TVöD-Corona-Sonderzahlung in Altersteilzeit (Passivphase) in voller Höhe zu zahlen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (TVöD-VKA) verlangte die tarifliche Corona-Sonderzahlung, obwohl sie seit 01.07.2020 in der Passivphase der Altersteilzeit (Blockmodell) war. Streitig war, ob die Stichtagsregelung (01.10.2020) und § 7 TV FlexAZ den Anspruch ausschließen bzw. nur hälftig entstehen lassen. Das ArbG Essen gab der Klage statt: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung lagen vor; ein Ausschluss nach den Verhältnissen am 01.10.2020 sei mit Zweck und Systematik der Regelung sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 3 TzBfG) nicht vereinbar. Die Prämie sei daher in voller Höhe nebst Zinsen zu zahlen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der tariflichen Corona-Sonderzahlung (300 €) nebst Zinsen vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und innerhalb des Zeitraums 1. März bis 31. Oktober 2020 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestand.
Eine Auslegung, die Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit (Blockmodell) allein wegen der Verhältnisse am Stichtag von der Corona-Sonderzahlung ausschließt, ist mit Zweck und Systematik der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vereinbar, wenn der Entgeltanspruch bereits im Bezugszeitraum (auch durch tatsächliche Arbeit) entstanden ist.
Knüpft eine tarifliche Sonderzahlung an eine (auch nur punktuelle) Belastung im Bezugszeitraum an, kann ein Stichtag, der Beschäftigte ohne Arbeitszeit am Stichtag von der Leistung ausnimmt, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. § 3 TzBfG begründen.
§ 7 Abs. 2 TV FlexAZ enthält ohne ausdrückliche Regelung kein generelles Verbot, tarifliche Einmalzahlungen in der Passivphase zu erbringen, wenn die Sonderzahlung keinen reinen Zukunfts- oder Bindungszweck hat.
Ist die Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt für Dezember 2020 fällig, kann bei Nichtzahlung ein Verzugszinsanspruch nach §§ 280, 288, 247 BGB bestehen.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert beträgt 300,00 €.
IV. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung der tariflichen Corona-Prämie. Die Klägerin ist seit dem 00.00.1972 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA Anwendung. Die Klägerin befindet sich in der Altersteilzeit. Mit Wirkung zum 01.07.2020 wechselte sie in die Passivphase.
Die Tarifvertragsparteien schlossen am 25.10.2020 einen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung ab (Bl. 4ff. d.A.).
Zum Anspruch ist in § 2 des Tarifvertrags folgendes geregelt:
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommenssteuergesetzes.
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-V genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
(2) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600,00 Euro
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro.
Im Bereich des Bundes beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich vom TVAöD, TVSöD und TVPöD 200,00 Euro. Im Bereich der VKA beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich vom TVAöD, TVSöD und TVPöD 225,00 €. § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.
(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 14.01.2021 (Bl. 7f. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Prämie auf. Die Beklagte lehnte dieses ab.
Mit ihrer am 31.05.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14.06.2021 zugestellten Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Coronaprämie.
Sie vertritt die Auffassung, die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Corona-Prämie seien erfüllt. Es sei nicht maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Entgeltanspruch erworben worden sei. Zudem sei der Anspruch für Beschäftigte in der Altersteilzeit nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus § 7 Abs. 2 S. 1 TV FlexAZ ergebe sich, dass normales Entgelt nur zu zahlen sei, wenn die Fälligkeit in der Aktivphase liege. In der Passivphase würden keinerlei Entgeltansprüche mehr erhoben. Lediglich das Wertguthaben werde noch erhöht.
§ 7 Abs. 2 TV Flex AZ lautet:
Beschäftigten erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz Buchst b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 S. 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.
Die Regelung sei lex specialis zur der Regelung des Tarifvertrags über eine Corona-Sonderzahlung. Es handele sich bei der Sonderzahlung um einen zusätzlichen Entgeltanspruch zur Kompensation der Belastungen durch die Pandemie. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin faktisch am Stichtag beendet gewesen sei, existiere es nur noch auf dem Papier.
