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Arbeitsgericht Gelsenkirchen·2 Ca 1764/17·03.04.2018

TVöD-V: Höhergruppierung nach Verwaltungslehrgang II nur betragsmäßig nach Nr. 7 EGO

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach bestandener Zweiter Prüfung (Verwaltungslehrgang II) ab 01.03.2017 eine stufengleiche Höhergruppierung in EG 9b Stufe 4 statt Stufe 3. Das Gericht verneinte die Anwendung der seit 01.03.2017 geltenden stufengleichen Höhergruppierung des § 17 Abs. 4 TVöD-V. Maßgeblich sei Nr. 7 Abs. 4 S. 3 Vorbemerkungen EGO, die für die Entgelthöhe auf einen fiktiven Höhergruppierungszeitpunkt (erster Tag des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung) abstellt. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die alte, betragsmäßige Höhergruppierungsregel, sodass die Zuordnung zu EG 9b Stufe 3 zutreffend sei.

Ausgang: Eingruppierungsfeststellungsklage auf EG 9b Stufe 4 ab 01.03.2017 abgewiesen; Zuordnung zu Stufe 3 bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe tariflich von einer Ausbildungs- und Prüfungspflicht abhängig, kann die Entgelthöhe nach bestandener Prüfung durch eine spezielle Tarifnorm an einen fiktiven Höhergruppierungszeitpunkt anknüpfen.

2

Sieht eine Tarifregelung vor, dass nach bestandener Prüfung das Entgelt zu zahlen ist, das bei einer Eingruppierung zu einem früheren, tariflich bestimmten Zeitpunkt angefallen wäre, ist für die Stufenzuordnung das zu diesem Zeitpunkt geltende Höhergruppierungsrecht maßgeblich.

3

Eine speziellere Eingruppierungs- bzw. Entgeltregelung der Entgeltordnung kann die allgemeine Höhergruppierungsvorschrift des § 17 Abs. 4 TVöD-V im Anwendungsbereich der Spezialregel verdrängen.

4

Stichtagsbezogene Differenzierungen bei der Anwendung tariflicher Entgeltregelungen sind als Typisierung in der Zeit zulässig, sofern sie sachlich begründet sind und die Interessenlage angemessen erfassen.

5

Die Zahlung einer persönlichen Zulage während der Ausbildung ersetzt die Eingruppierung nicht, kann aber im tariflichen Regelungssystem als Kompensation ausgestaltet sein, ohne eine spätere stufengleiche Höhergruppierung zu erzwingen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 Absatz 4 TVöD-V, grundsätzliche Eingruppierungsregelungen§ (Vorbemerkungen) EGO§ Art. 9 GG§ 256 Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 14.508,72 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger mit Wirkung zum 01.03.2017 nach den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) stufengleich oder betragsmäßig höherzugruppieren war.

3

Der 1982 geborene Kläger absolvierte ab dem 01.09.2003 seine Ausbildung bei der Beklagten und wurde im Anschluss an die Ausbildung ausweislich des Arbeitsvertrags vom 22.06.2006 (Bl. 5 d. A.) als Vollbeschäftigter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.

4

Ab April 2014 nahm der Kläger an dem sog. Verwaltungslehrgang II (Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt) teil. Während dieser Zeit erhielt er weiterhin seine bisherige Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD-V in Höhe von zuletzt 3.044,26 Euro brutto sowie, da er die höherwertige Tätigkeit bereits ausübte, eine Zulage gemäß § 18 TVÜ-VKA i. V. m. § 2 Anlage 3 BAT bzw. - nach Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-V (nachfolgend EGO) zum 01.01.2017 gemäß § 29 Absatz 1 TVÜ-VKA - gemäß Nr. 7 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) EGO.

5

Nr. 7 Vorbemerkungen EGO lautet auszugsweise wie folgt:

6

„7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht

7

(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg,

8

Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,

9

Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,

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sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie

11

im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen

12

der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b

13

Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen

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eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende

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Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg

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an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.

17

Protokollerklärung zu Absatz 1:

18

Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.

19

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen.

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2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen.

