TV-L § 16 Abs. 2: Keine einschlägige Berufserfahrung für Stufenzuordnung einer GL-Fachkraft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte für ihre Tätigkeit als Fachkraft im multiprofessionellen Team an einer Sek.-I-Schule Vergütung nach EG 9a Stufe 3 sowie Entgeltdifferenzen. Das Gericht prüfte, ob frühere Tätigkeiten als Erzieherin/Sozialpädagogin „einschlägige Berufserfahrung“ i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L begründen. Es verneinte eine im Wesentlichen unveränderte bzw. gleichartige Fortsetzung, da die aktuelle Tätigkeit unterrichtsnah und auf Lernerfolg/Förderplanung ausgerichtet sei. Eine ggf. eher gleichartige Vorbeschäftigung von vier Monaten reichte zudem nicht für die Mindestdauer von einem Jahr; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Feststellungs- und Zahlungsanträge auf höhere Stufenzuordnung/Vergütung nach TV-L mangels einschlägiger Berufserfahrung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L liegt nur vor, wenn die vorherige Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig zur übertragenen Aufgabe ist.
Für die Beurteilung der Gleichartigkeit ist maßgeblich, ob die frühere Tätigkeit inhaltlich auf die prägenden Aufgaben der neuen Tätigkeit bezogen ist; rein begleitende Überschneidungen genügen nicht.
Unterrichtsnahe Tätigkeiten zur Ermittlung von Lernständen, Planung gezielter Fördermaßnahmen und Zusammenarbeit mit Lehrkräften unterscheiden sich qualitativ von überwiegend erzieherischen bzw. betreuenden Tätigkeiten ohne Schwerpunkt auf Lernerfolg.
Eine vor der Einstellung erworbene Berufserfahrung kann die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L (mindestens Stufe 2/3) nur auslösen, wenn sie die tarifliche Mindestdauer (regelmäßig mindestens ein Jahr) erreicht.
Die Aufteilung der Entgeltgruppe 9 in EG 9a/9b hindert die Arbeitsvertragsparteien nicht, individualvertraglich weiterhin eine Eingruppierung in die (bisherige) EG 9 zu vereinbaren, wenn dies arbeitsvertraglich festgelegt ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 10.052,28 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung und Einstufung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die am 07.04.1990 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.2019 bei dem beklagten Land (in Folgendem: „Beklagte“) als Fachkraft im multiprofessionellen Team zum gemeinsamen Lernen an der Städtischen Hauptschule A in B tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme der TV-L Anwendung.
Gem. § 29 b TVÜ-Länder ist seit dem 01.01.2019 die vormalige Entgeltgruppe 9 in 9a und 9b aufgeteilt worden. Gemäß eines Erlasses des Schulministeriums vom 22.01.2019 sind in Bezug auf Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ministeriellen Erlass vom 22.01.2019 gem. der Anlage 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.03.2021 verwiesen. Die Klägerin wurde laut § 3 des Arbeitsvertrags vom 18.07.2019 in die Entgeltgruppe 9 TV-L, Entgeltstufe 1, eingruppiert.
Die Klägerin ist seit dem 31.07.2015 staatlich anerkannte Erzieherin.
Vom 06.08.2015 bis zum 31.03.2018 war sie als pädagogische Mitarbeiterin im Kinderhaus der C B tätig. Dort war sie als verantwortliche Bezugserzieherin für die pädagogische Betreuung einer Gruppe von fünf Kindern im Alter von 2 bis acht Jahren und für die Regelung aller sie betreffenden Belange zuständig und war auch gruppenübergreifend tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Arbeitszeugnis gem. der Anlage 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.12.2020 verwiesen.
Vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019 war sie als Sozialarbeiterin bei der D Jugendhilfe tätig. Sie arbeitete als Erzieherin im stationären Bereich einer Wohngruppe, in der 9 Kinder im Alter zwischen 7-14 Jahren von insgesamt 6 pädagogischen Fachkräften betreut werden, bei denen die Rückkehr in die Herkunftsfamilie geplant, vorbereitet und durchgeführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Arbeitszeugnis vom 01.04.2019 gem. der Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.11.2020 verwiesen.
Vom 01.05.2019 bis zum 31.08.2019 war sie als Sozialpädagogin am Bildungszentrum E der F gGmbH beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Arbeitszeugnis vom 31.08.2019 gem. der Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.11.2020 verwiesen.
Laut Beschreibung des Schulministeriums NRW vom 19.07.2018 sollen Fachkräfte aus anderen pädagogischen Bereichen im Rahmen von multiprofessionellen Teams die Tätigkeit der Lehrkräfte an Schulen der Sekundarstufe 1 unterstützen. Tätigkeitsschwerpunkt soll die Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch Beobachtung der Schüler im Unterricht und die Mitwirkung und Planung gezielter Fördermaßnahmen besonders bei Schülern mit Entwicklungsrückständen sein sowie die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elternberatung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Schulministeriums vom 19.07.2018 gem. der Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.11.2020 verwiesen.
