Arbeitsentgelts sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bzw. solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, und unterfallen tariflichen Ausschlussfristen.
Werden tarifliche Ausschlussfristen vereinbart bzw. gelten sie kraft Allgemeinverbindlichkeit, verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen schriftlich und anschließend gerichtlich geltend gemacht werden.
Die schriftliche Form ist für den Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht konstitutiv; die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf hingegen der Schriftform (§ 623 BGB).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.153,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von Arbeitsentgelt.
Der am 16.10.1970 geborene Beklagte zu 1. ist mit der am 09.03.1973 geborenen Beklagten zu 2. verheiratet. Weitere Unterhaltspflichten bestehen nicht.
Die Beklagte zu 2. schloss mit der Klägerin, die überregional unter anderem im Geschäftsfeld Gebäudereinigung tätig ist (Einzelheiten unter p1.de) einen vom 29.10.1997 datierenden Arbeitsvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zu 2. für die Klägerin ab dem 01.11.1997 als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden an 5 Tagen in der Woche gegen eine Vergütung von 498,84 € brutto tätig werden sollte (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der ersten Seite dieses Arbeitsvertrages Bl. 116 d. A. verwiesen, die weiteren Seiten des Arbeitsvertrages haben die Parteien dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt). Die Beklagte zu 2. arbeitete für die Klägerin überwiegend im Krankenhaus B1 O1, bis 2001 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin, ab 2001auf Lohnsteuerkarte. Die Klägerin kündigte der Beklagten zu 2. das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.09.2003 fristgerecht zum 14.10.2003 (Ablichtung des Kündigungsschreibens Bl. 117 d. A.).
Die Beklagte zu 2. bezog in der Folge Leistungen der Agentur für Arbeit (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit vom 27.11.2003 sowie auf das Schreiben der Agentur für Arbeit vom 30.08.2004 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2009 verwiesen). Sie vereinbarte mit ihrer Gebietsleiterin, Frau A3 P2, ein Arbeitsverhältnis in einem Umfang, dass die Vergütung auf das Arbeitslosengeld nicht angerechnet werden konnte (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vom 03.11.2003 datierenden Arbeitsvertrags mit identischem Eintrittsdatum und einem Monatslohn von 160,00 € inklusive Jahressonderzahlung Bl. 118 d. A. verwiesen, hinsichtlich der Überweisungen der Klägerin an die Beklagte zu 2. im Jahre 2003 wird auf die Ablichtung des Lohnkontos Bl. 34 f. der Anlage I zum Schriftsatz vom 26.09.2008 der Klageschrift (im Folgenden "Täterakte" genannt) verwiesen). Die Beklagte zu 2. arbeitete bis einschließlich August 2004 im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienst-Grenzen (hinsichtlich der Nettoauszahlungen der Klägerin an die Beklagte zu 2. wird auf die Ablichtung des Lohnkontos Bl. 30 f. d. "Täterakte" verwiesen). Die Überweisungen erfolgten jeweils auf ein gemeinsames Konto der Beklagten.
Unter dem 03.01.2005 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 01.01.2005, aufgrund dessen die Beklagte zu 2. nunmehr 400,00 € pro Monat für 4 Reinigungsobjekte verdiente (wegen des Lohnkontos 2005 wird auf dessen Ablichtung Bl. 27ff. der Täterakte verwiesen).
Unter dem 20.04.2006 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2. einen weiteren ergänzenden Arbeitsvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zu 2. aus 4 Putzstellen insgesamt 450,00 € monatlich bezog (wegen des Lohnkontos 2006 (bis einschlielich August 2006) wird auf dessen Ablichtung Bl. 25 f. der Täterakte verwiesen). Die Klägerin wurde bei allen Vertragsschlüssen von der Gebietsleiterin P2 vertreten, die die jeweiligen Arbeitsverträge für die Klägerin unterzeichnete,
Die Klägerin, wiederum vertreten durch Frau P2, schloss mit dem Beklagten zu 1. für die Zeit ab dem 01.04.2003 einen undatierten Arbeitsvertrag über einen Monatslohn in Höhe von 400,00 € inklusive Jahressonderzahlung (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dessen Ablichtung Bl. 115 d. A. verwiesen; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 2. diesen Vertrag für den Beklagten zu 1. unterzeichnet hat). Dieser Vertrag wurde durch einen Vertrag vom 22.06.2006 dahingehend abgeändert, dass sich der Monatslohn für die Tätigkeit bei der Firma I2 in B2 auf 340,00 € pro Monat reduzierte (Ablichtung Bl. 36 d. Täterakte) (wegen der Auszahlungsbeträge der Klägerin an den Beklagten zu 1. wird für den Zeitraum von April 2003 bis August 2006 auf die Kopie des Lohnkontos des Beklagten zu 1. Bl. 40 – 46 d. Täterakte verwiesen).
