AGG-Entschädigung wegen Familienname („Clan“-Vorwurf): keine ethnische Herkunft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin eine Entschädigung nach § 15 AGG wegen behaupteter rassistischer Herabwürdigung und Nicht-Einsatzes als Marktleiter aufgrund seines Familiennamens. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Eine – unterstellte – Benachteiligung wegen der Zuordnung zu einer bestimmten Familie knüpft nicht an die in § 1 AGG abschließend genannten Merkmale „Rasse“ oder „ethnische Herkunft“ an. Auch deliktisches Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wurde verneint.
Ausgang: Klage auf AGG-Entschädigung (und Schmerzensgeld) wegen Anknüpfung an Familiennamen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG setzen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG abschließend genannten Merkmals voraus.
Eine Benachteiligung, die allein an die (unterstellte) Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie bzw. an einen Familiennamen anknüpft, erfüllt für sich genommen weder das Merkmal „Rasse“ noch das Merkmal „ethnische Herkunft“ i.S.d. § 1 AGG.
Der Begriff der „ethnischen Herkunft“ erfasst an gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder ein identitätsstiftendes Zusammengehörigkeitsgefühl anknüpfende Bevölkerungsgruppen; eine einzelne, überschaubare Familie ist regelmäßig keine solche ethnische Gruppe.
Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 AGG scheidet aus, wenn nach dem eigenen Klägervortrag keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beanstandete Maßnahme (auch mittelbar) an eine „fremde“ ethnische Herkunft anknüpft, sondern allein an die familiäre Zuordnung.
Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht bereits deshalb, weil der Betroffene eine herabwürdigende Zuordnung zu einer Familie behauptet, wenn daraus im Einzelfall kein deliktischer Anspruch hergeleitet werden kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war vom 01.07.2022 bis zum 14.10.2022 bei der Beklagten bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 Euro € beschäftigt.
Mit seiner Klage vom 17.10.2022 macht der Kläger einen Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung geltend. Einen weiteren Rechtstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses erledigten die Parteien durch einen Teilvergleich vom 12.01.2022. Danach verständigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.09.2022 zum 14.10.2022 endete.
Der Kläger behauptet, dass er Marktleiter eingestellt worden sei, in dem Geschäftsbetrieb aber lediglich als untergeordneter Verkäufer vorgestellt und nur als solcher gearbeitet habe. Der Kläger habe die Beklagte mehrfach um Aufklärung gebeten, wann er denn nun endlich als Marktleiter vorgestellt würde. Die Beklagte habe dies damit begründet, dass es Teil der Einarbeitung sei, er müsse „verschiedene Stationen" durchgehen. Dies seien Ausreden, da die Beklagte den Kläger in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht als Marktleiter habe einsetzen wollen, und zwar aufgrund rassistischer Motive. Dies vor folgendem Hintergrund: Eine Einarbeitung dauere normalerweise keine 5 Monate an. Vor allem liege eine Ungleichbehandlung vor, da zeitgleich ein Werkstattleiter eingestellt und zugleich als solcher vorgestellt worden sei. Der Werkstattleiter A. (ohne Migrationshintergrund) arbeite seit Beginn seiner Tätigkeit als solcher. Wieso also der Kläger nicht? Der Kläger vermute, dass er aufgrund seiner Herkunft und seines Namens nicht für die Beklagte als Marktleiter in Betracht komme. Am 24.05.2022 sei die rassistische Motivation der Beklagten das 1. Mal in Erscheinung getreten. Der Kläger sei plötzlich zu einem dringenden Besprechungstermin bei der Beklagten einbestellt worden. Dort sei es zu rassistisch motivierten Diskriminierungen gekommen. Unter anderem sei ihm im Rahmen des Gespräches mit den Geschäftsführern sowie im Beisein der Frau B. unterstellt worden, dass der Kläger den Beklagten etwas "verheimlicht" habe. Er habe nicht gesagt, dass sein Name "C. einem kriminellen Familienclan" angehöre (Aussage des Hrn. D. ). Herr E. habe sodann erklärt, dass er eine solche Person, "mit diesem Namen auf der Brust, nicht als Marktleiter einstellen" könne. "Was sollen