TVK/BAT-Ortszuschlag: Stufe 2 nach Eheschließung bei Orchestermusiker weiterzuzahlen
KI-Zusammenfassung
Ein Orchestermusiker verlangte nach seiner Eheschließung die Erhöhung des Ortszuschlags von BAT-Stufe 1 auf Stufe 2 sowie Nachzahlung. Die Beklagte meinte, der Ortszuschlag sei mit Einführung des TVöD entfallen und Veränderungen des Familienstands seien nicht mehr zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt: Mangels tariflicher Neuregelung im TVK seien die BAT-Regeln zum Ortszuschlag über ergänzende Auslegung der §§ 21, 24, 55 TVK weiterhin vollständig anzuwenden. Die Beklagte wurde zur Nachzahlung nebst Zinsen und zur künftigen Zahlung nach Stufe 2 verurteilt.
Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsantrag auf Ortszuschlag Stufe 2 nach Eheschließung vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Verweist ein Spartentarifvertrag für einen Vergütungsbestandteil dynamisch auf Regelungen des BAT, bleiben diese Regelungen bis zu einer tariflichen Neuregelung im Spartentarifvertrag weiter anwendbar, wenn das bisherige Vergütungssystem insgesamt fortgeführt wird.
Führt die Ablösung des BAT durch den TVöD zu einem Systemwechsel im öffentlichen Dienst, rechtfertigt dies für einen eigenständigen Spartentarifvertrag nicht ohne weiteres die Nichtberücksichtigung vergütungserhöhender Änderungen persönlicher Verhältnisse (z.B. Eheschließung), solange keine entsprechende tarifliche Anpassung vereinbart ist.
Eine ergänzende Tarif-/Vertragsauslegung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus und verlangt hinreichend sichere Anhaltspunkte im Tarifwerk für den hypothetischen Willen der Tarifvertragsparteien.
Besteht die Vergütung nach dem Tarifwerk aus mehreren Elementen (Grundvergütung, Zulagen, Ortszuschlag), können einzelne Elemente nicht isoliert im Wege der Auslegung inhaltlich „systemfremd“ modifiziert werden, wenn damit die tarifliche Vergütungssystematik durchbrochen würde.
Wendet der Arbeitgeber weiterhin die bisherige Tabellen-/Grundvergütung an, kann er sich nicht zugleich darauf berufen, ein mit dem neuen System (TVöD) kompensierter Wegfall einzelner Entgeltbestandteile (Ortszuschlag) wirke zu Lasten des Arbeitnehmers fort.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 320,70 brutto zu zahlen nebst Zinsen aus jeweils EUR 106,90 brutto seit dem 01.10.2007, 01.11.2007 und 04.10.2007.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab November 2007 Ortszuschlag gemäß Tarifklasse I c BAT, Stufe 2 zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Ortszuschlag der Stufe 1 und dem Ortszuschlag der Stufe 2 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen hat.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Streitwert: 3.848,40 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Vergütung des Klägers.
Dieser ist seit dem 21.08.2001 bei der Beklagten als Schlagzeuger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beidseitiger Tarifbindung und kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Musiker in L. (TVK) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Zusätzlich zur Grundvergütung erhielt der Kläger einen Ortszuschlag gem. § 29 BAT Tarifklasse I c, Stufe 1. Die maßgebliche Grundvergütung wurde von den Tarifvertragsparteien zuletzt im 27. Anpassungstarifvertrag zur Durchführung des § 55 TVK vom 15.04.2003 vereinbart.
