Arbeitsentgelt und Verpflegungszuschüsse: Beweiswirkung von Quittungen und Ausschlussfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Differenz zwischen abgerechneten Nettoauszahlungsbeträgen und tatsächlich überwiesenen Beträgen für Januar 2011 bis August 2013. Streitpunkt war, ob der Beklagte Verpflegungszuschüsse/Entgeltanteile in bar gezahlt hatte und ob Ansprüche wegen arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen verfallen sind. Das Gericht sprach 5.498,63 EUR zu, weil der Beklagte hierzu keine substantiierte Erfüllung (konkrete Barauszahlungen) darlegte. Im Übrigen wies es die Klage wegen durch Quittungen indizierter Barzahlung ab; die Ausschlussfrist griff für in Lohnabrechnungen vorbehaltlos ausgewiesene Ansprüche nicht ein.
Ausgang: Klage auf Differenzlohn/Verpflegungszuschüsse nur in Höhe von 5.498,63 EUR zugesprochen, im Übrigen wegen Erfüllung durch quittierte Barzahlungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung von Entgeltansprüchen; pauschaler Vortrag zu behaupteten Barauszahlungen genügt nicht, wenn konkrete Auszahlungsdaten und -beträge fehlen.
Eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Quittung (§ 368 BGB) erbringt zwar als Urkunde den Beweis der Abgabe der Erklärung (§ 416 ZPO), kann aber im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) regelmäßig ein ausreichendes Indiz für den tatsächlichen Leistungsempfang und damit die Erfüllung (§ 362 BGB) darstellen.
Derjenige, der sich gegen die Indizwirkung ordnungsgemäßer Quittungen wendet, muss substantiiert Umstände darlegen, die geeignet sind, den Schluss auf tatsächlichen Zahlungsempfang zu erschüttern.
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist erfordert keine erneute schriftliche Geltendmachung, wenn der Arbeitgeber den Anspruch in einer Lohnabrechnung vorbehaltlos ausgewiesen hat.
Eine Entgeltabrechnung stellt mangels Einhaltung der Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar und enthält regelmäßig auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ohne besondere, hierfür sprechende Anhaltspunkte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.498,63 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 30 % und der Kläger zu 70 %.
3. Der Streitwert wird auf 16.481,08 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers aus den Monaten Januar 2011 bis August 2013.
Zwischen den Parteien bestand vom 03.01.2011 bis zum 31.08.2013 ein Arbeitsverhältnis. Der Beklagte betreibt als Subunternehmer die Wartung, Reparatur und Pflege von Sportgeräten in Schulturnhallen. Der Kläger war als Montagehelfer für den Beklagten tätig gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.134,22 EUR zuzüglich steuerfreier Verpflegungszuschüsse. Weitere Arbeitnehmer beschäftigte der Beklagte nicht.
