Sicherungsposten: Kein Anspruch auf 11,32 € mangels tariflicher Regelung ab 01.07.2009
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Vergütungsdifferenzen ab Juli 2009 mit der Begründung, nach Auslaufen einer befristeten Änderungsvereinbarung (9,00 €/h) gelte wieder ein höherer Tariflohn. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil für Sicherungsposten weder ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag noch ein bundeseinheitlicher Lohntarifvertrag bestand. Der Bundestarifvertrag 2007 war bereits 2007 aufgehoben und die Protokollnotiz „SiPo“ sei nur eine unverbindliche Absichtserklärung und zudem von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Auch die Klausel, nach Fristablauf gälten „bestehende tarifliche Vereinbarungen“, half nicht, da zum 01.07.2009 keine einschlägige Tarifregelung existierte.
Ausgang: Klage auf Vergütungsdifferenzen wegen behauptet höherer Tarifvergütung ab Juli 2009 vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen „zur Zeit gültigen bundeseinheitlichen Lohntarifvertrag“ begründet keinen Vergütungsanspruch, wenn ein solcher Tarifvertrag tatsächlich nicht existiert oder nicht in Kraft ist.
Aus einem aufgehobenen Tarifvertrag kann ein Vergütungsanspruch nicht hergeleitet werden, wenn der Tarifvertrag bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits außer Kraft war.
Eine Protokollnotiz, die lediglich eine Absicht der Tarifvertragsparteien beschreibt, ist ohne tarifnormativen Regelungsgehalt und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf eine bestimmte Vergütungshöhe.
Sollen nach Auslaufen einer individualvertraglichen Befristung „bestehende tarifliche Vereinbarungen“ gelten, setzt dies voraus, dass für die konkrete Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt eine einschlägige tarifliche Regelung tatsächlich besteht.
Fehlt es für eine Tätigkeit an einer allgemeinverbindlichen oder arbeitsvertraglich wirksam einbezogenen Tarifregelung, richtet sich die Vergütung nach der individualvertraglichen Vereinbarung.
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Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.541,15 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Brutto-stundenlohns sowie über hieraus ggf. resultierende Vergütungsdifferenzen.
Die am 20. April 1964 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01. April 2009 in den Diensten der Beklagten als Sicherungsposten beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein vom 12.03.2009 datierender schriftlicher Arbeitsvertrag (vgl. 5/6 d. A.) zugrunde, in dessen Ziff. 3. es - soweit vorliegend interessierend - heißt:
3. Entgelt
Das Entgelt richtet sich nach dem zur Zeit gültigen Bundeseinheitlichen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen handelt es sich um freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerruflichen Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Diese Leistungen können ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen angerechnet werden. Lohn-, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Bruttolohn einbehalten. Die Lohnperiode ist der Kalendermonat. Die Zahlung der Nettobezüge erfolgt durch Banküberweisung bis zum 15. des Folgemonats.
Gleichfalls unter dem 12.03.2009 trafen die Parteien außerdem eine "Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" (vgl. Bl. 29/30 d. A.), welche - soweit vorliegend interessierend - wie folgt lautet:
I.
Es gilt der bundeseinheitliche Tarifvertrag für Sicherungsposten (SiPo), wenn dieser allgemeinverbindlich erklärt ist.
Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit auf Bundesebene nicht vor, so gelten die jeweils länderspezifischen Lohnregelungen für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten in den Ländertarifverträgen, in welchen die Arbeiten ausgeführt werden, wenn diese allgemein-verbindlich erklärt sind.
II.
Liegt eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten weder auf Bundes- noch auf Länderebene vor, so gilt abweichend vom jeweils eingreifenden Tarifvertrag, welcher im Übrigen gilt, folgendes:
1.
Es ist ein Stundenlohn von 9,-- € brutto vereinbart.
...
III.
Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 01.03.2009 und ist bis zum 30.06.2009 befristet. Mit Auslaufen der Befristung gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tariflichen Vereinbarungen, wenn nicht zuvor eine Verlängerung schriftlich erfolgt.
…
V.
Sollte während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine Allgemeinverbindlichkeit für Sicherungsposten und verwandte Tätigkeiten erklärt werden, so wird die Arbeitgeberin hierüber unverzüglich nach Kenntniserlangung informieren.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung in Anspruch.
