Altersteilzeit: Konzern- und Bereichsbonus in der Passivphase nach geänderter MCS
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte für das Austrittsjahr während der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine höhere Bonuszahlung (Konzern- und Bereichsbonus) nach den tatsächlichen Zielerreichungsgraden. Streitpunkt war, ob die vertragliche Klausel zu „aktuellen Werten“ eine eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber den kollektivrechtlichen Regelungen bildet. Das Arbeitsgericht sah die Altersteilzeitklausel als nicht abschließend und auf die kollektivrechtlichen Regeln (MCS) angewiesen; maßgeblich sei daher die MCS-Änderung, wonach bei fehlender Feststellung der Zielerreichung 100% anzusetzen sind. Die Klage auf Nachzahlung wurde abgewiesen, weil der Bonus danach zutreffend berechnet und vollständig gezahlt wurde.
Ausgang: Zahlungsklage auf höhere Konzern- und Bereichsboni in der Altersteilzeit-Passivphase abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Bonusregelung, die zwar auf „aktuelle Werte“ verweist, aber keine Ermittlungsmethode und Zuständigkeit festlegt, ist zur Anspruchsbestimmung regelmäßig unter Heranziehung der einschlägigen kollektivrechtlichen Regelungen auszulegen.
Wird eine vertragliche Altersteilzeitregelung inhaltlich aus einer bestehenden betrieblichen Altersteilzeitvereinbarung übernommen, spricht dies gegen den Willen, kollektivrechtliche Vorgaben durch eine eigenständige Individualabrede zu verdrängen.
Bestimmt ein konzernweites Vergütungssystem, dass Zielerreichungsgrade für Konzern- und Bereichsziele durch den Vorstand/Geschäftsführung festgelegt werden, ist diese Festlegung Grundlage der Bonusberechnung, sofern keine abweichende wirksame Regelung besteht.
Sieht eine kollektivrechtliche Bonusregelung für ruhestandsbedingte Austritte eine Berechnung der Konzern- und Bereichsboni auf Basis von 100%-Werten vor, solange die tatsächliche Zielerreichung noch nicht festgestellt ist, ist der Bonus nach dieser Pauschalregel zu berechnen.
Ein Anspruch auf Bonuszahlung kann nicht allein aus einer unvollständigen individualvertraglichen Bezugnahme hergeleitet werden, wenn Inhalt und Voraussetzungen des Bonusanspruchs erst durch das anwendbare kollektive Vergütungssystem konkretisiert werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
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Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.Streitwert: 6.266,00 €.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Konzern- und Bereichsbonus während der Passivphase der Altersteilzeit.
Der Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Seit dem 01.12.08 war er in Altersteilzeit tätig, das Ende der Freistellungsphase war am 30.11.10.
Der Altersteilzeitvertrag enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
"§ 4
Vergütung
1.Für die Dauer der Altersteilzeitarbeit wird Ihr monatliches Grundentgelt (einschließlich eines etwaigen monatlichen Besitzstandes) auf 50 % desjenigen Betrages reduziert, den Sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hätten.
In der Freistellungsphase wird das Leistungsentgelt mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz berechnet.
2.Zusätzlich zur normalen Arbeitszeit gezahlte Entgeltbestandteile und Pauschalen, wie z.B. für Rufbereitschaft oder ähnliches, werden nur ihrem tatsächlichen Umfang entsprechend, d.h. nur während der Arbeitsphase gezahlt, und sind nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen.
3.Die variablen Boni (Individueller Bonus, Konzernbonus und Bereichsbonus) werden in der Höhe von 60 % derjenigen Beträge gezahlt, die Ihnen ohne Eintritt in die Altersteilzeit zugestanden hätten. Auch sie sind nicht in die Aufstockungszahlung einzubeziehen.
In der Freistellungsphase wird der Individuelle Bonus mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz berechnet. Für die Berechnung des Konzern- und des Bereichsbonus sind die jeweiligen aktuellen Werte des Geschäftsjahres maßgebend, für das der Bonus gezahlt wird.
