Klage auf 60% Nachtschichtzuschlag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt für Feb–März 2019 Nachtschichtzuschläge in Höhe von 60 %. Das Gericht stellt fest, dass er keine unregelmäßige Nachtarbeit geleistet hat und kein Anspruch aus dem anwendbaren Manteltarifvertrag besteht. Unter Berücksichtigung der Tarifautonomie und weiterer tariflicher Ausgleichsleistungen (Schichtzuschlag, Schichtfreizeit, Essenspause) liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung zusätzlicher Nachtschichtzuschläge abgewiesen; keine unzulässige Ungleichbehandlung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährt den Tarifvertragsparteien einen weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum; sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung zu treffen.
Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung nach oben" besteht nur, wenn eine tarifliche Gruppenbildung zu einer erheblich weniger günstigen Behandlung führt und zwischen den Gruppen keine gewichtigen Unterschiede bestehen, die dies rechtfertigen.
Bei der Prüfung einer tariflichen Ungleichbehandlung sind neben unmittelbaren Zuschlägen auch sonstige tarifliche Ausgleichsleistungen (z. B. Schichtzuschläge, Schichtfreizeit, bezahlte Essenspausen) zu berücksichtigen.
Kumulativ geregelte oder nebeneinander gestellte Zuschläge in Tarifverträgen sind nach ihrem konkreten Regelungszusammenhang auszulegen und sind bei der Anspruchsprüfung entsprechend zu würdigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 671,76 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung von weiteren Nachtschichtzuschlägen für die Zeit von Februar bis März 2019.
Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger ist im Schichtbetrieb tätig und leistet regelmäßige Schichtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Milchindustrie Nördlich des Mains Anwendung.
Die Beklagte zahlte an den Kläger für Nachtschichttätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum Nachtschichtzuschläge in Höhe von 30% des Bruttostundenentgelts. Der Kläger meint, ihm stehe aus Gründen der Gleichbehandlung ein Zuschlag i.H.v. insgesamt 60% zu. Er hat diese Ansprüche durch die Gewerkschaft NGG geltend gemacht.
Im z.Zt. auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag heißt es wie folgt:
„… § 5 …
4. … Wird aus betrieblichen Gründen in durchgehenden drei Schichten gearbeitet, so ist innerhalb der Arbeitszeit eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten zu gewähren.
5. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schicht – oder Nachtschichtarbeit handelt. Als Nachtschichtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Schichtarbeit. …
§ 6 …Die Zuschläge zum vereinbarten … Stundenlohn betragen: …
2. Wird in Schichten gearbeitet, so ist für die zweite Schicht ein Zuschlag von 10% zu zahlen, sofern diese Schicht nach 18.00 Uhr endet.
3. Für Nachtschichtarbeit 30%
4. Für unregelmäßige Nachtarbeit 60%
…
7. Von mehreren Zuschlägen ist jeweils nur der höchste zu zahlen, jedoch ist der Schichtzuschlag gem. Ziff. 2 und 3 daneben gesondert zu zahlen.
…
§ 7 …
Anspruch auf Schichtfreizeit entsteht, wenn mehr als die Hälfte der geleisteten Nachtschichtarbeit in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fällt.
Für Nachtschichtarbeit wird folgende Schichtfreizeit gewährt:
a) Für Nachtschichtarbeit in ausschließlicher Nachtschicht je ein Tag Schichtfreizeit für 60 geleistete Nachtschichten.
