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Arbeitsgericht Herford·1 Ca 1521/00·26.03.2003

Klage auf Entgeltfortzahlung bei Busrangel: Abweisung wegen Eigenverschuldens

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltfortzahlungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Entgeltfortzahlung nach einem Sturz durch die Heckscheibe eines Betriebsbusses nach einer betrieblichen „Cola-Fahrt“. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab, weil Zeugenaussagen und die Alkoholisierung des Klägers einen ersten Anschein für grobes Eigenverschulden ergeben. Ein Mitverschulden Dritter oder die Zahlung an einen anderen Mitarbeiter rechtfertigt keinen Anspruch.

Ausgang: Klage auf Entgeltfortzahlung wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

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Für das Ausschlussverschulden reicht leichte Fahrlässigkeit nicht aus; es bedarf eines gröblichen Verstoßes gegen das vom verständigen Menschen erwartete Verhalten, dessen Folgen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden können.

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Grundsätzlich obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat; bei einem ersten Anschein des Eigenverschuldens hat der Arbeitnehmer diesen Anschein durch substantiiertes Vorbringen zu entkräften.

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Ein Mitverschulden Dritter entlastet den Arbeitnehmer in der Regel nicht, wenn eigenes gröbliches Verschulden festgestellt wird.

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Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn die Vergleichsfälle nicht sachlich vergleichbar sind oder unterschiedliche Motivationen vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 I EFZG§ 153a StPO§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz§ 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz§ 276 BGB§ 254 Abs. 1 BGB

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert wird auf 1503,09 EUR festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.

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Der 1978 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1999 bei der Beklagten als Holzmechaniker zu einem Arbeitsentgelt von 27,08 DM pro Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt.

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Am 23.09.2000 unternahmen Mitarbeiter der Beklagten eine sogenannte „Cola-Fahrt“. Diese wird aus Geldern einer Getränkekasse im Betrieb der Beklagten finanziert und von den Mitarbeitern der Beklagten selbständig organisiert und durchgeführt.

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Auf der Rückfahrt von der Gaststätte „N“ wurde im Bus aufgrund der ausgelassenen Stimmung auch gesungen. Hierbei stimmte der Kläger ein selbstgedichtetes Lied an, welches sinngemäß lautete „Ich bin froh, dass ich nicht vierzig bin“. Hiervon fühlte sich der Arbeitskollege des Klägers Herr G angegriffen, worauf dieser auf den auf der Hinterbank sitzenden Kläger zuging und ihn aufforderte, mit diesem Lied aufzuhören. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen Herrn G und dem Kläger, in deren Verlauf der Kläger durch die Heckscheibe des fahrenden Busses stürzte, da beim Aufprall seines Körpers auf die Heckscheibe diese sich aus der Verankerung gelöst hatte. Der Kläger fiel auf die Fahrbahn und zog sich hierbei verschiedene Verletzungen zu. Ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, der Mitarbeiter L versuchte, nachdem der Bus zum Halten gekommen war, dem Kläger erste Hilfe zu leisen. Er rutschte dabei allerdings auf Glasscherben aus und verletzte sich dabei so sehr, dass er zwei Wochen arbeitsunfähig ausfiel.

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Die herbeigerufene Polizei ermittelte beim Kläger eine Alkoholkonzentration von 2,16 o/oo, beim Mitarbeiter G eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 o/oo. Dass gegen den Mitarbeiter G eingeleitete Strafverfahren endete mit der Einstellung gemäß § 153 a StPO am 23. Januar 2002, wobei Herr G ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM an den Kläger entrichtete.

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Mit seiner bei Gericht am 24. November 2002 eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 25.09.2000 bis zum 03.11.2000 in einer unstreitigen Gesamthöhe von 2.907,61 € abzüglich seitens der Krankenkasse gezahlter 1.406,40 € an Krankengeld. Die Beklagte hatte trotz Aufforderung an den Kläger keine Entgeltfortzahlung geleistet, während sie diese dem Mitarbeiter L letztlich gewährte.