Zur Begründung vertritt sie die Ansicht, da die Parteien in der "Änderungs-vereinbarung zum Arbeitsvertrag" einen Stundenlohn von EUR 9,00 brutto lediglich befristet bis zum 30.06.2009 vereinbart hätten, sei ab dem 01.07.2009 wieder die im Arbeitsvertrag getroffene Entgeltregelung in Kraft getreten. Nach dem einschlägigen regionalen Tarifvertrag für Sicherungsposten stehe ihr daher seit diesem Zeitpunkt Lohn für den "Wachmann als Sicherungsposten" in Höhe von EUR 11,32 brutto pro Stunde zu gemäß Ziff. 2.0.9 des LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 11.05.2006. Zwar hätten die zeitlich nachfolgen-den Lohntarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW die Ziff. 2.0.9 in ihrer Lohngestaltung nicht mehr aufgenommen, in dem aktuellen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 11.05.2009 gebe es jedoch die wie folgt lautende Anlage zur Protokollnotiz Sipo zum Lohntarifvertrag (vgl. Bl. 35 d. A.):
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht dahingehend Einigkeit, dass
bei Nichtzustandekommen eines bundesweiten Tarifvertrages für Mit-arbeiter als Sicherungsposten oder bei Ablehnung der Allgemein-verbindlicherklärung eines bundesweiten Tarifvertrages für Mitarbeiter als Sicherungsposten die Lohngruppe Sicherungsposten in den Lohn-tarifvertrag Nordrhein-Westfalen wieder aufgenommen wird.
Die Lohngruppe wird dann mit 11,32 € Stundengrundlohn tarifiert.
Hilfsweise macht die Klägerin einen Stundenlohn von EUR 11,00 brutto geltend, und zwar gemäß dem Bundestarifvertrag für Sicherungsposten vom 15.03.2007. Insoweit vertritt sie die Ansicht, dieser Tarifvertrag gelte zumindest aufgrund der arbeitsvertraglichen In-Bezug-Nahme.
Die Klägerin beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 577,42 brutto, hilfsweise EUR 497,78 brutto (Vergütungsdifferenz 7/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 526,96 brutto, hilfsweise EUR 454,28 brutto (Entgeltdifferenz 8/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 530,23 brutto, hilfsweise EUR 457,09 brutto (Entgeltdifferenz 9/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 512,14 brutto, hilfsweise EUR 441,50 brutto (Entgeltdifferenz 10/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 394,40 brutto, hilfsweise EUR 340,00 brutto (Entgeltdifferenz 11/09) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht die Beklagte geltend, Ziff. 3. des Arbeitsvertrages vom 12.03.2009 gehe ins Leere, denn dort sei bestimmt, dass der "zur Zeit gültige Bundeseinheitliche Lohntarifvertrag" auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden solle. Am 12.03.2009 habe jedoch kein gültiger bundeseinheitlicher Lohntarifvertrag vorgelegen, und zwar weder in Form eines Mindestentgelt-tarifvertrages noch in Form eines bundeseinheitlichen Lohntarifvertrages für den Bereich der Sicherungsposten und der Gleisabsicherung. Vielmehr sei der Bundestarifvertrag vom 15. März 2007 für Sicherungsposten mit Wirkung zum 31. Oktober 2007 von den Tarifpartnern einvernehmlich aufgehoben worden (vgl. 44 d. A.).
Gerade aus diesem Grund habe die Beklagte überhaupt individuelle Lohnvereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern angestrebt, da es keinen geltenden Lohntarifvertrag gebe und sich die Löhne vom Stundenniveau des bundeseinheitlichen Lohntarifvertrages im Bereich der Sicherungsposten und der Gleisabsicherung von EUR 11,00 brutto pro Stunde im "freien Fall" befunden hätten. Der Regellohn liege nach Kenntnis der Beklagten aktuell in Nordrhein-Westfalen zwischen EUR 8,00 brutto und EUR 10,00 brutto pro Stunde ohne Ausgleich (Nachtzuschlag, Verpflegungsmehraufwendung). Des Weiteren gelte auch keine sonstige lohntarifliche Regelung für den Einsatz-bereich der Sicherungsposten in Nordrhein-Westfalen. Dieser Bereich sei vielmehr ungeregelt. Soweit sich die Klägerin auf die Protokollnotiz des aktuellen Lohntarifvertrags zum Bereich Sicherungsposten berufe, so verfüge diese Protokollnotiz über keinen materiellen Regelungsinhalt, was das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen auch dazu bewogen habe, diese Protokollnotiz vor der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages ausdrücklich auszuschließen. Mithin existiere damit weder eine bundeseinheitliche noch eine regionale Lohn-regelung, auf welche sich die Klägerin berufen könne.
Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass die Klägerin dadurch, dass sie auch ab dem 01.07.2009 auf der Basis der bisherigen Lohnstruktur in den Diensten der Beklagten weitergearbeitet habe, konkludent ihr Einverständnis zum Angebot der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, erklärt habe. Außerdem habe die Beklagte auch unmittelbar nach dem 30.06.2009 ihren Arbeitnehmern - darunter auch der Klägerin - mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, anders zu entlohnen und dass eine Änderung der Lohnstruktur nicht erfolgen werde. Dementsprechend habe die Beklagte nach langwierigen Verhandlungen und konkreter Darstellung ihrer wirtschaftlichen Situation mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, welche ab dem 11.09.2009 einen Stundenlohn von EUR 9,00 brutto vorsehe (vgl. Bl. 66/67 d. A.). Diese Betriebsvereinbarung entspreche inhaltlich der mit der Klägerin unter dem 12.03.2009 vereinbarten Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass an die Klägerin auch über den 30.06.2009 hinaus einen Lohn von EUR 9,00 brutto zu zahlen gewesen ist.
1. Dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines EUR 9,00 brutto übersteigenden Stundenlohns nicht aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ergibt, ist zwischen den Parteien unstreitig gewesen.
2. Ein solcher Anspruch lässt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus der Ziff. 3. des Arbeitsvertrags vom 12.03.2009 ableiten. Ein "bundeseinheitlicher Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe" ist weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch bis zum heutigen Zeitpunkt jemals in Kraft gewesen.
Soweit die Klägerin versucht hat, einen Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohns von EUR 11,00 brutto pro Stunde aus dem Bundestarifvertrag für Sicherungsposten vom 15.03.2007 abzuleiten, hat sie bereits im Ausgangs-punkt übersehen, dass dieser Bundestarifvertrag bereits am 01. November 2007 von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 31. Oktober 2007 einvernehmlich aufgehoben worden ist und demzufolge bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 12. März 2009 längst nicht mehr in Kraft gewesen ist. Insofern ist der Versuch der Klägerin, aus diesem - lange vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses außer Kraft getretenen - Tarifvertrag einen höheren als den von der Beklagten gezahlten Stundenlohn abzuleiten, schon kaum noch als nur "äußerst mutig" zu bezeichnen.
3. Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich der von ihr verfolgte Vergütungsanspruch auch nicht aus der Protokollnotiz Sipo zum Lohntarif-vertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2007 in Verbindung mit der Protokollnotiz vom 11.05.2009 ableiten. Insoweit ist sowohl zwischen den Parteien unstreitig gewesen als auch gerichtsbekannt, dass die Protokollnotiz von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen worden ist (vgl. Bl. 18 d. A.).
Im Übrigen handelt es sich bei der Protokollnotiz auch lediglich um eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien, die diese bislang nicht in einem Tarifvertrag umgesetzt haben. Eine solche Absichtserklärung steht jedoch einem tatsächlich abgeschlossenen Tarifvertrag nicht gleich, so dass die Klägerin auch hieraus keinen Anspruch abzuleiten vermag.
4. Auch soweit nach Ziff. III. der Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 12.03.2009 die bei Auslaufen der Befristung am 30.06.2009 "bestehenden tariflichen Vereinbarungen" gelten sollten, ergibt sich hieraus kein Anspruch der Klägerin auf einen EUR 9,00 brutto übersteigenden Stundenlohn.
Am 01.07.2009 hat es nämlich - wiederum ebenso unstreitig wie gerichtsbekannt - hinsichtlich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Sicherungsposten eben keine "tarifliche Vereinbarung" gegeben. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der früher einmal im Lohntarif-vertrag in Ziff. 2.0.9 geregelten Tätigkeit "Wachmann als Sicherungsposten" bislang eine tarifvertragliche Regelung nicht getroffen bzw. eine Einigung nicht erreicht.
Da sich nach alledem ein Anspruch der Klägerin auf einen EUR 9,00 brutto übersteigenden Stundenlohn nicht hat feststellen lassen, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II.
1. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbin-
dung mit § 46 Abs. 2 ArbGG die Klägerin zu tragen.
2. Den Wert des - auch für die Gerichtskosten maßgebenden - Streitgegen-
standes hat die Kammer gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG
in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO in Höhe der Klageforderung festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. B a c h l e r