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Arbeitsgericht Hamm·1 Ca 2268/08·23.03.2009

Klage auf 38,5‑Stundenentgelt und Zusatzurlaub nach TVöD abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Krankenschwester) begehrte Feststellung, dass ihr ab 01.08.2008 tarifliches Entgelt nach TVöD bei 38,5 Wochenstunden sowie ein Zusatzurlaubstag nach §27 TVöD zustehe. Das Gericht entschied, dass der formularvertragliche Verweis auf den BAT/TVöD die jeweils geltende tarifliche Wochenarbeitszeit (39 Std.) umfasst. Die Urlaubsklausel bezieht sich nur auf Erholungsurlaub; ein Zusatzurlaubsanspruch aus betrieblicher Übung bestand nicht.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Entgelt bei 38,5 Wochenstunden und Zusatzurlaub nach §27 TVöD wurde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem formularvertraglichen Verweis auf einen Tarifvertrag bestimmt sich die vereinbarte Wochenarbeitszeit nach der jeweils geltenden tariflichen Regelung; die Angabe ‚z. Zt. 38,5 Wochenstunden‘ stellt lediglich den damaligen tariflichen Stand dar.

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Ein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer geringeren Arbeitszeit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme tariflicher Entgelterhöhungen (‚Rosinenpickerei‘) besteht nicht.

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Eine arbeitsvertragliche Klausel über die Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs bezieht sich nicht ohne ausdrückliche Regelung auf tariflichen Zusatzurlaub für Schicht-/Wechselschichtarbeit, wenn sie sprachlich auf Erholungsurlaub beschränkt ist.

4

Betriebliche Übung begründet einen Zusatzurlaubsanspruch nur bei eindeutiger, gleichförmiger und entgegennehmbarer Praxis; einzelne Gewährungen für Nachtarbeit rechtfertigen nicht automatisch Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit.

Relevante Normen
§ 27 TVöD, §§ 133, 157 BGB§ 256 ZPO§ 305 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB§ 133 BGB; § 157 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Arbeitsvertrages, der auf den BAT Bezug nimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 2.127,46 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um den Umfang der Wochenarbeitszeit der Klägerin sowie um den Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag bei Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit.

3

Die 42jährige Klägerin steht bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Krankenschwester seit dem 01.06.2002. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Dienstvertrag vom 01.06.2002.

4

In dem Dienstvertrag heißt es auszugsweise:

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"Ziffer 1 Abs. 2:

6

Es handelt sich um eine Vollzeitstelle mit zur Zeit 38,5 Wochenstunden gem. BAT."

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Ziffer 6:

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Frau A1 erhält einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen. Die Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst wird sich jeweils in gleicher Weise auch auf dieses Arbeitsverhältnis auswirken. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt die Mitarbeiterin erstmals nach 6 Monaten.

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Ziffer 10:

10

Regelungen des BAT gelten nur, sofern dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen."

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Wegen des weiteren Inhalts des Dienstvertrages wird verwiesen auf Bl. 4 bis 6 d. A.

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In seiner Sitzung vom 20.09.2005 beschloss der Vorstand des Beklagten die Überleitung der Vergütung der bei ihm beschäftigten Mitarbeiter in den TVöD ab dem 01.10.2005 und setzte hiervon sämtliche bei ihm beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kenntnis.

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Ab dem 01.01.2008 erhöhte sich das tarifliche Entgelt zunächst um einen Sockelbetrag von 50,00 EUR, sodann prozentual um 3,1 %. Darüber hinaus traf der neue Tarifvertrag für den Bereich der Kommunen die Regelung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden ab dem 01.07.2008. Diese Arbeitszeiterhöhung wirkte sich auf das monatliche Entgelt der Klägerin dergestalt aus, dass die Grundvergütung sich auf 2.407,39 EUR brutto erhöhte. Zugleich wies der Beklagte die Klägerin an, die wöchentliche Arbeitszeit von nunmehr 39 Stunden einzuhalten.

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Mit Schreiben vom 09.10.2008 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das (erhöhte) Entgelt nach dem TVöD bei gleichzeitiger Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden geltend. Darüber hinaus beanspruchte sie Zusatzurlaub bei Wechselschicht oder Schichtarbeit nach § 27 TVöD.

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Der Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2008 zurück.