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Der Kläger behauptet, der Zeuge G habe ihn ohne jegliche Vorwarnung aus dem Rückfenster des Busses gestoßen. Aufgrund dieses eindeutige alleinigen Fehlverhaltens des Mitarbeiters G sei die Beklagte verpflichtet, an ihn Entgeltfortzahlung zu leisten. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte schließlich auch an den Mitarbeiter L Entgeltfortzahlung geleistet habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.907,61 € abzüglich seitens der Krankenkasse gezahlter 1.406,40 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klage.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, insofern sei sie nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

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Das Gericht hat zu Beweiszwecken die Akten zum Strafverfahren des Amtsgerichts Rahden 5 Ds 74 Js 1956/00 beigezogen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, da er die Arbeitsverhinderung selbst verschuldet hat.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer für den Fall, dass er arbeitsunfähig infolge einer Krankheit wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

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Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die Arbeitsverhinderung eintritt, ohne dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Obwohl der Begriff des Verschuldens im Gesetz nicht definiert ist, besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass nicht der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB heranzuziehen ist (Gerauer NZA 1994, 496; Holt/Kleinsorge § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Rd.-Nr. 77), sondern dass es sich um einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartenden Verhalten handeln muss, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen, unbillig wäre (BAG AP Nr. 28 zu § 63 HGB; BAG NJW 1983, 2659). Das subjektive Merkmal des gröblichen Verstoßes setzt ähnlich wie § 254 Abs. 1 BGB Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst voraus (BAG AP Nr. 46 zu § 1 Lohnfortzahlungsgesetz). Da es sich um einen gröblichen Verstoß handeln muss, genügt leichte Fahrlässigkeit nicht, sondern es muss sich um ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten handeln. Ob ein entsprechendes grobes Verschulden vorliegt, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BAG NJW 1979, 2326; BAG NJW 1983, 2659). Das Verschulden muss für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit kausal gewesen sein, um den Entgeltfortzahlungsanspruch auszuschließen.

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Der Kläger hat hier nicht nachgewiesen, dass der ihm nach dem ersten Anschien anzulastende gröbliche Verstoß nicht gegeben war.

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Grundsätzlich hat im Streitfall der Arbeitgeber zu beweisen, dass der Arbeitnehmer besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BAG AP Nr. 9 und 52 zu § 1 Lohnfortzahlungsgesetz). Etwas anderes gilt dann, wenn die Lebenserfahrung und die Umstände des Falles für ein Verschulden des Arbeiters sprechen, dann hat dieser den Beweis des ersten Anscheins dadurch zu entkräften, dass er Tatsachen für seine Schuldlosigkeit vorbringt und nachweist (LAG Hamm vom 06.04.1971, DB 1971, 873). Eine Krankheit, die auf bei einer Schlägerei erlittenen Verletzung beruht, in der Regel als Selbstverschuldung anzusehen (LAG Hamm vom 27.04.1988, EZBAT § 37 BAT Nr. 16; LAG Köln vom 22.06.1988, DB 1988, 1703; LAG Düsseldorf vom 30.09.1977, DB 78, 215; LAG Berlin vom 10.07.1978, EZA § 1 Lohnfortzahlungsgesetz Nr. 58).

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Auch eine durch Alkohol herbeigeführte Erkrankungen, z.B. im Wege von Verkehrsunfällen, stellt grundsätzlich ein Eigenverschulden dar (BAG AP Nr. 71 und 77 zu § 1 Lohnfortzahlungsgesetz).

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Vorliegend ist aufgrund der Alkoholisierung des Klägers als auch der unbestrittenen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter G sowie dem provozierenden Verhalten des Klägers, wenn nicht bereits durch das Singen des selbstgetexteten Lieds, so doch durch das Weitersingen nach Aufforderung, dem ersten Anschein nach, von einem Eigenverschulden des Klägers auszugehen.

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Dieses konnten die Zeugenaussagen im Rahmen des Strafverfahrens nicht entkräften.