§ 8 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.12.2010 sieht folgende Regelung vor:
„§ 8 Ausschlussfristen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.“
Der Beklagte erteilte dem Kläger für jeden Monat während des Arbeitsverhältnisses Abrechnungen. Diese wiesen jeweils ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.134,22 EUR aus. Zudem wurde ein steuerfreier Verpflegungszuschuss abgerechnet und der sich jeweils ergebende Nettobetrag ausgewiesen. In den Monaten Oktober 2012 bis Juni 2013 sowie im August 2013 erfolgten Pfändungen hinsichtlich des Arbeitsentgelts des Klägers. Der Beklagte überwies an den Kläger jeweils folgende Beträge:
| Ab- rech- nungs- monat | Verpfle- gungs-zuschuss (steuer- frei) | Abge- rechneter Netto- betrag | Pfändungs- betrag | Auszahlungs- betrag | Über- wiesener Betrag | |
| 01/2011 | 540,00 € | 1.940,00 € | 1.940,00 € | 1.400,00 € | ||
| 02/2011 | 672,00 € | 2.072,00 € | 2.072,00 € | 1.400,00 € | ||
| 03/2011 | 672,00 € | 2.072,00 € | 2.072,00 € | 1.400,00 € | ||
| 04/2011 | 720,00 € | 2.120,00 € | 2.120,00 € | 1.400,00 € | ||
| 05/2011 | 420,00 € | 1.820,00 € | 1.820,00 € | 1.400,00 € | ||
| 06/2011 | 324,00 € | 1.724,00 € | 1.724,00 € | 1.400,00 € | ||
| 07/2011 | 1.400,00 € | 1.400,00 € | 1.400,00 € | |||
| 08/2011 | 60,00 € | 1.460,00 € | 1.460,00 € | 1.400,00€ | ||
| 09/2011 | 708,00 € | 2.108,00 € | 2.108,00 € | 1.400,00 € | ||
| 10/2011 | 516,00 € | 1.916,00 € | 1.916,00 € | 1.400,00 € | ||
| 11/2011 | 720,00 € | 2.120,00 € | 2.120,00 € | 1.400,00 € | ||
| 12/2011 | 348,00 € | 1.773,00 € | 1.773,00 € | 1.400,00 € | ||
| 01/2012 | 708,00 € | 2.115,49 € | 2.115,49 € | 1.400,00 € | ||
| 02/2012 | 696,00 € | 2.103,49 € | 2.103,49 € | 1.400,00 € | ||
| 03/2012 | 672,00 € | 2.079,49 € | 2.079,49 € | 1.400,00 € | ||
| 04/2012 | 696,00 € | 2.103,49 € | 2.103,49 € | 1.400,00 € | ||
| 05/2012 | 672,00 € | 2.079,49 € | 2.079,49 € | 1.400,00 € | ||
| 06/2012 | 564,00 € | 1.971,49 € | 1.971,49 € | 1.407,49 € | ||
| 07/2012 | 1.407,49 € | 1.407,49 € | 1.407,49 € | |||
| 08/2012 | 108,00 € | 1.515,49 € | 1.515,49 € | 1.407,49 € | ||
| 09/2012 | 720,00 € | 2.127,49 € | 2.127,49 € | 1.147,71 € | ||
| 10/2012 | 600,00 € | 2.007,49 € | 259,78 € | 1.747,71 € | 1.147,71 € | |
| 11/2012 | 420,00 € | 1.827,49 € | 259,78 € | 1.567,71 € | 1.183,58 € | |
| 12/2012 | 192,00 € | 1.599,49 € | 223,91 € | 1.375,58 € | 1.407,49 € | |
| 01/2013 | 708,00 € | 2.123,60 € | 259,78 € | 1.863,82 € | 887,93 € | |
| 02/2013 | 600,00 € | 2.015,60 € | 259,78 € | 1.755,82 € | 1.111,84 € | |
| 03/2013 | 744,00 € | 2.166,47 € | 259,78 € | 1.906,69 € | 1.147,71 € | |
| 04/2013 | 648,00 € | 2.065,89 € | 259,78 € | 1.806,11 € | 1.147,71 € | |
| 05/2013 | 744,00 € | 2.161,89 € | 259,78 € | 1.902,11 € | 1.147,71 € | |
| 06/2013 | 588,00 € | 2.005,89 € | 259,78 € | 1.746,11 € | 1.147,71 € | |
| 07/2013 | 1.417,89 € | 1.417,89 € | 1,147,71 € | |||
| 08/2013 | 1.417,89 € | 259,78 € | 1.158,11 € | 1.147,71 € | ||
| Summen | 15.780,00€ | 60.838,00 € | 2.561,93 € | 58.276,07 € | 41.794,99 € | |
Bezüglich des konkreten Inhaltes der Abrechnungen wird auf Blatt 7 bis 36 d. A. verwiesen.
