Betriebsrente: Anrechnung von Witwergeld auf Gesamtversorgungsobergrenze zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente und wandte sich gegen die Berücksichtigung seines nach dem Tod der Ehefrau bezogenen Witwergeldes. Streitpunkt war, ob nach den Versorgungsrichtlinien eine Neuberechnung und Kürzung wegen nachträglich hinzugetretenen Einkommens zulässig ist. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil das Witwergeld als Einkommen bei der Höchstbegrenzung (§ 6 Abs. 6 der Richtlinien) zu berücksichtigen sei und die Richtlinien auch spätere Einkommensänderungen erfassen. Verstöße gegen § 6 BetrAVG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verneinte das Gericht.
Ausgang: Klage auf ungekürzte Betriebsrente abgewiesen; Witwergeld durfte bei der Höchstbegrenzung berücksichtigt werden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesamtversorgungs-/Höchstbegrenzungsklausel, die an das laufende Gesamtmonatseinkommen anknüpft, kann auch nach Eintritt des Versorgungsfalls eintretende Einkommensänderungen erfassen, wenn die Versorgungsordnung dies nach Wortlaut und Systematik vorsieht.
Ein Anspruch auf ungekürzte Betriebsrente besteht nicht, wenn das Gesamtmonatseinkommen aus Betriebsrente und sonstigen anrechenbaren Einkünften die in der Versorgungsordnung festgelegte Höchstgrenze überschreitet und die Betriebsrente deshalb anzupassen ist.
Witwergeld kann als „sonstiges Einkommen“ im Sinne einer Versorgungsordnung bei der Berechnung einer Gesamtversorgungsobergrenze berücksichtigt werden, sofern keine ausdrückliche Anrechnungsfreistellung greift.
§ 6 Abs. 1 BetrAVG steht einer Kürzung betrieblicher Versorgungsleistungen nicht entgegen, wenn diese auf zusätzlich hinzutretendes Einkommen und nicht auf renten-/versorgungserhöhende wirtschaftliche Entwicklungen gestützt wird.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn bei der Höchstbegrenzung allein das eigene Einkommen des Versorgungsempfängers einschließlich eines ihm zustehenden Witwergeldes berücksichtigt wird und nicht frühere Einkünfte des Ehegatten.
Zitiert von (2)
2 neutral
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert beträgt 51.339,24 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente gegen die Beklagte zusteht.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten und bezieht seit dem 01.07.1994 betriebliche Versorgungsleistungen, die bis zum November 2005 € 3.648,76 betrugen. Nachdem seine Ehefrau, die als Beamtin des Landes NRW im Ruhestand eine Pension bezogen hatte, am 13.08.2005 verstorben war, setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung das dem Kläger zu zahlende Witwergeld auf 1.768,86 € fest.
Unter Anrechnung dieses Witwergeldes kürzte die Beklagte die betriebliche Versorgungsleistung ab dem 01.12.2005 auf 2.222,67 €. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten hierzu vorgenommenen Berechnung wird auf das Schreiben der Beklagten vom 13.07 2006 (Bl. 26 d.A.) verwiesen.
Der Kläger fällt in den Geltungsbereich der als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft F.“ vom 02.02.1989.
Diese enthalten u. a. folgende Regelungen:
§ 6
1.Es ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 6. gestanden hat.
2.Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert,
die dem Belegschaftsmitglied aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen....
6.. Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers
(Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf
die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab voll-endetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.
Höchstgrenzen sind bei....30 Dienstjahren = 75,0 %...
der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8.
Wegen des weiteren Inhalts der Richtlinien wird auf die Kopie Bl. 9 ff d. A. Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sein Ruhegeld zu Unrecht um die Witwerrente gekürzt. Eine Anrechnung gem. § 6 Abs. 2 der Richtlinie komme nicht in Betracht, weil dort Witwerrenten oder Witwerpensionen aus von Dritten erworbenen Versorgungsrechten nicht erwähnt würden. Eine Anrechnung würde nur dann in Betracht kommen, wenn auch die Hauptleistung, die Pension seiner Ehefrau, anrechenbar wäre. Dies sei nach den Richtlinien nicht der Fall. Die Anrechnung sei auch nicht mit dem Bedarfsprinzip und dem Ziel der Vermeidung einer Überversorgung zu rechtfertigen. Zudem sähen die Richtlinien nur eine Anrechnung bei der Erstberechnung bei Eintritt in den Ruhestand vor, auch die Versorgungsobergrenze beziehe sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Seine Ehefrau sei aber nach Eintritt des Ruhestandes verstorben.. Die Anrechnung verstoße gegen § 6. Abs. 2 BetrVG und verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Doppelverdienerehen ohne sachlichen Grund schlechter stelle.
Die Beklagte müsse deshalb das ungekürzte Ruhegeld in Höhe von 3.648,76 € pro Monat bis zum 30.06.2006 und nach der Erhöhung um 1,25 % ab dem 01.07.2006 von 3.694,37 € zahlen.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.12.2005 bis
30.06.2006 eine ungekürzte monatliche Altersrente in Höhe von
EUR 3.648,76 brutto abzüglich gezahlter EUR 2.222,67 zu zahlen
und den Differenzbetrag von EUR 1.426,09 jeweils ab dem Erstendes Folgemonats, beginnend mit dem 01.01.2006, mit 6. Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch ab dem
01.07.2006 eine ungekürzte monatliche Altersrente ohne
Berücksichtigung des ihm zustehenden Witwergeldes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe das Witwergeld des Klägers bei der Ermittlung des Gesamtversorgungseinkommens in zulässiger Weise berücksichtigt.