4.Etwaige sonstige, nicht mit der Arbeitszeit und der vertraglichen Arbeitsleistung in Zusammenhang stehende Zahlungen, wie z.B. Erfindervergütungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge oder ähnliches, werden ungekürzt und damit ebenfalls ohne Aufstockungszahlung gewährt.
[…]
§ 11
Vertragsänderungen und Rechtsgrundlagen
1.Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
2.Sollte eine Bestimmung dieses Arbeitsvertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen wird zwischen den Parteien eine wirksame Bestimmung einvernehmlich vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
3.Sie werden im Hinblick auf die Altersteilzeitregelung des § 5 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie in der Fassung vom 02.05.2000 in dessen Geltungsbereich einbezogen, sofern Sie nicht ohnehin dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegen.
4.Der Tarifvertrag der chemischen Industrie zur Förderung der Altersteilzeit gilt in seiner jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die der Sache nach auf Tarifmitarbeiter beschränkt sind oder die durch entsprechende abweichende Vereinbarungen in diesem Vertrag anders geregelt und damit von der Anwendung ausgeschlossen wurden.
5.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarten betrieblichen Regelungen zur Altersteilzeit und die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie das Altersteilzeitgesetz in der bei Beginn der Altersteilzeit geltenden Fassung."
Wegen der weiteren Regelungen und wegen der Einzelheiten wird auf den Altersteilzeitvertrag vom 17.12.03 zu Bl. 5-8 d.A. Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages galt bei der Beklagten die Gesamtbetriebs-/Sprecherausschussvereinbarung vom 10.01.01, die in § 5 eine dem § 4 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages analoge Regelung vorsehen.
Wegen der Einzelheiten und weiteren Regelungen wird auf die Anlage B1, Bl. 34-45 d.A. Bezug genommen.
Unter dem 06.04.05 wurde für den Konzern, dem die Beklagte angehört, die "Rahmenvereinbarung über ein Management Compensation System für außertarifliche und leitende Angestellte" (MCS) mit dem Konzernbetriebsrat und dem Konzernsprecherausschuss vereinbart. Hierzu wurde am 09.05.05 eine Ausführungsvereinbarung (AV) getroffen.
Die MCS trifft unter anderem folgende Regelung:
"§ 6.5 Ziff. 3
Höhe der Bonusauszahlung
Die Zielerreichungsgrade und die damit verbundene Bonushöhe der Konzern- und Bereichsziele werden vom Vorstand auf Grundlage der Jahresergebnisse, die der persönlichen Ziele vom jeweiligen Vorgesetzten festgelegt."
Wegen der Einzelheiten und der weiteren Regelungen wird auf die MCS als Anlage B3, Bl. 54-64, sowie auf die AV als Anlage B4, Bl. 65-70 Bezug genommen.
Zur Regelung der Altersteilzeit ist bei der Beklagten unter dem 20.12.06 eine Neufassung der "Vereinbarung über Altersteilzeit für außertarifliche Mitarbeiter und leitende Angestellte" vereinbart worden. Diese trifft unter anderem die folgende Regelung:
"§ 5
Jährliche Einmalzahlungen
Die variablen Boni (Konzernbonus, Bereichsbonus und Individualbonus) werden jeweils in der Höhe von 60 % derjenigen Beträge gezahlt, die der Mitarbeiter ohne Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hätte. Sie sind nicht in der Aufstockungszahlung einzubeziehen.
In der Freistellungsphase des Altersteilzeitmodelles II wird der Individualbonus mit dem in der Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Auszahlungs-Prozentsatz berechnet. Für die Berechnung des Konzern- und des Bereichsbonus sind die jeweiligen aktuellen Werte des Geschäftsjahres maßgebend, für das der Bonus gezahlt wird."
Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Anlage B5 zu Bl. 71-87 d.A. Bezug genommen.
Unter dem 31.05.10 hat die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Konzernbetriebsrat und dem Konzernsprecherausschuss die MCS wie folgt geändert:
"Änderungsvereinbarung
zur Rahmenvereinbarung über ein Management Compensation System
für außertarifliche und leitende Angestellte vom 06.04.2005,
Ziffer 2.