Am August 2006 hat der Kläger geheiratet und beantragte die Erhöhung des Ortszuschlages von Stufe 1 auf Stufe 2. Dies lehnt die Beklagte ab und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.10.2006 mit, die Zahlung von Ortszuschlag sei seit der Gültigkeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vollständig entfallen. Er werde bis zum Abschluss der zur Zeit noch laufenden Tarifverhandlungen nur unter Vorbehalt gezahlt. Veränderungen des Familienstandes würden entsprechend der Regelung des TVöD nur dann berücksichtigt, wenn die Eheschließungen bis zum 30.09.2005 stattgefunden hätten und Geburten bis zum 31.12.2005.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2006 seine Forderung noch einmal geltend gemacht hatte und die Beklagte erwidert hatte, man werde sich auf einen Verfall der behaupteten Ansprüche nicht berufen, verlangt der Kläger mit seiner am 27.09.2007 bei Gericht eingegangenen Klage die Zahlung der Differenzbeträge zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2, für den Zeitraum von September 2006 bis August 2007 nur in Höhe der halben Differenz, weil seine Ehefrau in diesem Zeitraum ebenfalls im öffentlichen Dienst als Musikerin beschäftigt war, inzwischen aber ausgeschieden ist. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe der Ortszuschlag nach den weiterhin anzuwendenden Vorschriften des BAT zu, solange nicht die Vergütung für Orchestermusiker insgesamt den Bestimmungen des TVöD angepasst worden sei. Im Orchesterbereich gelte das aktuelle, von den Tarifparteien eigenständig und autark gesetzte Tarifrecht weiter.
Die Kläger beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 908,65 € brutto zu zahlen,
und zwar
a) 534,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
04.07.2007 sowie
b) weitere 53,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem
01.07.2007 sowie
c) weitere 53,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem
01.08.2007;
d) weitere 53,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem
01.09.2007;
e) weitere 106,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem
01.10.2007;
f) weitere 106,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem
01.11.2007
2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an Kläger ab
November 2007 Ortszuschlag gemäß Tarifklasse Ic) BAT, Stufe 2, zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungs-beträge zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem Orts-
zuschlag der Stufe 2 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend:
Der Kläger könne die Zahlung des erhöhten Ortszuschlages nicht verlangen. Die Vorschrift des § 24 TVK laufe leer, weil der BAT für den Bereich der Kommunen und des Bundes durch den TVöD ersetzt worden sei.
Im neuen Tarifrecht gebe es keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr, die Ortszuschläg seien weggefallen. Die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten den Ortszuschlag der Stufe 1 bei der Ermittlung der Tabellenwerte in vollem Umfang und den Ortszuschlag der Stufe 2 für Verheiratete teilweise in das Volumen der Tabelle einbezogen. Höhere Ortszuschläge würden, abgesehen von der Besitzstandsregelung für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder, nicht mehr bezahlt. Zwischen den Parteien ist, dies wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger nicht die Tabellenvergütung des TVöD, sondern die bisherige Grundvergütung weiterzahlt.
Da die Norm des § 24 TVK von einem einheitlichen Tarifrecht ausgehe, das nicht mehr existiere, sei eine unbewusste Regelungslücke entstanden, die nach Treu und Glauben geschlossen werden müsse. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien, diejenigen Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes zugrunde gelegt hätten, unter die der Arbeitgeber falle. Da es sich bei der Beklagten um eine von der Stadt F. bezuschusste GmbH handele, sei dies der TVöD, der keinen Ortszuschlag vorsehe. Deshalb sei sie auch nicht verpflichtet, den Ortszuschlag nach der Eheschließung zu erhöhen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Ortszuschlag nach § 29 BAT Tarifklasse I c stufe 2 zu. Der Kläger kann die eingeklagten Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt 908,65 € brutto verlangen.
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich aus § 256 Abs. 2 ZPO.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger nach seiner Eheschließung ab September 2006 den Ortszuschlag der Tarifklasse I c Stufe 2 zu zahlen.
Die Regelungen des BAT über den Ortszuschlag sind bis zu einer tariflichen Neuregelung gem. §§ 21, 24, 55 TVK, die ergänzend auszulegen sind, weiterhin in vollem Umfang anzuwenden.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn der Vertrag eine ungewollte und planwidrige Lücke enthält und sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben feststellen lässt, wie die Parteien des Vertrages die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge voraussichtlich geregelt hätten. Allerdings müssen hinreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sein, wie die Tarifvertragsparteien eine Regelung vorgenommen hätten (ErfK/Franzen, 8. Auflage, § 1 TVG Randnummer 103 mit weiteren Nachweisen). Dies ist nach Auffassung der Kammer hier der Fall.