Während des Arbeitsverhältnisses unterschrieb der Kläger mehrere Quittungen über erhaltene Reisekostenpauschalen, in denen er bestätigte, für einzelne Monate eine Pauschale in jeweils unterschiedlicher Höhe für entstandenen Verpflegungsmehraufwand gemäß Reisekostenabrechnung in bar erhalten zu haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Quittungen:
- Quittung vom 31.01.2011: 540,00 EUR für Januar 2011
- Quittung vom 28.02.2011: 672,00 EUR für Februar 2011
- Quittung vom 31.03.2011: 672,00 EUR für März 2011
- Quittung vom 30.04.2011: 720,00 EUR für April 2011
- Quittung vom 31.05.2011: 420,00 EUR für Mai 2011
- Quittung vom 24.06.2011: 324,00 EUR für Juni 2011
- Quittung vom 31.08.2011: 60,00 EUR für August 2011
- Quittung vom 30.09.2011: 708,00 EUR für September 2011
- Quittung vom 31.10.2011: 516,00 EUR für Oktober 2011
- Quittung vom 30.11.2011: 720,00 EUR für November 2011
- Quittung vom 15.12.2011: 348,00 EUR für Dezember 2011
- Quittung vom 31.01.2012: 708,00 EUR für Januar 2012
- Quittung vom 29.02.2012: 696,00 EUR für Februar 2012
- Quittung vom 31.03.2012: 672,00 EUR für März 2012
- Quittung vom 30.04.2012: 696,00 EUR für April 2012
- Quittung vom 01.06.2012: 672,00 EUR für Mai 2012
- Quittung vom27.06.2012: 564,00 EUR für Juni 2012
- Quittung vom 27.06.2012: 62,45 EUR Restlohn für den Zeitraum
01.01.2012 bis 31.05.2012
- Quittung vom 01.11.2012: 600,00 EUR für Oktober 2012
- Quittung vom 01.12.2012: 420,00 EUR für November 2012
- Quittung vom 14.12.2012: 192,00 EUR für Dezember 2012.
Wegen des konkreten Inhalts der Quittungen wird auf Blatt 51 bis 62 d. A. verwiesen.
Hinsichtlich der Monate Januar 2013 bis Juni 2013 weigerte sich der Kläger, Quittungen über Auszahlungen von Verpflegungszuschüssen zu unterschreiben.
Mit Schreiben vom 08.01.2014 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Differenz zwischen den abgerechneten Auszahlungsbeträgen und den Überweisungsbeträgen aus den Monaten Januar 2011 bis August 2013 in Höhe von insgesamt 16.481,08 EUR netto zu zahlen unter Fristsetzung bis zum 24.01.2014. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.
Mit der am 07.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 16.481,08 EUR netto.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses Reisekosten bar an ihn gezahlt. Die durch die Beklagte eingereichten Quittungen habe er zwar unterschrieben, das Geld in bar jedoch nicht erhalten. Der Beklagte habe ihm auf einer Autofahrt an einem Wochenende im März 2011 erstmalig Quittungen über Reisekostenpauschalen zur Unterschrift vorgelegt für die Monate Januar, Februar und März 2011. Er habe vor der Unterschrift bemerkt, dass er das zu quittierende Geld gar nicht erhalten habe und habe den Beklagten darauf hingewiesen. Dieser habe sinngemäß entgegnet: „Was glaubst du denn, wer hier das Hotel und das Frühstück bezahlt?“ Ferner habe er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht mit den sinngemäßen Worten: „Du musst ja nicht für mich arbeiten, ich kann durchaus jederzeit kündigen.“ Der Kläger habe die Quittungen aus Sorge um den Verlust seines Arbeitsplatzes unterschrieben.
Nach einigen Wochen habe der Beklagte ihm während einer Autofahrt erneut Quittungen über Reisekostenpauschalen zur Unterschrift vorgelegt, die er widerspruchslos und ohne Kommentierung unterschrieben habe. Ferner behauptet der Kläger, der Beklagte habe diese Vorgehensweise auch bei seinen früheren Arbeitnehmern durchgeführt.
