Nachtzuschläge: Klage auf erhöhten Nachtschichtzuschlag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer klagt auf Zahlung eines höheren Nachtschichtzuschlags (60% statt 30%) für Feb.–Apr. 2019 mit Berufung auf BAG-Rechtsprechung. Das Arbeitsgericht hält die tarifvertragliche Differenzierung nicht für erheblich ungleichbehandelnd, weil zusätzliche Leistungen (weiterer Schichtzuschlag, Schichtfreizeiten, bezahlte Pausen) ausgleichend wirken. Eine gerichtliche Korrektur greift untätig in die Tarifautonomie ein. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines erhöhten Nachtschichtzuschlags wegen fehlender erheblicher Ungleichbehandlung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteter Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Nachtschichtzuschläge ist auf das gesamte tarifvertragliche Leistungsbild abzustellen, nicht nur auf den Prozentbetrag des Zuschlags.
Eine gerichtliche Änderung tarifvertraglicher Regelungen zugunsten vollständiger Gleichbehandlung ist nur zulässig, wenn eine erhebliche und durch andere tarifliche Leistungen nicht ausgeglichene Benachteiligung nachweisbar ist.
Die Tarifvertragsparteien verfügen nach Art. 9 Abs. 3 GG über einen Regelungsspielraum; Gerichte dürfen nicht in die Tarifautonomie eingreifen, sofern Differenzierungen innerhalb dieses Spielraums liegen.
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind nur dann auf andere Tarifverträge übertragbar, wenn die Struktur und die Kompensationsmechanismen der Tarifwerke vergleichbar sind.
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Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Der Streitwert wird auf 1151,52 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nachtzuschlägen für den Zeitraum Februar bis April 2019. Der Kläger ist bei der Beklagten im Schichtbetrieb tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet Anwendung das Tarifwerk für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie, nach Wortlaut identisch mit dem Manteltarifvertrag für die Milchindustrie Nördlich des Mains.
Entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen zahlt die Beklagte an den Kläger für Nachtschichttätigkeit eine Zulage von 30 % des Bruttostundenentgelts. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass ihm aus Gründen der Gleichbehandlung ein Nachtschichtzuschlag von 60 % davon zustehe. Er hat diese Ansprüche mit Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 18.06. für den Zeitraum Februar bis April 2019 geltend gemacht. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 -10 AZR 34/17- sowie vom 11.12.2013 -10 AZR 736/12-. Er ist der Auffassung, dass eine Differenzierung der Vergütung für Nachtschichtarbeit in Schichten und sonstige Nachtschichtarbeit gleichheitswidrig sei. Auch unter Berücksichtigung der übrigen tarifvertraglichen Regelungen werde er in sachfremder Weise schlechter gestellt. Die vertraglichen Bestimmungen seien daher durch die Rechtsprechung zu korrigieren und dem Kläger ebenfalls ein erhöhter Nachtschichtzuschlag zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift und den weiteren Schriftsatz vom 30.12.2019 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 1.151,52 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 19.08.2019 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für nicht einschlägig. Diese sei zu einem wesentlich anders strukturierten Tarifvertrag ergangen. Die unterschiedliche Vergütung hinsichtlich der Nachtschichtzuschläge würde durch weitere tarifvertragliche Regelungen zu Gunsten der in Nachtschicht tätigen Mitarbeiter ausreichend kompensiert eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung wie in der herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, liege, bezogen auf den vorliegend zur Anwendung kommenden Tarifvertrag nicht vor. Im Übrigen seien die Gerichte nicht befugt, in die Tarifautonomie einzugreifen. Zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes beruft sich die Beklagte zusätzlich auf ein erstelltes Rechtsgutachten vom 20.08.2019 und macht sich darin enthaltenen Ausführungen zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 24.10.2019.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage ist zulässig, doch nicht begründet.
Die Kammer schließt sich in vollem Umfang der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm im Verfahren 2 Ca 1126/19 Lippstadt an, die den Parteien bekannt ist. Zusammengefasst ist auch die Kammer der Auffassung, dass jedenfalls keine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der in Nachtschicht tätigen Mitarbeiter der Beklagten und der sonstigen Mitarbeiter die Nachtarbeit leisten in Anwendung der maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen besteht. Die Tarifvertragsparteien haben damit den ihnen zustehenden Regelungsspielraum der sich aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz und der darin gewährten Tarifautonomie ergibt, nicht verlassen.
Der Kläger erhält wie die übrigen Nachtschichtarbeit leistenden Mitarbeiter der Beklagten neben dem Zuschlag in Höhe von 30 % für Nachtschichtarbeit einen weiteren Schichtzuschlag sowie zusätzliche Schichtfreizeit sowie für jede geleistete Schicht eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten. Diese zusätzlichen Leistungen dienen jedenfalls auch dazu die durch Nachtarbeit auftretenden Beschwernisse auszugleichen. Auch wenn dies zu keiner vollständigen Gleichbehandlung der betroffenen Arbeitnehmergruppen führt, ist die Differenzierung hinsichtlich der Vergütung doch nicht so gravierend dass von einer erheblich weniger günstigen Zuschlagsregelung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 -10 AZR 34/17- die Rede sein könnte.
Einer Ersetzung der tarifvertraglichen Regelung durch eine gerichtlich angeordnete vollständige Gleichbehandlung bedarf es daher vorliegend nicht.
Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 i. V. m. § 91 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisa-tion und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.