Aufhebungsvertrag: Monatsabfindung trotz Betriebsübergang vom früheren Arbeitgeber geschuldet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem nach einem Betriebsübergang geschlossenen Aufhebungsvertrag monatliche Abfindungszahlungen, die ab Dezember 2022 ausblieben. Streitig war, ob die beklagte (frühere) Arbeitgeberin oder die Erwerberin Vertragspartnerin des Aufhebungsvertrags ist. Das ArbG Essen verurteilte die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Monatsbeträge nebst Zinsen, weil sie nach eindeutigem Vertragswortlaut im eigenen Namen handelte und eine Stellvertretung nur hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwähnt war. Ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft führe nicht über Auslegung/Offenkundigkeit zu einem Parteiwechsel; § 313 BGB greife nicht ein.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger Monatsabfindungen aus dem Aufhebungsvertrag gegen die Beklagte in vollem Umfang zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einem Aufhebungsvertrag nach seinem eindeutigen Wortlaut als Vertragspartei bezeichnet ist, wird auch dann Vertragspartner, wenn er im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht mehr Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist.
Die Annahme eines unternehmensbezogenen Geschäfts, wonach im Zweifel der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner sein soll, setzt voraus, dass nach dem Vertragswortlaut Zweifel an der Person des Vertragspartners verbleiben.
Ein Irrtum des Erklärenden darüber, für welches Unternehmen er handelt, rechtfertigt keine „automatische Korrektur“ über Auslegungsgrundsätze oder das Offenkundigkeitsprinzip; hierfür kommt nur eine Anfechtung nach § 119 BGB in Betracht.
Wird eine Stellvertretung im Aufhebungsvertrag nur hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, erfasst dies nicht ohne Weiteres weitere Leistungszusagen wie eine monatliche Abfindungszahlung.
Die Berufung auf Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheidet aus, wenn die vereinbarte Kompensation für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin erreichbar ist und dem Verpflichteten die Erfüllung der zugesagten Leistungen zumutbar ist.
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.923,47 als rückständige Leistung aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, fällig mit Beginn des Folgemonats, also ab dem 1. Januar 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 108.599,76 als rückständige Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 jeweils zu leistenden EUR 9.049,98, fällig jeweils mit Beginn des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2023, zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 117.523,23 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Abfindungsleistung aus einem Aufhebungsvertrag.
Der am 00.00.000 geborene Kläger war seit dem 00.00.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Begründet wurde das Arbeitsverhältnis zunächst mit einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der L. GmbH. Im weiteren Verlauf ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die R. übergegangen. Die R. wurde sodann im Jahr 2020 mit der O. zur R. verschmolzen. In der Folge fand im Jahr 2022 eine Umwandlung in die jetzige Beklagte statt.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2020 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der R. im Wege des Betriebsübergangs auf die S. GmbH übergegangen.
Unter dem 28. Mai 2020, also erst nach dem Betriebsübergang auf die S. GmbH, schloss der Kläger mit der R., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Aufhebungsvertrag ab. Auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages (Bl. 70 ff d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.
Gemäß § 4 des Aufhebungsvertrags sollte der Kläger ab dem Zeitpunkt der Beendigung bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres (also vom 1. Januar 2022 – 31. Dezember 2028) eine monatliche Abfindungszahlung erhalten. Diese Abfindungszahlungen werden gem. § 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrags jährlich um 1% dynamisiert.
Ab dem 1. Mai 2020 war der Kläger bei der S. GmbH tätig. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß dem Aufhebungsvertrag zum 00.00.2021.
Nachdem der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, ist die S. GmbH, als Tochtergesellschaft der O., am 1.Januar 2022 von der O. an die neue Muttergesellschaft, die W. AG, verkauft worden.
Ab Januar 2022 erfolgte die Abrechnung der monatlichen Abfindung im Namen der S. GmbH mit den im Aufhebungsvertrag vereinbarten Konditionen. Ab Mai 2022 wurde die S. GmbH in die G. GmbH umbenannt. Für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022 erhielt der Kläger eine monatliche Abfindungsleistung in Höhe von EUR 8.946,08 brutto.
Ab Dezember 2022 blieben die monatlichen Abfindungszahlungen aus. Unter dem 23. Dezember 2022 hat das Amtsgericht Dortmund das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der W. AG sowie deren Tochtergesellschaft G. GmbH (vormals S. GmbH) angeordnet.
Außergerichtlich machte der Kläger die Zahlungen ab Dezember 2022 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte jegliche Zahlungen ab, da sie aus ihrer Sicht nicht Vertragspartnerin des Klägers sei.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger für den Monat Dezember 2022 eine Zahlung in Höhe von 8.923,47 € sowie für das Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 108.599,76 €.
