BAT-Eingruppierung Teamleiterin SGB II: keine Vergütungsgruppe IV a, nur IV b
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Feststellung einer Eingruppierung als Teamleiterin „Leistung“ (SGB II) in BAT IV a sowie Nachzahlung der Vergütungsdifferenz. Streitentscheidend war, ob Arbeitsvorgänge zu mindestens 1/3 (bzw. 50 %) „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ über IV b hinaus erreichen. Das Gericht sah die Teamleitung als einheitlichen Arbeitsvorgang mit 80 % Zeitanteil, der nur die besondere Verantwortung der BAT IV b erfüllt. Weder Vergleichsfälle anderer Träger noch Gleichbehandlung oder Fürsorgepflicht begründeten eine Höhergruppierung; auch der Hilfsantrag auf Neubewertung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Eingruppierung in BAT IV a und Zahlungsantrag vollständig abgewiesen (Hilfsantrag ohne Erfolg).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eingruppierung nach dem BAT hat die begehrende Partei darzulegen und zu beweisen, dass die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zeitanteilig erfüllt sind.
Ein Arbeitsvorgang ist eine bei vernünftiger Verwaltungsübung abgrenzbare, tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit einschließlich Zusammenhangstätigkeiten, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt.
Die Teamleitung kann als ein einheitlicher Arbeitsvorgang bewertet werden, wenn die zugeordneten Einzeltätigkeiten eine sinnvolle und einleuchtende Arbeitseinheit bilden und der Vortrag keine tragfähige abweichende Aufteilung bzw. Zeitanteile aufzeigt.
Die Anwendung tariflicher Eingruppierungsnormen ist Rechtsvollzug; eine abweichende Eingruppierungspraxis anderer Rechtsträger begründet weder einen Anscheinsbeweis noch einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Eine Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber nicht zu einer übertariflichen Eingruppierung entgegen Gesetz, Tarifvertrag und tariflichen Vorgaben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 7.200,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1974 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD sowie des BAT einschließlich seiner Ergänzungen, soweit sie noch gültig sind, Anwendung.
Seit November 2004 vorläufig und seit Februar 2005 auf Dauer ist die Klägerin als Teamleiterin Leistung im K. der Beklagten tätig. Ihr Aufgabenfeld wird in der Tätigkeitsbeschreibung der Anlage K 6 zur Klageschrift (Bl. 16 ff d. A.) wiedergegeben. Die Beklagte bewertet die Stelle mit der Vergütungsgruppe IV b BAT.
Mit ihrer am 03.04.2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in die Vergütungsgruppe IV a des BAT eingruppiert ist. Ihre Höhergruppierung hatte sie zuvor mit Schreiben vom 16.05.2005 (Kopie Bl. 18 d. A.) geltend gemacht, was die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2007 abgelehnt hatte (Kopie Bl. 24 d. A.).
Sie macht geltend:
Ihre Tätigkeit erfordere unstreitig gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b und hebe sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus. Denn als Teamleiterin der Leistungsabteilung SGB II beim K. F. müsse sie nicht nur die einzelnen Leistungsgesetze umfassend kennen, sondern die ihr unterstellten Beschäftigten führen und sie trage die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Beachtung der Vorschriften gegenüber den Hilfesuchenden, dem öffentlichen Haushalt und der Allgemeinheit, so dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b erfüllt seien. Weitergehend hebe sich ihre Tätigkeit jedoch auch durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Vergütungsgruppe heraus und sei deshalb der Vergütungsgruppe IV a zuzuordnen.
Die besondere Schwierigkeit resultiere daraus, dass sie anders als die übrigen Sachbearbeiter regelmäßig mit der Besprechung schwieriger Fälle aus der häufigen Änderungen unterworfenen Materie der Sozialgesetzbücher befasst sei. Zusätzlich sei sie bei der Vermögensprüfung mit zivilrechtlichen Fragen konfrontiert. Darüber hinaus benötige sie Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsrechts und bei selbständigen Hilfeempfängern müsse sie Bilanzen und Steuerbescheide verstehen. Als Teamleiterin habe sie die Aufgabe die Fälle herauszufiltern, die an die Sonderteams abzugeben seien und müsse deshalb in ihrer Schlüsselposition sämtliche Bereiche überblicken.
Ihre Verantwortung als Teamleiter übersteige die der Sachbearbeiter.
Hinzu komme ihre Zuständigkeit für die Außenstelle "Nichtsesshafte und besondere Wohnformen", sie müsse Beschwerdegespräche mit dieser sehr schwierigen Klientel führen.
Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich aus der Zahl der ihr unterstellten Mitarbeiter. Sie trage durchgehend die Verantwortung für mehr als 15 Beschäftigte. Die Personalführung gestalte sich besonders schwierig, weil sie sowohl Mitarbeiter der T. als auch der B. führen müsse, beide Organisationen unterschieden sich hinsichtlich Arbeitszeit, Bezeichnungen und in den Anforderungen an die Dokumentation. Sie sei an Personalentscheidungen wie Probezeitverlängerungen und Versetzungen beteiligt. Personalführung und Personaleinsatz nähmen 5 % ihrer Tätigkeit in Anspruch.
Auch die Auswirkungen ihrer Tätigkeit seien durch die von ihr ausgeübte Schlüsselfunktion beträchtlich. In monatlichen regionalisierten Steuerungs-gesprächen müsse sie bei der Geschäftsführung Rede und Antwort für die aktuellen Zahlen stehen, die mit denen der anderen 27 Arbeitsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen verglichen würden.
Zu berücksichtigen sei schließlich die ihr neu zugewiesene Aufgabe der Innenrevision mit ca. 10 % ihrer Tätigkeit.
Insgesamt erledige sie zu 52,5 % der Arbeitszeit Aufgaben, die der Vergütungsgruppe IV a zuzuordnen seien, mindestens jedoch zu 33 %.
Zumindest habe sie einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Tätigkeit.
Die Klägerin macht ferner geltend, schon der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie in die Vergütungsgruppe IV a einzugruppieren sei, weil mehrere andere T. Teamleiter entsprechend eingruppiert hätten.
Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung sei sie höherzugruppieren, weil die Mitarbeiter K. und Q. in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert seien, die Mitarbeiter von der C. würden tariflich nach der Gruppe BAT III vergütet.
Die Gehaltsdifferenz für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2007 errechnet die Klägerin mit 5.852,64 € brutto und den aktuellen monatlichen Unterschiedsbetrag beziffert sie mit 200,00 €.
Die Klägerin beantragt,
1.festzustellen, dass sie ab dem 1. Januar 2005 in die Vergütungsgruppe IV a des Bundesangestelltentarifvertrages eingruppiert ist und die Beklagte für diesen Zeitraum und künftig die Differenz der zu leistenden Vergütung zu zahlen hat;
2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.852,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, eine erneute Bewertung ihrer Tätigkeit durch-
führen, welche vom zuständigen Mitarbeiter der Beklagten selbständig
an ihrem Arbeitsplatz zu erfolgen hat und welche sich auf 1/3 ihrer Tätig-
keiten hin sichtlich des Merkmals von "besonderer Schwierigkeit und
Bedeutung" erstreckt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Klägerin gehe zu Unrecht von der Vergütungsgruppe V b als der Einstiegsvergütungsgruppe aus, richtigerweise sei dies die Vergütungsgruppe
V c für die Sachbearbeitung mittlerer Schwierigkeit. Fälle schwierigster Sachbearbeitung seien der Vergütungsgruppe V b zuzuordnen, denn sie fordere bereits gründliche und umfassende Fachkenntnisse. In die Vergütungsgruppe IV b einzugruppieren sei die Klägerin wegen der mit ihrer Teamleitung einhergehenden besonderen Verantwortung. Die ihr unterstellten Mitarbeiter seien allerdings alle in Vergütungsgruppe V b eingruppiert, so dass ihre Leitungsfunktion nicht zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a führe. Im Bereich der Personalverantwortung komme den Teamleitern nur eine entscheidungsvorbereitende Funktion, aber keine Entscheidungs-kompetenz zu.
Da die Teamleitung 80% der Gesamttätigkeit ausmache, komme eine Eingruppierung auch nicht über einen Ein-Drittel-Anteil von Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung in Betracht.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde ebenfalls nicht verletzt. Für die Mitarbeiter der B. existiere eine eigene tarifliche Regelung mit abweichenden Voraussetzungen. Sämtliche Teamleiter seien in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert worden, soweit Mitarbeiter mit einer höheren Eingruppierung eingesetzt würden, handele es sich um eine persönliche Eingruppierung aus personalwirtschaftlichen Gründen. Die Praxis anderer T. könne eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht rechtfertigen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zeigten jedoch auch, dass die Arbeitsbereiche mit dem der Klägerin nicht deckungsgleich seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, Anlagen und Protokollerklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert zu sein nicht zu. Ihr Vorbringen rechtfertigt lediglich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b. Ein Anspruch auf höhere Eingruppierung ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Fürsorgepflicht.
Auf die Eingruppierung der Klägerin sind auch nach der Umstellung auf den TVöD noch die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 25 BAT anzuwenden.