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Der Mitarbeiter X sagte aus, dass es zwischen dem Kläger und Herrn G zu einem Streit gekommen sei, in dessen Folge es ein Gerangel gegeben habe. Weiteres bemerkte er nicht.

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Der Mitarbeiter I sagte aus, der Kläger habe das entsprechende Lied angestimmt, der Mitarbeiter G nach hinten zur Rückbank gegangen sei, woraufhin der Kläger ein Glas mit Cola weggab und aufgestanden sei, dann sei es zu einem „Rumgeschubse“ gekommen.

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Der Mitarbeiter L sagte aus, der Kläger habe das entsprechende Lied angestimmt, worauf Herr G zur Rückbank gegangen sei und sinngemäß den Kläger aufgefordert habe, aufzuhören zu singen. Dieser habe jedoch weitergesungen. Daraufhin habe Herr G den Kläger gefasst und hochgehoben oder aber dieser sei selbst aufgestanden. Es sei eine allgemeine Rangelei entstanden.

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Der Mitarbeiter T sagte aus, der Kläger habe das entsprechende Lied angestimmt, Herr G sei auf die letzte Reihe zugegangen, habe dem Kläger am Kragen gepackt und hochgezogen, woraufhin es zu einem kurzen Gerangel gekommen sei, wobei sich beide Personen an der Kleidung festgehalten haben. Dann sei der Kläger durch die Fensterscheibe des Busses gefallen.

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Herr G selbst sagte aus, er sei mit dem Kläger in Streit geraten. Es sei zu einer Rangelei gekommen. Dabei sei der Kläger rückwärts aus dem Bus gefallen, er habe ihn nicht geschubst.

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Letztlich belegen diese Zeugenaussagen den ersten Anschein, nämlich, dass der Kläger sich aktiv an dem „Gerangel“ beteiligt hat und wohl auch nicht zuletzt durch seine Alkoholkonzentration zum einen den Mitarbeiter G provoziert hat, zum anderen aber auch körperlich nicht in der Lage war, sich im Rahmen dieses Gerangels abzufangen, sondern offensichtlich kontrolllos gegen die Heckscheibe, welche sich aus der Verankerung löste, fiel.

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Das offensichtliche Mitverschulden des Mitarbeiters G vermag ihn nicht zu entlasten.

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Trifft den Arbeitnehmer eigenes Verschulden in Form eines gröblichen Verstoßes gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, so entlastet ihn ein Mitverschulden Dritter in der Regel nicht (BAG AP Nr. 8 zu § 1 Lohnfortzahlungsgesetz; Staudinger/Oetker § 616 Rd.-Nr. 206).

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Es wäre unbillig, dem Arbeitgeber hier mit den Entgeltfortzahlungskosten angesichts des vom Kläger selbstverschuldeten Hergangs zu belasten.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (BAG vom 25.04.1991, BAGE 168, 32). Danach ist es ihm verwehrt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen oder sie schlechter zu stellen. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen so abgrenzen, dass es nicht sachwidrig oder willkürlich einen Teil der Arbeitnehmer zu den Vergünstigungen ausgeschlossen wird (BAG vom 27.10.1987, AB Nr. 97 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG vom 28.09.1989, AP Nr. 1 zu § 27 MTA).

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Hier liegt bereits nach den Schilderungen des Klägers kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Zeuge L verletzte sich, als er dem Kläger erste Hilfe leisten wollte, in dem er auf Glasscherben ausrutschte, die letztlich durch den Sturz des Klägers durch das Rückfenster des Busses auf der Straße lagen. Daher hat das schuldhafte Verhalten des Klägers sowie des Mitarbeiters G letztlich zur Verletzung des Mitarbeiters L geführt. Ob dieser bei dem Versuch des Hilfeleistens unvorsichtig agierte oder gar seine Verletzungen zum Teil selbst verschuldet hat, kann dahinstehen, da der Arbeitgeber schon aufgrund der unterschiedlichen Motivationen differenzieren durfte.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46, Abs. 2, 61, 3 ff. ZPO. Der Streitwert war auf die Höhe der bezifferten Anträge festzusetzen.