Beide Beklagten übten nebenbei noch "Sondertätigkeiten" in einzelnen Monaten aus, die gesondert vergütet und dokumentiert wurden und sich aus einzelnen Vereinbarungen und den Lohnkonten der Beklagten ergeben.
Der Bereich der Bereichsleiterin Frau A3 P2 war der Niederlassung B3 zugeordnet. Niederlassungsleiter der Klägerin in B3 war Herr F2 B4 W2. Herr W2 wurde am 07.09.2006 im Bürogebäude der Klägerin in B3 erschossen. Frau P2 wurde am 21.09.2006 wegen dringenden Tatverdachts verhaftet und zwischenzeitlich rechtskräftig als Mörderin des Herrn W2 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Frau A3 P2 wurde im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 04.10.2006 in Anwesenheit ihres Anwalts Dr. T1 auch zum Vorwurf der Unterschlagung vernommen. In der Beschuldigtenvernehmung heißt es u. a.: "… zusammenfassend erklärt sie in dem Vorgespräch, dass sie eigenverantwortlich den Bereich der Niederlassung 275, Personalservice, einziger Kunde Stadt B1 O1 … betreut hat. Daneben habe sie für die Niederlassung 177 diverse Objekte selbst betreut und war Bereichsleiterin für die Niederlassung. Aufgrund einer üblichen Personalfluktuation und aufgrund von Belastungszeiten sei es üblich, zusätzliche Arbeitsverhältnisse einzurichten, die auf 400,00 €-Basis Geld erhalten und dieses nach Abzug der 2 % Steuer und 25,- € Unkostenbeitrag in bar wieder aushändigten. Dieses Geld wurde dann in bar an Leute weitergegeben, die tatsächlich mehr gearbeitet haben und aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr verdienen durften. Jeder Objektleiter habe die so in bar geflossenen Gehaltszahlungen für seine Objekte selbst organisiert. In den Gehaltsabrechnungen und Controllinglisten tauche diese Praxis nicht auf. Frau P2 selbst habe für ihren Verantwortungsbereich etwa 8 – 10 Mitarbeiter mit den "Scheinverträgen" bzw. zusätzlich 400 €-Verträgen eingesetzt, die dann monatlich das Geld in bar an sie auszahlten. Sie habe dann das Geld sofort an die Mitarbeiter ausgezahlt, die die tatsächliche Arbeit geleistet haben. …diese Praxis habe nicht nur Frau P2 für ihren Verantwortungsbereich gemacht, sondern auch die anderen Objektleiter hätten diese Praxis angewandt. …Herr Z2, Personalchef von p1 ist um die Jahrtausendwende anhand einer Altenheimgeschichte an unsere Praxis aufmerksam geworden. Er hat mich persönlich darauf hingewiesen, dass diese Praxis nicht legal ist, aber gut organisiert sei, so dass es bei Prüfungen nicht auffällt. Er hat es damit offen für mich geduldet" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Protokolls der Beschuldigten-Vernehmung Bl. 10 ff. d. "Täterakte" verwiesen.
Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre interne Revision mit der Überprüfung der Unterschlagungen. Diese fertigte einen Bericht "Überprüfung der Objekte von Frau P2, Zeitraum 25.09.2006 bis 29.09.2006" datierend vom 02.10.2006. Darin wird aufgeführt, dass die Beklagte zu 2. bei der Auftragstelle 132300 (S8 Spirituosen in M2) trotz einer Vergütungszahlung von 57,55 € pro Monat in den Monaten Juni 2006 bis August 2006 nicht gearbeitet habe. Gleiches gelte für die Auftragstelle 130302 Krankenhaus B1 O1, gleicher Zeitraum, Vergütung 42,60 € pro Monat. Bezüglich der Auftragstelle 130500, I2werke B2, wird der Beklagte zu 1. aufgeführt mit dem Zusatz "unter diesem Namen wird Lohn von J1 G2 abgerechnet" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Berichts Bl. 5 – 9 d. "Täterakten" verwiesen).
Die Klägerin hat ab September 2006 mit Ausnahme der Putzstellen Finanzamt und B5 Glas (Putzmittelverteilung an ihren bisherigen Arbeitsstellen) und damit nach eigener Einlassung auch bei den I2werken in B2 weiter gearbeitet.
Die Beklagte zu 2. wurde am 12.10.2006 als Beschuldigte vernommen. In dieser Beschuldigten-Vernehmung hat die Beklagte zu 2. u. a. ausgesagt, "… ab September 2004 wäre ich dann Arbeitslosengeld II-pflichtig geworden. Ich habe Frau P2 dann angesprochen, ob wir nicht eine Vertragsänderung machen könnten. Sie hat mir dann aber keine Vertragsänderung gemacht, sie hat mir gesagt, wir lassen das einfach so, du kannst für V1 die Arbeit machen…Das Geld, das an meinen Mann V1 überwiesen wurde, konnten wir behalten, dafür habe ich tatsächliche Arbeiten für die Firma p1 durchgeführt.
Von dem Lohn, der an mich überwiesen wurde, konnte ich 50,00 € Fahrtkosten und zusätzlich 40,00 € für die Reinigungskasse bei der Firma I2 einbehalten, den Restbetrag musste ich monatlich an Frau P2 in bar zahlen. …je nachdem, normal im Monat so 250,00 - 300,00 €, zweimal im Jahr, wenn die größeren Summen ausgezahlt wurden, waren das auch schon mal 1.000,00 €". Eine weitere Beschuldigten-Vernehmung der Beklagten zu 2. fand am 01.02.2007 statt.
Die Beklagte zu 2. kündigte dann ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2007 das die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2007 bestätigte (Ablichtungen Bl. 119 f. d. A.).
Bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ging die Ermittlungsakte am 09.05.2007 ein. Die Klägerin hat am 11.05.2007 hiervon Kenntnis genommen. Bestandteil der Ermittlungsakte gegen die Beklagten sind auch zwei Excel-Tabellen mit den Überschriften "Auswertung der Betrugshandlungen J1 G2/A3 P2" sowie "Auswertung Betrugshandlungen V1 G2/A3 P2" Bl. 48 bzw. 49 der Täterakte. Danach haben die Beklagte zu 2. 7739,09 € und der Beklagte zu 1. Mindestens 3827,57 € an Frau A3 P2 übergeben. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten hat die Klägerin mit einem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 21.02.2008 9.833,18 € gegenüber beiden Beklagten geltend gemacht, jedoch ohne die Aufschlüsselung entsprechend der Excel-Tabellen.
Die Klägerin nimmt die Bereichsleiterin A3 P2 in einem gesonderten Verfahren vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bielefeld auf Zahlung in Anspruch. Die 9.833,18 € werden in jenem Verfahren auch von Frau A3 P2 verlangt.
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten wurde nach Zahlung einer Geldbuße von 600,00 € im Jahre 2008 eingestellt.
Mit ihrer vom 26.09.2008 datierenden und am 30.09.2008 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner 9.833,18 €.
Die Klägerin behauptet, Frau P2 habe mit anderen Personen unter Ausnutzung ihrer Stellung innerhalb der Klägerin sogenannte "Scheinarbeitsverträge" abgeschlossen. Die so angeworbenen Mitarbeiter hätten keine Leistungen für den geschlossenen Scheinarbeitsvertrag erbracht, jedoch regelmäßig Gehalt von der Klägerin erhalten. Dieses Scheingehalt sei von den Scheinangestellten an Frau P2 weitergegeben worden. Entsprechend sei auch zwischen Frau P2 und den Beklagten (kollusiv zusammenwirkend) verfahren worden.