Gemäß der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 26.11.2019 hatte die Klägerin folgende Aufgaben:
Betreuung und Unterstützung der Schüler im Schülerclub
Mitarbeit bei der konzeptionellen Planung des Multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen
Beratung und Betreuung von Inklusionsschülern in Absprache mit den zuständigen Sonderpädagogen und Lehrkräften
Kooperation mit Einrichtungen der Jugendhilfe und mit Beratungsstellen
Unterstützung der Inklusionsschüler im Unterricht bezüglich der Umsetzung der Förderpläne
Hausbesuche mit einer Lehrperson
Teilnahme an Elterngesprächen und Beratung der Eltern
Einzelfallberatung
Beratung der Lehrkräfte in Bezug auf Schüler
Teilnahme an Ausflügen und Unterrichtsgängen
Kooperation mit Schulleitung und Lehrpersonen
Teilnahme an Dienstbesprechungen und allen Konferenzen
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dienstliche Beurteilung vpm 26.11.2019 gem. der Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.11.2020 verwiesen.
In § 16 TV-L ist Folgendes normiert:
(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.
(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
Mit ihrer Klage vom 18.11.2020, bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangen am selben Tag, macht die Klägerin die Einstufung in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 3 sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.012,43 Euro.
Die Klägerin behauptet, dass sich die Mitarbeit der Klägerin mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schüler im Schulunterricht wie folgt darstelle:
Krisenintervention
Deeskalation
Streitschlichtung
Prävention
Erarbeitung und Umsetzung alternativer Handlungsweisen mit dem Schüler
Anwendung traumapädagogischer Methodik / Intervention bei Schülern mit traumatischen Fluchterfahrungen oder Gewalt um häuslichen Umfeld
Förderung des Selbstwerts /Selbstbildes
Individuelle, intervenierende Maßnahmen zur Selbstregulation (insbesondere bei diagnostizierter Verhaltensstörung wie ADHS oder sozial-emotionale Entwicklungsstörung
Motivation
Beobachtung und Bedarfsermittlung, Evaluation der Grundversorgung des Kindes, der Familiensituation, der Entwicklungs- und Erziehungssituation, Ermittlung von Risikofaktoren und Feststellung bestehender Ressourcen im bestehenden System; schriftliche Dokumentation und Entwicklung individueller Förder- und Hilfsangebote
Zur Ausübung dieser Tätigkeiten sei neben einer einschlägigen Berufsausbildung auch eine Berufserfahrung erforderlich, welche die Klägerin in die Lage versetzt habe, die geschilderten Tätigkeiten ohne weitere Einarbeitungszeit auszuüben. Die damaligen Tätigkeiten der Klägerin würden „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ der Entgeltgruppe 9a, Fallgruppe 2, Protokollerklärung Nr. 3, Teil II Abschnitt 20.6. der Anlage A zum TV-L entsprechen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie über einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 II TV-L verfüge.
Die Klägerin beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2019 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TV-L zu vergüten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.624,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils
- 303,67 Euro brutto seit dem 30.09.2019, 31.10.2019 und 31.12.2019
- 381,64 Euro brutto seit dem 30.11.2019
- 279,23 Euro brutto seit dem 31.01.2020, 29.02.2020, 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020, 31.07.2020, 31.08.2020
- 49,12 Euro seit dem 30.09.2020 und 31.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die in Rede stehenden gerechtfertigt hätten, keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen würden. Die Klägerin sei bei den damaligen Tätigkeiten in eine Entgeltgruppe unterhalb EG 9a eingruppiert gewesen. Die Tätigkeiten der Klägerin als staatlich anerkannte Erzieherin dürften der Entgeltgruppe 8 unterfallen. Die vorgelegten Arbeitszeugnisse würden nicht erkennen lassen, dass die Vorbeschäftigungen der Klägerin mindestens zur Hälfte die prägenden unterrichtsnahen Tätigkeiten einer Fachkraft GL Sek I abdecken würden. Die Eingruppierung der Klägerin sei einzelvertraglich in die Entgeltgruppe 9 erfolgt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1) unbegründet.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2019 zutreffend in die Entgeltgruppe 9, Stufe 1 eingruppiert worden
1.
Die Klägerin ist korrekt in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert worden.
Dies ergibt sich aus der individualrechtlich vorgenommene Eingruppierung gem. § 3 des Arbeitsvertrags vom 18.07.2019. Zwar ist gem. § 29b TVÜ-Länder eine Aufteilung der Entgeltgruppe 9 in 9a und 9b vorgenommen worden, es ist den Arbeitsvertragsparteien jedoch unbenommen, davon abweichend noch die zuvor geltende Entgeltgruppe 9 als Grundlage für die Eingruppierung zu verwenden, zumal der ministerielle Erlass vom 22.01.2019 dies auch so vorgibt.
