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Arbeitsgericht Essen·2 Ca 8/20·26.10.2020

Feststellung: Höhergruppierung in EG 5 St. 5 TVöD‑VKA seit 01.01.2017

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD‑VKA ab 01.01.2017. Streitpunkt war, ob er überwiegend als Hilfsgärtner (EG 5) oder als Bestattungsgehilfe (EG 4) tätig ist und ob die Werkprüfung als abgelegt gilt. Das ArbG Essen gab der Klage statt, da der Kläger überwiegend gärtnerische Tätigkeiten ausübt und die Werkprüfung nach Protokollerklärung Nr.1 als erbracht gilt.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Höhergruppierung in EG 5 St.5 ab 01.01.2017 vom ArbG Essen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Eingruppierung nach TVöD‑VKA sind die tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale maßgeblich; auf Berufsbildzuordnungen der Bundesagentur für Arbeit kommt es nicht an.

2

Die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Buchstabe a erfasst auch Anlernberufe; Voraussetzung ist die Ausübung eines anerkannten Ausbildungs‑ oder Anlernberufs und der Nachweis der Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit durch Ablegung einer Werkprüfung.

3

Nach Protokollerklärung Nr.1 gilt die Werkprüfung nach mindestens neun Jahren gleichartiger Tätigkeit in den betreffenden EG‑Abschnitten als abgelegt.

4

Erfüllt ein Beschäftigter die tariflichen Voraussetzungen (Tätigkeitsschwerpunkt über 50 %, Werkprüfung als abgelegt) und stellt rechtzeitig einen Antrag nach § 29b TVÜ‑VKA, besteht Anspruch auf (rückwirkende) Höhergruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 46c ArbGG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 des TVöD-VKA einzugruppieren. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Streitwert: 2.745,12 €.

Rubrum

2

2 Ca 8/20Verkündet am 27.10.2020 Kusch Richter am Arbeitsgericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
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S., F., 5.

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Kläger

5

Prozessbevollmächtigte

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w. vertreten durch ihre Rechtssekretäre, U., 5.

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gegen

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T. vertreten durch den Oberbürgermeister, , 5.

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Beklagte

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hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Essen

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auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2020

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durch den Richter am Arbeitsgericht Kusch als Vorsitzenden

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und den ehrenamtlichen Richter Bünnemann

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und die ehrenamtliche Richterin Bruckmann

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für Recht erkannt:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 des TVöD-VKA einzugruppieren.

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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

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Streitwert: 2.745,12 €.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

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Der Kläger ist seit dem 18.10.1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner seit dem Jahr 2003. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für kommunale Arbeitgeber (TVöD-VKA) Anwendung.

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Der Kläger war ab dem Jahr 2003 in die Lohngruppe 3 eingruppiert, ab dem Jahr 2005 in die Lohngruppe 4 und wurde dann übergeleitet in die Entgeltgruppe 4 TVöD-VKA. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD-VKA.

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Der Kläger wird von der Beklagten auf dem Q. eingesetzt. Dort wird er in einem Team tätig, das von einem Gärtner geleitet wird und das für die Pflege des Friedhofsgeländes zuständig ist. Es gibt ein weiteres Team Grabbereitung, bestehend aus einem Baggerfahrer, zwei Grabbereitern und einem Vertreter, in dem der Kläger nur eingesetzt wird, wenn ein Mitarbeiter des Teams ausfällt.

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Mit Schreiben vom 13.10.2017 beantragte der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 (Bl. 34 d.A.). Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung ab und begründete dies damit, dass der Kläger hauptsächlich als Bestattungsgehilfe arbeite und für diese Aufgabe keine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 vorgesehen sei.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren sei. Nachdem er zunächst eine Vergütung nach der EG 5 Stufe 6 beantragt hatte, machte er zuletzt noch eine Vergütung nach der EG 5 Stufe 5 geltend.

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Er ist der Auffassung, er sei in die EG 5 einzugruppieren. Hierzu behauptet er, dass er hauptsächlich als Hilfsgärtner arbeite und nicht als Bestattungsgehilfe. Er arbeite im Team der Gärtner selbstständig und übernehme dieselben Tätigkeiten wie die ausgebildeten Gärtner. Er sei in den Jahren 2016 bis 2019 nur wenige Tage in der Grabbereitung eingesetzt worden und nahezu ausschließlich im Team der Gärtner. Zur Ergänzung verweist er auf ein Arbeitstagebuch (Bl. 69 ff. d.A.). Da er diese Tätigkeit seit über 9 Jahren mache, gelte die Werkprüfung als abgelegt, so dass er einen Anspruch auf eine Höhergruppierung habe.

