Klage auf Schadensersatz nach Kündigung wegen Wegfall von Dienstverträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 5.105 EUR, weil nach Mitteilung der Beklagten über eine Kündigung mehrere Dienstverträge mit Sparkassen beendet wurden. Zentral ist, ob die Mitteilung kausal für den Verlust der Vergütungen war. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Sparkassen eigenständig und fristgerecht kündigten und damit die Kausalität fehlt. Der Kläger hätte etwaige Rechtsfragen gegenüber den Sparkassen klären müssen.
Ausgang: Schadensersatzklage des Klägers über 5.105 EUR wegen entgangener Dienstvertragsvergütungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen entgangener Vergütungen setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Handlung des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens voraus.
Die bloße Mitteilung des Arbeitgebers an Dritte über eine Kündigung begründet keinen Schadensersatzanspruch, wenn die Dritten eigenständig und unter Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen die Dienstverhältnisse beenden.
Der Geschädigte muss erforderlichenfalls gegenüber den unmittelbar handelnden Dritten seine Rechte geltend machen; unterlässt er dies, kann dies den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entfallen lassen.
Vertragsklauseln, die ein automatisches Ende des Dienstvertrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, wirken nicht ersatzbegründend, wenn die Dritten die Verträge zu einem früheren Zeitpunkt aus eigenem Recht kündigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.105,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
Der am 06. April 1954 geborene Kläger war in den Diensten der Beklagten, die Beratungsdienstleistungen für örtliche Sparkassen erbringt, seit dem 01. April 2004 als Anlageberater zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 6.000,00 EUR angestellt.
Neben seiner Tätigkeit für die Beklagte hatte sich der Kläger gegenüber einzelnen Sparkassen jeweils durch Dienstvertrag verpflichtet, alle erforder-lichen Aufklärungsleistungen bei Derivate-Geschäften gegenüber Kunden der betreffenden Sparkasse, die er im Rahmen seiner Aufgaben für die Beklagte zu betreuen hatte, zu erbringen und für die jeweilige Sparkasse zu dokumentieren.
In den jeweiligen Dienstverträgen hieß es - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit interessierend - einheitlich unter Ziff. 4):
4. Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Dienstvertrag wird unbefristet geschlossen und beginnt mit dem Tag des Abschlusses. Er endet automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis des Dienstleistenden mit der T. endet. Darüber hinaus ist von beiden Seiten eine Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages möglich.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Solche Dienstverträge hatte der Kläger mit der Sparkasse Bottrop, der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe, der Kreissparkasse Düsseldorf, der Sparkasse Essen, der Sparkasse Duisburg, der Sparkasse Gladbeck, der Sparkasse Mülheim an der Ruhr, der Sparkasse Sprockhövel, der Sparkasse Hattingen und der Stadtsparkasse Oberhausen abgeschlossen (vgl. Fk. der Dienstverträge Bl. 66 - 96 d. A.)
Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Juni 2008 gegenüber dem Kläger wegen von ihr festgestellter erheblicher Verstöße des Klägers gegen die Einhaltung der Vorschriften des WpHG zum 30. September 2008 gekündigt hatte, hat der Kläger in dem vor dem Arbeitsgericht Essen geführten Kündigungsschutzverfahren - 1 Ca 2265/08 - obsiegt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 - 6 Sa 1627/08 - zurückgewiesen worden.
Bereits zuvor hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 gekündigt. In dem hierüber zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Essen geführten Rechtsstreit - 6 Ca 3460/08 - haben sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 05. August 2009 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30. September 2009 geeinigt (vgl. Bl. 7 - 9 d. A.).
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte habe zeitlich nachfolgend ihrer Kündigung mit Schreiben vom 17. Juni 2008 die von ihr beratenen örtlichen Sparkassen, mit welchen der Kläger jeweils einen Dienstvertrag abgeschlossen gehabt habe, über die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung informiert. Dies hätten die betreffenden Sparkassen ihrerseits zum Anlass genommen, die zwischen ihnen und dem Kläger abgeschlossenen Dienstverträge zu kündigen. Hierdurch seien ihm - unter Berücksichtigung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bis einschließlich 30.09.2009 - Vergütungen von insgesamt EUR 5.105,00 brutto entgangen. In Höhe dieses Gesamtbetrages sei die Beklagte demgemäß zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.105,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht die Beklagte geltend, der Kläger habe Tatsachen dafür, dass ihm die Beklagte etwa zu Unrecht eine Einkommensmöglichkeit genommen und dies auch zu vertreten habe, nicht vorgetragen. Nach seinem Vortrag habe die Beklagte nämlich lediglich die einzelnen Sparkassen - wie dies auch objektiv zutreffend gewesen sei - davon unterrichtet, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2008 gekündigt habe.