Der Kläger ist der Ansicht, die im Vertrag geregelte Ausschlussfrist wäre nicht anwendbar wegen unangemessener Benachteiligung, da er der einzige Arbeitnehmer des Beklagten gewesen sei und er bei Geltendmachung seiner Ansprüche mit einer Kündigung habe rechnen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.481,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe sämtliche sich aus den Abrechnungen ergebende Auszahlungsbeträge an den Kläger gezahlt. Teilweise seien die Beträge überwiesen worden, teilweise seien sie, wie insbesondere der Verpflegungszuschuss, in bar an den Kläger ausgezahlt worden. Aufgrund der erfolgten Zahlungen habe der Kläger auch die Quittungen unterschrieben. In den Monaten Juli 2011, Juli 2012, Juli 2013 sowie August 2013 seien keine Reisekosten angefallen, da die Tätigkeit während der Ferienzeiten geruht habe.
Der Beklagte ist der Ansicht, angesichts der vorliegenden Quittungen trage der Kläger die Beweislast für eine Nichterfüllung. Insoweit läge kein substantiierter Vortrag vor. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche gemäß der Ausschlussfrist nach § 8 des Arbeitsvertrages verfallen, da sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden seien. Eine strafbare Handlung, die einer Ausschlussfrist entgegenstehen könnte, läge nicht vor, da der Kläger die erfolgten Zahlungen ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe von 5.498,63 EUR netto gemäß § 611 BGB.
a)
Unstreitig sind zwischen den Parteien die Höhe der jeweiligen monatlich geschuldeten Auszahlungsbeträge sowie die Höhe der getätigten monatlichen Überweisungen. Daraus ergibt sich eine Differenz von 16.481,08 EUR. Streitig ist jedoch, ob der Beklagte dem Kläger Beträge in bar ausgezahlt hat.
Grundsätzlich trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Erfüllung der Entgeltansprüche gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitgeber. Gemäß § 368 S. 1 BGB hat der Arbeitnehmer gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen.
Solche Quittungen hat die Beklagte über einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.982,45 EUR netto vorgelegt. Hinsichtlich der verbleibenden 5.498,63 EUR netto hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass die Ansprüche insoweit erfüllt worden sind. Der pauschale Vortrag, die Beträge seien teilweise überwiesen und teilweise in bar ausgezahlt worden, genügt insoweit nicht hinsichtlich des Betrages von 5.498,63 EUR netto, der durch die Quittungen nicht erfasst wird. Erforderlich wäre insoweit gewesen, darzulegen, an welchen Tagen welche Beträge an den Kläger bar ausgezahlt worden seien sollen.
b)
Der Anspruch des Klägers ist insoweit auch nicht durch die Ausschlussfrist des § 8 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Entgeltansprüche des Klägers bedurften keiner schriftlichen Geltendmachung im Sinne des § 8 des Arbeitsvertrages, denn der Beklagte hatte die Entgeltansprüche in den Abrechnungen der Monate Januar 2011 bis August 2013 vorbehaltlos ausgewiesen.
Eine einmal in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung ist streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden. Das folgt aus dem Zweck von Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung ist dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf. Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt auch nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet (BAG, Urteil vom 28.07.2010 – 5 AZR 521/09, NZA 2010, 1241, 1242, Rd-Nr. 18 m. w. N.).
Insoweit war der Klage stattzugeben.
2.
Über diesen Betrag hinaus steht dem Kläger jedoch kein Anspruch gegen den Beklagten gem. § 611 BGB zu.