andere Mitarbeiter dazu sagen". Ferner sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass man „einen Polizisten aus Gelsenkirchen im Bekanntenkreis" habe, welcher ihn vor dem Namen gewarnt habe und dieser Polizist gefragt habe, wie man eine solche Person denn als Marktführer einstellen könne. Dem Kläger seiin diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass „eure Familien doch mit hunderten Leuten Hochzeiten feiere". Herr E. habe gesagt, dass man Angst habe, dass Mitglieder der Familie in den Laden kämen und auf einmal einige Fahrräder fehlen würden. Die Beklagtenvertreter hätten angeboten, noch mal mit dem ehemaligen Chef (F) des Klägers zu sprechen, sodass dieser ihn wieder einstellen solle. Man habe sich abgesprochen und sei zu dem Entschluss gekommen, dass man den Kläger nicht als Marktleiter einsetzen könne. Der Kläger sei vollkommen überrascht und überrumpelt und habe nicht gewusst, was er zu diesen vollkommen unbegründeten Vorwürfen hätte sagen sollen. Dem Kläger sei nicht ganz deutlich geworden, was diese Vorwürfe mit ihm zu tun hätten. Der Name C. sei weit verbreitet. Der Kläger habe mit - wie auch immer gearteter - Clankriminalität oder Familienclanen nichts zu tun. Er empfinde die bloße Unterstellung als tiefe Beleidigung. Sodann ließ man den Kläger alleine im Büro sitzen und habe ihm mitgeteilt, dass die Beklagtenvertreter sich einmal besprechen müssten. Nach 2 Minuten seien alle Personen wieder ins Büro gekommen und hätten dem Kläger mitgeteilt, dass er alles vergessen solle, was passiert ist und er am 01.07.2022 als Marktleiter anfangen könne. Herr E. habe ihm mitgeteilt, dass er noch vier Wochen als normaler Mitarbeiter arbeiten solle, bis man die Marktleiterposition bekannt gebe. Allerdings habe man ihm zugleich mitgeteilt, dass der Name C. ja bekannt sei und sogar bei Wikipedia stünde. Wegen des Namens habe man bislang kein Vertrauen in den Kläger. Der Kläger sei aufgrund seiner Herkunft bzw. dessen Familiennamen nicht als Marktleiter eingesetzt worden. Dieser Umstand sei diskriminierend. Ein Marktleiter ohne Migrationshintergrund wäre nach der Einarbeitungszeit von höchstens vier Wochen als Marktleiter vorgestellt worden. Dies sei dem Kläger verwehrt worden.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung in Geld, mindestens jedoch 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie sich entschieden dagegen wehre, die ihr unterstellten Aussagen getätigt zu haben. In ihrem Unternehmen würden 31 verschiedene Nationalitäten beschäftigt. Dabei sei es noch nie zu Diskriminierungsvorwürfen durch Mitglieder der Gesellschafter gekommen. Allein daraus folge, dass es keinerlei ausländerfeindliche Tendenzen bei der Beklagten gebe. Sowohl der Nachname C. als auch die Herkunft seien bei der Einstellung bekannt gewesen, woraus sich die Frage ergebe, aus welchem Grund sich die Auffassung der Beklagten so grundlegend geändert haben solle.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass selbst wenn man allerdings die Ausführungen des Klägers als richtig unterstellen würde, man zu der Auffassung käme, dass die bloße Zuordnung eines Nachnamens, das heiße, die Zugehörigkeit zu einer Familie kein Diskriminierungsmerkmal im Sinne des AGG darstellen könne. Das Merkmal „Rasse“ könne im Zusammenhang mit einer Familie in keinem Fall Anwendung finden. Aber auch das Merkmal „ethnische Herkunft“ komme hier nicht zum Tragen. Die ethnische Herkunft umschreibe die Zugehörigkeit zu einer kulturellen räumlich begrenzten Völkergruppe. Erfasst seien dabei Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung oder Volkstum, nicht aber nicht die Familie. Noch nicht einmal die Bezeichnung als „Ossi“ bezeichne nach der Rechtsprechung eine Ethnie, da die gesellschaftspolitisch unterschiedlichen Entwicklungen der damaligen DDR und der Bundesrepublik zu keiner abgrenzbaren kulturellen Völkergruppe geführt hätten. Dann müsse dies erst Recht für den Mikrobereich einer Familie gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Weder ist ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 1,7,15 I AGG entstanden, noch steht dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch gem. § 823 I BGB wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts zu.
