AGG-Entschädigung: Keine Diskriminierung bei bereits getroffener Einstellungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger verlangte nach einer Absage eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren. Das Gericht hielt das klageabweisende Versäumnisurteil nach Einspruch aufrecht. Selbst wenn Indizien i.S.d. § 22 AGG vorgelegen hätten, habe die Beklagte diese widerlegt, weil die Einstellungsentscheidung für einen anderen Bewerber bereits vor Kenntnis vom Bewerbungseingang des Klägers getroffen worden sei. Auf die spätere Unterzeichnung des Arbeitsvertrags komme es dabei nicht an.
Ausgang: Einspruch ohne Erfolg; klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten, da keine diskriminierende Auswahlentscheidung vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren scheidet aus, wenn die Einstellungsentscheidung bereits getroffen war, bevor die Bewerbung des abgelehnten Bewerbers zur Kenntnis genommen wurde.
Für die Frage, ob eine Benachteiligung bei der Auswahlentscheidung erfolgt ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der getroffenen Einstellungsentscheidung abzustellen; die spätere Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ist hierfür nicht entscheidend.
Etwaige Indizien i.S.d. § 22 AGG sind widerlegt, wenn der Arbeitgeber substantiiert und schlüssig darlegt, dass die Auswahlentscheidung aus zeitlichen Gründen nicht unter Berücksichtigung der Bewerbung des Anspruchstellers erfolgt sein kann.
Bestreitet der Anspruchsteller den substantiierten Vortrag des Arbeitgebers zu den zeitlichen Abläufen der Auswahlentscheidung nicht hinreichend konkret, kann das Gericht diesen Vortrag als maßgebliche Grundlage der Entscheidung heranziehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 8.752,50 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigung gemäß § 15 AGG.
Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich unter dem 23.08.2021 (Bl. 29 d.A.) auf die von der Beklagten im Internet ausgeschriebene Stelle „(…)“ (Bl. 27 f. d.A.). In der Bewerbung wies der Kläger auf seine Schwerbehinderung hin. Unter dem 00.00.2021 erhielt er von der Beklagten eine Absage (Bl. 30. d.A.).
Unter dem 00.00.2021 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 4 AGG geltend (Bl. 31 ff. d.A.).
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung mit Schreiben vom 00.00.2021 ab (Bl. 35 f. d.A.).
Mit seiner Klage vom 31.12.2021, bei Gericht spätestens eingegangen am 10.02.2022 und der Beklagten am 17.02.2022 zugestellt, macht der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 4 AGG geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Die Beklagte habe die Stelle nicht ordnungsgemäß gegenüber der Arbeitsagentur gemeldet und keinen „betreuten Vermittlungsauftrag“ erteilt. Vielmehr sei die Stelle nur über eine Software in unterschiedlichen Jobbörsen, auch bei der BA, publiziert worden. Aufgrund des Verstoßes gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sei eine Diskriminierung gemäß § 22 AGG indiziert.
Die Beklagte habe die Indizwirkung auch nicht ordnungsgemäß widerlegen können. Das Bewerbungsverfahren sei erst abgeschlossen, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben worden sei, was vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten erst nach dem Zugang seiner Bewerbung erfolgt sei. Ob der andere Bewerber geeigneter gewesen sei als er, sei ebenfalls unerheblich. Im Übrigen zeige der Vortrag der Beklagten selbst, dass eine Auswahlentscheidung zwischen ihm und Herrn M. stattgefunden habe. Dass der Vergleich erst nach der erfolgten Zusage und nur vorsorglich stattgefunden hätte, bestreitet der Kläger.
Die Frist des § 61b ArbGG sei gewahrt worden, da die Klage bereits am 31.12.2021 beim Gericht eingegangen sei. Hierüber gebe es eine Eingangsbestätigung (Bl. 49 d.A.).
Am 10.03.2022 ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 84 f. d.A.) ergangen, nachdem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Gütetermin erschienen war. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 16.03.2022 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen das Versäumnisurteil unter dem 19.03.2022 Einspruch eingelegt, der an demselben Tag bei Gericht eingegangen ist.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu legende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an ihn zu leisten zzgl. Rechtshängigkeitszinsen von 5% über dem Basiszinssatz, wobei ein Mindestbetrag von 1,5 Bruttomonatsgehältern à 5.835,00 € zu zahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie behauptet, sie habe die Stelle ordnungsgemäß bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet.
