Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG bei Eigenkapitalauszehrung des Arbeitgebers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Anpassung seiner laufenden Betriebsrente zum 01.01.2019 nach § 16 BetrAVG. Streitpunkt war, ob die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin eine Anpassung trotz behauptet ausreichender Eigenkapitalverzinsung zulässt. Das Arbeitsgericht verneinte einen Anspruch, weil die Prognose aus den Jahresabschlüssen 2016–2018 deutlich negative Eigenkapitalrenditen und eine erhebliche Eigenkapitalauszehrung ergab. Leichte Gewinne in 2018/positive Erwartungen für 2019 genügten nicht, solange vorrangig verlorene Vermögenssubstanz wieder aufzubauen ist.
Ausgang: Klage auf Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2019 wegen entgegenstehender wirtschaftlicher Lage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Anpassung laufender Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nach Prüfung im Dreijahresrhythmus nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu entscheiden.
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG ist zukunftsbezogen und erfordert eine Prognose, die regelmäßig auf der Auswertung der wirtschaftlichen Entwicklung über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Jahren beruht.
Für die Beurteilung, ob eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt wird, ist grundsätzlich auf das bilanzielle Eigenkapital i.S.d. § 266 Abs. 3 HGB als Durchschnittswert aus Anfangs- und Endbestand des Geschäftsjahres und auf die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse abzustellen.
Die angemessene Eigenkapitalverzinsung setzt sich aus der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen als Basiszins und einem pauschalen Risikozuschlag von 2 Prozentpunkten zusammen.
Eine Anpassung kann auch dann unterbleiben, wenn aufgrund erheblicher Eigenkapitalverluste eine Substanzerhaltung bzw. ein Wiederaufbau verlorener Vermögenssubstanz erforderlich ist und die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens dadurch beeinträchtigt bleibt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 1.800,-- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 01.01.2019 anzupassen.
Der am 25.04.“0000“ geborene Kläger war bei der Beklagten in den Jahren 1976 bis 1983 als Prokurist und Personalleiter beschäftigt. Seit dem 01.09.2002 bezieht er eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 926,04 €. Zu den Anpassungsstichtagen 01.01.2007, 01.01.2010 sowie letztmals zum 01.01.2013 erfolgte eine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Zum 01.01.2016 und zum 01.01.2019 passte die Beklagte die Betriebsrente nicht an, wobei beide Parteien davon ausgehen, dass die Anpassung zum Stichtag 01.01.2016 zu Recht unterblieben ist.
Mit Bescheid vom 14.12.2018 (Bl. 5 d. GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum 01.01.2019 die Betriebsrente nicht angepasst werden könne. Hierzu gab sei an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation für die Jahre 2015 bis 2018 nach den testierten Jahresabschlüssen und prognostisch bis 2021 wie folgt darstellte:
| in T€ | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
| Eigenkapital I. Kapitaleinteile Kommanditisten II. Rücklagen III. Gewinn-/Verlustvortrag IV. Jahresüberschuss/-fehlbetrag | 18.450 0 - 2.673 - 4.420 | 18.450 0 - 7.093 - 5.973 | 18.450 0 - 13.066 - 2.241 | 18.450 0 - 15.307 107 | 18.450 0 - 15.200 530 | 18.450 0 - 14.670 - 1.100 | 18.450 0 - 15.770 390 |
| Summe Eigenkapital lt. Bilanz | 11.357 | 5.384 | 3.143 | 3.250 | 3.780 | 2.680 | 3.070 |
Mit seiner am 09.07.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 11.07.2019 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente in zunächst unbezifferter Höhe. Später begehrt er eine Anpassung auf mindestens 947,80 €.