Zudem ergebe sich aus § 24 Abs. 2 TVöD, dass auf die am Stichtag maßgebliche Arbeitszeit abzustellen sei, so dass per 01.10.2020 „Null“ anzusetzen sei. Daher sei allen Beschäftigten in der Blockaltersteilzeit, die am Stichtag nicht mehr in der Arbeitsphase befänden, kein Anspruch zuzusprechen. Diese korrespondiere auch mit den Zweck der Prämie, nämlich der Kompensation der Belastung der Beschäftigten durch die Pandemie. Zudem sei auch der Zweck der steuerlichen Begünstigung nach § 3 Nr. 11a EStG zu berücksichtigen, der ausdrücklich Beihilfen, mithin Unterstützungsleistungen für den coronabedingten Zusatzaufwand privilegiere.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine Corona-Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung zu erbringen.
1. Der Klägerin steht aus § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung eine Leistung zu.
a) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand am 31.10.2020.
b) Der Klägerin stand im Bezugszeitraum durchgehend Entgelt zu.
c) Der Anspruch ist nicht durch die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 3 TV Corona-Sonderzahlung ausgeschlossen.
Dieses ergibt sich bereits daraus, dass der Anspruch auf Zahlung der Corona-Sonderzahlung daran anknüpft, dass im relevanten Zeitraum an nur einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Die Klägerin hat einen Anspruch dadurch erdient, dass sie vom 01.03. – 30.06.2020 unter den Belastungen der Corona-Pandemie tatsächlich gearbeitet hat.
Die Tarifvertragsparteien waren auch unter Berücksichtigung ihres weiten Gestaltungsspielraums nicht berechtigt, den Anspruch der Klägerin durch ein Abstellen auf die Verhältnisse am 01.10.2020 auszuschließen.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf (nicht veröffentlichte) Rechtsprechung zu § 20 TVöD berufen. Diese tarifliche Sonderzahlung verfolgt nicht den expliziten Zweck des Ausgleichs von konkreten Belastungen. Eine Jahressonderzahlung kann verschiedenen Zwecken dienen. Sie kann als 13. Monatsgehalt schlicht zusätzlicher Vergütungsbestandteil für geleistete Arbeit sein, sie kann als reines Weihnachtsgeld dem Ausgleich der feiertagsbedingten Mehraufwendungen dienen, sie kann als Treueprämie künftige Bindung erzeugen oder allen diesen Zwecken dienen. Insoweit kann eine Stichtagsregelung im Hinblick auf den damit verbundenen Zweck der künftigen Bindung bzw. Belohnung weiterer Arbeitsleistung im Folgejahr zulässig und angemessen sein.
Die Corona-Sonderzahlung dient aber nach dem erklärten Zweck der Tarifvertragsparteien – letzten Endes im Einklang mit § 3 Nr. 11a EStG – dem Ausgleich der pandemiebedingten zusätzlichen Aufwendungen bzw. Belastungen. Sie hat damit eine spezifische Zweckbestimmung. Auch insoweit können die Tarifvertragsparteien typisierende Regelungen schaffen, indem sie Anspruchsvoraussetzungen wie eine bestimmte Dauer der Tätigkeit im relevanten Zeitraum oder entsprechende Abstufungen definieren. Den Tarifvertragsparteien bleibt auch unbenommen, Stichtagsregelungen für eine Berechnung – in den Grenzen des § 3 TzBfG – zu schaffen, um komplexe anteilige Berechnungen bei dem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit zu vermeiden.