b) Für Nachtschichten im 3-Schicht-Betrieb je ein Tag Schichtfreizeit für 15 geleistete Nachtschichten. …
§ 22 …Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden.Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. …“
Der Kläger meint, er habe Anspruche auf Nachtarbeitszeitzuschläge in Höhe von 60 %. Die Differenzierung im Tarifvertrag zwischen Arbeitnehmern, die regelmäßige bzw. unregelmäßige Nachtarbeit leisten, verletze ihn in seinen Rechten. Der Kläger beruft sich insbesondere auf zwei richtungsweisende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 – 10 AZR 34/17 – sowie 11.12.2013 – 10 AZR 736/12 -.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 671,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2019 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts von 2018 und 2013 seien nicht einschlägig, da andere Tarifwerke betroffen seien. Die Entscheidungen seien aber auch „nicht richtig“. Zum einen gebe es Sachgründe für die unterschiedliche Behandlung von Nachtarbeit und unregelmäßiger Nachtarbeit. Zudem seien die Gerichte nicht befugt, in die Tarifautonomie einzugreifen. Im Übrigen legt die Beklagte ein Rechtsgutachten vom 20.08.2019, verfasst von zwei ehemaligen Richtern am Bundesarbeitsgericht, vor und macht sich die dortigen Rechtsausführungen zu eigen. Schließlich würden geringere Schichtzuschläge, die dem Kläger gezahlt worden seien, kompensiert durch andere Ausgleichsansprüche im Tarifvertrag mit der Folge, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung durch Anwendung des Tarifvertrags nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze samt Anlagen sowie die Terminprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Nachtschichtzuschläge für den streitgegenständlichen Zeitraum.
I. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für die Milchindustrie Nördlich des Mains vom 16.3.1989, da der Kläger keine unregelmäßige Nachtarbeit geleistet hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
II. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung des anwendbaren und verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatzes keinen Anspruch auf höhere Nachtarbeitszuschläge. Dies ergibt sich aus Folgendem:
1. Den Tarifvertragsparteien als Grundrechtsträgern steht auch wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art 9 Absatz 3 GG) ein weiter Spielraum bei der Gestaltung von Tarifverträgen zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste und „gerechteste“ Vereinbarung zu treffen.
2. Lediglich solche Tarifregelungen, die zu einer Gruppenbildung mit erheblich unterschiedlicher Behandlung führen, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können, können Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung „nach oben“ begründen (vgl. statt aller BAG, Urteil vom 21.3.2018 -10 AZR 34/17, Rdnr. 42 ff. m.w.N.).
3. Im Gegensatz zu der beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Entscheidung der Kammer vom 29.11.2019 (2 Ca 1012/19), die zu einem anderen Tarifwerk ergangen ist, geht die Kammer im hier zu entscheidenden Fall davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben mit der Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Nachtarbeitszuschläge hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a.) Eine aus Sicht des Klägers erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung bei Nachtschichtarbeit im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten (zum Prüfungsmaßstab vgl. BAG, Urteil vom 21.3.2018 -10 AR 34/17, Rdnr. 45 ff.) liegt nicht vor.
Denn der Kläger erhält -anders als Arbeitnehmer, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten- neben dem Zuschlag i.H.v. 30% für Nachtschichtarbeit gem. § 6 Ziffern 2 und 7 MTV einen zusätzlichen Schichtzuschlag sowohl für die Spät- wie die Nachtschicht i.H.v. 10% sowie gem. § 7 Ziffer b) je einen Tag Schichtfreizeit für 15 geleistete Nachtschichten. Schließlich erhält er gem. § 5 Ziffer 4 MTV für jede geleistete Schicht, also auch für Früh- und Spätschichten eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten.
Diese zusätzlichen tariflichen Leistungen dienen ausschließlich (Schichtfreizeit) bzw. auch (bezahlte Essenspause und Schichtzuschlag) dazu, die Erschwernisse der Nachtarbeit finanziell auszugleichen und sind aus Sicht der Kammer bei der Berechnung der „Ungleichbehandlung“ im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, zu berücksichtigen.
b.) Durch diese tarifvertraglichen Regelungen wird zwar -rechnerisch- keine vollständige Gleichbehandlung zwischen Nachtschichtarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, hergestellt, was die Höhe der zu leistenden Zuwendungen für Nachtarbeit anbelangt.
Es fehlt aber an einer „erheblich weniger günstigen Zuschlagsregelung“ beim Sachgruppenvergleich (vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.3.2018 -10 AZR 34/17, Rdnr. 45) mit der Folge, dass eine „Gleichbehandlung nach oben“ nicht in Betracht kommt und die Klage deshalb abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als Streitwert war die Klageforderung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Berufung eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.