Er meint, die Beklagte habe zu Unrecht seine Rente nicht angepasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten rechtfertige eine Anpassung zum Stichtag. Bereits im Jahr 2018 habe die Eigenkapitalverzinsung 2,42 % betragen. Für das Jahr 2019 sei sogar ausweislich des Bescheids der Beklagten vom 14.12.2018 eine Kapitalverzinsung von 29,92 % zu erwarten. Neben der Eigenkapitalverzinsung komme es auch auf das vorhandene Eigenkapital i. S. d. § 266 Abs. 3 HGB an. Dazu zähle nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Zu ermitteln sei das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres und daraus der Durchschnittswert. Dieser sei zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung einer Umlaufrendite öffentlicher Anleihen von 0,22 % für das Jahr 2019 zzgl. des Risikozuschlages von 2 % liege eine angemessene Eigenkapitalverzinsung bei 2,22 %. Diese überschreite die Beklagte bei Weitem.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, die Betriebsrente des Klägers ab dem 01.01.2019 um eine vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzten Anpassungsbetrag zu erhöhen, der einen Betrag von 947,80 € nicht unterschreitet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Anpassung der Rente zum 01.01.2019 zurecht unterblieben sei.
Zunächst prognostisch habe sie angenommen, dass ihr bilanziertes Eigenkapital, wie dem Kläger im Schreiben vom 14.12.2018 mitgeteilt, seit dem Jahre 2014 von 15.776.663,29 € bis zum Jahre 2019 auf 4.596.000,00 € sinken werde. Tatsächlich sei sogar ein Wert von 3.780.000,00 € zu erwarten. Zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung habe es für das Jahr 2017 bei 3.142.808,59 € und prognostisch für 2018 bei 3.221.000,00 € gelegen.
Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Lage in dem für die Anpassungsentscheidung maßgeblichen Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2018 sei sie berechtigt gewesen, die Anpassung zu unterlassen. Zwar sei für das Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr ein leichter Zuwachs zu verzeichnen, dieser sei jedoch ausschließlich durch außerordentliche Erträge erwirtschaftet worden. So hätten die Erlöse aus Anlagevermögen 1.003.000,00 € betragen, das bereinigte Ergebnis hätte allerdings bei –893.000,00 € gelegen.
Letztlich sei jedoch nach den nunmehr vorliegenden testierten Bilanzen im Betrachtungszeitraum insgesamt ein Verlust von 51,2 % zu verzeichnen, im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 insgesamt sogar von 79,7 %. Nach der Rechtsprechung des BAG habe zum Stichtag 01.01.2019 die Beurteilungsgröße für die Eigenkapitalrendite bei 2,05 % gelegen. Im 3-Jahres-Rhythmus ab 2017 habe die Eigenkapitalrendite bei -14,6 % und ab 2018 bis zur Prognose im Jahr 2020 bei -4,7 % und auch bei Überprüfung ab dem Stichtag 2018 bis zum prognostizierten Jahr 2021 noch bei -1,9 % gelegen. Soweit der Kläger von einer Eigenkapitalverzinsung für das Jahr 2019 von 29,2 % ausgehe, lasse er gebotene betriebswirtschaftliche Korrekturen außer Acht. So seien nach der Rechtsprechung des BAG betriebswirtschaftlich erzielte außerordentliche Erträge und Verluste aus der den zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen.
Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei hohen Eigenkapitalverlusten bereits niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen können. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung sei aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen könne. Deshalb sei die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend sei. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. bei einer Eigenkapitalauszehrung müsse verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin bestehe keine Verpflichtung zur Anpassung. Im vorliegenden Fall führten die Verluste bei der Durchschnittsbetrachtung ihres Eigenkapitals des jeweiligen Jahres dazu, dass hinsichtlich ihrer hinzunehmenden Verluste nicht mehr alleinig von der Eigenkapitalverzinsung ausgegangen werden dürfe. Denn tatsächlich habe sie so erheblich an Substanz verloren, dass nunmehr seit dem Jahr 2018 in sehr kleinem Umfang versucht werde, die verlorene Substanz zu erhalten und langsam wieder aufzubauen, so dass hier die Verluste als Eigenkapital Auszehrung anzusehen seien und der Aufbau von Vermögenssubstanz nicht verwechselt werden dürfen mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung.