Unabhängig davon sei die Einstellungsentscheidung für einen anderen Bewerber zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung des Klägers schon getroffen gewesen, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen sei. Am 05.08.2021 habe sich auf die Position der nunmehr auch bei der Beklagten tätige und aufgrund seiner Bewerbung eingestellte Herr M. beworben. Nachdem - neben anderen Bewerbungen - die Bewerbung von Herrn M. durch die Beklagte geprüft und dessen Einstellung befürwortet worden sei, habe sich am 23.08.2021 der zuständige Mitarbeiter Herr H. an den für die Einstellung zuständigen Divisionsleiter der Beklagten gewandet mit der Bitte um Einstellung von Herrn M.. Turnusmäßig seien dann - wie bei der Beklagten üblich - am 24.08.2021 um 08:00 Uhr noch einmal alle Bewerbungseingänge vom Vortag durch den zuständigen HR Businesspartner gesichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bewerbung des Klägers noch nicht vorgelegen, da diese erst am 24.08.2021 um 12:30 Uhr bei der Beklagten eingegangen sei. Ebenfalls noch am 24.08.2021 sei um 11:09 Uhr die Genehmigung der Einstellung von Herrn M. durch den zuständigen Divisionsleiter erfolgt, woraufhin der Vertragsentwurf noch am gleichen Tag durch die Beklagte an Herrn M. versandt und der Empfang durch diesen auch gegenbestätigt worden sei. Der Eingang der Bewerbung des Klägers sei erst am 25.08.2021 bei der Sichtung der Bewerbungseingänge vom Vortag durch die Beklagte zur Kenntnis genommen worden. Am gleichen Tag sei um 10:00 Uhr die Zusage zur Begründung des Arbeitsverhältnisses seitens Herrn M. erfolgt. Die Absage an den Kläger sei dann erfolgt, nachdem dann auch der unterschriebene Vertrag von Herrn M. an die Beklagte zurückgegangen sei und bei der Beklagten vorgelegen habe.
Vorsorglich sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle eines rechtzeitigen Eingangs der Bewerbung des Klägers die Besetzung der Stelle mit dem Kläger nicht in Betracht gekommen wäre. Nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen wäre der Kläger für die Stelle nicht in Betracht gekommen. Herr M. sei demgegenüber uneingeschränkt geeignet und daher wäre auch im Falle eines Vergleichs zwischen dem Kläger und Herrn M. nicht der Kläger ausgewählt worden sondern Herr M..
Äußerst vorsorglich behauptet die Beklagte, dass sie selbstverständlich bei der Beurteilung aller Bewerbungen - also insbesondere auch im Vergleich zwischen dem Kläger und dem eingestellten Arbeitnehmer Herrn M. - dieselben Maßstäbe angelegt habe. Dieser Vergleich sei aber lediglich vorsorglich nach der erfolgten Zusage gegenüber Herrn M. zum Zwecke der Argumentation in diesem Prozess erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, da die Klage unbegründet ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Frist des § 61b ArbGG gewahrt hat und außerdem kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 22 AGG im vorliegenden Fall erfüllt sind, da die Beklagte jedenfalls eine etwaige Indizwirkung widerlegt hätte.
Die Beklagte hat ausführlich und substantiiert dargelegt, dass die Einstellungsentscheidung bereits getroffen worden ist, bevor die Bewerbung des Klägers überhaupt eingegangen war bzw. beim zuständigen Sachbearbeiter vorgelegen hat. Aus den zeitlichen Abläufen, die die Beklagte ausführlich in ihrem Schriftsatz vom 13.04.2022 dargelegt hat, ergibt sich eindeutig, dass die Einstellungsentscheidung bereits getroffen wurde, bevor der Eingang der Bewerbung des Klägers überhaupt zur Kenntnis genommen wurde. Bereits am 24.08.2021 wurden alle internen Genehmigungen zur Einstellung des Herrn M. eingeholt und der Vertragsentwurf an diesen versandt, während erst am Folgetag von dem Bewerbungseingang des Klägers Kenntnis erlangt wurde. In dieser Konstellation ist es ausgeschlossen, dass der Kläger bei der Einstellungsentscheidung diskriminiert wurde. Dass der Arbeitsvertrag erst zeitlich später unterschrieben wurde, ist aus Sicht der Kammer nicht von Relevanz, da die getroffene Einstellungsentscheidung der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Frage ist, ob eine Diskriminierung bei dieser erfolgt ist oder nicht.
Der Kläger hat den ausführlichen Vortrag der Beklagten zur Auswahlentscheidung von Herrn M. nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret bestritten. Soweit er auf eine Formulierung der Beklagten im Schriftsatz vom 29.04.2022 hinweist, kann dieser entgegen seiner Auffassung nicht entnommen werden, dass eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung seiner Bewerbung erfolgt wäre. Unter Berücksichtigung des vorherigen Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 13.04.2022 wird deutlich, dass die Beklagte lediglich hilfsweise argumentiert hat, dass der Kläger auch nicht eingestellt worden wäre, wenn seine Bewerbung rechtzeitig vorgelegen hätte, da Herr M. besser geeignet gewesen sei. Die – etwas unglücklich formulierte – Passage unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 29.04.2022 ist im Zusammenhang mit der Hilfsargumentation unter Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 13.04.2022 erkennbar dahingehend zu verstehen, dass bei dem vorsorglich für diesen Prozess angestellten Vergleich zwischen dem Kläger und Herrn M. dieselben Maßstäbe angewendet worden seien. Dass dieser Vergleich nicht vor der Auswahlentscheidung der Beklagten im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren stattgefunden haben kann, ergibt sich – wie dargelegt – auch aus den als unstreitig zu wertenden zeitlichen Abläufen bis zur Auswahlentscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.