21

3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

22

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

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1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch die

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kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt.

25

2Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen) und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.

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(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung

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nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist

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ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen.

29

2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten

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hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der

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Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach

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Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage.

33

3Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner

34

Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen

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Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

36

4Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der

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Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

38

Protokollerklärung zu Absatz 3:

39

1Der Arbeitgeber darf die Entsendung der/des Beschäftigten zu einem Lehrgang

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nicht von Vorbildungsvoraussetzungen abhängig machen.

41

2Macht die Schule oder das Institut die Zulassung zum Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat die/der Beschäftigte dies nicht zu vertreten.

42

(4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Beschäftigte entweder

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a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder

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b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und

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Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten

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worden ist.

47

2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in

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der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist.

49

3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten

50

hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der

51

höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.“

52

Am 14.03.2017 bestand der Kläger die Abschlussprüfung des Verwaltungslehrgangs II. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.07.2017 mit, dass dieser - was unstreitig ist - ab dem 01.03.2017 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b TVöD erfülle und er daher vom selben Zeitpunkt an tarifrechtlich in dieser Entgeltgruppe eingruppiert sei. Gleichzeitige entfalle der Anspruch auf die Zahlung der persönlichen Zulage. Der nächste Stufenaufstieg in die Stufe 4 könne zum 01.03.2019 erfolgen.

53

Zur Eingruppierung bestimmt § 17 Absatz 4 TVöD-V in seiner ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung:

54

„1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2.

55

2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

56

3Bei Höhergruppierungen aus einer der Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9a in die Entgeltgruppe 9b wird abweichend von Satz 2 die in der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 9a zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9b angerechnet.

57

4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.

58

5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.“

59

Bis zum 28.02.2017 hatte § 17 Absatz 4 Satz 1 TVöD-V hingegen noch die folgende Fassung:

60

„1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.“

61

Mit Schreiben vom 07.08.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 zu korrigieren sei, da seit dem 01.03.2017 im Bereich des TVöD der stufengleiche Aufstieg bei Höhergruppierungen gelte und dies auch auf ihn, den Kläger, anzuwenden sei. Er sei daher seit dem 01.03.2017 nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 zu vergüten.

62

Das Grundentgelt nach Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 belief sich im Zeitraum 01.07.2017 bis 28.02.2018 auf 3.143,33 Euro brutto, das Grundentgelt nach Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 auf 3.546,35 Euro brutto.

63

Die Beklagte lehnte die Gewährung eines stufengleichen Aufstiegs mit Schreiben vom 11.09.2017 insbesondere unter Verweis auf Nr. 7 Absatz 4 Vorbemerkungen EGO ab.

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Mit seiner am 20.11.2017 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.11.2017 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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Der Kläger macht geltend, dass Beschäftigte nach § 17 Absatz 4 TVöD-V in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung bei einer Höhergruppierung der gleichen Stufe zuzuordnen seien, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe bereits erreicht hatten. Diese Fassung des § 17 Absatz 4 TVöD-V (stufengleiche Höhergruppierung) sei auch vorliegend anzuwenden. Die Vorschrift stelle eindeutig auf den Zeitpunkt der Eingruppierung ab. Daher könne der Umstand, dass er vor der Eingruppierung kompensatorisch eine Zulage für die höherwertige Tätigkeit erhalten habe, keinen Einfluss haben und nicht dazu führen, dass § 17 Absatz 4 TVöD-V in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung (betragsmäßige Höhergruppierung) anzuwenden sei. Dafür spreche auch Nr. 7 Absatz 1 und Absatz 2 Vorbemerkungen EGO. Nr. 7 Absatz 1 Vorbemerkungen EGO und § 17 Absatz 4 TVöD-V hätten unterschiedliche Regelungsinhalte: einerseits die Regelung der Zulage bei höherwertigen Tätigkeiten, andererseits die stufengleiche Höhergruppierung. § 17 Absatz 4 TVöD-V werde durch die ältere Regelung in Nr. 7 Vorbemerkungen EGO nicht verdrängt. Eine Aushöhlung des § 17 Absatz 4 TVöD-V durch das Abstellen auf die Zahlung von Zulagen komme nicht in Betracht. Dafür gebe es weder tariflich noch vertraglich eine Grundlage. Weder der Wortlaut der tariflichen Regelungen noch eine teleologische Auslegung der Norm sprächen für die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten. Folge man der Rechtsauffassung der Beklagten wäre die Eingruppierung als solche obsolet, was weder Sinn noch Zweck der tariflichen Regelungen und im Konkreten des § 17 Absatz 4 TVöD-V sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten beruhe auf einer völlig willkürlichen, fehlerhaften Auslegung des § 17 Absatz 4 TVöD-V. Es sei auch von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen, dass derjenige Beschäftigte, der während des Verwaltungslehrgangs keine höherwertigen Tätigkeiten ausübe, nach dem erfolgreichen Abschluss stufengleich höhergruppiert werde, und derjenige, der – wie er selbst – höherwertige Tätigkeiten ausübe, nicht unter die Regelung des § 17 Absatz 4 TVöD-V falle, obwohl dieser einzig und allein auf den Rechtsakt der Eingruppierung abstelle.

