Tantieme: „EBIT des Gesamtunternehmens“ umfasst nicht automatisch neuen Standort
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte eine höhere Tantieme für 2007, weil er die Formulierung „EBIT des Gesamtunternehmens“ als Einbeziehung des Standorts Feldkirchen verstand. Das ArbG Essen wies die Zahlungsklage ab. Weder lag eine geänderte Betriebsvereinbarung (mangels Einigung und Schriftform) vor, noch kam individualvertraglich eine Tantieme unter Einbeziehung Feldkirchens zustande. Als Betriebsratsmitglied durfte der Kläger das Schreiben nach den Gesamtumständen nicht in diesem Sinne verstehen.
Ausgang: Zahlungsklage auf höhere Tantieme 2007 (Einbeziehung Feldkirchen) als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus Betriebsvereinbarung setzt eine Einigung der Betriebsparteien und die Einhaltung der Schriftform nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG voraus.
Für das Zustandekommen einer individualvertraglichen Änderung einer Tantiemeregelung bedarf es eines wirksamen Angebots und einer rechtzeitigen Annahme; wird das Angebot vor Annahme korrigiert, kommt keine Einigung zustande.
Bei der Auslegung einer Erklärung sind neben dem Wortlaut die Begleitumstände und die erkennbare Interessenlage zu berücksichtigen; ist eine drastische Leistungssteigerung ohne plausiblen Anlass fernliegend, spricht dies gegen ein entsprechendes Verständnis.
Ein Arbeitnehmer, der als Betriebsratsmitglied über den Stand der Verhandlungen und die bisherige Handhabung der Tantiemeberechnung informiert ist, kann sich bei der Auslegung nicht ohne Weiteres auf ein isoliertes Wortlautverständnis berufen.
Fehlen tragfähige Anspruchsgrundlagen für eine höhere variable Vergütung, ist die Zahlungsklage als unbegründet abzuweisen.
Leitsatz
16.11.2008
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Streitwert, auch für die Gerichtsgebühren: 20.071,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Tantiemezahlung.
Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als Ingenieur zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 4.800 € beschäftigt. Er hat daneben Anspruch auf eine erfolgsabhängige Tantieme. Er ist zudem Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
Die Beklagte war zunächst nur in F. tätig. Die Betriebsparteien einigten sich am 18.9.2002 auf eine Betriebsvereinbarung „Erfolgsabhängige Vergütung“ (Bl. 4 ff. d. A.). In der Betriebsvereinbarung ist zur Berechnung der Tantieme nichts ausgeführt, der Betriebsvereinbarung sind aber zahlreiche Musterberechnungen beigefügt, in denen jeweils auf Kennzahlen des Gesamtunternehmens verwiesen wird. Das „Gesamtunternehmen“ bestand 2002 aus dem Standort F..
Im zweiten Halbjahr 2003 eröffnete die Beklagte einen weiteren Standort in Feldkirchen. Ab diesem Zeitpunkt übersandte sie dem Kläger wie allen übrigen Mitarbeitern jeweils eine Tantiemevereinbarung für das Kalenderjahr, in denen hinsichtlich des unternehmensbezogenen Tantiemeanteils auf das EBIT des „Gesamtunternehmens ohne Feldkirchen“ verwiesen wurde. Die Abrechnung der Tantiemezahlungen erfolgte seit 2003 nur auf der Basis des Standortes F.. Der Kläger erhielt sodann jeweils eine Tantieme und zwar in 2003 über 10.000 €, in 2004 knapp 16.000 €, 2005 gut 17.000 € und 2006 gut 18.000 €. Für 2007 ergibt sich nach den Berechnungen der Beklagten ohne Feldkirchen ein Anspruch von gut 14.000 €, nach denen des Klägers mit Feldkirchen von über 34.000 €.