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Mit ihrer am 21.11.2008 erhobenen Feststellungsklage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

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Sie weist darauf hin, dass nach ihrem Dienstvertrag die Regelungen des BAT nur gälten, sofern dieses ausdrücklich vertraglich vereinbart sei. Deshalb gelte für sie nicht die Regelung einer Arbeitszeiterhöhung auf 39 Stunden. Lediglich ihr Entgelt richte sich nach dem entsprechenden Tarifvertrag; ihr stehe deshalb das tarifliche Entgelt nach der Entgeltgruppe 6, Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 2.407,39 EUR brutto zu.

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Auch habe sie Anspruch auf den tariflichen Zusatzurlaub bei Wechselschicht/Schichtarbeit. Denn in ihrem Dienstvertrag sei geregelt, dass sich die Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst jeweils in gleicher Weise auf das Arbeitsverhältnis auswirke. Bei den Regelungen im TVöD über den Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und für Schichtarbeit handele es sich um eine entsprechende Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst.

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Die Klägerin beantragt

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festzustellen, dass der Klägerin ab 01.08.2008 eine Grundvergütung in Höhe von 2.407,39 EUR monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zustehe;

  1. festzustellen, dass der Klägerin ab 01.08.2008 eine Grundvergütung in Höhe von 2.407,39 EUR monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zustehe;
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festzustellen, dass der Klägerin der unter § 27 Abs. 1 TVöD geregelte Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag bei Wechselschichtarbeit bzw. bei Schichtarbeit zustehe.

  1. festzustellen, dass der Klägerin der unter § 27 Abs. 1 TVöD geregelte Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag bei Wechselschichtarbeit bzw. bei Schichtarbeit zustehe.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, dass aufgrund der tariflichen Änderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eine entsprechende Anpassung entweder bei der Vergütung oder aber bei der Arbeitszeit vorzunehmen sei. Wenn ein Mitarbeiter nicht 39 Stunden pro Woche arbeiten wolle, könne er entsprechend auch nur eine anteilige Vergütung in Höhe von 38,5/39 beanspruchen. Der Klägerin sei, wie den übrigen betroffenen Mitarbeitern, freigestellt worden, die Arbeitszeitverlängerung bei entsprechender voller tariflicher Vergütung mitzumachen oder aber bei der bisherigen Arbeitszeit zu verbleiben, allerdings unter entsprechender Kürzung der auf 39 Stunden Arbeitszeit pro Woche berechneten tariflichen Vergütung.

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Aus Wortlaut und Kontext der Regelung in Ziffer 6 des Dienstvertrages ergebe sich, dass mit der Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst nur der Erholungsurlaub gemeint sei. Bei ihm sei es nicht üblich gewesen, bei Ableistung von Schichtarbeit Zusatzurlaub entsprechend den tariflichen Bestimmungen zu gewähren. Es gebe lediglich die betriebliche Übung der Gewährung von Zusatzurlaub bei Nachtarbeitsstunden. Arbeitsvertraglich vereinbart seien ausschließlich die Vergütungsregelungen des seinerzeitigen BAT; nur diese seien gemäß Vorstandsbeschluss vom 20.09.2005 in den TVöD übergeleitet worden. Zur Vergütung zähle aber eben nicht der Zusatzurlaub. Schließlich sei die Altregelung zum Zusatzurlaub bereits 1981 in den BAT eingefügt worden; er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt entsprechende tarifliche Regelungen angewandt.

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Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 09.01. und 24.03.2009, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

29

I.

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Die Feststellungsanträge der Klägerin sind zulässig.

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Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin liegt in den zukunftsgerichteten Verpflichtungen des Beklagten zum weiteren Einsatz in der 38,5- bzw. 39-Stundenwoche sowie zur Gewährung tariflichen Zusatzurlaubs wegen Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit. Es ist auch nach dem Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit davon auszugehen, dass dieser einem rechtskräftigen Feststellungsurteil Folge leisten wird und dass somit der Streit der Parteien durch ein entsprechendes Feststellungsurteil endgültig beigelegt wird (vgl. BAG v. 16.07.1998, NZA 1999, 217; BAG v. 18.04.2007, NZA 2007, 965).

32

II.

33

Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Ableistung ihrer Arbeitszeit in einer 38,5-Stundenwoche noch auf Gewährung tariflichen Zusatzurlaubs bei von ihr geleisteter Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit.

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Bei dem Dienstvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, da dessen Bedingungen zum einen nicht von den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und zum anderen von dem Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insbesondere aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in dem Dienstvertrag verwendeten Bedingungen ergibt sich ein von dem Beklagten nicht widerlegter Anschein dafür, dass die Bedingungen des Dienstvertrages zur Mehrfachverwendung formuliert wurden (BAG v. 24.11.2005, WM 2006, 247; BAG v. 01.03.2006, NZA 2006, 746; BAG v. 06.09.2007, NZA 2008, 219).

