Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Gelsenkirchen·2 Ca 3120/03·05.10.2004

Betriebliche Übung: Energiepreisvergünstigung als Altersversorgung und Freistellungsanspruch

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Betriebsrentner) wandte sich gegen die Einstellung einer seit Jahren gewährten 50%igen Stromvergünstigung. Das Gericht wies den Feststellungsantrag ab, weil Vertragspartner der Energielieferung die externe Versorgerin war. Es bejahte jedoch einen aus betrieblicher Übung folgenden Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Freistellung von hälftigen Energiekosten auch für Hinterbliebene. Ein Widerruf wegen Aufgabe der Energieversorgung sowie eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber Rentnern wurden als unwirksam angesehen.

Ausgang: Freistellung von hälftigen Stromkosten (auch für Witwe) zugesprochen, Feststellungsantrag im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine betriebliche Übung begründet vertragliche Ansprüche, wenn ein gleichförmiges, wiederholtes Arbeitgeberverhalten bei Arbeitnehmern die berechtigte Erwartung künftiger Gewährung auslöst.

2

Eine unter Geltung einer betrieblichen Übung entstandene Versorgungsleistung kann auch nach Ausscheiden im Versorgungsfall fortwirken, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass die Übung fortgeführt wird.

3

Wird eine ursprünglich als Natural- oder Sachleistung gewährte Vergünstigung nach Wegfall der Leistungserbringung durch den Arbeitgeber tatsächlich in eine Kostenübernahme gegenüber einem Drittanbieter umgesetzt, kann sich der Anspruch in einen Geld- bzw. Freistellungsanspruch umwandeln.

4

Eine Energiepreisvergünstigung für Betriebsrentner und Hinterbliebene kann betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sein, auch wenn vergleichbare Vergünstigungen zugleich aktiven Arbeitnehmern gewährt werden.

5

Betriebsvereinbarungen wirken regelmäßig nur auf Rechtsverhältnisse aktiver Arbeitnehmer ein und können Ansprüche bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung nicht aufheben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 EnWG§ 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG§ 16 BetrAVG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Forderungen der Firma ... freizustellen, soweit diese für den Zeitraum bis zum 31.12.03 mehr als 50 % der gemessenen Energiekosten gegenüber dem Kläger abrechnet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf Lebenszeit, nach dessen Tod seine Witwe auf Lebenszeit, von den hälftigen Kosten der Energielieferung ( Strom ) durch die Firma ... GmbH oder einen Nachfolgeversorgungsbetrieb freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf  900,00 Euro  festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung einer betrieblichen Übung durch die Beklagte.

2

Der am ....1940 geborene Kläger war seit 1963 Mitarbeiter der ..., die 1978 in ...  GmbH umfirmierte, die wiederum in der zum 01.01.1999 gegründeten jetzigen Beklagten aufging.

3

Der Kläger schied bereits vor Gründung der jetzigen Beklagten aufgrund Auflösungsvereinbarung vom 31.01.1996 zum 31.08.1998 aus dem Arbeitsverhältnis zu der ... GmbH aus (Bl. 29 d. A.).

4

Seit Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahre 2000 bezieht der Kläger Altersrente.

5

Gleichzeitig mit der Gründung der Beklagten zum 01.01.1999 wurde die Firma ...  GmbH gegründet als Zusammenschluss dreier lokaler Energieversorger, nämlich von Betriebsteilen der ...  GmbH, der ...  AG sowie der Firma ...  .

6

Die ...  GmbH hat ab 01.01.1999 die Energieversorgung in den Gebieten der früheren Betriebsteile übernommen.

7

Die Beklagte betreibt dagegen im Wesentlichen die städtischen Bäder, das Sportparadies, den Zoo sowie ein Blockheizkraftwerk in ..., dessen Energieerzeugung jedoch ausschließlich an die ... AG sowie einen Großabnehmer geliefert wird.

8

Das Blockheizkraftwerk, das mit zwei Dieselmotoren und Grubengas betrieben wird, dient nach dem Vortrag der Beklagten dazu, Stromspitzen abzufangen und werde nur für Sondereinsätze hochgefahren. Es speise dann gegen Vergütung in das Mittelspannungsnetz der ... ein. Es diene nicht mehr der Stromversorgung Anderer.