66

Der Kläger beantragt zuletzt - unter Rücknahme des Antrags auf Feststellung, dass die Vergütungsdifferenzansprüche ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien -

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festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.03.2017 der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 TVöD-VKA zuzuordnen ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 TVöD-VKA seit dem 01.03.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

70

Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger die Regelungssystematik der neuen Entgeltordnung des TVöD-V verkenne. Der Kläger übersehe, dass für Fälle der vorliegenden Art im Tarifvertrag mit der Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO eine spezielle Regelung getroffen worden sei, die die allgemeine Regelung des § 17 Absatz 4 TVöD-V insoweit verdränge. Normalerweise sei die Höhergruppierung nach der Tarifautomatik bereits mit Beginn der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit geschuldet; wegen der vorliegend ebenfalls vereinbarten Ausbildungs- und Prüfungspflicht als notwendiges Eingruppierungsmerkmal für die jeweiligen Entgeltgruppen könne die Eingruppierung aber erst nach Ablegung der Prüfung erfolgen. Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkung EGO regele eindeutig, dass die Beschäftigten nach bestandener Prüfung eben genau dasjenige Entgelt erhalten, das sie erhalten hätten, wenn sie mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden (höherwertigen) Beschäftigung, also nach Beginn des Verwaltungslehrgangs II, bereits in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Die von dem Tarifvertrag zugrunde gelegte Systematik knüpfe also an den Beginn des Lehrgangs als maßgeblichen Zeitpunkt an, der vorliegend zweifelsfrei vor dem 01.03.2017 gelegen habe. Wenn der Kläger nach bestandener Prüfung zum Verwaltungslehrgang II dasjenige Entgelt beanspruchen könne, das er erhalten hätte, wenn er bereits vor dem 01.03.2017 aufgrund der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert worden wäre, so stehe außer Frage, dass für diesen Höhergruppierungsvorgang dasjenige Tarifrecht anzuwenden sei, welches zu diesem tarifvertraglich bestimmten Zeitpunkt gegolten habe. Dies sei eben nicht § 17 Absatz 4 TVöD-V in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung, sondern § 17 Absatz 4 TVöD-V in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Dies sei für die Übergangsfälle auch nicht nur nachteilig, da die Zeiten der Zulagengewährung – unstreitig - auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet würden. Dass der von den Tarifvertragsparteien als für die Rechtsanwendung bei der Höhergruppierung maßgebliche Zeitpunkt des Beginns der Zulagengewährung als Stichtagsregelung in bestimmten Fällen als ungerecht empfunden werden könne, liege in der Natur der Sache, sei aber angesichts der in Art. 9 GG verankerten Tarifautonomie rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger teile dieses Schicksal insoweit auch mit allen Beschäftigten, die aufgrund der neuen Entgeltordnung höhergruppiert worden seien (vgl. § 29b Absatz 1 Satz 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Absatz 4 TVöD-V in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung).