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergebe sich sowohl aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) als auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 8, 12 ff. BGB). Auf Entreicherung könnten sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil die verschärfte Haftung des § 819 BGB greife.
Mit Herrn V1 G2 habe ein (wirksamer) Arbeitsvertrag nie bestanden. Herr G2 habe auch nie für die Klägerin gearbeitet. Es existiere lediglich ein Scheinarbeitsvertrag ohne Datum, beginnend ab dem 01.04.2003, unterzeichnet von Frau A3 P2 und mit dem Namen "G2". Aufgrund dieses Scheinarbeitsvertrages seien, beginnend mit dem 01.04.2003 bis zum 31.08.2006 auf das gemeinsame Konto der Beklagten Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden. Dies sei den Beklagten auch bekannt, da der Beklagte zu 1. niemals für die Klägerin gearbeitet habe. Mit der Klage macht die Klägerin drei Zahlungen am 15.07.2010, am 15.10.2010 und am 15.10.2005 über insgesamt 2.133,00 € geltend.
Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2. sei zum 14.10.2003 gekündigt worden. Sodann habe es einen Scheinarbeitsvertrag vom 03.11.2003 mit dem angeblichen Beschäftigungsbeginn 03.11.2003 und dem angeblichen Beschäftigungsort B2 mit insgesamt 4 Reinigungsstellen gegeben. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte zu 2. aufgrund des Scheinarbeitsvertrages vom 03.11.2003 irgendwelche Leistungen für die Klägerin erbracht habe. Auch bei der Vereinbarung von angeblichen Fahrtkosten handele es sich offensichtlich um einen Scheinvertrag. Es werde nachdrücklich bestritten, dass die Beklagte zu 2. irgendwelche Tätigkeiten für die Klägerin in B1 O1 verrichtet habe.
Allein für den Zeitraum ab September 2006 sei die Klägerin mit einer Tätigkeit der Beklagten zu 2. in B2 einverstanden gewesen. Die Beklagte zu 2. habe sodann für den Zeitraum September 2006 bis zum 06.04.2007 Arbeitsentgelt bezogen. Mit der Klage macht die Klägerin 7.700,00 € als Teilbeträge geleisteter Zahlungen abzgl. 90,00 € pro Monat von September 2004 bis August 2006 geltend.
Die Klägerin meint, die Ausschlussfristen des Rahmentarifvertrages des Gebäudereinigungsgewerbes stünden der streitbefangenen Forderung nicht entgegen. § 22 (Ausschlussfristen) des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 lautet:
"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird".
Die Klägerin verweist darauf, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2004 bis August 2006 (nichtige) Scheinarbeitsverträge mit den Beklagten vorlägen. Sie mache gerade keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stünden, geltend, sondern es handele sich vielmehr um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, die sich darauf gründen, dass gerade keine Arbeitsverhältnisse bestanden, sondern Scheinarbeitsverträge geschlossen worden waren und zwar in kollusivem Zusammenwirken mit Frau A3 P2 zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es Aufgabe der Beklagten zu 2. war, die Reinigungsmittel aufzufüllen, wenn diese zur Neige gingen, sowie das Putzmaterial zu sammeln und zu waschen. Sie bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2. Reinigungsmittel zu den verschiedenen Objekten fahren sollte und dass sie dafür einen Betrag in Höhe von 50,00 € monatlich als Fahrtkosten sowie 40,00 € für die Beschaffung von Reinigungsmitteln erhielt.
Die Klägerin hat daher mit Schriftsatz vom 17.05.2010 ihre Klage erweitert. Sie verweist darauf, dass der nunmehr von der Klägerin begehrte Betrag sich aus den Zahlungen errechne, die die Klägerin auf das gemeinschaftliche Konto der Beklagten ohne Rechtsgrund geleistet habe und zwar bezogen auf den Beklagten zu 1. für den Zeitraum April 2003 bis August 2006 und bezogen auf die Beklagte zu 2. für den Zeitraum November 2003 bis August 2006. Die einzelnen Überweisungsbeträge ergäben sich aus der mit der Klageschrift übersandten Täterakte der Beklagten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.153,07 € zu zahlen nebst Zinsen aus 9.833,18 € seit dem 24.10.2009 und weiterer 19.319,89 € seit dem 22.05.2010. hilfsweise: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.153,07 € zu zahlen nebst Zinsen aus 9.833,18 € seit dem 24.10.2009 und weiterer 19.319,89 € seit dem 22.05.2010, gesamtschuldnerisch haftend in Höhe von 9.833,18 € mit Frau A3 P2.
