Nachtschichtzuschläge: Tarifliche Differenzierung 25%/50% verstößt nicht gegen Art. 3 GG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte für in Wechselschicht geleistete Nachtarbeit die Differenz zwischen dem tariflichen Nachtschichtzuschlag von 25% und dem Nachtarbeitszuschlag von 50%. Streitpunkt war, ob die tarifliche Unterscheidung zwischen Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit und Nachtschichtarbeit gleichheitswidrig ist. Das Arbeitsgericht verneinte einen Anspruch: Nach dem MTV ist bei Schichtarbeit nur der 25%-Zuschlag geschuldet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege wegen des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifparteien und zusätzlicher Kompensationsregelungen (u.a. Schichtfreizeit, Zuschlagskumulierung/Mehrarbeitszuschläge) nicht vor.
Ausgang: Klage auf Zahlung eines höheren Nachtzuschlags (50% statt 25% bei Schichtarbeit) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifliche Zuschlagsregelungen sind nach ihrem Wortlaut und System auszulegen; für in Schichtarbeit geleistete Nachtstunden kann ein eigenständiger Schichtzuschlag an die Stelle des Nachtarbeitszuschlags treten.
Eine tarifliche Ungleichbehandlung verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn zwischen den gebildeten Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Differenzierung rechtfertigen können.
Den Tarifvertragsparteien kommt aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) ein weiter Gestaltungsspielraum einschließlich Einschätzungsprärogative zu; gerichtliche Kontrolle greift erst bei evident gleichheitswidriger Gruppenbildung ein.
Bei der Prüfung einer tariflichen Differenzierung sind Ausgleichs- und Kompensationsmechanismen des Tarifwerks (z.B. Schichtfreizeit, Regelungen zum Zusammentreffen von Zuschlägen und Mehrarbeitszuschläge) in die Gesamtbewertung einzubeziehen.
Eine unterschiedliche Höhe von Nachtzuschlägen für Schichtarbeit und sonstige Nachtarbeit kann sachlich vertretbar sein, wenn das Tarifwerk die unterschiedlichen Belastungen und Rahmenbedingungen in vertretbarer Weise ausgleicht.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 1.962,87 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen einer zulässigen tarifvertraglichen Regelung in Bezug auf Nachtschichtzuschläge.
Die am 05.07.“0000“ geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 06.08.1990 beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug bis März 2019 18 €, ab April 2019 betrug er 18,44 €.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (vgl. Arbeitsvertrag Anlage zur Klageschrift, Bl, 7 d. A.) der Manteltarifvertrag der Obst-, Gemüse und Kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2004 (im Folgenden MTV), sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) vom 14.05.2018 Anwendung. Zudem ist die Klägerin seit dem Jahr 2017 Mitglied der Gewerkschaft NGG und die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes.
Die maßgeblichen Regelungen im Manteltarifvertrag lauten wie folgt:
§ 3 […]
III.[…]
6. Bezahlte Essenspause bei Zwei- bzw. Drei-Schichtsystem
In Betrieben, in denen im Zwei- bzw. Drei-Schichtsystem gearbeitet wird, muss den Arbeitnehmern, die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden.[…]
§ 4 […]
2. Schichtfreizeit
Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht.
Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten nach diesem System für je 55 geleistete Spätschichten eine Freischicht.
Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und die Spätschicht mindestens bis 20:00 Uhr dauert.
§ 5 Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit
Begriffsbestimmung
a) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit mit Ausnahme der Stunden, die nach § 3 I, Ziffer 3a) für Freizeitausgleich angesammelt werden.
Bei abweichender Arbeitszeitregelung, (§ 3 II) liegt zuschlagspflichtige Mehrarbeit vor, wenn die mit dem Betriebsrat vereinbarte regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten wird.
b) Mitbestimmung des Betriebsrates und Ausdehnung der Arbeitszeit
Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden, soweit es sich nicht um einzelne Arbeitnehmer und nicht vorhersehbare Fälle handelt.[…]
c) Nachtarbeit
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt.
Zuschläge
Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit in der Nacht, Sonntags-und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
a) für Mehrarbeit 25 %
Ab der 3. Mehrarbeitsstunde am Tage 30 %
[…]
b) für Nachtarbeit 50 %
c) für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr 25 %
[…]
b) beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen.
Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2 c). Dieser Zuschlag ist auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu zahlen.
Die Klägerin leistete von Januar bis September 2019 unstreitig Nachtarbeit in Schichtarbeit und erhielt auf der Basis des Tarifvertrages einen Zuschlag in Höhe von 25 %. Die Höhe der mit der Klage geltend gemachten Differenz ist unstreitig.