Nach § 15 I AGG ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Diese Aufzählung ist abschließend.
Schon nach Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass hier eine Benachteiligung aufgrund seiner „Rasse“ oder seiner „ethnischer Herkunft“ vorliegt.
Die Ethnie ist ein weiter Begriff, in dem rassistische Benachteiligungen aufgehen. Zur Inhaltsbestimmung der Begriffe können herangezogen werden: Hautfarbe, Abstammung, ethnischer Ursprung. Angeknüpft werden muss danach an ein Merkmal, das Personen dauerhaft aufweisen, und das zur rassistischen Kategorisierung genutzt wird. Auf die Feststellung einer Benachteiligung „einer bestimmten“ ethnischen Herkunft kann es nicht ankommen, eine (auch nur unterstellte) „fremde“ Herkunft muss genügen (ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, AGG § 1 Rn. 4, m. w. N.)
Grundsätzlich versteht man unter einer ethnischen Gruppierung Bevölkerungsteile, die durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind. Wenn die Gemeinschaft subjektiv als prägend und objektiv auch als identitätsstiftend wahrgenommen wird, kann es sich auch um Teilpopulationen handeln. Bedeutung kann auch der Wahrnehmung von außen als besonders distinkte Gruppe zukommen. Eine Gruppenzugehörigkeit kann durchaus auch durch die geographische Herkunft mitbestimmt werden, sobald diese durch Zuschreibung von Außen als Sammelbezeichnung für das Vorhandensein bestimmter, negativ bewerteter Merkmale verwendet wird. Auf eine ethnische Herkunft kann eine Benachteiligung nur bezogen sein, solange diese für Außenstehende erkennbar ist, etwa an Aussehen, Sprechweise oder Namen. Dagegen kann es nicht darauf ankommen, dass eine Person einer „bestimmten“ ethnische Herkunft durch die Maßnahmen bes. benachteiligt. Ob eine Maßnahme wegen der Herkunft benachteiligt, ist unabhängig davon, welcher nicht einheimischen Herkunft Betroffene „objektiv“ sind, solange die Differenzierung geeignet ist, sich für die Betroffenen nachteiliger auszuwirken als für Personen dt. Herkunft. Landsmannschaftl. Zugehörigkeit innerhalb Deutschlands werden nicht als gesonderte Ethnien verstanden. Wird eine Differenzierung. nach den Merkmalen Religion oder Staatsangehörigkeit nur vorgeschoben, um die tatsächlich gewollte Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft zu verschleiern, handelt es sich ggf. um die in § 3 II behandelte mittelbare Benachteiligung in Form der versteckten Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft (ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, AGG § 1 Rn. 5, m w. N.).
Aus diesen Erwägungen, denen sich das Gericht anschließt, entspricht die einmal unterstellte Anknüpfung bei wiederum einmal unterstellten benachteiligende Maßnahmen der Beklagten an den Familiennamen des Klägers „C. “ weder dem Merkmal der „Rasse“, noch dem Merkmal der „Ethnie“. Ganz offensichtlich stellt eine bereits von der bestimmbaren Anzahl der Personen her gemeinhin übersichtliche „Familie“ keinen Bevölkerungsteil dar, der so durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden ist, dass die Gemeinschaft subjektiv als prägend und objektiv auch als identitätsstiftend wahrgenommen wird, sieht man einmal von der naturgemäß zu einer tatsächlich weitaus stärkeren Bindung führenden genetischen Verwandtschaft ab. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass durch die Anknüpfung an den Familiennamen des Klägers eine mittelbare Benachteiligung insofern gegeben sein soll, als dass die Beklagte tatsächlich mit der „Ethnie“ des Klägers ein Problem gehabt habe. Vielmehr bezieht sich der Kläger allein auf eine vermutete Benachteiligung aufgrund seiner Zuordnung zu einer bestimmten Familie.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten zu tragen.
Der Streitwert war in Höhe des von dem Kläger als angemessen erachteten Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.