Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Lohnsteuerklasse VI
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich vom 19.01.2016 und die Aufhebung einer Kontenpfändung. Streitpunkt ist, ob die Klägerin die Vergütungen nach den elektronisch abgerufenen Lohnsteuermerkmalen (Lohnsteuerklasse VI) abgerechnet und damit die titulierten Ansprüche erfüllt hat. Das Arbeitsgericht ordnet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Zahlungsverbots an, da die Klägerin voraussichtlich mit dem besonderen Erfüllungseinwand Erfolg haben wird. Die Entscheidung stützt sich auf die Pflicht zur Anwendung der elektronisch abgerufenen Lohnsteuermerkmale und die Möglichkeit, sich auf eine Auskunft des Finanzamts zu verlassen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Aufhebung der Vorpfändung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Arbeitsgericht ist als Prozessgericht des ersten Rechtszugs nach §§ 769 I ZPO, 62 II S.1 ArbGG für Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zuständig.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 767, 769 ZPO kann angeordnet werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller mit materiellen Einwendungen (z.B. Erfüllungseinwand) obsiegen wird; ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht erforderlich.
Hat der Arbeitgeber die elektronisch abgerufenen Lohnsteuermerkmale anzuwenden, kann er sich auf eine Auskunft des Finanzamtes und den daraus resultierenden Steuerabzug (z.B. Lohnsteuerklasse VI) berufen; dies kann einen besonderen Erfüllungseinwand begründen, auch wenn die Auskunft sich später als unrichtig erweist.
Die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen kann nach §§ 775 Nr.2, 776 S.2 ZPO im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur in Verbindung mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem am 19.01.2016 vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen zu dem Aktenzeichen 5 Ca 1791/15 geschlossenen Vergleich wird einstweilen eingestellt.
Die Aufhebung des Zahlungsverbotes nach § 845 ZPO vom 01.04.2016 zu dem Aktenzeichen 15/00421/S wird angeordnet.
Rubrum
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die Anordnung der Aufhebung einer Vorpfändung.
Die Klägerin begehrt mit der Vollstreckungsgegenklage die Erklärung, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 19.01.2016 zu dem Aktenzreichen 5 Ca 1791/15 vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für unzulässig erklärt wird.
In dem Vergleich vom 19.01.2016 verpflichtete sich die Beklagte nach Nr. 1 als restliche Vergütung für den Monat August 2015 1.950,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 900,00 EUR netto vorbehaltlich des Nachweises der nachträglichen Steuerschulden für die Monate Januar bis Juli 2015 an den Kläger zu zahlen.
Ebenfalls verpflichtete sich die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.800,00 EUR brutto zu zahlen.
Für die Zeit ab Februar 2015 übermittelte das Finanzamt der Klägerin im Rahmen des elster-Anmeldeverfahrens, dass die Lohnsteuer für den Beklagten nach der Lohnsteuerklasse VI abzuführen ist.
Unter dem 26.02.2016 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine entsprechende Korrekturabrechnung für den Monat August 2015, beinhaltend den Grundlohn von 1.950,00 EUR und die Urlaubsabgeltung von 1.800,00 EUR. Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI aus, und zahlte mindestens einen Nettobetrag von 355,38 EUR an den Beklagten aus. Auf der elektronischen Lohnsteuerjahresbescheinigung für das Jahr 2015 wies die Klägerin die Lohnsteuerklasse 6 mit einer einbehaltenen Lohnsteuer von 3.597,89 EUR aus.
Unter dem 01.04.2016 beantragte der Beklagte, der Klägerin und der Drittschuldnerin, der Volksbank S e. G. eine Vorpfändung nach § 845 ZPO durch den Obergerichtsvollzieher T zuzustellen. die Vorpfändung wurde der Drittschuldnerin unter dem 06.04.2016 zugestellt.
Die Antrags- und Klageschrift ist dem Beklagten zusammen mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.04.2016 am 12.04.2016 zugestellt worden.
Mit dem Beschluss erhielt der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zugleich wurde die Klägerin in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Aufhebung bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen nur zusammen mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich ist. Das Gericht hat die Vorlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angeordnet, deren Aufhebung die Klägerin begehrt hat.
Dazu ist die Klägerin der Ansicht, dass sie die zulässigerweise die Lohnforderung nach der Lohnsteuerklasse VI entsprechend der Auskunft des Finanzamtes vom Februar 2015 abgerechnet und den in dem Korrekturausdruck der Lohnabrechnung für August 2015 ausgewiesenen Nettobetrag an den Beklagten ausgezahlt habe. Damit sei der titulierte Anspruch in den Ziffern Nr. 1 und 2 des Vergleichs vom 19.01.2016 erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung die Zwangsvollstreckung in Form einer Kontenpfändung aus dem vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen zu dem Aktenzeichen 5 Ca 1791/15 geschlossenen Vergleich aufzuheben.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin die Monate Januar bis August 2015 nicht mit der Steuerklasse VI abrechnen dürfen.
Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Klageschrift und den Schriftsatz vom 13.04.2016 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 19.01.2016 in Verbindung mit der Anordnung der Aufhebung der Kontenpfändung, ist in Form des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Aufhebung der Vorpfändung zulässig und begründet.
1.
Das Arbeitsgericht ist als Prozessgericht des ersten Rechtszugs nach §§ 769 I ZPO. 62 II S. 1 ArbGG zuständig.
2.
Der Antrag ist nach §§ 767, 769 I S. 1, 794 Nr. 1, 775 Nr. 2, 776 S. 2 ZPO, 62 II S. 1 ArbGG auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Anordnung der Aufhebung der Vorpfändung gerichtet.
