Einstweilige Verfügung: Ausgliederung des Housekeeping bis Interessenausgleich untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat beantragte eine einstweilige Verfügung, die Ausgliederung des Housekeeping-Bereichs an eine Fremdfirma bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu untersagen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und stellte eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG fest. Es stützte den kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruch auf §§ 111, 112 BetrVG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/14/EG und drohte zur Durchsetzung Ordnungsgeld/Ordnungshaft an.
Ausgang: Einstweilige Verfügung des Betriebsrats gegen die Ausgliederung des Housekeeping bis Zustandekommen oder endgültigem Scheitern eines Interessenausgleichs stattgegeben; Zwangsmittel angedroht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausgliederung eines Betriebsbereichs kann eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG darstellen, insbesondere bei Betriebsteilübergang oder grundlegender Änderung der Betriebsorganisation; ein bloßer Betriebsübergang ist hierfür nicht regelmäßig ausreichend.
Der Betriebsrat hat nach § 111 Satz 3 Nr. 3 und 4 i.V.m. § 112 BetrVG einen kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruch, die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu untersagen.
§§ 111, 112 BetrVG sind im Lichte der Richtlinie 2002/14/EG auszulegen; die Richtlinie verlangt eine wirksame Durchsetzung der Informations‑, Beratungs‑ und Verhandlungsrechte der Arbeitnehmervertretung, die nicht allein durch nachträgliche individualrechtliche Ausgleichsansprüche gewährleistet werden kann.
Maßnahmen, die eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitnehmern betreffen, sind nicht als Bagatellmaßnahmen anzusehen und rechtfertigen die Anwendung des Unterlassungsanspruchs nach § 111 BetrVG.
Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen (vgl. §§ 85 ArbGG, 890 ZPO).
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Ausgliederung des Bereichs Housekeeping zu unterlassen, bis ein Interessenausgleich zustande gekommen ist oder endgültig gescheitert ist.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung wird ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate (ggf. zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin) oder Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer bis zu 6 Monaten angedroht.
Rubrum
I.
Der Antragsteller ist der Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin. Diese betreibt ein Hotel und beschäftigt dort regelmäßig etwa 140 Arbeitnehmer. Die Antragsgegnerin plant zum 01.12.2006 den Bereich des „Housekeeping“ mit 40 Arbeitnehmer in die Verantwortung der Firma A GmbH zu übergeben.
Der Antragsteller beantragt,
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Ausgliederung des Bereichs Housekeeping zu unterlassen, bis ein Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist,
2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise bis zu zwei Jahren Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aufzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass die Arbeitsverträge der demnächst für die Firma A GmbH arbeitenden, 40 Arbeitnehmer nach § 613 a BGB auf die Firma A übergehen sollen und im Übrigen der Antragsteller über die Maßnahme im Einzelnen informiert worden sei. Dieser habe sogar einen Sachverständigen hinzugezogen, der zum Projekt der Ausgliederung des Housekeeping Stellung genommen habe.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Im Wege der einstweiligen Verfügung ist der Antragsgegnerin aufzugeben, die Ausgliederung des Bereichs Housekeeping zu unterlassen bis ein Interessenausgleich zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist.
Es besteht ein Verfügungsgrund, da die Antragsgegnerin die Ausgliederung des Bereichs Housekeeping bereits am 01.12.2006 durchführen will, ohne die Verhandlung der Einigungsstelle, die gemäß § 112 Abs. 3 BetrVG allein ein endgültiges Scheitern der Verhandlungen zu einem Interessenausgleich feststellen kann, abzuwarten.
Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist gemäß § 111 Satz 3 Ziff. 3 und 4 BetrVG gegeben.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine Betriebsänderung im Sinne dieser Vorschrift. Zwar stellt ein Betriebsübergang allein keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar, anders ist dies jedoch im Fall von Betriebsteilübergängen bzw. der Ausgliederung von Betriebsbereichen, wie dies vorliegend von der Antragsgegnerin beabsichtigt ist. Zum einen ist eine derartige Ausgliederung als Betriebsspaltung im Sinne von Satz 3 Ziff. 3 und 4 des § 111 BetrVG (Fitting/Auffahrt Anm. Nr. 50) anzusehen, auch wenn damit keine Unternehmensaufspaltung verbunden ist, zum anderen stellt eine solche Ausgliederung eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 4 BetrVG dar. Die geplante Ausgliederung des Housekeeping-Bereichs ist auch nicht als Bagatellmaßnahme anzusehen, da immerhin 40 von insgesamt 140 Arbeitnehmer davon betroffen sind.
Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, die beabsichtigte, Betriebsänderung bis zum Zustandekommen bzw. Scheitern eines Interessenausgleichs zu unterlassen.
Dieser Anspruch gründet in den §§ 111, 112 BetrVG, die im Lichte der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft auszulegen sind.
In Art. 4 Abs. 2c) der Richtlinie i. V. m. dessen Abs. 4 c) ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung zur Information, Beratung und Verhandlung mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu erreichen, festgelegt, und zwar u. a. im Falle beabsichtigter, wesentlicher Veränderungen der Arbeitsorganisation, was vorliegend der Fall ist. In Art. 8 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten, auch die Gerichte der Mitgliedstaaten, sicher zu stellen, dass diese Verpflichtung durchgesetzt wird. Dies kann nicht allein durch individualrechtliche Sanktionsmöglichkeiten eines Nachteilsausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 2 BetrVG gewährleistet werden, da die Forderung nach einem derartigen Nachteilsausgleich zur Disposition nur einzelner Arbeitnehmer steht, immer erst im nachhinein einer Maßnahme zur Betriebsänderung geltend gemacht werden kann und im Übrigen, nach herrschender Rechtsprechung, eine Anrechnung von Nachteilsausgleichs- und Sozialplanansprüchen erfolgen soll. Den Anforderungen der Richtlinie ist nur Genüge getan, wenn gem. §§ 111, 112 BetrVG auch ein kollektivrechtlicher Unterlassungsanspruch der Arbeitnehmervertretung gegeben ist, dessen Geltendmachung dem Verhandlungsakteur, nämlich der Arbeitnehmervertretung als solcher, zukommt, der vor der unternehmerischen Entscheidung greift und der die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer ausreichenden Beteiligung der Arbeitnehmervertretung verhindert.
Nach alledem ist der Antrag begründet.
Die Androhung des Ordnungsgeldes ergibt sich aus der Anwendung von §§ 85 ArbGG, 890 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
- Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.