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Arbeitsgericht Essen·4 Ca 3490/07·26.02.2008

Abweisung einer Entschädigungsklage wegen offensichtlicher Ungeeignetheit bei Bewerbung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Kläger verlangt Entschädigung wegen angeblicher Benachteiligung bei einer Bewerbung, nachdem er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Entscheidend war, ob die Nichteinladung eine Benachteiligungsvermutung begründet oder wegen offensichtlicher Ungeeignetheit entkräftet ist. Das Gericht befand den Kläger wegen fehlender gleichwertiger Qualifikation als offensichtlich ungeeignet und wies die Klage ab; die Beklagte habe die Indizwirkung widerlegt. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung bei Einstellung abgewiesen; Kläger als offensichtlich ungeeignet eingestuft, Indizwirkung entkräftet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung begründen.

2

Die Indizwirkung der Nichteinladung entfällt, wenn der Bewerber für die Stelle offensichtlich ungeeignet ist im Sinne des § 82 Satz 4 SGB IX.

3

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf ein sachlich nachvollziehbares Anforderungsprofil verlangen; die Einhaltung der Anforderungen kann die Vermutung einer Diskriminierung entkräften.

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Unvollendete Weiterbildungen oder nicht nachgewiesene Teilnahmen begründen in der Regel nicht die Gleichwertigkeit zu ausdrücklich geforderten Abschlüssen.

Relevante Normen
§ ohne§ 15 Abs. 2, 1, 4, 7 AGG in Verbindung mit § 82 Satz 2 SGB IX§ 82 Satz 4 SGB IX§ 22 AGG§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 91 ZPO

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4.. Der Streitwert wird auf 5.926,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Der schwerbehinderte Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern auf der Basis seiner letzten Vergütung mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn bei seiner Bewerbung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.

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Die Beklagte suchte mit Anzeige vom 01.06.2007 einen Sachbearbeiter/in, Gruppenleiter/in für die Abteilung Betriebsorganisation. Im Anforderungsprofil wird unter anderem eine abgeschlossene Weiterbildung - mindestens zum/r Sparkassenbetriebswirt/in bzw. mit vergleichbarer Qualifikation - z.B. mit wirtschaftlich ausgerichtetem Studium verlangt. (Kopie der Anzeige: Bl. 5 d.A. und 41 ff d.A. mit Kopie der Bewerbungsmappe)

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Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 08.06.2007 unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft (Kopie Bl. 4 d.A.). Unter dem 30.07.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage.

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Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn dadurch benachteiligt, weil sie ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl er nicht offensichtlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle gewesen sei. Dies indiziere die Benachteiligung. Ausreichende Rechtfertigungsgründe für die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch seien nicht ersichtlich.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Entschädigung 5.926,00 €

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nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 25.10.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Die Ablehnung des Klägers beruhe ausschließlich auf sachlichen Gründen.

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Sie habe die Stelle mit einem internen Bewerber besetzt und allen 18 externen Bewerbern eine Absage erteilt und kein Vorstellungsgespräch geführt.

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Der interne Bewerber erfülle die Voraussetzungen der Stellenausschreibung und verfüge über einschlägige Organisations- und Projekterfahrungen. Aus den Bewerbungsunterlagen des Klägers gehe hervor, dass er Organisations-aufgaben qualifizierter Art nur bis 1992 erledigt habe und seit 2003 ausschließlich im Vertrieb tätig gewesen sei. Besonders ins Gewicht gefallen sei die fehlende Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt. Zwar habe der Kläger nach seinen Angaben an einer Weiterbildung zum Bankfachwirt teilgenommen, diese unstreitig aber nicht abgeschlossen und auch keinen Teilnahmenachweis vorgelegt.