§ 6.5 wird um folgende Ziffer 5 ergänzt:
Bei ruhestandsbedingten Austritten sowie im Todesfall ist der anteilige
Individualbonus für das Austrittsjahr auf Basis des bei 100%-iger
Zielerreichung geltenden Wertes zu berechnen. Sonderregelungen im Rahmen
von Altersteilzeitvereinbarungen (zum Beispiel Berechnung mit dem in der
Arbeitsphase im Durchschnitt erzielten Prozentsatz) bleiben hiervon unberührt.
Für die Berechnung des anteiligen Konzern- und des anteiligen Bereichsbonus sind die vom Vorstand (heute: Geschäftsführung der F.) festgelegten Zielerreichungsgrade gemäß Absatz 3 maßgebend. Liegt die Feststellung der Zielerreichung und der Höhe der Bonusauszahlung bei den Konzern- und Bereichszielen durch den Vorstand (heute: die Geschäftsführung der F.) noch nicht vor, werden Konzern- und Bereichsbonus auf Basis der bei 100%-iger Zielerreichung geltenden Werte berechnet; dies gilt sowohl für das Austrittsjahr als auch ggfs. für das dem Austrittsjahr vorangegangene Geschäftsjahr."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B6, Bl. 88-89 d.A. Bezug genommen.
Die tatsächlichen Zielerreichungsgrade für das Jahr 2010 sind vom Vorstand der Beklagten nach Ausscheiden des Klägers im Frühjahr 2011 für den Konzernbonus auf 150% von 6% des Jahresgrundgehaltes und für den Bereichsbonus auf 143,8% von 12% des Jahresgrundgehaltes festgelegt worden.
Soweit für den Kläger die tatsächlichen Zielerreichungswerte zu Grunde zu legen wären, hätte dieser einen Anspruch in Höhe von 19.928 €. Tatsächlich ausgezahlt hat die Beklagte einen Bonus in Höhe von 13.662 €, der sich bei Anwendung einer 100% Quote für beide Boni zusammen ergibt.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte sei verpflichtet, den Bonus entsprechend den tatsächlichen Zielerreichungsgraden zu zahlen. Die individuelle Regelung im Altersteilzeitvertrag sehe eine Orientierung an den "aktuellen Werten" vor. Die unstreitig dem Grunde nach auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden kollektiven Regelungen seien lediglich subsidiär gegenüber der Regelung im Altersteilzeitvertrag anwendbar, da diese nach § 11 des AtzV lediglich "im Übrigen" in das Arbeitsverhältnis einbezogen seien.
Die vertragliche Regelung sei ferner sowohl spezieller als auch neuer und gehe ebenfalls deshalb vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.266,00 € zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinsfuß seit Klageerhebung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Regelung im Altersteilzeitvertrag stelle bereits keine eigenständige Regelung dar, da lediglich der Inhalt der seinerzeit geltenden kollektiven Regelung wiedergegeben wurde, und lediglich die altersteilzeitspezifische Kürzung auf 60% der sich insoweit ergebenden Beträge enthalten sei.
Die Regelung in § 4 Ziff. 3 sei zudem nicht abschließend, weil die Nennung der "aktuellen Werte" lediglich eine Bezugnahme darstelle.
Die Klage ist am 10.08.11 beim Arbeitsgericht Essen eingegangen und der Beklagten am 16.08.11 zugestellt worden. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Herne vom 21.10.10 und 30.11.10, 4 Ca 1908/10 und 2 Ca 1909/10, sowie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen vom 19.01.11, 6 Ca 301/10 zur Akte gereicht. Wegen des Inhaltes der benannten Entscheidungen wird auf Bl. 90ff. d.A. Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, sowie wegen der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Terminsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Der Kläger kann keine weitere Zahlung aus § 4 Ziff. 3 des Altersteilzeitvertrages verlangen.
I. Nach dieser Vorschrift werden dem Kläger 60% der Boni gezahlt, die ihm ohne Eintritt in die Altersteilzeit zugestanden hätten.
