Schadensersatzklage wegen Freigabe fingierter Rechnungen durch Arbeitnehmerin
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin klagt auf Ersatz von 150.872,02 € für Zahlungen an eine vom Arbeitnehmer beherrschte Scheinfirma. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte zahlreiche fingierte Rechnungen als richtig anerkannt und Zahlungen veranlasst hat. Als Begründung wertet es die teilweise spätere Einräumung und das Fehlen von Ladepapieren. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben.
Ausgang: Klage der Arbeitgeberin auf Zahlung von 150.872,02 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Veranlasst ein Arbeitnehmer Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen durch Anerkennung fingierter Rechnungen, so haftet er dem Arbeitgeber auf Ersatz der geleisteten Beträge.
Eine spätere Teilgeständnis des Beschuldigten, dass Leistungen nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erbracht wurden, stärkt die Glaubhaftmachung des Schadensvorbringens der Klägerin erheblich.
Das vollständige Fehlen von Lade- und Auslieferungsbelegen für behauptete Transportleistungen kann als Indiz für fingierte Leistungen gewertet werden, wenn behauptete Übergaben unplausibel erklärt werden.
Eine etwaige Versteuerung fingierter Umsätze durch Dritte steht dem Herausgabe- oder Ersatzanspruch des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn tatsächlich keine Warenlieferungen bzw. Leistungen stattgefunden haben.
Leitsatz
---
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150.872,02 € zu zahlen
nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1997.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Streitwert: 150.872,02 €.
Tatbestand
Die Beklagte (49 Jahre alt; verheiratet) war bei der Klägerin seit dem 15.02.1973 tätig, zuletzt als Sachbearbeiterin Vertrieb Inland. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Kündigung seitens der Klägerin vom 09.10.1998.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 150.872,02 € aus folgendem Sachverhalt:
Die Beklagte habe als Mitarbeiterin der Klägerin Rechnungen einer von ihr beherrschten, unter dem Namen ihrer Schwester (N.) auftretenden Scheinfirma für fingierte Kurierdienstleistungen als richtig anerkannt und entsprechende Zahlungen der Klägerin veranlasst. Hierbei habe es sich im Jahre 1996 um 144 Zahlungen gehandelt mit einem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 295.080,03 DM (vgl. Aufstellung Bl. 3 f d.A.).
Bezüglich weiterer Fälle in den Jahren 1997 und 1998 sind die Rechtsstreite 5 Ca 1132/99 und 6 Ca 721/98 anhängig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.872,02 € zu zahlen, nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1997.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst bei Prozessbeginn im Frühjahr 1999 behauptet, den Rechnungen hätten jeweils Leistungen des Kurierdienstes für die Klägerin zugrundegelegen. Es habe sich jeweils um eilbedürftige Auslieferungen an Kunden der Klägerin gehandelt.
Die von der Klägerin dem Kurierdienst mitgegebenen Lieferscheine und Aufträge für die Jahre 1996 seien dem Steuerberater der Beklagten (I.) übergeben worden. Dieser bestreite allerdings, die Papiere jemals erhalten zu haben.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2004 hat die Beklagte dann eingeräumt, dass die Kurierfahrten nur bis zum 08.07.1996 durchgeführt worden seien (insoweit liegen die Rechnungen 1 - 83 zugrunde); danach allerdings nicht mehr (insoweit liegen die Rechnungen 84 - 144 zugrunde).
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen in Höhe von 150.872,02 € (= 295.080,03 DM).
1. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte als Mitarbeiterin der Klägerin im Jahre 1996 144 Rechnungen einer von ihr beherrschten, unter dem Namen ihrer Schwester auftretenden Scheinfirma für fingierte Kurierdienstleistungen als richtig anerkannt und entsprechende Zahlungen der Klägerin veranlasst hat.
a) Das Gericht hat das Verfahren gemäß § 149 ZPO ausgesetzt, da gegen die Beklagte u.a. wegen dieses Sachverhaltskomplexes ein Strafverfahren eingeleitet worden war.
Insoweit ist das Strafverfahren jedoch gemäß § 154 Abs. 2 ZPO eingestellt worden und hat keine Klärung gebracht.
b) Zwei gewichtige Gesichtspunkte sprechen jedoch eindeutig für die Wahrheit des klägerischen Vorbringens:
aa) Die Beklagte hat 5 Jahre nach Beginn des Prozesses schließlich eingeräumt, dass zumindest im Zeitraum ab 08.07.1996 keine Kurierdienstleistungen mehr für die Klägerin erbracht worden seien (betroffen sind hier die Rechnungen 84 - 144 aus 1996 sowie die Jahre 1997 und 1998).
Andererseits ist die Beklagte jeder Erklärung dafür schuldig geblieben, wieso ab einem bestimmten Zeitpunkt "der Wechsel in die Illegalität" erfolgt ist.
Das Gericht muss davon ausgehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung,
eine Lüge der Beklagten handelt.
bb) Darüber hinaus hat die Beklagte keine "Ladepapiere" bezüglich der an-
geblich für die Klägerin erbrachten Kurierdienstleistungen vorlegen können
(hinsichtlich der Abholung der Ware bei der Klägerin und der Ablieferung der Ware bei den Kunden). Die insoweit aufgestellte Behauptung, alle diese Dokumente seien ihrem Steuerberater übergeben worden, der nun den Erhalt bestreite, ist nicht glaubwürdig.
c) Das Gericht hat deshalb keine Veranlassung gesehen, den zwischen den Parteien breit diskutierten Fragen nachzugehen:
- Wie werden Transportaufträge im Hause der Klägerin im einzelnen abgewickelt ?
- Welche Personen waren damals möglicherweise beteiligt und könnten als Zeugen angehört werden ?
2. Bezüglich der Forderungshöhe hat die Beklagte keine relevanten Einwendungen erhoben.
Zwar mag der Kurierdienst die fiktiven Umsätze versteuert haben. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ist indessen nicht ersichtlich, da überhaupt keine Umsätze getätigt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.