Weiter sei das Verhältnis zwischen aktiver Belegschaft und Betriebsrentnern zu berücksichtigen. Die aufgrund eines wirtschaftlich veranlassten Personalabbaus sich stetig verringernde Zahl von Leistungserbringern, also der aktiven Mitarbeiter, stehe der im Verhältnis wachsenden Zahl der Leistungsempfänger, also der Betriebsrentner, gegenüber.
Wegen des übrigen Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach Hinweis des Gerichts hat der Kläger in seinem Antrag einen Mindestbetrag genannt. In seiner Begründung geht er selber von einer Erhöhung um 4,7 % aus.
II.
Die Klage ist indes nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 01.01.2019 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG.
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf richtet sich in erster Linie nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust.
2. Unabhängig von dem zu ermittelnden Anpassungsbedarf, steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Rente zum 01.01.2019 in Höhe der Steigerung des Verbraucherpreisindex nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen.
a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, juris, Rdnr. 39; vom 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, juris, Rdnr. 32).
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG Urteil vom 28.05.2013, a. a. O., Rdnr. 40; vom 11.10.2011, a. a. O., Rdnr. 33).
b) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (st. Rspr. vgl. nur a. a. O.).
Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. a HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Auszugehen ist von einem Durchschnittswert des Eigenkapitals, da dass sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert. Das Eigenkapital ist zu Beginn und Ende eines Geschäftsjahres zu addieren und halbieren (BAG vom 28.05.2013, a. a. O.; BAG vom 11.10.2011, a. a. O.). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (st. Rspr. vgl. nur BAG a. a. O. m. w. N.).
c) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG Urteil vom 28.05.2013, a. a.O., Rdnr. 49; BAG Urteil vom 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, juris, Rdnr. 37).
d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall keine Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Nach der zum 01.01.2019 anzustellenden Prognose stand vielmehr zu erwarten, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung entgegen steht.
aa) Die Jahresabschlüsse 2016 bis 2018 rechtfertigen die Prognose, die Beklagte werde keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen. Dabei kann die Kammer die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.02.2020 vorgetragenen Zahlen der Jahresabschlüsse 2016 bis 2018 zugrunde legen, die sie aus den testierten Bilanzen für die jeweiligen Jahre entnommen hat. Der Kläger hat diese Zahlen im Kammertermin am 27.05.2020 nicht mehr bestritten. Soweit er meint, die Zahlen reichten nicht aus, fehlt konkreter Vortrag. Die Beklagte hat nach Hinweis des Gerichts auf die Rechtsprechung des BAG die Zahlen erläutert und klargestellt.
bb) Das Eigenkapital der Beklagten lag nach dem testierten Jahresergebnis zu Beginn des Jahres 2016 bei 11.357 T€ (18.450 T€ - 7.093 T€) und am Jahresende bei 5.384 T€ (11.357 T€ - 5.973 T €), so dass sich ein durchschnittliches Eigenkapital von 8.370 T€ (11.357 T€ + 5.384 T€ : 2) und bei einem erzielten Jahresüberschuss/-fehlbetrag von -5.973 T€ eine Eigenkapitalrendite von -71,4 % (-5.973 T€ : 8.370 T € x 100) errechnet.
Für das Jahr 2017 verzeichnete die Beklagte zu Beginn ein Eigenkapital von 5.384 T€ (18.450 T€ - 13.066 T€) und am Ende von 3.143 T€ (5.384 T€ - 2.241 T€), so dass sich ein durchschnittliches Eigenkapital von 4.263 T€ (5.384 T€ + 3.143 T€ : 2) ergibt. Der erzielte Jahresüberschuss/-fehlbetrag lag bei -2.241 T€, was zu einer Eigenkapitalrendite von -52,6 % (-2.241 T€ : 4.263 T€ x 100) führt.