Den sich insofern ergebenden Betrag hat der Kläger indes vollständig erhalten.
Dabei schließt sich die erkennende Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts Herne in der Entscheidung 2 Ca 1909/10 an. Das Arbeitsgericht Herne führt aus:
"Dass mit der Altersteilzeitvereinbarung grundsätzlich nicht von kollektivrechtlichen Regelungen abgewichen werden sollte, ergibt sich auch aus § 11 Ziff. 5 der Altersteilzeitvereinbarung. Demnach sollten im Übrigen die Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarten betrieblichen Regelungen zur Altersteilzeit und die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie das Altersteilzeitgesetz in der bei Beginn der Altersteilzeit geltenden Fassung gelten. Konkret für § 4 Ziff. 3 der Altersteilzeitvereinbarung ergibt es sich auch daraus, dass § 4 Ziff. 3 inhaltlich nur § 5 Abs. 1 der Vereinbarung über Altersteilzeit für außertarifliche Mitarbeit und leitende Angestellte vom 10.01.2001 wiedergibt."
II. Der Kläger kann nicht die Berechnung auf Basis der unstreitigen Zielerreichungswerte für das Jahr 2010 verlangen. Zwar knüpft § 4 Ziff. 3 ATzV an die "aktuellen Werte" an. Hieraus folgt im Sinne des Vorgenannten indes keine Bezugnahme direkt auf die vom Kläger mitgeteilten Werte.
1. Die Regelung in § 4 Ziff. 3 ist ihrerseits nicht abschließend. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Wortlaut der Vereinbarung mit den "aktuellen Werten" zunächst an die tatsächliche Zielerreichung anzuknüpfen scheint. Jedoch ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung weder, wie die "aktuellen Werte" zu ermitteln sind und durch wen, noch in welcher Form und unter Beachtung welchen Verfahrens. Dies ergibt sich nur unter Zugrundelegung der jeweiligen kollektivrechtlichen Rechtsquellen.
a. Aus § 6.5 Ziff. 3 der MCS folgt, dass die Zielerreichungsgrade jeweils vom Vorstand festgelegt werden, und zwar auf Grund der Jahresergebnisse. Diese Regelung legt auch der Kläger zu Grunde, wenn er die Klageforderung anhand der unstreitigen, tatsächlichen Zielerreichungsgrade berechnet. Eine Betrachtung der "aktuellen Werte" ohne Zuhilfenahme der MCS ist dabei nicht möglich, da sich nicht ansatzweise aus dem ATzV erschließt, was mit "aktuellen Werte" gemeint sein sollte, geschweige denn, wie diese zu ermitteln sind.
b. Die MCS ist indes durch die Änderungsvereinbarung vom 31.05.10 dergestalt geändert worden, dass im Jahr des Austritts in den Ruhestand die Zielerreichungswerte mit 100% angenommen werden, wenn nicht bereits die tatsächlichen Werte vorliegen. Hierin liegt nicht notwendig eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer, da durch die Pauschalierung eine Abweichung des danach zu zahlenden Bonus im Verhältnis zur Vorgängerregelung sowohl nach unten als auch nach oben möglich ist.
c. Darin liegt aus Sicht der Kammer auch keine unzulässige Schlechterstellung des Klägers. Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie für aktive Arbeitnehmer. Unabhängig von der vereinbarten Altersteilzeit hätte der Kläger die relativ gleichen Einbußen auch bei Ausscheiden in den Ruhestand ohne Altersteilzeit hinnehmen müssen.
2. Der Kläger kann sich damit nicht darauf berufen, die Regelung im ATzV gehe der kollektivrechtlichen Regelung vor, da ohne die kollektivrechtliche Regelung überhaupt kein Anspruch auf Bonuszahlung bestünde. Nach den geänderten MCS indes ist die Bonuszahlung von der Beklagtenseite zutreffend berechnet worden.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert war nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung, die nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG kraft Gesetzes zulässig ist, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht E.
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 E.
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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