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Auch Formulararbeitsverträge sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG v. 26.0.2001, NZA 2002, 634; BAG v. 06.09.2007, a.a.O.).

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1) Die Auslegung der Ziffer 1 Abs. 2 des Dienstvertrages der Parteien ergibt, dass die Parteien als von der Klägerin geschuldete Arbeitszeit 39 Wochenarbeitsstunden vereinbart haben.

37

Die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffene schriftliche Vereinbarung sieht die Beschäftigung der Klägerin auf einer Vollzeitstelle gemäß den Bestimmungen des zu der Zeit geltenden BAT vor. Da die tarifliche Wochenarbeitszeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei 38,5 Stunden lag, wurde dieser Wert mit der Formulierung "z. Zt. 38,5 Wochenstunden" Vertragsinhalt. Es kann dahinstehen, dass die Parteien zum damaligen Zeitpunkt für die Zukunft wohl eher von einer tariflichen Arbeitszeitreduzierung ausgingen. Jedenfalls sollte die Beschäftigung als Vollzeitbeschäftigung erfolgen und sich nach den Regelungen des BAT richten. Nach Überleitung des BAT in den TVöD änderte sich dementsprechend die tarifliche Grundlage ebenso wie die Wochenstundenzahl nach Anhebung der tariflichen Regelarbeitszeit auf 39 Stunden wöchentlich.

38

Die Formulierung in Ziffer 1 Abs. 2 des Dienstvertrages ist auch weder überraschend noch unklar. Insbesondere benachteiligt sie die Klägerin nicht unangemessen i.S.d.

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§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn das Entgelt erhöhte sich entsprechend der um eine halbe Wochenarbeitsstunde angestiegenen Arbeitszeit. Die Klägerin hätte zudem unstreitig auch bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden verbleiben können, im Gegenzug jedoch bei entsprechender Entgeltreduzierung.

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Für die Sichtweise der Klägerin, zwar in die tarifliche Entgelterhöhung einbezogen zu werden, gleichzeitig aber bei der 38,5-Wochenstundenregelung zu verbleiben ("Rosinen-Theorie"), spricht im Ergebnis nichts.

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2) Auch ein Anspruch der Klägerin auf tariflichen Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD besteht nicht.

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Zwar leistet die Klägerin unstreitig regelmäßig Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit. Doch ergibt sich ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem TVöD gleichwohl nicht.

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a) Der Anspruch folgt nicht aus Ziffer 6 Satz 2 des Dienstvertrages. In Ziffer 6 regelt der schriftliche Vertrag allein Erholungsurlaubsansprüche der Klägerin, wie sich insbesondere aus den Sätzen 1 und 3 ergibt. Zwar soll sich nach der arbeitsvertraglichen Gestaltung die Weiterentwicklung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst jeweils in gleicher Weise auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auswirken (Ziffer 6 Satz 2). Hier spricht der Arbeitsvertrag jedoch expressis verbis nicht von Zusatzurlaub, sondern von Urlaub bzw. Erholungsurlaub. Da die Parteien, und dies bereits unter Geltung der tariflichen Bestimmungen zum Zusatzurlaub (§ 48 a, § 15 Abs. 8 BAT), indes keinerlei Vereinbarungen über einen Anspruch auf Zusatzurlaub getroffen haben, kann die Regelung in Ziffer 6 Satz 2 sich nur auf den Erholungsurlaubsanspruch der Klägerin beziehen. Dafür steht auch die Vertragsregelung unter Ziffer 10, nach welcher Regelungen des BAT (jetzt: TVöD) nur gelten bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.

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b) Anspruchsgrundlage ist ebenso wenig die Rechtsquelle der betrieblichen Übung, da im Betrieb des Beklagten Zusatzurlaub zwar betriebsüblich bei Nachtarbeit, nicht jedoch bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit gewährt wird. Dem vermochte auch die Klägerin nicht entgegenzutreten.

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Die Anträge hatten somit insgesamt der Abweisung zu unterliegen.

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III.

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Die Nebenentscheidungen für Kosten und Streitwert folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Als Streitwert für den Antrag zu Ziffer 1 wurden 1.119,72 EUR (2.407,39 ./. 4,3 ./. 39 ./. 2 x 52 x 3), für den Antrag zu Ziffer 2) 1.007,74 EUR (2.407,39 ./. 4,3 ./. 5 x 9) berücksichtigt.