Änderungskündigung und Eingruppierung: Versetzung ohne Betriebsratsbeteiligung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass eine von der Arbeitgeberin ausgesprochene Änderungskündigung (07.06.2004) unwirksam ist und dass ihm über den 30.09.2004 hinaus die Vergütung der Lohngruppe 11 zusteht. Das Gericht stellt fest, dass keine wirksame Änderungskündigung vorliegt und eine wegen unterbliebener Betriebsratsbeteiligung rechtsunwirksame Versetzung die Arbeitsbedingungen nicht ändert. Dem Kläger wird die Fortzahlung des Lohnes der Lohngruppe 11 zugesprochen; die weitergehende Feststellung zur formellen Eingruppierung wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Änderungskündigung/Versetzung unwirksam; Fortzahlung der Lohngruppe 11 über den 30.09.2004 hinaus zugesprochen, sonstige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderungskündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet; fehlt dieses zusammengesetzte Angebot, liegt keine Änderungskündigung im Rechtssinne vor.
Versetzungsmaßnahmen, die dem Mitbestimmungsverfahren des § 99 BetrVG unterliegen, sind bei unterbliebener Beteiligung oder fehlender Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam; der Arbeitgeber hat gegebenenfalls die Ersetzung der Zustimmung gerichtlich zu beantragen.
Eine rechtsunwirksame Versetzung führt dazu, dass die bisherigen Arbeitsbedingungen unverändert fortbestehen und der Arbeitgeber verpflichtet bleibt, die bisherige Vergütung weiter zu zahlen.
Vor den Arbeitsgerichten ist eine Feststellungsklage auf Zahlung der Vergütung einer bestimmten Lohngruppe zulässig; eine Feststellung der formellen Eingruppierung kann dagegen abzulehnen sein, wenn die Vergütung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (tarifliche Eingruppierungsnorm) und nicht durch einen einseitigen Rechtsakt bestimmt wird.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 07.06.2004 nicht geändert worden sind, sondern ungekündigt und unverändert fortbestehen.
2. Es ward festgestellt, dass dem Kläger über den 30.09.2004 hinaus die Vergütung der tariflichen Lohngruppe 11 der Lohnordnung für den rheinisch westfälischen Steinkohlenbergbau zusteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der. Streitwert wird auf. 7.772,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der am geborene Kläger ist aufgrund schriflichen Arbeitsvertrages vom 07.03.1977 (Blatt 88 der Akte) seit dem 23.11.1976 als Hauer zuletzt auf der bei der Beklagten beschäftigt.
Nach Ziffer 8 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeiter der Bergbau- Spezialgesellschaften sowie die jeweils geltenden Tarifverträge für den Steinkohlenbergbau Anwendung. Der Kläger ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
Seit dem 01.12.2002 wird der Kläger nicht mehr im eigentlichen Streckenvortrieb eingesetzt, vielmehr im nachgeschalteten Bereich einer Streckenauffahrung.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Klägers wurde ein Versetzungsverfahren von der Beklagten gem. § 99 BetrVG nicht durchgeführt.
Der Kläger erhielt weiter den Lohn der Lohngruppe 11 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau.
Mit Schreiben vom 21.08.2003 (Blatt 81 der Akte) beantragte die Beklagte bei dem zuständigen Integrationsamt in N die Zustimmung zu einer beabsichtigten Änderungskündigung zum 31.12.2003 bzw. hilfsweise zu einer fristgemäßen Kündigung zum 31.03.2004, da die von dem Kläger im nachgeschalteten Bereich der Betriebsstelle verrichteten Tätigkeiten einer Einstufung in Lohngruppe 10 entsprächen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, der am 13.05.2004 bei der Beklagten einging, stimmte das Integrationsamt einer ordentlichen Änderungskündigung zu Veränderung der Lohngruppe des Klägers zu.