Der Bezug des Witwergeldes habe eine Neuberechnung der Versorgungs-leistungen erforderlich gemacht. Dabei seien die Versorgungsleistungen nicht um das hälftige Witwergeld gekürzt worden. Lediglich zur Vermeidung einer Überversorgung und zur Begrenzung des Ruhestandseinkommens auf 75 % des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens, im Falle des Klägers 6..395,37 €, sei das Ruhegeld auf 2.222,67 € festgesetzt und ab 01.07.2006 um 1,25 % 2.250,45 € angehoben worden. Wegen Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 30.11.2006 (Bl. 47) und die Anlage B 9 (= Bl. 86 d.A.) Bezug genommen.
Die Versorgungsrichtlinien sähen auch die Berücksichtigung späterer, nach Eintritt des Versorgungsfalls auftretender Einkommensveränderungen vor und es liege auch kein Verstoß gegen das Auszehrungsverbot vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, Anlagen und Protokollerklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, den der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt hat, keine Bedenken. Das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Zwar ist das Feststellungsinteresse grundsätzlich zu verneinen, wenn auch eine Leistungsklage erhoben werden könnte. Davon ist aber eine Ausnahme möglich, wenn zu erwarten ist, dass schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt und eine künftige Inanspruchnahme der Gerichte vermieden wird (Zöller-Greger, 26. Auflage, § 256 Randnummer 8).
So liegt der Fall hier. Die Parteien haben den Streit über die aktuelle Anpassung der Betriebsrente vergleichsweise beigelegt und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil klärt zwischen den Parteien den maßgeblichen Streitpunkt, ob das Witwergeld des Klägers bei der Ermittlung der Höhe des Ruhegeldes berücksichtigt werden darf oder nicht.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes. Die Beklagte war berechtigt, das Witwergeld bei der Ermittlung des Versorgungsbedarfs zu berücksichtigen.
Sie hat das Ruhegeld des Klägers auf der Grundlage der anzuwendenden Richtlinien zutreffend ermittelt und an ihn ausgezahlt.
Die Kürzung des Ruhegeldes um das Witwergeld des Klägers beruht auf der Anwendung der Höchstbegrenzungsklausel in § 6 Abs. 6. der Richtlinien 02/89.
Die Regelungen in § 6 sind hinreichend eindeutig.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt § 6 nicht nur eine Anrechnung bei Eintritt in den Ruhestand zu, sondern sieht diese auch im Falle von nachträglichen Änderungen der Einkommensverhältnisse vor. Durch die Regelung in Absatz 1 wird lediglich ein Grundsatz niedergelegt, nämlich der, dass ein Mitarbeiter im Ruhestand, und zwar während der gesamten Dauer, nicht finanziell besser gestellt sein soll als während seiner aktiven Berufstätigkeit. Dieses Prinzip wird in den folgenden Absätzen näher konkretisiert. Eine Fixierung auf einen ganz bestimmten Feststellungszeitpunkt lässt sich dem Wortlaut nicht unmittelbar entnehmen. Die Folgeregelungen in Absatz 2, 6. und insbesondere 10 zeigen, dass auch spätere Änderungen des Einkommens berücksichtigt werden sollen.
Absatz 2 legt ausdrücklich fest, dass die aktuelle gesetzliche Lage und die sich daraus ergebenden Ansprüche des Mitarbeiters angerechnet werden sollen. Dies schließt künftige Änderungen ein.
Absatz 6. spricht nur vom Gesamtmonatseinkommen, ohne ausdrücklich einen bestimmten Zeitpunkt anzugeben. Dies spricht dafür, dass das laufende, aktuelle Einkommen gemeint ist, anderenfalls hätte das maßgebliche Monatseinkommen zeitlich genau festgelegt werden können.
Vor allen Dingen zeigt aber die fortlaufende Mitteilungspflicht, die in § 6 Abs. 10 fixiert wird, dass auch Änderungen nach Eintritt des Ruhestandes berücksichtigt werden sollen, um eine Überversorgung während des gesamten Ruhestandes auszuschließen.
Die Berücksichtigung des Witwergeldes verletzt nicht § 6. Abs. 1 BetrAVG.
Darin wird lediglich die Minderung betrieblicher Leistungen verboten, wenn Versorgungsbezüge wegen der wirtschaftlicher Entwicklung erhöht werden. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger erhält durch den Tod seiner Ehefrau zusätzliches Einkommen.
Die Begrenzungsklausel in § 6 Abs. 6. der Richtlinien 02/89 verstößt nicht gegen § 6. Abs. 2 BetrAVG. Diese Regelung schließt nur die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus, die allein aufgrund eigener Beiträge des Mitarbeiters erworben worden sind. Selbst die Berücksichtigung der gesetzliche Renten, die nur zur Hälfte auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen, ist hingegen gemäß § 6. Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht ausgeschlossen.
Bei der Witwerrente des Klägers handelt es sich um ein Ruhegeld oder zumindest sonstiges Einkommen im Sinne von § 6 Abs. 6. der Richtlinien. Es ist nicht von der Anrechnung ausgenommen, denn die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 sind nicht einschlägig.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch die Einbeziehung des Witwergeldes in die Berechnung der Gesamtversorgung ebenfalls nicht verletzt.
Eine unsachliche Schlechterstellung des Klägers gegenüber Ruhegeldempfängern, die keine Ehefrauen mit eigenen Versorgungs-ansprüchen haben, liegt nicht vor. Beim Witwergeld handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Klägers und es ist nur sein Einkommen, das bei der Ermittlung der Versorgungshöchstgrenze herangezogen wird. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass das Einkommen, das die Ehefrau selbst bezogen hat, bei der Feststellung des Versorgungsbedarfs nicht herangezogen worden ist.
Fehler im Rechenwerk der Beklagten hat die Kammer nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. Pannenbäcker