Die Ansprüche wurden seitens der Gewerkschaft NGG mit Schreiben vom 27.05.2019 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 22 der Akte) und Schreiben vom 29.07.2019 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 20 der Akte) geltend gemacht.
Mit der am 03.09.2019 eingegangenen Klage und den am 28.10.2019, 20.11.2019 und 21.11.2019 eingegangenen Klageerweiterungen begehrt die Klägerin die Zahlung der Differenz des Nachtzuschlages zwischen 25 % und 50 % ab Januar 2019.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei der tariflichen Regelung bezüglich der Zahlung von Nachtschichtzuschlägen für Arbeitnehmer, die in der Nachtarbeit Schichtarbeit leisten und Arbeitnehmern, die nicht regelmäßig Nachtarbeit leisten, ein erheblicher Unterschied liege (25 % zu 50 %). Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 I Grundgesetz dar. Er beruft sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) wonach bei Zusammentreffen tarifvertraglich unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit bzw. Nachtschichtarbeit Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem höheren Zuschlag zu bezahlen seien. Nachtarbeit sei nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und habe negative Auswirkungen. Insgesamt sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher sei, in je größerem Umfang sie geleistet werde. Der Zuschlag entschädige in gewissem Umfang auch die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben. Die Gesundheit der Nachtschichtarbeitnehmer sei nicht in geringerem Maße gefährdet als die Gesundheit der Arbeitnehmer, die außerhalb von Schichtsystemen nur unregelmäßig zu Nachtarbeit herangezogen würden. Auch stelle sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die biologische Uhr bei regelmäßiger Nachtschichtarbeit bezüglich des Hell-Dunkel-Wechsels nicht um. Die bessere Planbarkeit der Nachtarbeit bei Schichtarbeit führe nicht zu einer geringeren Belastung der Arbeitnehmer, die eine Ungleichbehandlung bei den Zuschlägen rechtfertigen würden. Unsere Gesellschaft sei in ihrem Freizeitverhalten weitgehend eine Feierabendgesellschaft. Beispielsweise fänden Mitgliederversammlungen von Gewerkschaften und Parteien sowie das Vereinsleben typischerweise zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Wer nicht regelmäßig an solchen Treffen teilnehmen könne, sei in der Regel ausgeschlossen, zumindest jedoch schlecht integriert. Es sei somit kein Grund ersichtlich, warum die Arbeitnehmer in Schichtarbeit nur die Hälfte des Zuschlags erhalten sollten, die die Arbeitnehmer bekommen, die zwar auch Nachtarbeit, aber ohne Schichtarbeit verrichteten. Die Entscheidung sei auf den streitgegenständlichen Tarifvertrag in vollem Umfang anwendbar.
Hinsichtlich der Angemessenheit der tariflichen Regelungen bestehe aufgrund der Tarifautonomie keine gerichtliche Beurteilungskompetenz. Es gehe jedoch nicht um die Angemessenheit der Zuschläge für Nachtarbeit, sondern um die Unzulässigkeit der Differenzierung. Nach Auffassung der Klägerin stelle das Bundesarbeitsgericht bei seiner Scheidung nicht darauf ab, wie zusätzliche Erschwernisse ausgeglichen würden, sondern betrachte ausschließlich die Höhe der Nachtzuschläge. Würden zusätzliche Zuschläge für andere Erschwernisse mitberücksichtigt, würde das auf eine unzulässige gerichtliche Angemessenheitskontrolle tariflicher Regelungen hinauslaufen. Die Tarifvertragsparteien wollten bei Zuschlägen für Nachtarbeit und Schichtarbeit unterschiedliche Belastungen ausgleichen. Schichtzulagen sollten einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Schichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus einwirke und ihr Beginn oder ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liege. Die betriebliche Wechselschichtzulage werde auch nicht für das Erschwernis der Nachtarbeit gezahlt. Die von der Beklagten benannten tarifvertraglichen Regelungen ständen mit den Zuschlägen für Nachtarbeit weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang und könnten deshalb keinen Ausgleich für die gleichheitswidrige Schlechterstellung von Nachtschichtarbeitnehmern schaffen. Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen sei zudem nicht zwangsläufig Mehrarbeit. Beispielsweise könne die Lage der täglichen Arbeitszeit verschoben werden, ohne dass diese gleichzeitig verlängert würde. Auch komme es nicht darauf an, dass nur wenige Arbeitnehmer bei der Beklagten Nachtarbeit ohne Schichtarbeit leisteten, da es allein auf potentielle Normadressaten ankomme.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2019 weitere 158,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2019 weitere 293,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 2019 weitere 164,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat April 2019 weitere 273,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Mai 2019 weitere 233,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juni 2019 weitere 209,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.
