AGG-Entschädigung: Bewerbung eines schwerbehinderten „AGG-Hoppers“ rechtsmissbräuchlich
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger verlangte nach einer Absage auf seine Bewerbung eine Entschädigung von mindestens 45.000 € wegen Benachteiligung nach AGG/SGB IX. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger keine hinreichenden Indizien für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung dargelegt habe. Zudem sei die Bewerbung rechtsmissbräuchlich, da sie nach den Umständen nicht auf die Erlangung der Stelle, sondern auf die Vorbereitung von Entschädigungsansprüchen gerichtet gewesen sei. Eine Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch nach § 165 SGB IX bestehe für private Arbeitgeber nicht.
Ausgang: Klage auf AGG-Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung schwerbehinderter Bewerbung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass der Bewerber Indizien darlegt und ggf. beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen.
Für private Arbeitgeber besteht keine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX; diese Verpflichtung trifft nur öffentliche Arbeitgeber.
Ein Verstoß gegen Prüf- und Förderobliegenheiten nach § 164 Abs. 1 SGB IX ist vom Anspruchsteller substantiiert darzulegen; pauschale Rügen genügen nicht, um eine Benachteiligungsvermutung zu begründen.
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Bewerbung objektiv nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern überwiegend auf die Auslösung von Entschädigungsansprüchen gerichtet ist (sog. „AGG-Hopping“).
Bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs können u.a. eine große räumliche Distanz zum Arbeitsort, ein bestehendes ungekündigtes Vollzeitarbeitsverhältnis und eine Vielzahl vergleichbarer Entschädigungsprozesse gegen verschiedene Arbeitgeber als gewichtige Indizien herangezogen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der am 12.5.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 45.000 € wegen diskriminierender Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung bei der Stellenbesetzung.
Der 50 Jahre alte schwerbehinderte Kläger mit einem GdB 90 (Bl. 12 d. GA), promovierter Jurist mit 18 jähriger Berufserfahrung und wohnhaft in A absolvierte erfolgreich die Studiengänge Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre. Zuletzt war und ist der Kläger bei der B tätig. In der Vergangenheit hat er gegen unterschiedliche potentielle Arbeitgeber bundesweit eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen wegen Nichtberücksichtigung bei seiner Stellenbewerbung geführt; insoweit wird verwiesen u.a. auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.12.2025 samt Anlagen (Bl. 215 ff. d. GA).
Im Kammertermin vom 23.1.2026 erklärte der Kläger auf Nachfrage des Vorsitzender der Kammer, erst kürzlich, nämlich in der vergangenen Woche sei ihm vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des LAG Düsseldorf in einem weiteren Verfahren mit einer anderen Beklagten bestätigt worden, seine Bewerbung sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
Im März 2025 ließ die Beklagte eine Stellenausschreibung veröffentlichen (Bl. 9 ff . d GA), in der es -soweit von Interesse- wie folgt heißt:
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Der Kläger bewarb sich am 7.3.2025 auf diese Stelle und lud seine Unterlagen -auch bestehend aus Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit- (Bl. 133 ff. d. GA) in das Portal des F Dienstleisters der Beklagten hoch. Dort heißt es unter „Lebenslauf“ (Bl. 149 d. GA) wie folgt:
„Bewerber/in im Detail
Wünscht keine Mini-Jobs | Wünscht nur Stellen für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen“
Mit mail vom 11.3.2025 (Bl. 14 d. GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Bewerbung nicht weiter zu verfolgen. Mit Schreiben vom 4.4.2025 (Bl. 15 ff. d. GA) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche wegen seiner Benachteiligung geltend. Dort heißt es, soweit von Interesse wie folgt:
…bekanntermaßen habe ich mich am 07. März 2025 bei Ihrem Unternehmen auf die ausgeschriebene Stelle als C beworben. Wie Ihnen positiv bekannt war, bin ich mit einem Grad der Behinderungen (GdB) von 90 schwerbehindert. Der diesbezügliche Nachweis wurde Ihnen in der Bewerbung direkt mitübersandt.
Am 11. März 2025 wurde mir per eMail durch Herrn G abgesagt. Ich rüge hiermit, dass Ihr Unternehmen die gesetzlichen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen nicht eingehalten hat. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Ihr Unternehmen verschiedene Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX verletzt hat, unter anderem Ihre Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, den bei Ihrem Unternehmen eingerichteten Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung über meine Bewerbung unmittelbar nach dem Eingang zu unterrichten.
Diese Verstöße begründen - jeder für sich - die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und damit einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) verbietet.
Infolgedessen habe ich nach §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, in Form von drei Monatsgehältern, die ich auf einen Betrag in Höhe von mindestens EUR 45.000,-- beziffere. …“
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche des Klägers mit Schreiben vom 29.4.2025 (Bl. 17 d. GA) und 9.5.2025 (Bl. 22 d. GA) ab.
