Altersteilzeitvertrag: Arbeitgeber trägt alle Steuer-Nachforderungen aus Progressionsvorbehalt
KI-Zusammenfassung
Im Streit aus einem Altersteilzeitvertrag verlangte der Arbeitnehmer die Erstattung einer Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsnachforderung sowie Freistellung für künftige Belastungen. Kernfrage war, ob die Vertragsklausel „Nachforderungen aufgrund des Progressionsvorbehalts“ nur die Progressionsdifferenz oder sämtliche dadurch ausgelösten Steuerlasten erfasst. Das ArbG Essen legte die Klausel nach §§ 133, 157 BGB im Zusammenhang mit der Nettozusage (91 % Mindestnetto) dahin aus, dass der Arbeitgeber alle steuerlichen Nachteile aus der Berücksichtigung der Aufstockungsleistungen zu tragen hat. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 2.393,48 € netto und zur künftigen Freistellung verurteilt.
Ausgang: Klage auf Steuererstattung und künftige Freistellung aus Altersteilzeitvertrag vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsklausel, wonach Nachforderungen „aufgrund des Progressionsvorbehalts“ zu Lasten des Arbeitgebers gehen, ist bei objektiver Empfängersicht dahin auszulegen, dass sie alle steuerlichen Nachteile erfasst, die durch die Berücksichtigung steuerfreier Aufstockungsleistungen im Einkommensteuertarif ausgelöst werden.
Bei der Auslegung arbeitsvertraglicher Regelungen sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Interessenlage zu berücksichtigen; richtet sich die Klausel an rechtsunkundige Arbeitnehmer, ist eine rein steuertechnische Engauslegung regelmäßig nicht maßgeblich.
Steht eine Klausel zur Tragung steuerlicher Nachteile im Zusammenhang mit einer Nettozusage (Mindestnetto), spricht der Vertragszweck dafür, den Arbeitnehmer so zu stellen, dass die zugesagte Nettoquote durch steuerliche Nachforderungen nicht unterschritten wird.
Ergibt sich die Einkommensteuerpflicht des Arbeitslohns erst durch die Einbeziehung steuerfreier Aufstockungsleistungen in die Progressionsberechnung, umfasst die Freistellungsverpflichtung auch die dadurch ausgelöste Steuer auf den Arbeitslohn.
Handelt es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen, gehen verbleibende Auslegungszweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
Leitsatz
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Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.393,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlägen, die ab September 2012 für die steuerliche Behandlung der Aufstockungsleistungen als geldwerter Vorteil entstehen, freizustellen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Streitwert: 18.720,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche steuerlichen Belastungen des Klägers zu übernehmen, die aus der Zahlung von Aufstockungsleistungen resultieren, die sie im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages erbringt.
Der Kläger ist langjährig beschäftigter Arbeitnehmer bei der Beklagten und befindet sich seit dem 01.12.2009 in Altersteilzeit. Hierüber haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag (Kopie Bl. 18 - 21 d. A.) abgeschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:
§ 4
Arbeitsentgelt, Aufstockungsleistungen
(1) Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung nach Maßgabe der gemäß § 2 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. Die tariflichen Leistungen werden monatlich als Entgeltpauschale in Höhe von 210,90 € gezahlt.
(2) Außerdem erhält der Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 5 ATZ-TV. Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 91v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag). …
§ 5
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufstockungsleistungen
(1) Die vom Arbeitgeber erbrachten Aufstockungsleistungen (Aufstockung zum Entgelt und Zuschuss zur Rentenversicherung) sind nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Die Steuerfreiheit gilt auch für Beträge, die über die gesetzlich vorgesehenen Aufstockungsleistungen hinausgehen und vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt werden. Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG unterliegt die Aufstockung auf das Entgelt allerdings dem Progressionsvorbehalt, d.h. sie ist bei der Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes im Rahmen der Jahreseinkommenssteuerveranlagung zum Einkommen hinzuzurechnen. Der so ermittelte Steuersatz wird beim steuerpflichtigen Einkommen angesetzt. Deshalb werden die Altersteilzeitleistungen gesondert auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Etwaige Nachforderungen aufgrund des Progressionsvorbehalts gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
(2) Der Aufstockungsbetrag und der Zuschuss zur Rentenversicherung sind sozialversicherungsfrei….