7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juli 2019 weitere 131,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen.
8. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat August 2019 weitere 168,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen.
9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat September 2019 weitere 330,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass vorliegend zu prüfen sei, ob die Ansprüche fristgerecht mit der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien.
Die Differenzierung bei den Nachtschichtzuschlägen sei im streitgegenständlichen Tarifvertrag wesentlich geringer als in dem Tarifvertrag der Textilindustrie Nordrhein, welcher dem vom Kläger zitierten Urteil zu Grunde lag. Dabei sei zu beachten, dass den Arbeitnehmern in Schichtarbeit gemäß § 3 III Ziff. 6 MTV ein Anspruch auf eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten Dauer innerhalb der Schicht zustehe, sowie nach § 4 Ziff. 2 MTV Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiteten für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht und für Arbeit im Zwei-Schicht-Wechsel für je 55 geleistete Spätschichten eine Freischicht erhalten. Hingegen sei in dem Manteltarifvertrag der Textilindustrie nach Auffassung der Beklagten eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung geschaffen worden. Dabei sei zu beachten, dass bei dem Tarifvertrag der Textilindustrie Nordrhein der Zuschlag für Arbeitnehmer, welche nicht Nachtschichtarbeit leisteten, mehr als das drei-fache höher gewesen sei. Zudem sei bei den Arbeitnehmern ohne Schichtarbeit bereits ab der 1. Stunde der Nachtschichtzuschlag ausgelöst worden, wohingegen im Rahmen einer Nachtschicht geleisteten Nachtarbeit von weniger als sechs Stunden zuschlagsfrei geblieben sei. Überdies sei der tarifliche Nachtarbeitszeitraum für Schichtarbeit im Mehrschichtsystem 2 Stunden und im Zwei-Schichtsystem 4 Stunden kürzer als für Nachtarbeitnehmer.
Im streitgegenständlichen Tarifvertrag sei der Zuschlag lediglich doppelt so hoch, zudem würden Nachtschichtzuschläge einheitlich ab der 1. Stunde ausgelöst. Der Nachtarbeitszeitraum werde nicht verkürzt, zudem werde keine Differenzierung innerhalb der Nachtschichtarbeit vorgenommen und die Nachtschichtfreizeiten sowie die bezahlte Essenspause gewährt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere zu zahlen sei. Bei Nachtarbeit, welche nicht als Schichtarbeit geleistet werde, handele es sich regelmäßig um Mehrarbeit, die die Beschäftigten zu leisten hätten. Den Wegfall des Mehrarbeitszuschlags solle der erhöhte Zuschlag für sonstige Nachtarbeit von 50 % ausgleichen. Die weiteren Zuschlagsregelungen würden zudem nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern darüber hinaus einen Ausgleich dafür schaffen, die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abhalten. Mitarbeitern in Wechselschicht würde darüber hinaus noch eine betriebliche Wechselschichtzulage in Höhe von 25,31 € brutto pro Monat gewährt.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zukomme. Ihnen stehe wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie seien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genüge, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund bestehe.
Bezüglich der Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz trage die Klägerin zur Vergleichsgruppenbildung innerhalb des Betriebes der Beklagten nicht substantiiert vor.
Zusätzlich sei zu beachten, dass bei der Beklagten die Arbeit in der Nacht in Wechselschicht die Regel und die Arbeit in der Nacht in einer Nachtschicht die Ausnahme sei. Von 208 Mitarbeitern in 2017 seien 134 Mitarbeiter in Wechselschicht tätig gewesen, in 2018 von 219 Mitarbeitern 146 Mitarbeiter in Wechselschicht sowie im Jahr 2019 bis September von 223 142 Arbeitnehmer. Außerhalb einer Wechselschicht hätten Mitarbeiter in Nachtschicht lediglich in 2017 4 Personen mit insgesamt 22 Nachtschichten, 2018 3 Personen mit insgesamt 20 Nachtschichten und 2019 bis Ende September eine Person mit insgesamt 12 Nachtschichten geleistet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung des Zuschlags nach den tariflichen Regelungen aus § 5 Ziffer 1 c) und 2 b) des MTV in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag.