Mit Schreiben vom 22.5.2007 übersandte die Beklagte allen Mitarbeitern eine Tantiemevereinbarung für das Jahr 2007, wonach für den unternehmensbezogenen Anteil der Tantieme das „EBIT des Gesamtunternehmens“ maßgeblich sei (Bl. 14 d. A.). Der Zusatz „ohne Feldkirchen“ findet sich in dem Schreiben nicht und dass nur der Betriebsteil F. gemeint war, ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens nicht. Der Kläger unterschrieb den Vordruck danach und gab ihn der Beklagten zurück.
Nachdem ein Mitarbeiter nachgefragt hatte, ob tatsächlich die Tantieme den Betriebsteil Feldkirchen mit umfassen soll, schickte die Beklagte zunächst am 6.6.2007 eine E-Mail und am 15.6.2008 geänderte Tantiemevereinbarungen jeweils an alle Mitarbeiter, in denen auf einen Fehler hingewiesen wurde und darauf, dass tatsächlich das Ergebnis ohne Feldkirchen maßgeblich sein solle (Bl. 16 d. A.).
Der Betriebsrat hatte nach Angaben des Klägers schon lange, nach denen der Beklagten erstmals 2007 gewünscht, dass das Ergebnis in Feldkirchen in die Tantieme mit einbezogen werde. Die Beklagte hatte dies stets abgelehnt. In der Verhandlungsrunde für das Jahr 2007 hatte die Beklagte einen neuen Berechnungsmodus durchgesetzt, der insbesondere im Falle von schlechten Ergebnissen zu Nachteilen gegenüber dem bisherigen Modus führt. Das Gespräch über die Einbeziehung Feldkirchen endete am 19.4.2007 ergebnislos. Am 20.4.2007 übersandte die Beklagte dem Betriebsrat die tantiemerelevanten Kennzahlen für den Ansatz 2007. In diesem wird auf die Zahlen des Gesamtunternehmens „ohne Feldkirchen“ verwiesen. Auf einer Betriebsversammlung am 19.6.2007 erläuterte die Beklagte, dass der Tantiemeanspruch nur im Hinblick auf die Kennzahlen in F. bestehe.
Der Kläger behauptet, der von ihm verfolgte Anspruch ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat und der Kläger seien davon ausgegangen, dass die Gespräche über die Einbeziehung von Feldkirchen weitergingen. Am 19.4.2007 hätten die Geschäftsführer der Beklagten erklärt, sie würden sich beim Betriebsrat wieder melden und zwar noch vor der schon angesetzten Belegschaftsversammlung am 19.6.2007. Dies sei aber nicht geschehen. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 22.5.2007 habe er dann angenommen, die Beklagte habe sich der Sicht des Betriebsrates angeschlossen und wolle nun auch Feldkirchen einbeziehen, wie es der Betriebsrat seit langem gefordert habe, weil dieser in der Frage des Modellwechsels nachgegeben habe.
Die Betriebsratsmitglieder hätten in den regelmäßigen Monatsgesprächen nach der Belegschaftsversammlung erklärt, sie gingen davon aus, dass die Tantiemeberechnung mit dem Betriebsteil Feldkirchen erfolge. Die neuen Anlagen zu der Betriebsvereinbarung seien dem Betriebsrat von der Beklagten auch erst im Juli 2007 übersandt worden.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 20.071,04 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2008 an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe für 2008 erneut die Tantiemevereinbarung mit dem Hinweis unterschrieben, dass nur die Zahlen für F. Grundlage der Tantieme seien. Diese Vereinbarung entspreche dem Inhalt der Betriebsvereinbarung. Zudem habe er sich erstmals mit Anspruchsschreiben vom 6.6.2008 darauf berufen, ihm stehe ein höherer Tantiemeanspruch für 2007 zu.