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Der Kläger beantragt zuletzt:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 des TVöD-VKA einzugruppie-ren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zutreffend in die EG 4 eingruppiert. Er sei hauptsächlich als Bestattungsgehilfe beschäftigt und nicht als Hilfsgärtner. Die Aufgaben, die der Kläger als gärtnerische Tätigkeit darstellt, seien tatsächlich Tätigkeiten eines Bestattungsgehilfen. Da dieser Beruf nicht definiert sei, sei auf die Aufgaben eines Friedhofsarbeiters abzustellen, zu denen auch die Pflege des Friedhofsgeländes, z.B. das Stutzen der Hecken und das Mähen der Grasflächen, gehöre. Der Kläger habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass er die Tätigkeiten eines ausgebildeten Gärtners ausübe. Er unterstütze lediglich das Team der Gärtner und fungiere quasi als „rechte Hand des Gärtners“. Nur für Tätigkeiten eines anerkannten Ausbildungsberufs sei eine Höhergruppierung in die EG 5 möglich, nicht aber für Hilfstätigkeiten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

38

I.

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Der Kläger ist seit dem 01.01.2017 in die EG 5 Stufe 5 TVöD-VKA einzugruppieren.

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1.)              Gemäß der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Abschnitt a) sind Beschäftigte in die EG 5 einzugruppieren, die die Tätigkeit eines anerkannten Ausbildungsberufes (Lehr- oder Anlernberuf) ausüben und die ihre Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit durch erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung nachgewiesen haben.

41

Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 kann die Werkprüfung nach einer zweijährigen gleichartigen Tätigkeit in der EG 4 Abschnitt a) oder b) abgelegt werden. Nach sechs Jahren besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Werkprüfung und nach mindestens neun Jahren gilt die Werkprüfung als abgelegt.

42

2.)              Nach diesen Kriterien ist der Kläger in die EG 5 einzugruppieren.

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a)              Der Kläger übt schwerpunktmäßig zu über 50 % die Tätigkeit eines anerkannten Ausbildungsberufes aus, da er hauptsächlich als Hilfsgärtner beschäftigt wird.

44

aa)              Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insoweit keine Beschäftigung mit den Tätigkeiten eines ausgebildeten Gärtners erforderlich, da unter die EG 5 auch sog. Anlernberufe fallen und die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit als Hilfsgärtner in den Eingruppierungsmerkmalen der EG 4 unter Abschnitt a) Ziffer 16 – im Gegensatz zu den Aufgaben eines Bestattungsgehilfen – als einen solchen Anlernberuf eingeordnet haben.

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bb)              Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger schwerpunktmäßig als Hilfsgärtner beschäftigt und nicht als Bestattungsgehilfe. Der Kläger wird regelmäßig in dem Team der Gärtner eingesetzt und nur ausnahmsweise in dem Team der Grabbereiter, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Außerdem hat der Kläger konkret dazu vorgetragen, wie häufig er im Team der Gärtner eingesetzt wird, ohne dass die Beklagte dieses hinreichend konkret in Abrede gestellt hätte. Außerdem bezeichnet die Beklagte die Aufgaben des Klägers selbst als „rechte Hand des Gärtners“, so dass auch insoweit deutlich wird, dass der Kläger hauptsächlich als Hilfsgärtner eingesetzt wird.

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Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Aufgaben des Klägers im Team der Gärtner seien Tätigkeiten eines Bestattungsgehilfen, vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit eines Bestattungsgehilfen ist nicht gleichzusetzten mit den Aufgaben eines Friedhofsarbeiters. Maßgeblich sind die Merkmale, die die Tarifvertragsparteien in den Eingruppierungsregelungen zugrunde gelegt haben und nicht die Berufsbilder der Bundesagentur für Arbeit. Unter den Oberbegriff des Friedhofsarbeiters fallen sowohl Tätigkeiten als Hilfsgärtner im Sinne der Eingruppierungsregelungen des TVöD-VKA als auch Tätigkeiten eines Bestattungsgehilfen. Das Schneiden von Hecken und das Pflegen der Grünanlagen auf einem Friedhof mag daher zwar zum Aufgabenbereich eines Friedhofsarbeiters gehören, aber nach den Eingruppierungsregelungen des TVöD-VKA handelt es sich um Tätigkeiten eines Hilfsgärtners und nicht um die Aufgaben eines Bestattungsgehilfen.

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b)              Da der Kläger unstreitig seit dem Jahr 2003 und damit seit deutlich mehr als neun Jahren diese gleichartigen Aufgaben auf dem Q. ausführt, gilt die Werkprüfung nach der Protokollerklärung Nr. 1 als abgelegt. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die EG 5 sind damit erfüllt.

48

3.)              Der Kläger hat auch rechtzeitig einen Antrag gemäß § 29b TVÜ-VKA gestellt, da er die Höhergruppierung mit Schreiben vom 13.10.2017 geltend gemacht hat.

49

4.)              Der Kläger ist daher zum 01.01.2017 in die EG 5 höherzugruppieren. Da eine stufengleiche Höhergruppierung erst ab dem 01.03.2017 eingeführt wurde, hat eine Höhergruppierung in die EG 5 Stufe 5 zu erfolgen.

50

II.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

53

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

59

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

66

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

67

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.