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Arbeitsgericht Essen·3 Ca 1997/07·23.01.2008

Klage auf Entschädigung nach §15 AGG wegen Toiletten-Schmierereien abgewiesen

ArbeitsrechtDiskriminierungsrecht (AGG)IndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Vier Arbeitnehmer verlangen Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG wegen ausländerfeindlicher Beschriftungen auf Betriebstoiletten. Das ArbG Essen weist die Klage ab: Zwar verletzten die Schmierereien die Würde, sie schufen aber kein von Einschüchterungen oder systematischer Anfeindung geprägtes Betriebsumfeld. Die Arbeitgeberin habe Informations- und Schulungsmaßnahmen vorgenommen und nach Hinweis unverzüglich beseitigt.

Ausgang: Klage auf Entschädigung nach §15 AGG wegen ausländerfeindlicher Toilettenbeschriftungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass das Verhalten eine Belästigung darstellt, die geeignet ist, ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Entwürdigungen geprägtes Arbeitsumfeld zu schaffen.

2

Beschriftungen ohne konkreten Urheber oder Adressaten sind regelmäßig als bloße Boshaftigkeiten einzustufen und erreichen nicht ohne Weiteres die Intensität einer rechtlich sanktionierbaren diskriminierenden Belästigung.

3

Die Ergreifung von Informations‑ und Schulungsmaßnahmen sowie unverzügliche Beseitigung diskriminierender Äußerungen nach Kenntniserlangung spricht gegen die Annahme einer den Entschädigungsanspruch auslösenden Benachteiligung.

4

Bei der Prüfung der Frage, ob ein diskriminierendes Umfeld geschaffen wurde, sind das tatsächliche betriebliche Klima und das Verhalten der Betroffenen (z. B. nachhaltige Beschwerden) zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ohne§ 15 Abs. 2 AGG§ 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 1 AGG§ 1 AGG§ 3 AGG§ 2 AGG

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Klageanträge werden abgewiesen.

Die Kosten tragen die vier Kläger zu je ¼.

Streitwert: 40.000,00 €.

Tatbestand

2

Die vier Kläger sind bei der Beklagten im Lager F. als Kommissionierer zu einem Monatslohn - inklusive leistungsbezogener Bestandteile etc. - von ca. 2.500,00 € brutto tätig.

3

Die Kläger 1 - 3 (B., J. und L.) sind türkische Staatsangehörige; der Kläger 4 besitzt ebenfalls die türkische Staatszugehörigkeit, hat aber im Jahre 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

4

Mit ihrer Klage verlangen sie von der Beklagten eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (wegen immaterieller Schäden). Sie stützen die Ansprüche auf folgenden Sachverhalt:

5

Im Essener Betrieb seien ca. 40 Kommissionierer tätig, wovon etwa die Hälfte ausländischer Herkunft sei.

6

Mindestens seit Anfang 2006 hätten sich auf den Herrentoiletten der Beklagten für die gewerblichen Mitarbeiter (in mindestens zwei von fünf Kabinen) Beschriftungen befunden, ausgeführt in unterschiedlichen Handschriften mit Kugelschreiber und Füllstift; außerdem ein Hakenkreuz.

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Die Beschriftungen hätten folgenden Inhalt gehabt:

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Scheiß Ausländer.

9

Ihr Hurensöhne.

10

Ausländer raus.

11

Ihr Kanaken.

12

Ausländer sind Inländer geworden.

13

Im September habe ein Arbeitskollege des Klägers, Herr L. U., den Niederlassungsleiter der Beklagten, den Zeugen K. T., hierauf hingewiesen. Dieser habe nur erwidert: „So denken die Leute eben“.

14

Darüber hinaus habe der Kläger 2 (J.) den Zeugen T. im dritten Quartal 2006 und erneut im Januar/Februar 2007 auf die ausländerfeindlichen Beschriftungen in der Toilette angesprochen. Herr T. habe nur geäußert, er wisse auch nicht, wer das mache.

15

Erst als der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger mit vorprozessualem Schreiben vom 20.03.2007 an die Beklagte die Beanstandungen wiederholt habe, seien einige Tage später die Toiletten neu gestrichen und damit die Beschriftungen beseitigt worden.

16

Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Ent-

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schädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, mindestens

19

je 2..000,00 € netto,

20

nebst Zinsen in Höhe von 6. Prozentpunkten über dem EZB-

21

Basiszinssatz.

22

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Sie erwidert:

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Die Toiletten, in denen sich die Beschriftungen befunden haben, seien von dem Niederlassungsleiter, dem Zeugen T., nicht benutzt worden. Für die kaufmännischen Mitarbeiter gebe es eine getrennte Toilette.

26

Bereits im September 2006 habe die Beklagte Informationen über das AGG ihren Mitarbeitern bekannt gemacht durch Veröffentlichung im S.-Infonet und durch Aushängung am Schwarzen Brett im Eingangsbereich des Essener Betriebes

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(vgl. „Information an alle Mitarbeiter über das Gleichbehandlungsgesetz“ vom 05.09.2006, Bl. 49 d.A.;

28

„Merkblatt für Beschäftigte zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“, Bl. 37 f d.A.; Gesetzestext Bl. 38 - 42 d.A.).

