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Arbeitsgericht Gelsenkirchen·2 Ca 1858/06·27.02.2007

Einmalzahlung 310 €: Kürzung wegen firmenbezogenem Tarif unzulässig

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtArbeitsentgelt/EntgeltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Differenz zur tariflich vereinbarten Einmalzahlung von 310 €, die die Beklagte um 10,86 % gekürzt hat. Streitpunkt ist, ob das Lohnabkommen (§2 Ziff.2) durch die Regelung über Absenkung der Vergütung im firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (§3) betroffen ist. Das Arbeitsgericht gibt der Klage statt und entscheidet, die Einmalzahlung knüpft allein an Vollbeschäftigung (35 Std.) an und ist nicht als "abgeleitete Leistung" nach §3 zu kürzen; eine Kürzung hätte nach §6 Ziff.1 mit dem Betriebsrat vereinbart werden müssen.

Ausgang: Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 33,66 € stattgegeben; Kürzung der Einmalzahlung als unzulässig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein tariflich vereinbarter Einmalbetrag, der pauschal und ohne Differenzierung an Vollbeschäftigung anknüpft, ist in voller Höhe geschuldet, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig von einer abweichenden Vergütungsberechnung durch einen firmenbezogenen Tarifvertrag.

2

Die Regelung über „abgeleitete Leistungen“ in einem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Kürzung pauschaler, vereinfachend bemessener tariflicher Einmalzahlungen.

3

Eine anteilige Kürzung einer Einmalzahlung ist nur dann zulässig, wenn eine einschlägige Bestimmung des Lohnabkommens (z. B. Teilzeitklausel) dies ausdrücklich vorsieht und die individuellen Voraussetzungen vorliegen.

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Für eine Reduzierung tariflich vereinbarter Einmalzahlungen wegen unterdurchschnittlich schlechter Ertragslage sind die vorgesehenen Verfahrens- und Zustimmungsregeln (z. B. Vereinbarung mit dem Betriebsrat) zu beachten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 33,66 Euro nebst

5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 15.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf  33,66 Euro  festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die in dem Abkommen vom 22.4.2006 über die Tariflöhne in der Metall- u. Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vereinbarte Einmalzahlung für die Monate März bis Mai in Höhe von 310,00 € zu kürzen.

3

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.

5

Am 23.9.2004 vereinbarten der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Bezirksleitung der IG Metall Nordrhein-Westfalen einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag betreffend die Beklagte mit ihrem Sitz in Gelsenkirchen, um eine weitreichende Verlagerung von Arbeitsplätzen nach Tschechien zu verhindern.

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Zum Zeitpunkt des Abschlusses des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages beschäftigte die Beklagte etwa 770 Arbeitnehmer.

7

Der Tarifvertrag trat am 1.10.2004 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30.9.2007.

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Unter § 3 des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages heißt es zur Vergütung der regelmäßigen Arbeitszeit: „Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wird die Vergütung für die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten unter Beibehaltung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden / Woche analog zum Tarifvertrag Beschäftigungssicherung um 3 Stunden auf 32 Stunden / Woche abgesenkt.

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Die abgeleiteten Leistungen vermindern sich entsprechend.

10

Bei einem Beschäftigten mit einer von 35 Stunden abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt die Absenkung in dem entsprechenden Verhältnis.“

11

Durch die Beibehaltung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden / Woche bei einer Vergütung auf Basis einer Arbeitszeit von 32 Stunden / Woche multipliziert mit dem Faktor 0,975 gem. § 4 Abs. 3 des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages ergibt sich hieraus eine Vergütung von 89,14 % der Vergütung auf Basis der 35 Stundenwoche, mithin eine Kürzung von 10,86 %. Darüber hinaus wurden Weihnachts- u. Urlaubsgeld sowie sonstige Zuschläge und Zulagen entsprechend dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag auf der Basis der reduzierten Arbeitszeit, multipliziert mit dem Faktor 0,975, d. h. gekürzt, gezahlt.

12

Am 22.4.2006 schlossen die Tarifparteien ein Lohnabkommen, dessen § 2 Ziffer 1 wie folgt lautet: Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab 1.3.2005, weiter.

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Ziffer 2 lautet: Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese 3 Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310,00 € beträgt.

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§ 6 des Lohnabkommens sieht unter Ziffer 1. vor, dass die Betriebsparteien den Einmalbetrag gem. § 2 Nr. 2 bei unterdurchschnittlicher schlechter Ertragslage reduzieren können. § 6 Ziffer 2 lautet: Den Einmalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im März, April und Mai 2006 vollzeitbeschäftigt waren und einen vollen Anspruch auf Lohn, Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Kurzarbeitergeld hatten.