a)
Die Entgeltansprüche des Klägers aus den Monaten Januar 2011 bis August 2013 sind in Höhe von 10.982,45 EUR durch den Beklagten erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte hat Quittungen gemäß § 368 S. 1 BGB über eine Gesamthöhe von 10.982,45 EUR vorgelegt. Im Sinne der formellen Beweiskraft erbringt eine Quittung im Sinne des § 368 BGB zunächst nach § 416 ZPO nur den vollen Beweis dafür, dass der Aussteller das in ihr enthaltene Empfangsbekenntnis tatsächlich abgegeben hat. Im Hinblick auf die materielle Beweiskraft gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Regelmäßig enthält eine ordnungsgemäße Quittung ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs. Dieses ist in der Regel ein ausreichendes Indiz dafür, dass das Empfangsbekenntnis auch den Tatsachen entspricht und damit den Schluss darauf zulässt, dass auch tatsächlich erfüllt worden ist (LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2004 – 18 Sa 1594/03, BeckRS 2004, 42078; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 – 25 Sa 1571/09, BeckRS 2011, 67169, jeweils m. w. N.).
Danach ist durch die vom Beklagten vorgelegten Quittungen der materielle Beweis erbracht, dass der Beklagte Beträge in Höhe von 10.982,45 EUR in bar an den Kläger ausgezahlt hat. Dem Kläger ist es nicht gelungen, durch seinen Vortrag die Indizwirkungen der vorgelegten Quittungen zu entkräften.
Zwar trägt der Kläger vor, ihm seien im März 2011 erstmals Quittungen durch den Beklagten auf einer Autofahrt zur Unterschrift vorgelegt worden mit der Betonung einer Kündigungsmöglichkeit seitens des Beklagten. Ferner hat der Kläger vorgetragen, dass ihm einige Wochen später erneut Quittungen zur Unterschrift vorgelegt wurden, ohne dass er die zu quittierenden Beträge tatsächlich erhalten habe. Der Kläger hat allerdings damit nur zwei Fälle in der ersten Hälfte des Jahres 2011 grob umrissen, aus denen sich ergeben soll, unter welchen Umständen er die Unterschrift auf den Quittungen geleistet hat. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, wie oft diese Vorgehensweise durch den Beklagten ausgeübt worden sein soll und zu welchen Zeitpunkten er konkret unter welchem Einfluss und aus welchen Gründen die Quittungen jeweils unterschrieben hat. Unstreitig hat der Kläger ab Januar 2013 eine Unterschriftsleistung hinsichtlich der Quittungen über Reisekostenpauschalen verweigert. Vor diesem Hintergrund ist unklar, aus welchen Gründen - bei unterstelltem Klägervortrag der Nichtzahlung der zu quittierenden Beträge - die Unterschriftsleistung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt verweigert wurde. Er hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum er gerade ab diesem Zeitpunkt trotz der durch ihn vorgetragenen Kündigungsdrohung, unter deren Einfluss er nach seinem Vortrag die Quittungen unterschrieben haben soll, sich in der Lage gesehen hat, eine Weigerung auszusprechen und aus welchen Gründen diese angebliche Drohung konkret ab diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr fortgewirkt haben soll.
b)
Auch die vom Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichten Entgeltabrechnungen für die Monate Januar 2011 bis August 2013 bilden keine Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Barauszahlungen erfolgt sind, stellt eine Entgeltabrechnung mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform der§§ 781, 126 BGB kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar. Auch enthält sie grundsätzlich kein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da sie nicht den Zweck verfolgt, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Soll eine Verdienstabrechnung einen weitergehenden Erklärungswert haben, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (LAG Köln, Urteil vom 01.06.2007 – 11 Sa 1329/06, BeckRS 2007, 45644 m. w. N.). Solche besonderen Anhaltspunkte wurden durch den Kläger nicht dargelegt.
Nach alledem war die Klage teilweise abzuweisen.
3.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 gem. § 288 Abs. 1 BGB i. V. m.§ 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte wurde mit Schreiben des Klägers vom 08.01.2014 unter Fristsetzung bis zum 24.01.2014 aufgefordert, das ausstehende Entgelt an ihn zu zahlen. Der Beklagte befand sich somit spätestens ab dem 25.01.2014 im Verzug.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Dem Kläger sind die Kosten aufzuerlegen, soweit er teilweise unterlegen ist.
III.
Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Höhe ergibt sich aus dem Wert der Forderung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.