9

Die Beklagte verfügt nach ihrem Vortrag auch nicht über eine Genehmigung nach § 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und sei deshalb nicht als Energieversorgungsunternehmen zugelassen.

10

In der Vergangenheit bestand bei den ...  und später den ... GmbH  die Handhabung, den aktiven Mitarbeitern wie auch den Rentnern, und nach deren Tod, deren Witwe vergünstigte Energie (Strom) zu liefern, und zwar in Höhe von 50 % der sonst erhobenen Tarife.

11

Nach Gründung der Beklagten sowie der Firma ... GmbH mit Wirkung zum 01.01.1999 erfolgte die Energielieferung durch die Firma ... GmbH an die aktiven Mitarbeiter und Rentner weiterhin zu dem um die Hälfte reduzierten Preis.

12

Mit Schreiben vom 22.10.2003 teilte die Beklagte unter anderem dem Kläger mit, dass eine vergünstigte Energielieferung an aktive und passive Mitarbeiter der Beklagten ohne lohnsteuerliche Konsequenzen nicht mehr möglich sei, da die Beklagte selbst keine Energie mehr an Endkunden liefere.

13

Die steuervergünstigte Energielieferung müsse daher rückwirkend zum 31.12.2002 eingestellt werden.

14

Ab 2003 werde der Kläger als „normaler Energiekunde“ von der Firma ... GmbH  beliefert.

15

Zugleich wurde dem Kläger die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe des 30-fachen monatlichen geldwerten Vorteils der Energielieferung des Jahres 2002 angeboten.

16

Am 17.11.2003 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat rückwirkend zum 01.01.2003 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 19 – 22 d. A.), die für die aktiven Mitarbeiter an Stelle der bisherigen Vergünstigungen für Energielieferungen eine monatliche individuelle persönliche Zulage vorsieht, die sich aus dem Monatsdurchschnitt des individuell gewährten geldwerten Vorteils aus der Gewährung der Energievergünstigung des Kalenderjahres 2002 zuzüglich 10 % zusammensetzt.

17

Hinsichtlich der Pensionäre bzw. Hinterbliebenen wird geregelt, dass bisherige Vergünstigungen für Energielieferungen entfallen und statt dessen der genannte Personenkreis auf Antrag eine einmalige individuelle persönliche Zulage erhält, die dem angebotenen wirtschaftlichen Ausgleich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.2003 entspricht.

18

Der Kläger vertritt die Auffassung,

19

dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm weiterhin vergünstigte Energie zu liefern, ihn jedenfalls von Forderungen der Firma ... GmbH in Höhe von 50 % der gemessenen Energiekosten freizustellen.

20

Der Kläger macht geltend,

21

selbst wenn die Beklagte nicht mehr in der Lage sei, vergünstigte Energie an den Kläger zu liefern, so ergebe sich doch aus dem Gesellschaftsvertrag der Firma ... GmbH  vom 18.12.1998, dass diese verpflichtet sei, Dienstleistungen für die Beklagte zu erbringen.

22

Die Beklagte könne daher entsprechend auf die Firma ... GmbH einwirken.

23

Auch schon vor Gründung der Firma ...  GmbH  sei die verbilligte Belieferung von Strom und Gas an Werksangehörige und Pensionäre keineswegs ausschließlich durch die ...  bzw. .... GmbH erfolgt, vielmehr durch die Firma ..., soweit die Personen in G... und G...-H wohnten, soweit der genannte Personenkreis außerhalb G... wohnte, jeweils durch die örtlichen Versorger, z. B. über die ... bzw. die Firma ....

24

Die ... GmbH  und der jeweilige Energielieferant hätten sich wechselseitig den gelieferten vergünstigten Strom in Rechnung gestellt.

25

Für das Kalenderjahr  2003 ergebe sich nach der Schlussabrechnung der Firma ... GmbH  vom 15.01.2004 eine Nachforderung in Höhe von 305,07 EUR, den der Kläger im Falle des Wegfalls der Energiepreisvergünstigung nachzuzahlen habe. Der Betrag sei dem Kläger vorläufig gestundet worden.

26

Der Kläger beantragt:

28

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vergünstigte  Energielieferung durch die ... GmbH gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.2003 rückwirkend zum 31.12.2002 einzustellen.