In der Folgezeit erstattete die Beklagte dem Kläger die von ihm seit Beginn der Altersteilzeit zu entrichtenden Steuern und Solidaritätszuschläge. Mit Schreiben vom 23.05.2012 (Kopie Bl. 22-23 d. A.) teilte die Beklagte mit, ihre Verwaltung sei nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erstattungsbetrag, der aus der Regelung in § 5 des Altersteilzeitvertrages resultiere, als geldwerter Vorteil versteuert werden müsse. In einer dem Kläger übersandten Aufstellung vom 14.08.2012 für das Veranlagungsjahr 2011 (Kopie Bl. 24 d. A.) ermittelte die Beklagte eine Differenz zur Einkommenssteuer mit Progressionsvorbehalt und entsprechend zum Solidaritätszuschlag von insgesamt 1.026,52 € und erklärte, diesen Auszahlungsbetrag mit der nächsten Gehaltsabrechnung als geldwerten Vorteil zu versteuern.
Der Steuerbescheid des Klägers vom 10.08.2012 (Kopie Bl. 25 - 26 d. A.) fordert den Kläger zur Zahlung von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 2.393,48 € auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ohne Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge auf den von ihm bezogenen Arbeitslohn keine Steuern zu zahlen hätte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei auf Grund der Regelung in § 5 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages verpflichtet, die von ihm zu zahlende Steuer und den Solidaritätszuschlag für 2011 in voller Höhe zu erstatten und ihn auch künftig von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlägen, die aus der steuerlichen Behandlung der Aufstockungsbeträge entstehen, freizustellen. Er behauptet, bei Vertragsabschluss sei ihm und seinen Kollegen zugesichert worden, dass sie auf jeden Fall 91% ihres Nettolohnes bekommen würden, wie es in § 4 des Vertrages festgehalten worden sei.
Der Kläger beantragt:
1.die Beklagte wird zu verurteilen, an ihn 2.393,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.
2.die Beklagte wird zu verurteilen, ihn von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlägen, die ab September 2012 für die steuerliche Behandlung der Aufstockungsleistungen als geldwerter Vorteil entstehen, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Die Regelung in § 5 regele lediglich die Folgen des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG, wonach der Aufstockungsbetrag an der Steuerprogression teilnehme. Nach dieser Regelung würden auch die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte dem Steuersatz unterworfen, der sich ergäbe, wenn die Aufstockungsbeträge steuerpflichtig wären. Die Überprüfung erfolge unstreitig allerdings erst bei der Einkommenssteuerveranlagung, so dass es zu Nachforderungen kommen könne. Lediglich die aus dem Progressionsvorbehalt entstehende zusätzliche Belastung müsse sie nach der vertraglichen Regelung ausgleichen, nicht aber den Kläger von der Zahlung von Einkommenssteuer generell befreien. Die Differenz aus der Progression belaufe sich für 2010 auf 970,00 €. Die abweichende Praxis in der Vergangenheit sei fehlerhaft gewesen und könne deshalb auf jeden Fall für die Zukunft geändert werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze einschließlich der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Zahlungsklage ist begründet, der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Der Kläger besitzt auf Grund der Regelung in § 5 des Altersteilzeitvertrages einen Anspruch darauf, dass ihm die von der Beklagten gezahlten Aufstockungsbeträge nicht nur steuerfrei zur Verfügung stehen, sondern er von sämtlichen Steuerforderungen freigestellt wird, die aus der Tatsache resultieren, dass die Aufstockungsbeträge bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, um den Einkommenssteuertarif zu ermitteln. Da sich die Einkommenssteuerpflicht hinsichtlich des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit erst unter Berücksichtigung Aufstockungsleistungen ergibt, ist die gesamte Nachforderung des Finanzamtes von der Beklagten zu erstatten und der Kläger von künftigen Forderungen freizustellen.