Die Beklagten bitten darum,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten stellen in Abrede, dass es zwischen ihnen und der Klägerin "Scheinarbeitsverträge" gegeben habe.
Die Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ohne Datum, beginnend ab dem 01.04.2003, Putzstelle I2 B2 sei durchgängig bis zur Eigenkündigung der Beklagten zu 2. im Jahre 2007 erfüllt worden und zwar zunächst vom Beklagten zu 1. bis Spätsommer 2004 und sodann von der Beklagten zu 2.
Soweit die Beklagte zu 2. neben ihrem Arbeitslosengeldbezug im Rahmen der Hinzuverdienst-Grenzen mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, sei dieser von der Beklagten zu 2. ebenfalls vollständig erfüllt worden. Für die ca. 160,00 € pro Monat habe sie Putzmittel verteilt und auf Anforderung von Frau P2 Vertretungsarbeiten gemacht, wenn es irgendwo Bedarf für deine Springertätigkeit gab. Der Betrag von 50 € sei ausdrücklich als Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten der Beklagten zu 2. gedacht gewesen. Diese habe nämlich wöchentlich Fahrten zu den Reinigungsobjekten durchgeführt, um den Bestand der vor Ort befindlichen Reinigungsmittel zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen (Finanzamt B2, B5 Glas, S3 in H3 und ein Objekt in B2-E1). Es sei Aufgabe der Beklagten zu 2. gewesen, die Reinigungsmittel aufzufüllen, wenn diese zur Neige gingen. Dafür sei der Betrag von weiteren 40 € pro Monat gedacht gewesen. Gleiches gelte auch für 2005 und 2006.
Nachdem sie dann aufgrund eigener Verträge zunächst 400 € pro Monat und später 450 € pro Monat erhalten habe, habe sie von dem Geld, das für den Beklagten zu 1. überwiesen wurde, 90 € behalten (40 € für die Reinigungsmittel und 50 € für die Fahrtkosten) und habe ca. 250 bis 300 € im Monat von diesem Restgeld an Frau P2 abzweigen und auszahlen müssen.
Dieses Abführen von Geld sei allerdings nicht in einem kollusivem Zusammenwirken zwischen der Beklagten und Frau P2 erfolgt. Vielmehr hätten die Beklagten aufgrund der Hierarchieverhältnisse den Anweisungen von Frau P2 zu folgen gehabt. Sie hätten befürchtet, dass der Beklagten zu 2. sofort gekündigt worden wäre, wenn sie um weitere Aufklärung bezüglich der Zahlungen gebeten oder sich gar an die Hauptverwaltung der Klägerin gewandt hätte. Es sei im Unternehmen ein offenes Geheimnis gewesen, dass viele Mitarbeiter Geldbeträge an Frau P2 übergaben. Angesichts des Ausmaßes des Schadens, der Vielzahl der betroffenen Mitarbeiter und der Höhe der monatlich bei der Klägerin aufgewandten Personalzahlungen ohne jegliche Gegenleistung, liege es auf der Hand, dass ihr Scheinzahlungen nicht verborgen geblieben sein könnten. Die Klägerin habe sich offenbar lange Zeit der Einsicht verschlossen, dass ein Missverhältnis zwischen Lohnzahlungen und dem Ertrag der Reinigungsobjekte bestand (6-stelliger Bereich). Damit fehle es an der Voraussetzung für einen deliktischen Anspruch. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagten um die auf ihrem Konto zunächst ungerechtfertigt eingegangenen Geldbeträge entreichert, weil sämtliche Geldbeträge zeitnah an Frau P2 übergeben wurden. Eine verschärfte Haftung nach § 819 BGB greife nicht ein, denn die Beklagten hätten den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt.
Außerdem seien die Ansprüche auf Rückzahlung nach dem für die Klägerin einschlägigen Tarifvertrag verjährt.