71

Nach Nr. 7 Absatz 4 Vorbemerkung EGO werde also derjenige Beschäftigte, der nach dem 28.02.2017 die Prüfung ablege, mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Beginns der Zulagengewährung für die Bemessung der Entgelthöhe im Ergebnis nicht besser gestellt als derjenige Beschäftigte, der zu eben diesem Zeitpunkt die Prüfung bereits abgelegt hatte und entsprechend eingruppiert war. Vielmehr habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche Gleichstellung erfolgen sollen. Auch allein mit Blick auf die ansonsten immensen finanziellen Auswirkungen hätten die Tarifvertragsparteien einvernehmlich geregelt, dass sämtliche Höhergruppierungen aufgrund der neuen, zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung betragsmäßig vorzunehmen seien und in diesem Zusammenhang die Neuregelung des § 17 Absatz 4 TVöD-V bewusst erst mit Wirkung zum 01.03.2017 in Kraft gesetzt.

72

Wäre die Argumentation des Klägers zutreffend, habe es, so meint die Beklagte weiter, der Regelung des maßgeblichen Zeitpunkts in Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO nicht bedurft. Dass aber die Tarifvertragsparteien etwas geregelt hätten, das keine Bedeutung für die Rechtsanwendung haben sollte, sei fernliegend.

73

Da unstreitig bereits der Tabellenbetrag der Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 und nicht erst dasjenige der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 den Tabellenbetrag der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 erreiche, sei der Kläger korrekt in die Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 eingruppiert worden.

74

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

77

I.

78

1.

79

Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Absatz 1 ZPO zulässig. Der Kläger macht im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten geltend, deren Umfang sich nicht nur anhand der Entgeltgruppe, sondern auch anhand der Stufenzuordnung bemisst. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Zuordnung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 b anstelle der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 b besteht daher ein Feststellungsinteresse (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.2010, Az. 4 AZR 188/09, NZA-RR 2011, 304; BAG, Urteil vom 20.09.2012, Az. 6 AZR 211/11, NZA-RR 2013, 105).

80

2.

81

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

82

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab dem 01.03.2017 nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 TVöD-V (im Antrag als TVöD-VKA bezeichnet) vergütet zu werden. Der Kläger wurde zutreffend zum 01.03.2017 betragsmäßig und nicht stufengleich in die Entgeltgruppe 9 b TVöD-V höhergruppiert. Dies ergibt sich aus Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO i. V. m. § 17 Absatz 4 TVöD-V in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung.

83

2.1

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Würde es die – vom Kläger vollständig ausgeblendete – Regelung des Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO nicht geben, wäre die Rechtslage voraussichtlich anders zu beurteilen. Jedoch bestimmt Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO, dass der Beschäftigte, wenn er nach bestandener Prüfung in der seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist, das Entgelt erhält, das er erhalten hätte, wenn er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt (d. h. am Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung/des Verwaltungslehrgangs) in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wäre.

85

2.1.1

86

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2010, Az. 6 AZR 962/08, juris).

87

2.1.2

88

Der Wortlaut von Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO ist insoweit bereits eindeutig.

89

Am Ersten des vierten Monats nach Beginn des Verwaltungslehrgangs galt § 17 Absatz 4 TVöD-V in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung und damit, dass die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet werden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Diese Voraussetzung ist vorliegend bereits mit Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 b unstreitig erfüllt.

90

Nur bei dem bereits dargelegten Verständnis der Regelung kann ihr unter Beachtung des eindeutigen Wortlauts zu einer sinnvollen Anwendung verholfen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine inhaltsleere Regelung schaffen wollten, vielmehr wollen Tarifvertragsparteien regelmäßig eine vernünftige und praktisch brauchbare Regelung treffen (vgl. Erfurter Kommentar, 18. Auflage 2018, § 1 TVG Rn. 101). Die Tarifvertragsparteien haben die bereits mit identischem Wortlaut in § 2 Anlage 3 BAT enthaltene Regelung auch in Kenntnis der zum 01.03.2017 vereinbarten Neuregelung des § 17 Absatz 4 TVöD-V in die EGO, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, übernommen. Hätten sie gewollt, dass abweichend von der bisherigen Regelung kein fiktiver Zeitpunkt für die Bemessung des Entgelts gelten soll, hätten sie die Regelung streichen oder eine ausdrückliche Regelung zu Übergangsfällen aufnehmen müssen, wie dies zu anderen Fragestellungen beispielsweise in § 29b und 29c TVÜ-VKA geschehen ist.