Die Kammer schließt sich zunächst den Überlegungen der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.11.2007 (AZ.: 7 Ca 3147/07 ), dass durch die Neuregelung der Vergütung durch den TVöD nicht lediglich eine Regelungslücke hinsichtlich des Ortszuschlages entstanden ist, der im Tabellenentgelt der §§ 15 und 16 TVöD nicht mehr vorkommt, sondern dass vielmehr ein Systemwechsel stattgefunden hat und die Tarifvertragsparteien des TVöD ein strukturell völlig neuartiges Vergütungssystem geschaffen haben. Demgegenüber haben sich die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall noch nicht auf ein neues System einigen können.
Diesem Tatbestand trägt die Auffassung der Beklagten nicht ausreichend Rechnung, wenn sie die Regelung des § 29 BAT, auf welche § 24 TVK verweist, nur noch teilweise in abgewandelter Form angewandt wissen will, in der Weise nämlich, dass Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer, die sich vergütungserhöhend auswirken, nicht mehr berücksichtigt werden sollen.
Diese Auffassung übersieht, dass auch die Vergütungsregelung im BAT und im TVK ein System darstellt, bei dem nicht einzelne Elemente herausgegriffen und im Wege der ergänzenden Auslegung verändert werden können. Dies wird vom mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien nicht gedeckt. § 21 TVK legt unmissverständlich fest, dass die Vergütung des Musikers aus verschiedenen Elementen besteht, nämlich der Grundvergütung, die den Hauptteil ausmacht, der Tätigkeitszulage und dem Ortszuschlag.
Nur hinsichtlich des Ortszuschlages haben die Tarifvertragsparteien in § 24 TVK eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Regelungen für die unter den BAT fallenden Angestellten vereinbart. Bei einer Veränderung der Grundvergütung soll dieser Automatismus nicht geltend, sondern § 55 TVK sieht eine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zur sinngemäßen Anpassung vor. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die zuvor geltenden Regeln bis zu einer Anpassung weiter wirksam bleiben.
Die Zusammenschau der Regelungen in §§ 21, 23, 24 und 55 TVK unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tarifvertragsparteien des TVK ein eigenständiges Tarifwerk geschaffen haben, das sich nicht völlig vom BAT und seinen Regelungen abhängig macht, ist für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Tarifvertragsparteien von entscheidender Bedeutung. Wenn sie schon, wie § 55 TVK zeigt, bei der Veränderung der Grundvergütung eine eigene Regelung für notwendig erachtet haben, muss dies erst recht gelten, wenn das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes als Ganzes einen Systemwechsel erfährt. Nur für den im Verhältnis zur Gesamtvergütung relativ bescheidenen Ortszuschlag haben sich die Tarifvertragsparteien, von den jeweiligen Regelungen für die BAT-Angestellten abhängig machen wollen.
Es ist die Beklagte, die inkonsequent handelt, wenn sie zwar einerseits die Regelungen über den Ortszuschlag nicht weiter fortführen, andererseits aber auch die Tabellenvergütung, die den Wegfall des Ortszuschlages teilweise kompensiert, auch nicht anwenden will.
Der erkennbare, mutmaßliche Wille der Tarifvertragsparteien geht vielmehr dahin, die bisherigen Regelungen über Grundvergütung und Ortszuschlag in vollem Umfang bis zu einer eigenen tariflichen Vereinbarung fortzuführen.
Hält man den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung für nicht gangbar, weil er in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingreift, gelangt man, wie das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund zeigt, zum selben Ergebnis. Denn auch in diesem Fall müssen, mangels einer Neuregelung, die Regelungen der bisherigen Vergütungssystematik in vollem Umfang weiter angewandt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Pannenbäcker