Mit Anschreiben vom 28.05.2004 (Blatt 86, 87 der Akte) an den Betriebsrat teilte die Beklagte diesem ihre Absicht mit, eine Änderungskündigung zum 30.09.2004 auszusprechen, da der Kläger seit dem 01.12.2002 Arbeiten im nachgeschalteten. Bereich verrichte, die der Lohngruppe 10 entsprächen. Die Abstufung des Klägers solle zum „Hauer für Erweiterungsarbeiten" gern. Schlüsselnummer 101.9 des Tarifvertrages erfolgen.
Mit Schreiben vom 03.06.2004 (Blatt 7 der Akte) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigen Änderungskündigung unter. Berufung auf §. 99 Abs. 4 BetrVG, wobei wegen der Einzelheiten der Stellungnahme des Betriebsrates auf das Schreiben vom 03.06.2004 Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vorn 04.06.2004 (Blatt 4 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seinen Arbeitsvertrag im Wege der Änderungskündigung, wie folgt, kündige: „
1. Ihre Beschäftigung erfolgt als Hauer für Erweiterungsarbeiten, Schl. Nr. 101.9
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des alten Arbeitsvertrages."
Mit Schreiben vom 07.06.2004 (Blatt 6 der Akte) übersandte die Beklagte dem Kläger eine erneute „Änderungskündigung" und erklärte ihr Schreiben vom 04.06.2004 für gegenstandslos.
Das beigefügte Schreiben vom 07.06.2004 (Blatt 5 der Akte) sieht im Gegensatz zu dem Schreiben vom 04.06.2004 eine Frist für die Änderung der Beschäftigung bzw. Herabgruppierung ab 01.10.2004 vor.
Seit dem 01.10.2004 zahlt die Beklagte an den Kläger lediglich die Vergütung der Lohngruppe 10, wobei die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen den Lohngruppen 10 und 11. bei ca. 100,00 bis 110,00 € brutto liegt. Im Monat August 2005 erhielt der Kläger einen Monatsverdienst von 2.446,00 € brutto.
Mit seiner am 21.06.2004 bei Gericht eingegangenen Feststellungsklage wendet sich der Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der Änderungskündigung der Beklagten vom 04.06.2004 und 07.06.2004, wobei in der letzten mündlichen Verhandlung der Feststellungsantrag lediglich hinsichtlich der Änderungskündigung vom 07.06.2004 aufrechterhalten geblieben ist, nachdem unstreitig gestellt wurde, dass die Änderungskündigung vom 04.06.2004 gegenstandslos ist.
Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass er über den 30.09.2004 hinaus weiterhin in die Lohngruppe 11 eingestuft ist und ihm die Vergütung der Lohngruppe 11 für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau zusteht.
Der Kläger macht geltend, seine Tätigkeit habe sich ab 01.12.2002 nicht geändert, vielmehr habe er sowohl im sogenannten „Hinterland" .als auch im Vortrieb gearbeitet. Er habe vertretungsweise im „Hinterland" gearbeitet oder auch in Fällen, wenn im Vortrieb zu wenig Arbeit gewesen sei. Er sei seiner Arbeit nach den jeweiligen Anweisungen seines Steigers nachgekommen.
Die mit ihm zusammen arbeitenden. Kollegen würden fast ausschließlich ebenfalls nach der Lohngruppe 11 vergütet. Auch könne der Kläger aufgrund seiner Qualifikation andere Tätigkeiten, die nach Lohngruppe 11 vergütet würden, ausführen, z. B. Arbeiten als Maschinenführer, Fahrer des Lenkladers, des Ladewagens und des Bohrwagens.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 07.06.2004 nicht geändert worden sind, sondern ungekündigt und unverändert fortbestehen,
2. festzustellen, dass der Kläger über den 30,09.2004 hinaus in die Lohngruppe 11 eingestuft ist und ihm die Vergütung der Lohngruppe 11 des Lohnrahmentarifvertrages für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei seit Januar 2003 nur noch im „Hinterland", bei Erweiterung sowie in Montage- und Raubbetrieben eingesetzt worden.
