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Arbeitsgericht Essen·3 Ca 5521/06·24.01.2007

Klage auf Erhöhung des Witwengeldes wegen Anrechnung und Gesamtversorgung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsrentenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers, begehrt höhere betriebliche Witwenrentenleistungen ab 01.12.2005. Streitpunkte sind die maßgeblichen Versorgungsrichtlinien (RL 66), die Anrechnung gesetzlicher Renten und die Gesamtversorgungsbetrachtung. Das Arbeitsgericht bestätigt die Berechnung der Beklagten und weist die Klage ab, da Bruttorenten und die 50%-Anrechnung sowie die Gesamtversorgung korrekt berücksichtigt wurden.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer höheren Witwenrente als unbegründet abgewiesen; Berechnung der Beklagten wird für zutreffend gehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betriebsrentenansprüche bemessen sich nach den verbindlichen betrieblichen Versorgungsregelungen, die für den jeweiligen Versorgungsfall maßgeblich sind.

2

Bei einer Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung ist grundsätzlich vom Bruttorentenbetrag auszugehen, sofern die Versorgungsregelung keine abweichende Maßgabe enthält.

3

Eine Gesamtversorgungszusage erfasst im Rahmen der Gesamtversorgungsbetrachtung auch die abgeleiteten Hinterbliebenenansprüche und erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Rentenbezüge.

4

Bei der Prüfung der Höhe betrieblicher Versorgungsleistungen sind gesetzliche Mindestanforderungen (z. B. § 5 Abs. 2 BetrAVG) zu beachten; freiwillige Beitragsanteile sind gegebenenfalls herauszurechnen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ ohne§ 10 f RL 66§ 10 Nr. 5 und 6 RL 66§ 10 Nr. 5 in Verbindung mit 6 Nr. 5 RL 66§ 5 Abs. 2 BetrAVG§ 91 ZPO

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Streitwert: 11.548,08 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente („Witwengeld“).

3

Die Klägerin (81 Jahre alt) ist die Witwe des am 22.08.2005 verstorbenen

4

Herrn Alwin Müller.

5

Herr Müller war vom 25.07.1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand (31.07.

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1985) bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen tätig. Ab dem

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01.08.1985 erhielt er betriebliche Versorgungsleistungen („Ruhegeld“).

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Ab 01.12.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten Witwengeld in Höhe von monatliche 607,69 €

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(vgl. Berechnung vom 08.12.2005 gemäß den „RL 66 = Ruhegeldrichtlinien

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der S. von 1966“, Bl. 29 d.A.).

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Die Klägerin hält die Berechnung der Beklagten in mehreren Punkten für un-

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zutreffend und errechnet einen ihr zustehenden Betrag in Höhe von monatlich

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929,47 €.

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Die Klägerin beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige

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Witwenrente in Höhe von 3.217,80 € für den Zeitraum 01.12.

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2005 bis 30.09.2006 zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5

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Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je

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321,78 € seit dem 31.12.2005, 31.01., 28.02., 31.03., 30.04.,

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31.05., 30.06., 31.07., 31.08. sowie 30.09.2006.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Witwenrente

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in Höhe von monatlich 929,47 €, beginnend ab dem 31.10.

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2006 jeweils zum Monatsende zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum ab 01.12.2005 keinen Anspruch auf ein höheres „Witwengeld“ aus der betrieblichen Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung.

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Die Beklagte hat das der Klägerin zustehende Witwengeld richtig errechnet.

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Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Beanstandungen sind unzutreffend:

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1. Die Betriebsrentenansprüche der Klägerin finden ihre Grundlage ausschließ-

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lich in der RL 66 (vgl. Bl. 6 - 13 d.A.) und nicht in späteren (ohnehin für die Klägerin ungünstigeren) Richtlinien.

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Dies ist zwischen den Parteien nach der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht mehr streitig.

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2. Auf das Witwengeld werden Leistungen der Sozialversicherungsträger zu

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50 % angerechnet (vgl. §§ 10 Nr. 5, 6 Nr. 2 RL 66).

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Bei der Klägerin handelt es sich insoweit um einen Betrag in Höhe von

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538,20 €, nicht - wie sie meint - lediglich um einen Betrag in Höhe von

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474,62 €.

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Die Klägerin erhält - aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gemäß Rentenbescheid vom 08.11.2005 (vgl. Bl. 150 f d.A.) eine „große Witwen-

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rente“ in Höhe von 1.076,39 € brutto, nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 974,13 €.

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Bei der vorzunehmenden Anrechnung ist allerdings vom Bruttorentenbetrag auszugehen, da eine Anrechnungsklausel in den betrieblichen Versorgungs-

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regelungen im Zweifel so auszulegen ist.

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Dies ist zwischen den Parteien nach der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht mehr streitig.

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3. Das so (vorläufig) ermittelte Witwengeld der Klägerin (= 1.066,34 €) ist

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- im Rahmen einer Gesamtversorgungsbetrachtung - um weitere 458,65 € zu kürzen, nicht - wie die Klägerin meint - lediglich um 180,45 €.

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a) Bei der RL 66 handelt es sich gemäß § 6 Nr. 5 der Regelung um eine Ge-

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samtversorgungszusage. Dieser Rechtscharakter gilt nicht nur für den An-

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spruch des Ruhegeldempfängers selbst, sondern auch für die abgeleiteten An-

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sprüche der Hinterbliebenen (gemäß §§ 10 f RL 66; vgl. insbesondere die Regelungen in § 10 Nr. 5 und 6 RL 66).

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b) Es ist deshalb zu ermitteln, inwieweit - bei einer Gesamtversorgungsbe-

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trachtung - das „Ruhestandseinkommen“ der Klägerin die sich aus den

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§§ 10 Nr. 5 in Verbindung mit 6 Nr. 5 RL 66 ergebende „Einkommensbe-

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schränkung“ überschreitet.

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Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob bei der Berechnung des Ruhe-

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standseinkommens der Klägerin („Gesamtversorgungseinkommen“) über das betriebliche Witwengeld in Höhe von 1.066,34 € und die (Witwen-) Sozialver-

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sicherungsrente in Höhe von 1.076,39 € hinaus weiterhin die eigene gesetz-

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liche Altersrente der Klägerin in Höhe von 239,59 € (basierend auf dem Ren-

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tenbescheid vom 02.09.1988, Bl. 173 f d.A.) zu berücksichtigen ist.

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Dies ist bei der Ermittlung des Gesamtversorgungsbedarfs der Klägerin jedoch der Fall, zumal von der Beklagten auch die gesetzlichen Mindestanforderun-

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gen des § 5 Abs. 2 BetrAVG beachtet worden sind

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(der Anteil, der auf freiwilligen Versicherungsbeiträgen der Klägerin beruht =

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24,89 €, ist herausgerechnet worden).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- EUR übersteigt.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Oelbermann