2.
Die Klägerin ist auch korrekt in die Entgeltstufe 1 (§ 16 II S. 1 TV-L) eingruppiert worden.
Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie über einschlägige berufliche Vorerfahrungen verfügt.
Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (BAG, Urteil vom 27.03.2014 – 6 AZR 571/12 –, juris, Rn. 17, m. w. N.).
Es kann dahin stehen, ob die Klägerin ihre Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die die Klägerin ihre frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat oder diese zumindest gleichartig war.
Die Klägerin hat in zeitlicher Hinsicht relevante Berufserfahrung in Bezug auf die Betreuung von traumatisierten Kindern erworben, hierbei hat sie bei ihrer Beschäftigung vom 06.08.2015 bis zum 31.03.2018 mit Kindern im Alter von 2 bis 8 Jahren gearbeitet, bei ihrer Tätigkeit vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019 mit Kindern im Alter von 7-14 Jahren. Kann die erste Tätigkeit bereits deshalb als nicht gleichartig betrachtet werden, das es sich um die Betreuung von Kindern im Kleinkindalter und Primarbereich handelte und nicht um die Betreuung von vorwiegend Jugendlichen in der Sekundarstufe 1, kann das Gericht bei beiden Beschäftigungsverhältnissen nicht erkennen, dass die Klägerin, wie jetzt vorgesehen, „unterrichtsnah“ tätig war, also letztlich zum Zweck der Erzielung eines Lernerfolgs. Tätigkeitsschwerpunkt soll jetzt die Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch Beobachtung der Schüler im Unterricht und die Mitwirkung und Planung gezielter Fördermaßnahmen besonders bei Schülern mit Entwicklungsrückständen sein sowie die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elternberatung. Damit verbunden sind organisatorische und koordinative Tätigkeiten, wie sie aus der dienstlichen Beurteilung vom 26.11.2019 hervorgehen. Dies ist qualitativ deutlich von der vorherigen Tätigkeit der Klägerin von 2015 bis 2019 zu unterscheiden. Die jetzige Tätigkeit der Klägerin geht über die reine psychische Stabilisierung der Kinder und Jugendlichen hinaus. Dabei verkennt das Gericht nicht, das die Klägerin, so ist zu unterstellen, immer noch teilweise Tätigkeiten ausübt, die sie auch vorher schon ausgeübt hat, etwa Deeskalation/Beruhigung, Streitschlichtung oder Förderung des Selbstwertes. Diese Tätigkeiten dürften aber nur begleitend und untergeordnet in Bezug auf den eigentlichen Zweck der Arbeit sein, zusammen mit dem Lehrer und anderen beteiligter Personen und behördlichen Stellen einen Lernerfolg/Fördererfolg für den Schüler zu erzielen.
Will die Klägerin, wie sie im Termin angedeutet hat, behaupten, es gebe bei ihrer Tätigkeit eigentlich keinen wesentlichen Bezug zu dem eigentlich seitens der Beklagten erstrebten Zweck der Aufgabe, der Erzielung eines Lernerfolgs bzw. der Unterstützung der Lehrer bei diesem Ziel, sondern es gehe etwa nur um die Beruhigung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher, also eine rein erzieherische Tätigkeit, so geht dies einerseits nicht konkret aus dem schriftsätzlichen Vortrag hervor. Aus Schlagworten wie „Deeskalation“, „Streitschlichtung“ oder auch „individuelle, intervenierende Maßnahmen zur Selbstregulation“ lässt sich kein konkreter Inhalt, schon gar nicht in zeitlicher Hinsicht ableiten. Anderseits dürfte es fraglich sein, ob sich eine einmal unterstellte (und nicht der Klägerin anzulastende) Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Aufgabe in rechtlicher Hinsicht auf die Eingruppierung/Einstufung auswirken kann bzw. ob die Beklagte sich nicht zu Recht darauf berufen könnte, dass es für die Eingruppierung/Einstufung unabhängig von den realen Bedingungen auf das geplante Ziel der Tätigkeit ankommt. Ob tatsächlich unterstützend lernpädagogische oder rein erzieherische Tätigkeiten dominieren, dürfte im Übrigen stark von den individuell beteiligten Schülern abhängen.
Was die Tätigkeit der Klägerin vom 01.05.2019 bis zum 31.08.2019 als Sozialpädagogin am Bildungszentrum E der F gGmbH betrifft, so könnte man hier schon eher unterstellen, dass diese Tätigkeit „gleichartig“ zu der jetzigen Tätigkeit ist. Dies kann jedoch dahin stehen, da die Klägerin diese Tätigkeit für weniger als 1 Jahr ausgeübt hat, § 16 II S. 2 TV-L.
II.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Entgeltdifferenz gem. ihres Antrags zu 2) zu. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag, wobei das Gericht einen monatlichen Unterschiedsbetrag von 279,23 Euro ansetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.