Die Klägerin hat darauf erwidert, dass zwischen den Parteien ein Tarifvertrag nicht einschlägig sei. Die Klägerin habe von den Unregelmäßigkeiten erstmalig durch das Telefonat am 21.09.2006 erfahren.
Auf die Rüge der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit Hinweis darauf, dass zwischen den Parteien Arbeitsverträge geschlossen worden waren, hat das Landgericht Bielefeld hat durch Beschluss vom 03.02.2009 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichtswegen als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen. Die Zahlungen stünden jedenfalls auch in einer "inneren Beziehung" zum Arbeitsverhältnis der Parteien.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2009 stritten, nachdem das Landgericht Bielefeld unter dem 17.02.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, in der Folge der 13. und der 32. Zivilsenat des OLG Hamm um die Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde. Mit Beschluss vom 07.01.2010 wurde die sofortige Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das den Beklagten vorgeworfene Verhalten stelle zugleich einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) bzw. namentlich bzgl. des beklagten Ehemannes gegen nachwirkende Treuepflichten aus dem früheren Arbeitsverhältnis dar, so dass ein innerer Zusammenhang der geltend gemachten unerlaubten Handlungen mit den damals noch bestehenden bzw. bereits beendeten früheren Arbeitsverhältnissen mit dem Landgericht zu bejahen sei.
Das Arbeitsgericht Bielefeld hat in der Güteverhandlung vom 05.03.2010 darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld derzeitig nachvollzogen werden könne, da nach dem Wohnsitz der Beklagten das Arbeitsgericht H3 zuständig sei. Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 12.02.2010 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Herford verwiesen.
Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Herford am 14.04.2010 wurde mit den Parteien § 22 des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollerklärungen der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des beschrittenen Rechtswegs ist der Beschluß des OLG Hamm vom 07.01.2010 verbindlich.
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von "zuviel" gezahlter Vergütung im Zeitraum von 2004 bis August 2006 hat.
Sollte ein derartiger Anspruch bestehen, wäre er gemäß § 22 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 verfallen.
a)
Dieser Rahmentarifvertrag ist - ebenso wie der vorherige Tarifvertrag – am 01.04.2004 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Nach § 7 Abs. 4 TVG erfassen mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hier die Beklagten. Das weiß die Klägerin auch.
b)
Zwischen den Beklagten und der Klägerin bestand im streitbefangenen Zeitraum auch ein Arbeitsverhältnis.
Dies ist Grundlage der Beschlüsse des LG Bielefeld und des OLG Hamm hinsichtlich des beschrittenen Rechtsweges.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, zwischen den Parteien hätten nur "Scheinarbeitsverträge" existiert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Normen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nicht auch auf "Scheinarbeitsverträge" zu Anwendung kommen.
Denn Darlegungs- und ggf. auch beweispflichtig für das Vorliegen eines "Scheinarbeitsvertrages" ist die Klägerin.
aa)
Die Klägerin hat einen undatierten Arbeitsvertrag in Ablichtung zur Akte gereicht, wonach der Beklagte zu 1. für sie ab dem 01.04.2003 gegen einen Monatslohn von 400 € inklusive Jahressonderzahlung als Reinigungskraft für sie tätig sein sollte. Auf Arbeitgeberseite ist dieser Arbeitsvertrag von Frau P2 unterzeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag auf Arbeitnehmerseite von der Beklagten zu 2. unterzeichnet worden ist. Denn die Schriftform ist für den Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht konstitutiv. Deswegen wollte die Klägerin ursprünglich auch nur drei Sonderzahlungen erstattet haben.
Nach § 611 BGB wird durch den Arbeitsvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Klägerin hat den sich aus dem Vertrag ergebenden Lohn abgerechnet, die Steuern abgeführt und den Nettolohn auf das gemeinsame Konto der Beklagten gezahlt. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1. habe - aufgrund von Entgelteinbußen in dessen Hauptarbeitsverhältnis jedenfalls bis Spätsommer 2004 - die Nebenbeschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma I2 in B2 tatsächlich ausgeführt, danach die Beklagte zu 2.