Die von den Tarifvertragsparteien geschaffene Regelung lässt jedoch bereits systematisch den Ausschluss von Leistungen zumindest für Arbeitnehmer, die im maßgeblichen Zeitraum von der Aktiv- in die Passivphase wechseln, nicht zu. Die Tarifvertragsparteien gestehen den Anspruch jedem Arbeitnehmer zu, der einen einzigen Tag im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Entgelt hat. Darüber hinaus steht der Anspruch auch Arbeitnehmern zu, die im Bezugszeitraum keinerlei Arbeitsleistung erbracht haben, bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind und Krankengeld und/oder Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD erhalten, die Kurzarbeitergeld erhalten, was denklogisch Kurzarbeit Null zugrunde legt oder aber Mutterschaftsgeld innerhalb der Schutzfristen. Bei keiner dieser Arbeitnehmergruppen ist der tariflich definierte Zweck der Belastung durch die Pandemie in Bezug auf Ihre Arbeitstätigkeit gegeben. Ob diese Regelung mit den Privilegien des § 3 Nr. 11a EStG zu vereinbaren ist, hat die Kammer nicht zu beurteilen, auch wenn sie hier deutliche Bedenken hat.
Wenn die Tarifvertragsparteien aber die tatsächliche Belastung an einem Tag im Bezugszeitraum honorieren wollen, so verstößt der Ausschluss von Arbeitnehmern, die diese Belastung im relevanten Bezugszeitraum, aber vor dem 01.10.2020 hatten und zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen und zu dieser auch nicht verpflichtet sind, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der explizit für Teilzeitbeschäftigte in § 3 TzBfG geregelt ist. Die Verbindung des Stichtages mit der Honorierung einer auch nur punktuellen Belastung, führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Dieses betrifft nicht nur die Klägerin, sondern auch alle Arbeitnehmer, die einen Entgeltanspruch hatten, aber am 01.10.2020 keine Arbeitszeit mehr hatten wie Arbeitnehmer, die Sonderurlaub bewilligt erhalten haben, außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD abgeordnet sind oder aber sich in Elternzeit befinden.
Zudem liegt auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vor, die sich nicht für das Blockmodell entschieden haben. Die Klägerin hat vom 01.03. - 30.06.2020 und damit exakt die Hälfte des Bezugszeitraums in Vollzeit unter den Pandemiebelastungen gearbeitet, während Arbeitnehmer, die im kontinuierlichen Modell den gleichen Arbeitszeitumfang erbracht haben, die Zahlung erhalten.
Insoweit liegt auch kein Bruch zu der Systematik des § 7 Abs. 2 TV Flex AZ vor. Zwar sieht dieser vor, dass während der Arbeitsphase tarifliche Leistungen hälftig gezahlt werden und im Übrigen in ein Wertguthaben einfließen. Eine explizite Regelung für Sonderzahlungen, die zumindest teilweise auch Bezug auf die Aktivphase haben, enthält der Tarifvertrag aber nicht. Wie bereits zuvor festgestellt, ist eine zu § 20 TVöD anzunehmende Systematik insoweit nicht anwendbar. Ein generelles Verbot zur Erbringung von Zahlungen in der Passivphase ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen.
d) Die Beklagte ist auch verpflichtet, an die Klägerin eine Zahlung in voller Höhe zu erbringen. Diesem steht § 7 Abs. 1 TV Flex AZ nicht entgegen. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass bei Mitarbeitern, die sich am Stichtag 01.10.2020 noch in der Aktivphase befanden, entsprechend ein hälftiges Gehalt gezahlt und die andere Hälfte nach § 7 Abs. 2 dem Wertguthaben gutgeschrieben wurde. Dem gegenüber hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Gutschrift des Wertguthabens nach dem Eintritt in die Passivphase nach der Struktur des § 7 TV Flex AZ mit Ausnahme der Tariferhöhungen nicht vorgesehen ist. Insoweit führt aber die Nichtgewährung der Zahlung an diese Mitarbeiter zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Mitarbeiter, die sich am Stichtag schon in der Passivphase befinden.
e) Die Klägerin hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt.
f) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 288, 247 BGB. Die Sonderzahlung war spätestens mit dem Entgelt für Dezember 2020 fällig.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO.
IV. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.