Der Antrag ist nach §§ 133, 157 BGB, 308 ZPO als Prozesserklärung auszulegen.
Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung erwählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Proesserklärungen dahingehend auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Urteil des BAG v. 26.07.2012, AZ 6 AZR 221/11, juris Rn. 29).
Rechtsschutzziel nach dem Antrag aus der Antragsschrift vom 07.04.2016 die Aufhebung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im Rahmen der einstweiligen Anordnung bei Anhängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 776 S. 2 ZPO, 775 Nr. 2 ZPO nur im Zusammenhang mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung getroffen werden (vgl. Beschluss des LAG Düsseldorf v. 22.04.2004, AZ 16 Ta 173/05, juris Rn. 5).
Dazu ist der Antrag, die Aufhebung der Zwangsvollstreckung in Form der Kontenpfändung im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend aufzulegen, dass die Anordnung der Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Zusammenhang mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Klägerin begehrt wird. Die Auslegung des Antrages ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung die einzige Möglichkeit, das Rechtsschutzziel zu erreichen.
3.
Die Voraussetzung für eine Anordnung §§ 769 I S. 1 ZPO, 62 II S. 1 ArbGG liegt vor.
Nach § 769 I S. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden dürfen und das Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Nach §§ 775 Nr. 2, 776 S. 2 dürfen Entscheidungen, die die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beinhalten, auch die Aufhebung von bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen.
Die Klägerin hat eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 I ZPO eingereicht mit der Begründung, dass die Ziffern 1, 2 aus dem Vergleich vom 19.01.2016 erfüllt sind.
Für die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend macht.
§ 62 I S. 3 ArbGG ist nicht auf § 769 ZPO anzuwenden, wenn der Vollstreckungsschuldner materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Titel geltend macht, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. § 62 I ArbGG ist seinem Zweck nach einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Schutz des Arbeitsnehmers, möglichst frühzeitig seine Ansprüche durchzusetzen, nicht erforderlich ist, wenn durchgreifende Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bestehen (Beschlüsse des LAG Nürnberg vom 29.02.2016, AZ 7 Ta 17/16, juris Rn. 17; des LAG Hamburg vom 20.03.2014, AZ 3 Sa 2/14, juris Rn. 3, 10; des LAG Hamm vom 21.12.2010, AZ 18 Sa 1827/10, juris Rn. 36, 37).
4.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach §§ 767 II ZPO anzuordnen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrem Einwand der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf Abrechnung und Auszahlung nach der Steuerklasse VI obsiegen könnte.
Wenn ein Arbeitgeber sich auf die Auskunft eines Finanzamtes entlässt und dementsprechend die Einkommenssteuer einbehält, gilt der Einwand der besonderen Erfüllung für die Abführung von Steuern auch dann, wenn sich die Auskunft des Finanzamtes als im Nachhinein falsch herausstellen (Urteil des LAG Hamm vom 19.03.2008, AZ 6 Sa 1975/07, juris Rn. 21; Rolfs, Der Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Bruttolohn, RdA 2013 S. 350, 356).
Zwischen den Parteien ist zum jetzigen Zeitpunkt unstreitig, dass die Klägerin die aus dem Vergleich vom 19.01.2016 titulierten Ansprüche zu Nr. 1 und 2 des Vergleiches auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet und zum überwiegenden Teil ausgezahlt hat. Nach § 39 e V S.1 Nr.1 EStG i.V.m. §§ 39, 39 f, 38 b EStG sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuermerkmale vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronisch Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt. Der Arbeitgeber verhält sich nach der Theorie des besonderen Erfüllungseinwandes bereits dann rechtskonform, wenn er im Zweifel die Steuer abführt und den Gläubiger auf einen etwaigen Erstattungsanspruch gegen den Fiskus verweist. Dem Arbeitgeber ist ein Abzug von der Lohnsteuer schon dann gestattet, wenn er die Steuerschuld nachvollziehbar darlegt und die steuerliche Rechtslage ungeklärt ist. Eine verbindliche Klärung kann allein über den Rechtsweg zu den Finanzgerichten erreicht werden. Eine Ausnahme davon ist nur in dem Fall zu machen, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zahlung eindeutig bekannt war, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestand (vgl. Urteil des BGH vom 12.05.2005 AZ VII ZR 97/04 juris Rn. 17; Rolfs, Der Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Bruttolohn, RdA 2013 S. 350 (351)).
Außerdem dürfte die Klägerin nach dem Wortlaut der Nr.1 des Vergleichs vom 19.01.2016 berechtigt sein, bei Nachweis einer Abführung der Lohnsteuer nach den Lohnsteuermerkmalen der Klasse VI für die Monate Januar bis Juli 2015, die einbehaltene Lohnsteuer gegenzurechnen. Als Nachweis der Abführung kann einstweilen die Lohnsteuerjahresbescheinigung 2015 herangezogen werden.
5.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Ob der Prüfungsmaßstab der Beschwerde wegen der analogen Anwendung von § 707 II S. 2 ZPO auf greifbare Gesetzeswidrigkeit, wie schwerwiegende Rechtsverletzung und Ermessensfehler einzuschränken ist, ist zwischen den verschiedenen Landesarbeitsgerichten streitig (vgl. Beschluss des LAG Hamburg vom 07.05.2004, AZ 8 Ta 10/07, juris Rn. 3 – 6; des LAG Köln v. 10.07.2013, AZ 6 Ta 184/13, juris Rn. 5).