Die gem. §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung von § 5 des Altersteilzeitvertrages führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sich nicht nur verpflichtet hat, lediglich die aus der Steuerprogression resultierende Differenz auszugleichen, sondern auch die Nachteile, die - wie im vorliegenden Fall - daraus entstehen, dass erst bei der Ermittlung der Progressionsstufe zunächst einkommenssteuerfreier Lohn steuerpflichtig wird.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dahingehend auszulegen, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt verstehen durfte (sog. normative Auslegung; vgl. PWW/Ahrens, 7. Auflage, § 133 Randnummer 22 m. w. Nachw.).
Neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut sind u.a. der Gesamtzusammenhang und die Interessenlage der Parteien sowie die Entstehungsgeschichte und die Begleitumstände bei Vertragsschluss zu berücksichtigen (vgl. PWW/Ahrens a.a.O. § 133 Randnummern 31 - 38).
Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 spricht bei isolierter Betrachtung für die von der Beklagten reklamierte Bedeutung. Denn in Satz 2 wird erläutert, was unter Progressionsvorbehalt im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen ist, nämlich, dass bei der Ermittlung der Progressionsstufe, auf der das Einkommen des Arbeitnehmers zu versteuern ist, die an sich steuerfreien Aufstockungsleistungen berücksichtigt werden. Die daraus resultierenden Nachforderungen soll der Arbeitgeber tragen.
Die Klausel richtet sich aber an Normalarbeitnehmer, bei denen die Beklagte nicht annehmen durfte, dass sie mit den Regelungen des Einkommenssteuerrechts vertraut sind. Zudem, dies kommt entscheidend hinzu, ist in § 5 Abs. 1 Satz 6 nicht lediglich davon die Rede, dass ausschließlich die Differenz zwischen unterschiedlichen Progressionsstufen ausgeglichen werden soll, sondern generell davon, dass etwaige Nachforderungen aufgrund des Progressionsvorbehaltes zu Lasten des Arbeitgebers gehen, also von diesem getragen werden sollen. Daraus durften der Kläger und die betroffenen Arbeitnehmer den Schluss ziehen, dass alle für sie nachteiligen steuerlichen Veränderungen, die durch die Regelung in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG ausgelöst werden würden, zu Lasten des Arbeitgebers gingen. Denn auch die Tatsache, dass der Kläger nun von seinem Arbeitsentgelt überhaupt Steuern entrichten muss, ist auf das Verfahren bei der steuerlichen Behandlung der Aufstockungsleistungen zurückzuführen. Unstreitig hat die Arbeitgeberin von dem Arbeitseinkommen des Klägers zunächst keine Steuern abgeführt, weil die Grenze zum steuerpflichtigen Einkommen nicht überschritten war.
Bestätigt wird dieses Ergebnis, wenn man die Regelung in § 5 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitvertrages sieht. Darin sichert die Beklagte dem Kläger ein Nettoeinkommen von mindestens 91 v.H. seines bisherigen Arbeitsentgeltes zu. Durch die nachträgliche steuerliche Belastung seines Arbeitsentgeltes verringert sich jedoch das dem Kläger zur Verfügung stehende Nettoeinkommen. Würde sich der Ausgleich der steuerlichen Nachteile lediglich auf die Differenz zwischen den Progressionsstufen beschränken, stünde dies im Widerspruch zur Nettozusage in § 4 Abs. 2. Er entsteht jedoch dann nicht, wenn man den Begriff der Nachforderungen im oben genannten Sinne auslegt.
Bereits diese Aspekte führen nach Auffassung der Kammer zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis, so dass es auf die Behauptung des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Vertrages, dass man ihnen mündlich zugesichert habe, sie würden auf jeden Fall 91% ihres Nettolohnes erhalten, nicht ankommt.
Schließlich wäre im Zweifelsfall auch noch die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers heranzuziehen, denn bei der Regelung in § 5 des Altersteilzeitvertrages handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff BGB, da die Beklagte den Vertrag in einer ganzen Reihe von Fällen abgeschlossen hat, wie die bei Gericht anhängigen Parallelverfahren zeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG. Hierbei hat die Kammer allerdings versehentlich statt eines Jahresbetrages von 2.400,00 € einen Betrag von 6.240,00 € zugrundegelegt. Richtigerweise hätte der Streitwert auf 7.200,00 € festgesetzt werden müssen, da gem. § 42 Abs. 4 GKG, die schon fällige Forderung nicht hinzugerechnet wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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