29

Am 2..01.2007 sei in Hürth eine AGG-Schulung für die Betriebsräte der Region West durchgeführt worden; am 16. und 23.01.2007 Schulungen für leitende Mitarbeiter (Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, Schichtführer).

30

Nachdem die Toiletten-Schmierereien in F. bekannt geworden seien, habe die Beklagte nochmals an sämtlichen Lagerstandorten Belehrungen zum AGG aushängen lassen.

31

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im Essener Betrieb ein ausländerfreundliches Klima herrsche:

32

Die Beklagte habe für die muslimischen Mitarbeiter einen Gebetsraum eingerichtet.

33

Bei dem jährlich stattfindenden Grillfest habe die Beklagte einen separaten Grill zur Verfügung gestellt, auf dem ausschließlich bei einem muslimischen Metzger erworbenes Fleisch gegrillt worden sei.

34

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Klägers 2 (J.) als Partei sowie der Zeugen K. T. und U. X..

35

Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2008 Bezug genommen.

36

Im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Klagebegehren der vier Kläger ist unbegründet.

39

Die Kläger (Arbeitnehmer) haben gegen die Beklagte (Arbeitgeber) keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (= Ersatz des immateriellen Schadens), da die Beklagte nicht gegen ein Benachteiligungsverbot gemäß AGG verstoßen hat

40

(vgl. §§ 15 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit 15 Abs. 1, 7 Abs. 1, 1 AGG).

41

1. Grundsätzlich waren die im Betrieb der Beklagten vorgenommenen Beschriftungen (Toiletten-Schmierereien mit ausländerfeindlichem Inhalt) geeignet, Benachteiligungen der Kläger wegen ihrer ethnischen Herkunft darzustellen (vgl. § 1 AGG).

42

2. Nach Ansicht des Gerichtes war der hierdurch bewirkte Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht so intensiv, dass von einer - Schadensersatzansprüche auslösenden - Benachteiligung auszugehen ist.

43

a) Nach den Begriffsbestimmungen in § 3 AGG kommt hier eine Benachteiligung nur in Form der Belästigung in Betracht (vgl. Abs. 3):

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Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Diskriminierungs-Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

45

b) Wendet man diese Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes:

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aa) Zweifellos waren die Toiletten-Schmierereien mit ausländerfeindlichem Inhalt unerwünschte Verhaltensweisen, die den in § 1 AGG genannten Diskriminierungs-Tatbestand „ethnische Herkunft der Kläger“ berühren.

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bb) Die Beschriftungen haben auch - wie die Beklagte selbst einräumt - einen zu verabscheuenden Inhalt und haben bewirkt, dass die Würde der vier türkisch-stämmigen Kläger verletzt worden ist.

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cc) Dagegen ist das Weitererfordernis nicht erfüllt, dass durch die Toiletten-Beschriftungen ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld im Essener Betrieb der Beklagten geschaffen worden ist.

49

(1) Bei Toiletten-Beschriftungen, die weder einen konkreten Urheber noch einen konkreten Adressaten ausweisen, handelt es sich in aller Regel um „Dummheiten“ und „Boshaftigkeiten“, nicht aber um diskriminierendes, mit rechtlichen Sanktionen zu belegendes Verhalten.

50

So hat der Zeuge T. auch ausgesagt, dass auf den Toiletten auch deutschfeindliche Beschriftungen aufgebracht worden seien, außerdem auch zahlreiche Beschriftungen in arabischer Sprache.

51

(2) Wenn durch die Beschriftungen ein ausländerfeindliches Umfeld im Betrieb der Beklagten geschaffen worden wäre, hätte dies zu Unruhe und nachhaltigen Beschwerden auf Seiten der ausländischen Mitarbeiter führen müssen.

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Hier haben sich jedoch allenfalls zwei Mitarbeiter - der Kläger 2 (J.) und der Zeuge U. - eher beiläufig an den Zeugen T. gewandt, ohne ihren Beschwerden irgendwelchen Nachdruck zu verleihen.

53

Erst durch das außergerichtliche Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20.03.2007 wurde dies anders. Die Beklagte hat hierauf jedoch sofort reagiert und die Toiletten neu anstreichen lassen.

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(3) Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass - im Gegenteil - in ihrem Essener Betrieb ein ausländerfreundliches Umfeld herrsche.

55

So beschäftigt die Beklagte unter ihren gewerblichen Mitarbeitern zu ca. 50 % Personen von ausländischer Herkunft. Sie hat für ihre muslimischen Mitarbeiter einen Gebetsraum eingerichtet und berücksichtigt deren Bedürfnisse auch bei Betriebsfesten.

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(4) Schließlich hat sich die Beklagte - wie sich aus den Aussagen der Zeugen T. und X. (damalige Personalreferentin) ergibt - auch bemüht, ihre Organisationspflichten gemäß § 2. AGG (insbesondere Informations- und Schulungspflichten) zu erfüllen, um ein diskriminierungsfreies betriebliches Umfeld zu gewährleisten.

57

Ob ihr das im vollem, vom Gesetz geforderten Umfang gelungen ist, kann dahingestellt bleiben. Es ist nämlich zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass im hier maßgebenden Zeitraum sich das neue - am 18.08.2006 in Kraft getretene - Gesetz noch „in der Anlaufphase“ befunden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von den klagenden Parteien

61

B e r u f u n g

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eingelegt werden.

63

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

68

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Oelbermann