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§ 6 Ziffer 3 sieht eine anteilige Kürzung für Teilzeitbeschäftigte oder Beschäftigte, deren Arbeitszeit unter 35 Stunden abgesenkt ist, vor.

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Die Beklagte hat den an ihre Arbeitnehmer zu zahlende Einmalbetrag von 310,00 € unter Anwendung des § 3 des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages um 10,86 % gesenkt, wogegen sich der Kläger mit vorliegender, am 28.9.2006 bei Gericht eingegangener Klage wendet.

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Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe zu Unrecht den in § 2 Ziffer 2 des Lohnabkommens vorgesehenen Einmalbetrag auf der Basis des § 3 des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages gekürzt.

18

Der Kläger arbeite weiterhin im Rahmen der tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden, auch wenn er den Lohn lediglich für 32 Wochenstunden erhalte.

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Die tariflich vereinbarte Einmalzahlung werde von der Entgeltkürzung des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages nicht erfasst.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 33,66 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Fälligkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Beide Parteien beantragen,

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die Berufung zuzulassen.

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Die Beklagte macht geltend, die Tarifparteien seien sich bei Abschluss des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages einig gewesen, dass sämtliche Entgelte und sonstige Entgeltbestandteile sowie Zulagen und Zuschläge sowie sonstige tarifliche Zuwendungen auf der Basis der verringerten Arbeitszeit, multipliziert mit dem Faktor von 0,975 während der Laufzeit des Tarifvertrages gezahlt werden sollen.

27

Dies komme auch in der Formulierung in § 3 des Tarifvertrages „auch die abgeleiteten Leistungen vermindern sich entsprechend“ zum Ausdruck.

28

Bei dem in dem Lohnabkommen vereinbarten Einmalbetrag handele es sich um einen tariflichen Entgeltbestandteil.

29

Aus § 6 Ziffer 3 des Lohnabkommens, der eine Absenkung des Einmalbetrages bei Teilzeitbeschäftigung bzw.  einer Absenkung der Stunden nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vorsehe, gehe hervor, dass auch der Einmalbetrag an die individuelle Arbeitszeit des Beschäftigten und an seinen entsprechenden Lohn gekoppelt sei.

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Dementsprechend sei hier zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Vergütung lediglich auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 32 Stunden erhalte.

31

Darüber hinaus stellten die Ziffern 6 und 7 des § 6 des Lohnabkommens eine direkte Beziehung zwischen der vereinbarten Einmalzahlung und der 3prozentigen Lohnerhöhung her.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist begründet.

35

Dem Kläger steht gem. § 2 der Ziffer 2 des Lohnabkommens über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.4.2006 ein Einmalbetrag in Höhe von 310,00 € zu, sodass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den unstreitigen Differenzbetrag in Höhe von 33,66 € auszuzahlen.

36

Die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 2 liegen vor, da der Kläger als Vollzeitbeschäftigter mit 35 Wochenstunden bei der Beklagten beschäftigt ist, auch wenn er den Lohn lediglich auf Grund einer abgesenkten Arbeitszeit von 32 Stunden erhält.

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Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Einmalbetrages nach § 6 Ziffer 3 des Lohnabkommens liegen nicht vor. Eine Kürzung des Einmalbetrages kann auch nicht aus § 3 des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages abgeleitet werden.

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Zwar ist der Einmalbetrag für die Monate März bis Mai 2006 nach § 2 des Lohnabkommens das Korrelat für die ab 1.6.2006 vereinbarte 3prozentige Lohnerhöhung und insofern ebenfalls Vergütung.

39

§ 2 Ziffer 2 sowie § 6 Ziffer 3 des Lohnabkommens knüpfen jedoch lediglich an den Zeitfaktor, nämlich den Umstand der Vollbeschäftigung im Sinne der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden, wie hier der Fall, an.

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Auch kann der tariflich vereinbarte Einmalbetrag nicht  als „abgeleitete Leistung“ im Sinne des § 3 des Verbandstarifvertrages, wie etwa Überstunden, u. ä., angesehen werden.

41

Auch wenn es sich bei dem Einmalbetrag um einen Vergütungsbestandteil handelt, ist dieser jedoch gerade aus Vereinfachungsgründen ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen, pauschaliert vereinbart worden, und knüpft lediglich an den Umstand der Vollbeschäftigung an, sodass er von der Regelung des § 3 des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages nicht erfasst wird.

42

Die Beklagte hätte daher gegebenenfalls gem. § 6 Ziffer 1 des Lohnabkommens mit dem Betriebsrat eine Kürzung des Einmalbetrages vereinbaren müssen.

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Der Klage war daher stattzugeben.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwert wurde in Höhe der geltend gemachten Zahlungsforderung festgesetzt.

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Da die vorliegend in Streit befindliche Regelung eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten betrifft, war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.