29

Hilfsweise wird beantragt,

30

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Forderungen der Firma ... GmbH freizustellen, soweit diese für den Zeitraum bis zum 31.12.2003 mehr als 50 % der gemessenen Energiekosten gegenüber dem Kläger abrechnet.

32

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf Lebenszeit, nach dessen Tod seine Witwe auf Lebenszeit, von den hälftigen Kosten der Energielieferung ( Strom ) durch die Firma ... GmbH oder einen Nachfolgeversorgungsbetrieb freizustellen.

33

Hilfsweise:

34

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiterhin eine Energiepreisvergünstigung von 50 % entsprechend der bisherigen Bedingungen bei der Energielieferung durch die ... GmbH zu gewähren.

35

Die Beklagte beantragt,

36

     die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagte ist der Auffassung,

38

dass die gewährte Energiepreisvergünstigung als Sozialleistung im Sinne eines Personalrabattes anzusehen sei, die zur Voraussetzung habe, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der Vergangenheit als Energieversorgungsunternehmen tätig gewesen sei.

39

Mit der Entscheidung der Beklagten, die Energielieferung an den Endverbraucher einzustellen und den Wegfall ihrer Eigenschaft als Energieversorgerin, sei die Geschäftsgrundlage für die Belieferung von im Ruhestand befindlichen Mitarbeitern mit preislich vergünstigter Energie entfallen.

40

Sei aber die Geschäftsgrundlage für die betriebliche Übung entfallen, so müsse diese kündbar sein oder aber jedenfalls durch kollektivrechtliche Vereinbarung, wie der Betriebsvereinbarung vom 17.11.2003, abgelöst werden können.

41

Die den  Rentnern gewährte Energiepreisvergünstigung sei keine Leistung der Altersversorgung, da sie nicht nur den Ruhegeldempfängern, sondern auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt worden sei.

42

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Dem Klageantrag zu Ziffer 1) war in der Form des Hilfsantrages stattzugeben, ebenso dem Klageantrag zu Ziffer 2).

44

Der Hauptantrag zu Ziffer 1) war abzuweisen, da die Energielieferung an den Kläger unstreitig durch die  Firma ... GmbH erfolgt und diese auch insoweit Vertragspartner des Klägers ist.

45

Aus betrieblicher Übung kann der Kläger von der Beklagten verlangen, auf Lebenszeit und nach seinem Tod, seine Witwe, von 50 % der Kosten der Energielieferung durch die Firma ... GmbH oder einem Nachfolgeversorgungsunternehmer  freigestellt zu werden.

46

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG, Urt. v. 25.06.2002 – 3 AZR 360/01 – AP betriebliche Altersversorgung § 16 Nr. 50; BAG, Urt. v. 29.04.2003 – 3 AZR 247/02 –).

47

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. Die betriebliche Übung kann darin bestehen, dass im Versorgungsfall an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer Leistungen erbracht werden. Die verpflichtende Wirkung einer betrieblichen Übung  tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die unter ihrer Geltung in dem Betrieb gearbeitet haben. Solche Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass die Übung nach ihrem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird (BAG, Urt. v. 29.04.2003 m. w. N.).

48

Unstreitig bestand bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten die betriebliche Übung, sowohl den aktiven Mitarbeitern wie den im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern, und bei deren Tod, deren Witwe, Strom in Höhe von 50 % der sonst erhobenen Tarife zu liefern.

49

Nach Gründung der Beklagten zum 01.01.1999 und der gleichzeitigen Einbringung der Energieversorgung in die Firma ... GmbH  wurde die vergünstigte Energielieferung an den oben genannten Personenkreis fortgesetzt.

50

Da der Kläger bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten unter der Geltung der betrieblichen Übung gearbeitet hat, konnte er darauf vertrauen, dass die Übung nach seinem Ausscheiden bei Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt würde.

51

Ein weiterer Vertrauenstatbestand ist dadurch erwachsen, dass der Kläger weiterhin die vergünstige Energielieferung seit dem Jahre 1999 durch die Firma ... GmbH  als Versorgungsunternehmen erhielt, obwohl die Beklagte nach ihrem Vortrag bereits bei ihrer Gründung zum 01.01.1999 ihre Stellung als Energieversorger aufgegeben hatte.