Gemäß dem Tarifvertrag handelt es sich bei der in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6:00 Uhr geleisteten Arbeit lediglich um Nachtarbeit, wenn nicht in Schichtarbeit gearbeitet wird. Die Klägerin arbeitet unstreitig in Schichtarbeit. Aus diesem Grund erhält er leidglich den Zuschlag für Schichtarbeit nach § 5 Ziffer 2 c) MTV in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 25 %. Dieser Zuschlag ist unstreitig in dem streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt worden.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung der Differenz von Nachtschichtzuschlägen zu der Höhe von 50 % aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 I GG, da nach Auffassung der Kammer die Differenzierung nicht von einem solchen erheblichen Gewicht ist, dass sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandelt. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2018 – 10 AZR 34/17 –, BAGE 162, 230-246 mwN.).
Im streitgegenständlichen Tarifvertrag wird zwischen den Arbeitnehmern differenziert, die Nachtschichtarbeit leisten und den Arbeitnehmern, die nicht regelmäßig Nachtarbeit leisten. Dabei erhalten Arbeitnehmer ohne Nachtschichtarbeit bereits ab 21:00 Uhr und damit eine Stunde früher Zuschläge als Schichtarbeitnehmer (ab 22:00 Uhr). Zudem erhalten sie doppelt so hohe Zuschläge (50 % statt 25 %) (vgl. § 5 Ziffer 1 c) und 2 b und c) MTV). Nach Auffassung der Kammer kann diese Regelung nicht unabhängig vom übrigen Regelwerk gewertet werden. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass andere Zuschläge andere Erschwernisse abgelten können. Doch ist beispielsweise die Schichtfreizeit zu berücksichtigen, die ausdrücklich für je 25 geleistete Nachtschichten eine Freischicht vorsieht und damit eine Kompensation im direkten Zusammenhang mit der Nachtarbeit berücksichtigt (§ 4 Ziffer. 2 MTV). Auch ist zu berücksichtigen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere zu zahlen ist, § 5 Ziffer 3 b) MTV, wovon der Zuschlag für die Schichtarbeit ausgenommen ist. Es mag sein, dass aufgrund der Verschiebung von Arbeitszeiten auch für Arbeitnehmer, die keine Nachtschicht leisten, die Nachtarbeit nicht zwingend mit Mehrarbeit verbunden ist. Wenn beides zusammenfällt erhalten sie jedoch bei der Nachtarbeit nicht den Mehrarbeitszuschlag, wohingegen die Nachtschichtarbeitnehmer bei Mehrarbeitsstunden diesen Zuschlag immer erhalten. Damit wirkt sich diese Regelung auch unmittelbar auf die Kompensationsmöglichkeiten von Nachtschichtarbeit aus. Die bezahlte Essenspause nach § 3 III Ziffer 6 MTV hat die Kammer dahingegen nicht berücksichtigt, da sich zumindest aus dem Wortlaut nicht ergibt, dass sich die Essenspause nur auf Schichtarbeitnehmer bezieht, sondern lediglich auf das Bestehen eines Zwei- oder Drei-Schicht-Systems in einem Betrieb.
Diese Ungleichbehandlung ist damit von erheblich weniger Gewicht als die Ungleichbehandlung, auf welche sich die von der Klägerin zugrunde gelegte Rechtsprechung bezog.
Auch wenn die Kammer den Ausführungen der Klägerin folgt, was die Belastungen bezüglich der Nachtarbeit betrifft, die sich sowohl auf Nachtschichtarbeitnehmer als auch auf Arbeitnehmer in Nachtarbeit auswirken, so ist die Differenzierung von dem weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Nachtschichtarbeitnehmer wissen bereits bei Vertragsschluss, dass sie sich auf ein Arbeitsverhältnis mit regelmäßiger Nachtarbeit einlassen. Der sich aus dem Tarifvertrag ergebende Zweck, dass Mehrarbeit zu vermeiden ist, wird durch die Regelung gefördert. Auch wenn man dieser Einschätzung nicht folgen mag, ist zu bedenken, dass die Tarifvertragsparteien eben nicht verpflichtet sind, immer die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Zumal das Regelwerk das Ergebnis von Verhandlungen und Einigungen bezüglich diverser Ansprüche ist. Es liegt vorliegend jedenfalls nicht eine Differenzierung von einem solchen erheblichen Gewicht vor, dass die Kammer einen Grundrechtsverstoß zu erkennen vermag.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, da dieser unterliegt, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Streitwert ist in Höhe der Summer der eingeklagten Zahlbeträge festgesetzt worden, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 39 ff. GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.