Der Kläger meint, ihm stehe eine Entschädigung i.H.v. mindestens 3 Bruttomonatsentgelten je 15.000 € zu. Er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und noch nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, obwohl er für die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen sei. Seine Bewerbung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zudem sei die bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertretung über seine Bewerbung nicht informiert worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, jedoch mindestens 45.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei offensichtlich ein „AGG-Hopper“. Er stehe im unbefristeten Arbeitsverhältnis und betreibe „bundesweit“ Entschädigungsklagen als „Geschäftsmodell“, davon allein beim Arbeitsgericht Berlin zurzeit mindestens 13 Verfahren. Seine -unzureichende- Bewerbung sei nicht ernsthaft und viel zu allgemein gehalten gewesen; es sei dem Kläger gerade nicht darum gegangen, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern allein darum, nach Absage Entschädigungsansprüche zu realisieren. Eine Schwerbehindertenvertretung sei bei der Beklagten nicht gewählt. Der Kläger habe sich auf seine Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren durch bloße Beifügung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises auch nicht ausreichend berufen. Die vom Kläger beigefügten Dokumente der Bundesagentur für Arbeit zeigten allenfalls „versteckt“, dass der Kläger schwerbehindert i.S.d. SGB IX sei. Zudem sei die Beklagte als nicht öffentlicher Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Terminprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Entschädigungsansprüche zu.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, ausreichend darzulegen, dass es wegen seiner Schwerbehinderung durch die Beklagte im Stellenbesetzungsverfahren benachteiligt worden ist (dazu unter 1.). Im Übrigen ist die Bewerbung des Klägers aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung des unstreitigen bzw. von ihm nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten rechtsmissbräuchlich (dazu unter 2.), weil es ihm durch seine Bewerbung nicht um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ging, sondern allenfalls um die Realisierung von Entschädigungsansprüchen wegen vermeintlich diskriminierenden Verhaltens der Beklagten (vgl. statt aller BAG, Urteil vom 19.9.2024 -8 AZR 21/24 und LAG Hamm, Beschluss vom 19.3.2025 zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe -8 SLa 852/24 sowie Urteil vom 5.12.2023 -6 Sa 896/23). Dies ergibt sich aus Folgendem:
1.
Der Kläger ist durch die Beklagte im Stellenbesetzungsverfahren nicht unzulässig wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
a.
Gemäß § 164 Absatz 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dass die Beklagte dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, ist vom darlegungsverpflichteten Kläger substantiiert nicht dargelegt worden.
b.
Die Beklagte betreibt ein Wirtschaftsunternehmen und ist kein öffentlicher Arbeitgeber i.S.v. § 165 Satz 1 SGB IX mit der Folge, dass sie auch nicht gehalten war, den Kläger gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen unabhängig davon, ob dem Kläger -auch unter Berücksichtigung seiner „rudimentären“ Bewerbung in Form von Anlagen die fachliche Eignung i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX offensichtlich fehlte.
c.
Gemäß § 164 Absatz 2 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat, ist für die Kammer unter Berücksichtigung allein des unsubstantiierten Vortrags des Klägers nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Absage aus nachvollziehbaren Gründen wegen fehlender Eignung bzw. fehlender Wohnortsnähe erfolgt ist. Etwas Anderes trägt auch der Kläger nicht vor. Sein Vortrag ist unschlüssig; ihm war deshalb nicht weiter nachzugehen.
2.
Das Verhalten des Klägers ist auch rechtsmissbräuchlich.
Mit der Beklagten geht die erkennende Kammer aufgrund ihres -vom Kläger nicht bestrittenen- Sachvortrages davon aus, dass die streitgegenständliche Bewerbung nicht dazu diente, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern allenfalls die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen vorzubereiten. Der Kläger kann umgangssprachlich als „AGG-Hopper“ bezeichnet werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a.
Der Kläger hat sich auf eine Stelle beworben, die ausdrücklich für den Standort in D ausgeschrieben war. Die einfache Entfernung zwischen dem Standort der Beklagten in D und dem Wohnort des Klägers beträgt nach Routenplaner mehr als 570 km. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der -auch aus familiären Gründen nicht umzugswillige- Kläger nach der von ihm vermeintlich beabsichtigten Einstellung durch die Beklagte die täglichen Pendelzeiten bewerkstelligen können will. Selbst bei einer Beschäftigung am Standort H betrüge die einfache Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort nach Routenplaner über 130 km.
b.
Der Kläger geht -unstreitig- einer Vollzeitbeschäftigung in A nach; das Arbeitsverhältnis ist zurzeit ungekündigt. Der Kläger scheint auch in A „verwurzelt“ zu sein, was belegt wird durch seine -im Ergebnis erfolglose- Kandidatur anlässlich der Wahl des dortigen Oberbürgermeisters.
c.
Trotz des Vortrags der Beklagten zur „Nichternstlichkeit“ der Bewerbung hat der Kläger nicht einmal konkret behauptet, beabsichtigt zu haben, seine derzeitige Stelle zugunsten der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle aufgeben zu wollen.
d.
Der Kläger führte -unstreitig, weil von ihm nicht bestritten- eine Vielzahl von Entschädigungsprozessen bei mehreren Arbeitsgerichten gegen unterschiedliche potentielle Arbeitgeber, u.a. in D und kann daher zweifellos als „AGG Hopper“ bezeichnet werden.
3.
Demgemäß war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als Streitwert war der vom Kläger begehrte Entschädigungsbetrag i.H.v. 45.000 € festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Kläger kann Berufung einlegen; kein RM f.d. Beklagte - bitte einfügen