Ein Einsatz vor Ort sei nicht mehr möglich gewesen, da der Kläger dem dort vorhandenen Druck aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen gewesen und die entsprechende Leistung nicht habe erbringen können.
Die Beklagte macht geltend, bei der vorgenommenen Umgruppierung handele es sich um eine sich letztlich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebende Maßnahme im Sinne einer korrigierenden Rückgruppierung.
Der Kläger sei einvernehmlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr.im eigentlichen Kohleabbau, sondern als Hauer für Erweitungsarbeiten eingesetzt worden.
Aus § 32 des Manteltarifvertrages (MTV) für die Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbaus ergebe sich, dass der Arbeitnehmer in die Lohngruppe eingruppiert sei, die der von ihm verrichteten Tätigkeit entspreche.
Wegen weiterer Einzelheiten des. Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dazu überreichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist zulässig und begründet.
Die Beklagte wollte mit ihrem Schreiben vom 07.06.2004 (Blatt 5 der Akte) nach ihrer Formulierung eine fristgemäße Änderungskündigung gegenüber dem Kläger aussprechen.
Eine Änderungskündigung im Rechtssinne liegt allerdings nicht vor, da diese voraussetzt, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Kündigungsempfänger im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Die Änderungskündigung ist somit ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft, das sich aus einer Kündigung und einem Vertragsangebot zusammensetzt (vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 123 Rz. 43)
Dies ist offensichtlich auch von dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat so verstanden worden, denn er widerspricht der beabsichtigten Änderungskündigung in seinem Schreiben vom 03.06.2004 unter Berufung auf § 99 Abs. 4. BetrVG.
Sollte der Vortrag der Beklagten zutreffen, dass der Kläger statt im Vortrieb als Hauer bei Erweiterungsarbeiten eingesetzt wird, handelt es sich um eine Versetzungsmaßnahme im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, die dem im Einzelnen geregelten Mitbestimmungsverfahren des § 99 unterliegt.
Unstreitig ist eine Beteiligung des Betriebsrates Ende 2002 unterblieben. Auch hat die Beklagte nach Eingang des Schreibens des Betriebsrates vom 03.06.2004 nicht etwa gern. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragt, die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen.
Selbst wenn daher der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt wird, dass der Kläger lediglich als Hauer bei Erweiterungsarbeiten eingesetzt wird und ihm daher gern. § 32 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus in Verbindung mit der Lohnordnung lediglich der Lohn der Lohngruppe 10 zustehen würde, ist der Einsatz des Klägers bei diesen Arbeiten rechtsunwirksam, da die zugrundeliegende Versetzung wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam ist.
Durch die sogenannte Änderungskündigung der Beklagten vom 07.06.2004 oder auch eine dahinterstehende Versetzungsmaßnahme sind daher die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht geändert worden.
Der Klageantrag zu 2. ist zulässig.
Vor den Gerichten für Arbeitssachen kann auf Feststellung geklagt werden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen.
Eine solche Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich (vgl. dazu Schaub, §.186 Rz. 45 m.w.N.).
Der Antrag ist auch begründet, da die Beklagte verpflichtet .ist, an den Kläger über den 30.09.2004 hinaus den Lohn der Lohngruppe 11 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau zu zahlen. Insoweit kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellfang begehrt, dass er in die Lohngruppe 11 eingruppiert ist, war die Klage abzuweisen, da sich die Vergütung nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit richtet (§ 32 MTV) und nicht es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt des Arbeitgebers handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91, .92 ZPO, der Streitwert wurde gern. § 42 Abs. 4 GKG festgesetzt, wobei für den Klageantrag zu 1) zwei Monatsverdienste mit 4.892,00 € und für den Antrag zu 2) ein Betrag von 2.880,00 € zugrunde gelegt worden ist.