Das Jahr 2018 begann mit einem Eigenkapital von 3.143 T€ (18.450 T€ - 15.307 T€) und endete mit 3.250 T€ (3.143 T€ + 107 T€) und lag somit im Durchschnitt bei 3.196 T€ (3.143 T€ + 3.250 T€ : 2). Es ergab sich ein leichter Zuwachs, nämlich ein Jahresüberschuss/-fehlbetrag von 107 T€, der zu einer Eigenkapitalrendite von 3,3 % führte (107 : 3.196 x 100).
Für das Jahr 2019 prognostizierte die Beklagte eine Eigenkapitalrendite von 15,1 %, wobei sie im Dezember 2018 noch von 29,92 % ausging (vgl. den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2018, Anlage 2 zur Klageschrift vom 08.07.2020, Bl. 5 d. GA), und für das Jahr 2020 von -34,1 %. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage B4 (Bl. 93 d. GA) des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.02.2020 verwiesen.
Die Verzinsung der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen lag im Jahre 2016 im Durchschnitt bei -0,1 %, 2017 bei 0,28 % und 2018 bei 0,1 % (Quelle: www.boerse.de/historische-kurse/Umlaufrendite-Anleihen-Deutschland). Damit liegt im Streitfall unter Berücksichtigung des Risikozuschlages von 2 % eine angemessene Eigenkapitalverzinsung vor, wenn diese im Jahr 2016 1,9 %, 2017 2,28 % und 2018 2,1 % betrug. Die Beklagte verzeichnete in den Jahren 2016 und 2017 allerdings deutlich darunter liegende Eigenkapitalrenditen von -71,4 % bzw. -52,6 %. Lediglich im Jahr 2018 betrug die Rendite aufgrund eines leichten Gewinnzuwachses 3,3 %. Dieses schlechte wirtschaftliche Ergebnis steht einer Anpassung der Betriebsrente entgegen.
cc) Dagegen spricht nicht, dass die Beklagte im Jahr 2018 einen positiven Jahresüberschuss erwirtschaftet hat. Dieser mit Blick auf die vergangenen Jahre einmalige Gewinn lässt auch unter Berücksichtigung der positiven Prognose für das Jahr 2019 keinen Rückschluss auf die finanzielle Gesundung der Beklagten zu.
Denn das Eigenkapital der Beklagten wurde durch die erheblichen Verluste in den Vorjahren ausgezehrt, verlorene Vermögenssubstanz muss somit zunächst erst wieder aufgebaut werden, bevor die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsleistungen anzupassen. Die Beklagte hatte im Jahre 2018 einen Verlustvortrag von 15.307 T€ und im Jahre 2019 von 15.200 T€ aus den Vorjahren zu verzeichnen und ein durchschnittliches Eigenkapital von 3.196 T€ bzw. 3.515 T€. Allein die im Vergleich zu den erheblichen Verlusten erwirtschafteten leichten Zuwächse von 107 T€ und 530 T€ führen lediglich rechnerisch zu einer nach Rechtsprechung angemessenen Eigenkapitalverzinsung, reichen aber nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Anpassung finanzieren zu können, sondern können allenfalls dazu dienen, verlorene Vermögenssubstanz wieder aufzubauen. Lag das bilanzierte Eigenkapital im Jahre 2014 noch bei rd. 15.777 T€, erwirtschaftete die Beklagte durch die Verluste in den Folgejahren im Jahre 2019 noch ein bilanziertes Eigenkapital von lediglich 3.780 T€. Das zeigt, dass selbst aufgrund der Zuwächse keine wirtschaftliche Gesundung der Beklagten anzunehmen ist, die wirtschaftliche Belastbarkeit der Beklagten nicht ausreicht, um die Betriebsrenten anzupassen.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Zugrunde zulegen war der 3fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung, die das Gericht mit 50,-- € pro Monat angenommen hat. Unter Berücksichtigung des Anstiegs des Verbrauchpreisindexes für Deutschland im Prüfzeitraum hat die Kammer einen Anpassungsbedarf von 5,4 % ermittelt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.