52

Aus diesem Grund kann sich die Beklagte nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen,  dass die betriebliche Übung dadurch hinfällig geworden sei, dass sie selbst keine Energieversorgung mehr vornehme.

53

Die betriebliche Übung hat sich nach der Einbringung der Energieversorgung der ehemaligen ... GmbH in die Firma ... GmbH dahin gewandelt, dass die Beklagte im Verhältnis zu der ... GmbH  die hälftigen Energiekosten übernommen und damit den betroffenen Personenkreis insoweit von Forderungen der ... GmbH freigestellt hat.

54

Die Gewährung des vergünstigten Energiepreises durch die ... und später durch die Beklagte ist Teil der betrieblichen Altersversorgung, da es sich um Leistungen  der Alters- und Hinterbliebenenversorgung handelt, die wegen eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG).

55

Dem steht nicht entgegen, dass die Energiepreisvergünstigung nicht ausschließlich den Betriebsrentnern, sondern auch den aktiven Mitarbeitern der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen gewährt worden ist.

56

Der Umstand, dass die Energiepreisvergünstigung auch aktiven Mitarbeitern gewährt wird, ändert nicht den Charakter der Leistung an die Betriebsrentner, wonach die Zusage zu dem Zwecke der Versorgung gemacht worden ist, die durch die biologischen Ereignisse wie Alter oder Tod ausgelöst werden soll (BAG, Urt. v. 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 -).

57

Der von der Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2003  erklärte Widerruf der       Energiepreisvergünstigung ist rechtsunwirksam.

58

Die Beklagte stützt ihren Widerruf darauf, dass sie selbst kein Energieversorgungsunternehmen  mehr sei.

59

Dieser Grund vermag den Widerruf jedoch nicht zu rechtfertigen.

60

Insoweit ist der Sachverhalt vergleichbar mit der Gewährung von Hausbrand an die im Bergbau Beschäftigten.

61

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.1981 – 3 AZR 395/80 – AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, geht die  Hausbrandgewährung in Gestalt der Lieferung von Kohle (Deputat oder der Einräumung eines Kohlebezugsrechts an Rentner) in der geschichtlichen Entwicklung dieser Leistungsform auf den Gedanken der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zurück.

62

Auch die betriebliche Altersversorgung ist ursprünglich als Niederschlag der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstanden worden. Erst die weitere Entwicklung und die Ausdehnung der betrieblichen Altersversorgung sowie die intensivere Durchdringung der auf diesem Rechtsgebiet entstehenden Probleme haben die Überzeugung von dem Entgeltcharakter von Versorgungsleistungen gebildet.

63

Die Entwicklung von Leistungen mit rein fürsorgerischem Einschlag zu Leistungen mit verfestigter Rechtsgrundlage zeigt sich in gleicher Weise bei der Hausbrandgewährung an aktive Bergleute und Berginvaliden. Die ursprünglich ganz auf Naturallieferung von Kohle beschränkte Ausgestaltung des Rechts auf Hausbrand hat weithin eine Umgestaltung erfahren, an die Stelle des Kohledeputats oder des verbilligten  Bezugsrechts ist eine Ablösung in Geld getreten. Dadurch hat sich der anfängliche Hausbrandanspruch schließlich in einen Lohnanspruch verwandelt.

64

So ist der Sachverhalt auch vorliegend zu sehen.

65

Wenn die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zunächst aus fürsorgerischen Gesichtspunkten an ihre aktiven Mitarbeiter und Rentner vergünstigte Energie geliefert haben, so hat sich nach Aufgabe der Energieversorgung durch die Beklagte und die tatsächliche Handhabung in den Jahren ab 1999 der Anspruch in einen Geldanspruch bzw. Freistellungsanspruch umgewandelt.

66

Durch die von der Beklagten mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 17.11.2003 konnte der Anspruch des Klägers nicht aufgehoben werden, da sich nach ständiger Rechtsprechung Betriebsvereinbarungen nur auf die Rechtsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter auswirken und nicht auf die der bereits ausgeschiedenen.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, der Streitwert wurde in Höhe des Wertes der vergünstigten Energielieferung für den Zeitraum von 3 Jahren festgesetzt.