Sofern sich die Beklagte trotz dieser äußeren Umstände auf den Abschluss eines von ihr so bezeichneten "Scheinarbeitsvertrages" berufen will, hätte sie vortragen müssen, dass es zwischen der Klägerin, vertreten durch Frau P2, und dem Beklagten zu 1. keinerlei arbeitsvertragliche Beziehungen gab, insbesondere, dass der Beklagte zu 1. im Reinigungsobjekt I2 in B2 im Jahre 2004 nicht gearbeitet hat. Die Klägerin konnte sich nicht darauf beschränken, dies mit "Nichtwissen" zu bestreiten. Da sie offenbar den Reinigungsauftrag für dieses Reinigungsobjekt innehatte, war es Gegenstand eigener Wahrnehmung der Klägerin, ob der Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 2. oder keiner von den beiden in diesem Reinigungsobjekt in den Jahren 2004 – 2006 tatsächlich tätig war. Nicht die Beklagten tragen die Beweislast dafür, dass sie die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht haben. Vielmehr ist die Klägerin aufgrund des Vertrages und der daraus resultierenden Gehaltszahlungen der Klägerin verpflichtet, substantiiert vorzutragen, dass der Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. die nach § 611 versprochene Leistung (Leistung der versprochenen Dienste) tatsächlich nicht erbracht hat. Dies ist nicht einmal nach dem Ergebnis der internen Revision vom 02.10.2006 der Fall. Denn im Bericht der internen Revision wird ausgeführt, dass unter dem Namen V1 G2 der Lohn von J1 G2 "abgerechnet" wird.
Damit bestand, jedenfalls im Jahr 2004 zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ein Arbeitsverhältnis.
Dieses Arbeitsverhältnis ist von keiner Seite gekündigt worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf sowohl im Falle der Kündigung als auch im Falle der einvernehmlichen Aufheben der Schriftform, § 623 BGB. Damit besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. noch heute ein Arbeitsverhältnis, wenn man die Kündigungserklärung der Beklagten zu 2. nicht dahingehend auslegen wollte, dass sie sämtliche Arbeitsverhältnisse/Arbeitsverträge der Parteien beenden wollte.
bb)
Auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestand ein Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis endete auf Grund Eigenkündigung der Beklagten zu 2) erst mit dem Kündigungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 22.03.2007 und dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 23.03.2007.
Für die Tätigkeit der Beklagten zu 2) im Zeitraum nach der Festnahme von Frau P2 war kein neuer Arbeitsvertrag begründet worden. Die Beklagte zu 2) hat für die Klägerin schlicht weiter gearbeitet mit Ausnahme der beiden im Tatbestand erwähnten Putzstellen. Der Klägerin ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, sich darauf zu berufen, bis August 2006 habe es zwischen ihr und der Beklagten zu 2) lediglich Scheinarbeitsverhältnisse gegeben. Die dafür nach den obigen Ausführungen darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Klägerin ist jedenfalls beweisfällig geblieben.
b)
Bei den Zahlungen, deren Rückzahlung die Klägerin nunmehr von den Beklagten verlangt, handelt es sich um "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", jedenfalls um "solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Die Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen überzahlten Arbeitsentgelts fallen damit zwanglos unter die Ausgleichsklausel des § 22 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 bzw. des insoweit gleichlautenden Vorgängertarifvertrages.
c)
Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die Ermittlungsakte mit den Excel-Tabellen der Staatsanwaltschaft ging bei der Klägerin am 09.05.2007 ein, sie nahm am 11.05.2007 von der Ermittlungsakte Kenntnis. Damit verfielen die Ansprüche der Klägerin im Juli 2007.
Dies gilt auch für die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsansprüche. Diese ergeben sich zwar nicht direkt aus der Excel-Tabelle der Staatsanwaltschaft.
Der Klägerin wäre es jedoch möglich gewesen, anhand ihrer eigenen Recherche, die ihrerseits wiederum Gegengrundlage der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen waren sowie nach einem Einblick in die Ermittlungsakten des Verfahrens gegen Frau A3 P2 ihrer (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Beklagten zu saldieren. Damit sind auch diese Ansprüche spätestens im Juli 2007 verfallen gewesen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 495 und 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus der Klageforderung.