Für die von ihr begehrte Feststellung müsste die Klägerin darlegen und beweisen, dass sie zu 50 % oder mindestens einem Drittel mit Arbeitsvorgängen befasst ist, die sich durch besondere Schwierigkeit und Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT herausheben. Dies vermochte die Klägerin nicht darzulegen.
Unter Arbeitsvorgang ist eine, unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung, nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen.
Nach der Darstellung der Beklagten ist die Teamleitung ein Arbeitsvorgang, der 80% der Tätigkeit der Klägerin ausmacht. Die unter den Arbeitsvorgang von der Beklagten aufgelisteten Einzeltätigkeiten ergeben eine sinnvolle und einleuchtende Zuordnung. Der Sachvortrag der Klägerin liefert keine tatsächliche Grundlage für eine abweichende Einteilung und greift auch die Zeitanteile nicht konkret an. Diese Tätigkeit führt jedoch nur zu einer Bewertung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT.
Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Sachbearbeitertätigkeit mit mittlerem Schwierigkeitsgrad der Vergütungsgruppe V c zuzuordnen ist. Denn sie verlangt bereits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, also erweiterte Kenntnisse hinsichtlich Tiefe und Breite des Wissensstoffs, und selbständige Leistungen. Wenn die Vergütungsgruppe V b darüber hinaus gründliche und umfassende Kenntnisse verlangt, bedeutet dies eine beträchtliche Steigerung. Damit wird die ganze Bandbreite der Sachbearbeitung im Bereich SGB II erfasst, einschließlich schwieriger Einzelfragen. Selbst wenn man die Hilfestellung bei der Lösung schwieriger Fälle nicht der Vergütungsgruppe V b zuordnen wollte, weil die Klägerin die Hilfestellung für eine ganze Reihe von Mitarbeitern leistet und nicht nur ihren eigenen Sachbereich zu betreuen hat, würde daraus nur die besondere Verantwortung der Vergütungsgruppe IV b resultieren. Zu bedenken ist insoweit auch, dass für die weitere Behandlung schwieriger Fälle unstreitig bei der Beklagten eine Rechtsstelle eingerichtet worden ist, an die Fälle, die die eigene Lösungskompetenz übersteigen, abgegeben werden können, also insoweit nur eine Vorprüfung stattfindet.
Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Leitungsaufgaben machen ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll, führen aber nicht einer weiteren Steigerung hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung. Dies gilt auch für ihre Beteiligung an Personalentscheidungen. Dass Führen einer Personalakte über Fehltage erscheint gegenüber der kompletten Sachbearbeitung der Fälle des SGB II nicht schwieriger oder bedeutungsvoller. Eine eigene Personalentscheidungskompetenz behauptet die Klägerin für sich nicht. Die Beteiligung im Vorfeld von Personalentscheidungen, die die Klägerin anspricht, heben ihre Tätigkeit nicht in erforderlichem Maß aus der Vergütungsgruppe IV b heraus.
Da die übrigen Arbeitsvorgänge weniger als ein Drittel der Tätigkeit ausmachen, auch wenn man mit der Klägerin die gruppenübergreifenden Tätigkeiten mit 25 % Zeitanteilen annimmt, scheidet eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a aus und es ist auch keine neue Arbeitsplatzuntersuchung geboten, wobei offen bleibt, ob eine solche Forderung im Klagewege durchgesetzt werden könnte.
Aus der Eingruppierungspraxis anderer T. lässt sich weder ein Beweis des ersten Anscheins noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ableiten. Aus dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Arbeitsbereiche in den anderen Städten völlig deckungsgleich sind. Die Anwendung von Tarifvorschriften ist zudem Rechtsvollzug, der falsch oder richtig sein kann, aber nicht nach Erfahrungswerten mit der Praxis vorgenommen werden kann. Schließlich handelt es sich um andere Rechtsträger, deren Handeln die Beklagte nicht zur Gleichbehandlung verpflichten kann.
Die Praxis der B. handelt auf Grund eigener Regelungen und kann deshalb für die Eingruppierung der Klägerin nicht herangezogen werden, auch wenn die unterschiedliche Eingruppierung nachvollziehbar zu Unzufriedenheit und Unverständnis bei den schlechter eingruppierten Mitarbeitern führen muss.
Die Beklagte ist verpflichtet, sich an Recht, Gesetz und tarifliche Vorgaben zu halten und kann deshalb auch nicht unter Hinweis auf ihre Fürsorgepflicht zu einer übertariflichen Eingruppierung gezwungen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG. Maßgeblich ist allein der dreijährige Differenzbetrag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Pannenbäcker