Klage auf tarifliche Jahressondervergütung wegen Verfallfrist abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert von der Betriebsnachfolgerin die Zahlung einer tarifvertraglichen Jahressondervergütung, die am 30.11.2009 fällig war. Streitpunkt ist, ob der Betriebsübernehmer nach § 613a BGB haftet und ob tarifliche Verfallfristen greifen. Das ArbG Hamm weist die Klage ab: der Anspruch ist durch die dreimonatige Verfallfrist des § 6 MTV verfallen und zudem von der Jahresfrist des § 613a Abs.2 BGB erfasst.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Jahressondervergütung abgewiesen; Anspruch verfallen wegen tariflicher Verfallfrist (§6 MTV) und Jahresfrist des §613a Abs.2 BGB.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifvertragliche Verfallfristen führen zum Erlöschen gegenseitiger Ansprüche, wenn diese nicht innerhalb der im Tarifvertrag vorgesehenen kurzen Frist nach Entstehung geltend gemacht werden.
Der Betriebsübernehmer tritt nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein, eine Haftung scheitert jedoch, wenn die gesetzliche Jahresfrist des § 613a Abs.2 Satz 1 BGB die Durchsetzung des Anspruchs verhindert.
Eine gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber erst nach Ablauf tariflicher oder gesetzlicher Fristen geltend gemachte Forderung kann nicht erfolgreich gegen den Betriebsübernehmer durchgesetzt werden.
Die Entscheidung des BAG (vgl. 2 AZR 577/90) begründet keine Haftung des Betriebsübernehmers, wenn verfallene oder verfristete Ansprüche dem Eintritt bereits entgegenstehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 1.064,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf tarifvertragliches Sonderentgelt.
Der Kläger war seit Juni 1983 bei der C1 GmbH & Co. KG als Glaser beschäftigt. Im Jahr 1999 ging das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über. Der Kläger wurde damals im Rahmen einer Betriebsversammlung über den Betriebsübergang unterrichtet. Darüber hinaus informierte die C1 den Kläger in schriftlicher Form über die Abmeldung von der Sozialversicherung und die entsprechende Anmeldung durch die Beklagte (vgl. Meldungen zur Sozialversicherung vom 02.09. und 07.09.1999, Bl. 31, 32 d. A.).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Anwendung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1992. § 10 dieses Tarifvertrages sieht vor, dass Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören, Anspruch aus Sondervergütung haben in Höhe von 190 Tarifstundenlöhnen (ab 01.01.1995), fällig je zur Hälfte am 31.05. und 30.11. eines Jahres.
Der Kläger erhielt die am 30.11.2009 fällige Jahressondervergütung in Höhe von 95 Tarifstundenlöhnen zu 11,20 EUR brutto, mithin 1.064,00 EUR brutto, von der Beklagten nicht.
Mit Schreiben vom 05.01.2010 unter Fristsetzung forderte er vergeblich den Sondervergütungsbetrag von der C1.
Mit seiner am 26.03.2010 eingereichten Zahlungsklage, der Beklagten am 06.04.2010 zugestellt, nimmt er nunmehr die Beklagte in Anspruch, nachdem in dem Rechtsstreit 5 Ca 317/10, Arbeitsgericht Hamm, der Vertreter der Firma C1 im Verlauf des dortigen Gütetermins erklärt hatte, das zu der C1 kein Arbeitsverhältnis bestehe.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse die gegenüber der früheren Inhaberin erfolgte Geltendmachung gegen sich gelten lassen und verweist insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 21.03.1991, 2 AZR 577/90.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.064,00 EUR brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-
siszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von dem Kläger angezogene Rechtsprechung für nicht einschlägig und beruft sich auf die Ausschlussfrist des § 12 RTV Glaserhandwerk.
Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 14.05. und 06.07.2010, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer tarifvertraglichen Jahressondervergütung in Höhe von 1.064,00 EUR brutto. Der Anspruch ist verfallen.
I.
Die Entscheidung des BAG vom 21.03.1991, 2 AZR 577/90 gibt für den klägerischen Anspruch nichts her.
Das BAG beschäftigt sich in dem angezogenen Rechtsstreit mit der Frage, inwieweit der neue Betriebsinhaber den gegenüber dem früheren Inhaber eingetretenen Annahmeverzug ebenso wie eine diesem gegenüber erfolgte tarifliche Geltendmachung auf Grund des Schutzzweckes des § 613 a BGB gegen sich gelten lassen muss und führt u. a. aus:
"Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bedeutet der voll-
ständige Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten des
bisherigen Arbeitgebers nicht nur eine Nachfolge in rechtlichen Beziehungen,
der Übernehmer muss sich auch Gegebenheiten zurechnen lassen, die als
Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das
gilt z. B. für ein Angebot, das der Arbeitnehmer gegenüber seinem früheren
Arbeitgeber zur Begründung von Annahmeverzug gemacht hat (vgl. Senats-
urteile vom 9. Juli 1987 – 2 AZR 467/86 – nicht veröffentlicht, zu II 2 der Gründe und vom 8. April 1988 – 2 AZR 681/87 – n. v., zu II 3 der Gründe). Dies entspricht dem Zweck des § 613 a BGB, der unter anderem darin besteht, eine Regelung der Haftung des alten und neuen Betriebsinhabers zu schaffen (vgl. BAGE 32, 326, 331 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; 34, 34, 36 = AP Nr. 23. zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 179/85 – AP Nr. 60 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; KR-Wolf, 3. Auflage, § 613 a BGB Rz 3). Der Arbeitnehmer soll nicht eines Anspruches nur deshalb verlustig gehen, weil der Betrieb übergeht, obwohl er vorher alle Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den alten Inhaber des Betriebes geschaffen hatte. …
Die Beklagte muss demnach den gegenüber der Gemeinschuldnerin eingetretenen Verzug (§ 615 Satz 1 BGB) gegen sich gelten lassen."
Vorliegend nahm der Kläger seine ehemalige Arbeitgeberin, die Firma C1, mit der er vor mehr als 10 Jahren in einem Arbeitsverhältnis stand, welches 1999 auf die Beklagte überging, in Anspruch. Eine Haftung der Beklagten aus § 613 a BGB kommt aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage. Insbesondere steht dem Anspruch bereits die Jahresfrist des § 613 a Abs. II 1 BGB entgegen.
II.
Der Anspruch ist gemäß § 6 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Betriebe, die Flachglas aller Art verarbeiten und veredeln, in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 1976 in der durch Überführungstarifvertrag vom 23.03.2006 für den Glaserinnungsverband Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung verfallen.
Gemäß § 6 Ziffer 1 MTV verfallen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
Der Kläger machte den tarifvertraglichen Zahlungsanspruch erstmals mit der der Beklagten am 06.04.2010 zugestellten Klage schriftlich geltend.
Die am 30.11.2009 fällige Sondervergütung hätte spätestens am 28.02.2010 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Am 06.04.2010 war Verfall eingetreten.
III.
Die Nebenentscheidungen für Kosten und Streitwert beruhen auf §§ 3 ff., 91 Abs. 1 ZPO, §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG. Als tenorierter Streitwert ist der Klagebetrag angemessen berücksichtigt worden.