Im Innenverhältnis zu den Sparkassen sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, diesen mitzuteilen, dass sie den Kläger nicht mehr im Wertpapier-geschäft beschäftige. Welche Konsequenzen die Sparkassen aus dieser Information gezogen hätten, habe die Beklagte nicht beeinflussen können. Sofern der Kläger der Ansicht sei, die Sparkassen hätten allein aufgrund dieser Information die mit ihm bestehenden Dienstverträge nicht kündigen dürfen, hätte er sich deswegen an die Sparkassen wenden müssen, die die zwischen ihnen und dem Kläger abgeschlossenen Dienstverträge unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt hätten. Sofern der Kläger der Ansicht gewesen sei, die eingehaltenen Kündigungsfristen seien zu kurz bemessen gewesen, hätte er ebenfalls mit den Sparkassen verhandeln müssen. Dies liege außerhalb der Sphäre der Beklagten.
Der Kläger sei jedoch offenbar der Meinung, die Beklagte hätte ihm unter dem 17.06.2008 gar nicht kündigen dürfen und deswegen auch den Sparkassen keine Mitteilungen von einer solchen Kündigung machen dürfen; daraus entspringe eine Schadensersatzpflicht. Hierbei übersehe er jedoch, dass nicht der Akt der Kündigung der Beklagten für die Sparkassen ihrerseits Grund für eine Beendigung des Dienstverhältnisses gewesen sei, sondern der Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht mehr im relevanten Wertpapierbereich eingesetzt habe. Denn nur so lange, wie er bei der Beklagten in diesem Bereich eingesetzt worden sei, habe er überhaupt die Aufgaben wahrnehmen können, die ihm die Sparkassen übertragen hätten. Die Beklagte hätte den Kläger jedoch auch dann, wenn sie keine Kündigung ausgesprochen hätte, ab Juni 2008 nicht mehr in einem Wertpapierhandelsbereich ihres Unternehmens eingesetzt und auch nicht einsetzen müssen. In der Arbeitsweise des Klägers seien nämlich seitens der Beklagten trotz vorheriger Abmahnung vom 30.07.2007 im Rahmen einer Prüfung weitere schwerwiegende neue Verstöße des Klägers gegen die Vorschriften des WpHG festgestellt worden (wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen). Hierbei sei eine derart eklatante Häufung von Fehlern festgestellt worden, dass die Beklagte ohnehin berechtigt gewesen wäre, den Kläger in einem anderen Bereich - und nicht mehr im Wertpapierhandel - einzusetzen. Bereits dies hätte es den Sparkassen ermöglicht, die Dienstverträge mit dem Kläger zu kündigen, denn dort hätte er die Aufgaben, die die Sparkassen ihm per Dienstvertrag übertragen hätten, nicht mehr erfüllen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fehlenden Kausalität zwischen der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 2008 zum 30. September 2008 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und der jeweils zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Beendigung der Dienstverhältnisse zwischen den Spar-kassen und dem Kläger.
Nach Ziff. 4. der jeweils zwischen den einzelnen Sparkassen und dem Kläger abgeschlossenen Dienstverträge sollte das Vertragsverhältnis "automatisch" enden, "wenn das Arbeitsverhältnis des Dienstleistenden mit der T. endet." Darüber hinaus war in Ziff. 4. Abs. 1 S. 2 der Dienstverträge jeweils eine Kündigungsmöglichkeit beider Seiten vorgesehen.
Entgegen der Annahme des Klägers hat die Mitteilung der Beklagten an die von ihr betreuten Sparkassen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei gekündigt worden, nicht die "automatische" Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und den jeweiligen Sparkassen bewirkt. Vielmehr haben die einzelnen Sparkassen die zwischen ihnen und dem Kläger abgeschlossenen Dienstverträge in jedem einzelnen Fall mit der gem. Ziff. 4. Abs. 1 S. 2 des Dienstvertrages jeweils vorgesehene Kündigungsfrist gegenüber dem Kläger gekündigt. Hingegen haben sich die einzelnen Sparkassen - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - ihm gegenüber nicht etwa darauf berufen, die jeweiligen Dienstverträge hätten "automatisch" aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhält-nisses zwischen den Parteien zum 30. September 2008 sein Ende gefunden, sondern ihrerseits jeweils zu einem deutlich vor dem 30.09.2008 liegenden Termin gekündigt.
Soweit der Kläger anscheinend die Meinung vertreten hat, auch die seitens der einzelnen Sparkassen ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen der Dienstverträge seien unwirksam gewesen bzw. nicht fristgerecht erfolgt, so hätte er diese Fragen erforderlichenfalls im Verhältnis zu den einzelnen Sparkassen rechtlich klären lassen müssen. Dies hat er unstreitig unterlassen. Insofern kann vorliegend dahinstehen, ob sich der Kläger aufgrund der zuvor von ihm in den Diensten der Beklagten gezeigten hohen Fehlerquote den Verlust der Entgelte aus den Dienstverträgen mit den Sparkassen nicht selbst zuzuschreiben gehabt hat, wie die Beklagte angenommen hat.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II.
1. Die Kosten des Rechtstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG der Kläger zu tragen.
2. Den Wert des - auch für die Gerichtskosten maßgebenden - Streitgegen-standes hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO in Höhe des vom Kläger zur Entscheidung gestellten Antrags festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 5., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. B a c h l e r