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Der Kläger habe unstreitig 2003 eine erfolglose Antidiskriminierungsklage gegen den X. geführt, 2006 eine vergleichbare Entschädigungsklage gegen die Frankfurter T. geführt, die im Gütetermin mit der Zahlung von 750,00 € verglichen worden sei und 2007 nach einer Bewerbung bei der T. Wuppertal Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung geltend gemacht und sich vergleichsweise auf Zahlung von 1.875,00 € geeinigt. Dies zeige, ebenso wie das routiniert verfasste vorgerichtliche Schreiben vom 01.08.2007 (Kopie Bl. 73 d.A.), dass er sich nicht ernsthaft auf die Stelle habe bewerben wollen und seine Schadensersatzforderung deshalb rechtsmissbräuchlich sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, Anlagen und Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gem. §§ 15 Abs. 2, 1, 4., 7 AGG in Verbindung mit § 82 Satz 2 SGB IX zu, weil der Kläger für die vorgesehene Stelle offensichtlich ungeeignet war im Sinne von § 82 Satz 4. SGB IX. Damit hat sie den gem. § 22 AGG erforderlichen Beweis erbracht, dass die Schwerbehinderung nicht der Anlass für die unterbliebene Einstellung gewesen ist.

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Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.09.2006 ausgeführt hat, ist die Tatsache der Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch geeignet die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu begründen. Der öffentliche Arbeitgeber müsse dem schwerbehinderten Arbeitnehmer die Chance einräumen, ihn von seiner Eignung zu überzeugen. Werde dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit genommen, werde er weniger günstig behandelt als es das Gesetz für notwendig erachte. Der damit verbundene Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren stelle sich damit zugleich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehe. (vgl. BAG Urteil zitiert nach juris Randnummer 24)

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Die Einladung ist entbehrlich und zugleich entfällt die Indizwirkung, wenn der Bewerber für die Stelle offensichtlich ungeeignet ist.

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Beim Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, zu der die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts gehört, nimmt das Bundesarbeitsgericht wegen des Grundrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG an, dass dieser einerseits verpflichtet ist, ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen, er aber andererseits hierbei nicht frei entscheiden kann, sondern lediglich einen Beurteilungsspielraum besitzt, um die "Bestenauslese" zu gewährleisten. Die Festlegung des Anforderungsprofils müsse im Hinblick auf die zu besetzende Stelle sachlich nachvollziehbar sein und es dürften keine Bewerber ausgeschlossen werden, die über gleichwertige oder höherwertige Qualifikationen verfügten (BAG Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 zitiert nach juris Randnummern 32 - 34).

24

Die Beklagte durfte gem. § 82 Satz 4. SGB IX davon absehen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, weil er weder über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Sparkassenbetriebswirt noch über eine mindestens gleichwertige Qualifikation verfügt.

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Dass das geforderte Anforderungsprofil der Position eines Gruppenleiters und Abwesenheitsvertreters des Abteilungsleiters in einer Abteilung mit 25 Mitarbeitern angemessen und damit sachlich gerechtfertigt ist, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2007 auf den Seiten 4. und 4 (Bl.32, 33 d.A.) näher ausgeführt. Auch aus der Beschreibung der Aufgabenschwerpunkte in der Stellenanzeige ist zu entnehmen, dass es sich um eine anspruchsvolle Position handelt. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Diskrepanz zum Anforderungsprofil ist nicht zu erkennen. Anhaltspunkte in dieser Richtung trägt der Kläger auch nicht vor.

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Er verfügt weder über einen Abschluss als Sparkassenbetriebswirt noch über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen. Die Teilnahme über drei Semester an einem Studium zum Bankfachwirt ohne Abschluss und ohne einen einzigen konkreten Leistungsnachweis kann auf den ersten Blick einer abgeschlossenen sparkassenspezifischen Weiterbildung mit Aufnahme- und Abschlussprüfung nicht gleichgesetzt werden. Gleichwertige praktische Kenntnisse vermag der Kläger ebenfalls nicht konkret vorzutragen.

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Dass die von der Beklagten in ihrer Bewerbung aus nachvollziehbaren Gründen gestellten Anforderungen vom Kläger nicht erfüllt werden, ist auch offensichtlich. Denn es geht aus den von ihm eingereichten Unterlagen und aus der Stellenanzeige unzweifelhaft hervor.

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Da die Beklagte den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen musste, ist die Vermutung der Benachteiligung entkräftet. Andere Gesichtspunkte, aus denen auf eine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Behinderung geschlossen werden könnte, sind nicht zu erkennen.

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Damit besitzt der Kläger keinen Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung bei der Einstellung. Auf die weiteren von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte kommt es nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO. Die Streitwertfsestetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 4. ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Pannenbäcker