91

Die Vorschrift des § 17 Absatz 4 TVöD-V in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung und damit eine stufengleiche Höhergruppierung findet daher entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend keine Anwendung. Insoweit ist Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO als speziellere Regelung zu berücksichtigen. Nr. 7 Vorbemerkungen EGO betrifft entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht allein die Zahlung der persönlichen Zulage, die – wie der Kläger insoweit zutreffend anführt - nicht mit einer Eingruppierung gleichgesetzt werden kann. Der Kläger blendet auch insoweit die Regelung in Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO vollständig aus.

92

Die Regelung in Nr. 7 Absatz 4 Satz 3 Vorbemerkungen EGO ist auch weder willkürlich noch sonst aus Rechtsgründen unwirksam. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass derjenige Beschäftigte, der vor dem 01.03.2017 bereits die höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und über die notwendige Prüfung verfügte, nicht schlechter gestellt wird als derjenige Beschäftigte, der – wie der Kläger – zwar vor dem 01.03.2017  eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, aber nicht über die notwendige Prüfung verfügte. Ansonsten würde der Beschäftigte ohne Prüfung gegenüber dem Beschäftigten mit Prüfung besser gestellt, wofür keine Rechtfertigung erkennbar ist.

93

Soweit Beschäftigte nach dem 01.03.2017 die höherwertige Tätigkeit ausüben und die notwendige Ausbildung und Prüfung absolvieren, profitieren diese zwar von der – seit dem 01.03.2017 – geltenden stufengleichen Höhergruppierung. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises indes zulässig. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Die zeitliche Differenzierung ist zulässig, wenn sie auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt ist. Entscheidend sind die hinter der Stichtagsregelung stehenden Gründe. Auch Kostenbelastungen können - wie hier - eine Stichtagsregelung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 387/10, juris). Die Beklagte weist im Übrigen auch zutreffend darauf hin, dass alle Beschäftigten, die aufgrund der neuen Entgeltordnung höhergruppiert worden sind, gleichfalls nicht von der Neuregelung des § 17 Absatz 4 TVöD-V profitieren (vgl. § 29b TVÜ-VKA).

94

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die gezahlte persönliche Zulage nach der Argumentation des Klägers - entgegen der eindeutigen tariflichen Regelung – faktisch nicht die Differenz zwischen dem Entgelt der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt der Entgeltgruppe, in welche der Beschäftigte bei Bestehen der Prüfung einzugruppieren wäre, abgedeckt hätte und die Höhe der persönlichen Zulage quasi prognostisch hätte beurteilt werden müssen, was schlicht nicht möglich ist. Dies zeigt, dass die Sichtweise des Klägers auch dem Zweck der Regelung der Nr. 7 Vorbemerkungen EGO widerspricht. Denn die Regelung will demjenigen Beschäftigten, der bereits höherwertige Tätigkeiten ausübt und daher ansich bereits höherzugruppieren wäre, aber über die – tarifvertraglich festgelegte - für die Eingruppierung zusätzlich erforderliche Prüfung noch nicht verfügt, eine Kompensation in Form der persönlichen Zulage gewähren. Er soll aber nicht besser gestellt werden als ein Beschäftigter, der bereits sämtliche Voraussetzungen für die Eingruppierung erfüllt hat und daher keine Zulage, sondern unmittelbar die höhere Eingruppierung erhält.

95

II.

96

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen.

97

III.

98

Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert war nach § 42 Absatz 3 GKG mit dem 36fachen monatlichen Differenzbetrag zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 und dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4, der sich auf 403,02 Euro beläuft, in Ansatz zu bringen.

99

IV.

100

Die Berufung wurde gemäß § 64 Absatz 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zugelassen. Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.