Er ist der Auffassung, dass die Beklagte die Vertragspartnerin des Aufhebungsvertrages sei und nicht die S. GmbH. Der Vertragstext sei insoweit eindeutig.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn EUR 8.923,47 als rückständige Leistung aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, fällig mit Beginn des Folgemonats, also ab dem 1. Januar 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn EUR 108.599,76 als rückständige Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 jeweils zu leistenden EUR 9.049,98, fällig jeweils mit Beginn des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2023, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass nicht sie sondern die S. GmbH Vertragspartnerin des Aufhebungsvertrages sei, da diese – unstreitig - die damalige Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei. Sie habe daher offenkundig in Vertretung der richtigen Arbeitgeberin gehandelt, was sich aus den Umständen unzweifelhaft ergebe. Bei unternehmensbezogenen Geschäften, also auch dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sei schließlich im Zweifel davon auszugehen, dass der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner sein soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.923,47 € für Dezember 2022 und in Höhe von 108.599,76 € für den Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2023.
Der Anspruch folgt aus § 4 des Aufhebungsvertrages vom 00.00.2020 und ist der Höhe nach unstreitig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie Vertragspartnerin des Aufhebungsvertrages geworden und nicht die S. GmbH. Der Wortlaut des Aufhebungsvertrages ist aus Sicht der Kammer eindeutig. Die Beklagte hat in eigenem Namen gehandelt und nicht in Vertretung der S. GmbH. Eine Vertretung ist nach § 1 Abs. 1 des Aufhebungsvertrages nur insoweit erfolgt, als das Arbeitsverhältnis mit der S. GmbH beendet wurde, nicht aber in Bezug auf die weiteren Regelungen des Aufhebungsvertrages, insbesondere die monatliche Abfindungszahlung nach § 4.
Richtig ist allerdings, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterschrift des Aufhebungsvertrages nicht mehr die Arbeitgeberin gewesen ist und dass der Aufhebungsvertrag erkennbar davon ausgeht, dass zwischen den Parteien (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht. Allein aus diesem Umstand kann allerdings nicht gefolgert werden, dass deshalb offenkundig eine Vertretung der richtigen Arbeitgeberin erfolgen sollte. Aus Sicht der Kammer ist es durchaus naheliegend, dass die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen bei der Vertragsunterschrift irrtümlich davon ausgegangen sind, dass das Arbeitsverhältnis noch mit der Beklagten besteht. In diesem Fall hätten die Vertragsunterzeichner nicht den Willen zur Abgabe einer Erklärung im Namen der S. GmbH gehabt, sondern hätten (irrtumsbedingt) für die Beklagte handeln wollen. Bei einer irrtumsbedingten Abgabe einer Willenserklärung im eigenen Namen kann nicht offenkundig davon ausgegangen werden, dass die Erklärung eigentlich im Namen des richtigen Arbeitgebers abgegeben werden soll. Irrtümer bei der Abgabe einer Willenserklärung sind nach den dafür vorgesehenen Regelungen anfechtbar, vgl. § 119 BGB, aber es findet keine automatische Korrektur über Auslegungsregelungen statt, insbesondere nicht bei einer Anwendung des Offenkundigkeitsprinzips im Rahmen des Rechts der Stellvertretung.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass eine Auslegung einer Willenserklärung im Zweifel dahingehend zu erfolgen hat, dass der tatsächliche Betriebsinhaber Vertragspartner sein soll, mag dieses zwar grundsätzlich zutreffend sein. Diese Auslegungsregel greift aber nur dann, wenn nach dem Wortlaut eines Aufhebungsvertrages Zweifel daran bestehen, wer Vertragspartner sein soll. Der Wortlaut des Aufhebungsvertrages ist im vorliegenden Fall aber bezogen auf die Frage, wer Vertragspartner sein soll, eindeutig. Allein der Umstand, dass möglicherweise irrtumsbedingt für das falsche Unternehmen gehandelt wurde, ändert nichts an diesem Umstand.
Es liegt auch kein Fall des § 313 BGB vor. Aufgrund der Regelungen des § 1 Abs. 1 des Aufhebungsvertrages hat die Beklagte durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der S. GmbH tatsächlich beendet, mit der Folge, dass die weiteren Bedingungen des Aufhebungsvertrages, insbesondere die monatlichen Abfindungszahlungen nach § 4, geschuldet sind. Es ist der Beklagten zumutbar, diese von ihr zugesagten Leistungen zu erbringen. Ob diese Ansprüche in der Folge von der richtigen Arbeitgeberin erfüllt werden oder von der Beklagten selbst, ist nicht von Relevanz, solange der Kläger die von der Beklagten zugesagten Leistungen als Kompensation für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses tatsächlich erhält.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.