Sie ist der Ansicht, das Verhalten des Klägers sei widersprüchlich.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Anspruch. Ein Anspruch auf eine Tantieme 2007 unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses in Feldkirchen steht ihm aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Der Anspruch folgt nicht aus einer Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebspartnern. Der Kläger selber behauptet nicht, der Betriebsrat habe sich mit der Beklagten darauf geeinigt, der Tantiemeanspruch richte sich für das Jahr 2007 nach dem Ergebnis in F. und Feldkirchen. Abgesehen davon, dass der Kläger schon zu einer für eine Betriebsvereinbarung notwendigen Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht vorgetragen hat, fehlt es jedenfalls auch an der nach § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG erforderlichen Schriftform für eine solche Vereinbarung.
2. Der vom Kläger verfolgte Anspruch folgt aber auch nicht aus einer individualvertraglichen Abrede der Parteien.
a) Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm mit dem Schreiben vom 22.5.2007 angeboten, ihm eine Tantieme unter Berücksichtigung des Ergebnisses auch in Feldkirchen zu zahlen. Dieses Angebot vom 22.5.2007 habe er durch seine Unterschrift auf dem Vordruck danach angenommen. Daraus folge der hier verfolgte Anspruch.
b) Dass der Kläger dieses Angebot überhaupt vor dem 6.6.2007 angenommen hätte, hat er bisher nicht behauptet. Der Kläger lässt sich zum Zeitpunkt seiner Unterschrift auf der Rückseite des Schreibens der Beklagten vom 22.5.2007 (Bl. 14 d. A.) nicht ein. Auf der Kopie ist ein Datum neben der Unterschrift nicht ersichtlich und auch sonst ergibt sich aus der überreichten Kopie kein Datum für die Unterschrift des Klägers. Wenn dieser aber die Annahme erst nach dem 6.6.2007 erklärt hätte, wäre schon unabhängig von der Auslegung des Angebotes der Beklagten vom 22.5.2007 eine Einigung hierüber nicht zustande gekommen. Denn das Angebot der Beklagten ist selbst bei der vom Kläger gewünschten Auslegung jedenfalls mit der E-Mail vom 6.6.2008 gegenstandslos geworden. Die Begründung des Klägers ist damit anders als diejenige seines Kollegen in dem Parallelverfahren im Hinblick auf eine einzelvertragliche Abrede schon unschlüssig.
c) Selbst wenn aber eine Annahme des Angebotes vor dem 6.6.2007 erfolgt sein sollte, steht dem Kläger der hier verfolgte Anspruch nicht zu. Denn die Beklagte hat das vom Kläger gewünschte Angebot schon nicht abgegeben. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 22.5.2007 dem Kläger nicht angeboten, ihm eine Tantieme unter Berücksichtigung des Ergebnisses in F. und Feldkirchen zu zahlen. In diesem Sinne durfte der Kläger das Angebot jedenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände nicht verstehen.
aa) Dem Kläger ist zunächst darin zuzustimmen, dass der Wortlaut des Schreibens dafür sprechen könnte, das Angebot sei so auszulegen, dass das Ergebnis des Gesamtunternehmens maßgeblich sei. Denn auf der Rückseite des Anschreibens hat die Beklagte lediglich formuliert „EBIT des Gesamtunternehmens“. Der Wortlaut könnte dahin ausgelegt werden, dass mit dieser Formulierung die beiden einzigen Standorte des Gesamtunternehmens F. und Feldkirchen gemeint sein könnten.
bb) Ob andere Arbeitnehmer diese Formulierung so verstehen konnten, kann hier dahinstehen. Jedenfalls der Kläger als Betriebsratsmitglied durfte aber die Formulierung in diesem Angebot nicht so verstehen, dass die Beklagte dem Kläger eine Tantieme unter Berücksichtigung des Ergebnisses auch in Feldkirchen anbieten wollte. Dies folgt aus den Gesamtumständen, die dieses Angebot begleitet haben.
(1) Zunächst ist ein Grund für die Verdoppelung der bisherigen Tantieme nicht ersichtlich. Der Kläger benennt auch keinen nachvollziehbaren Grund, warum die Beklagte ihm nach jährlich steigenden Tantiemezahlungen von 11.000 € in 2003 bis zu 18.000 € in 2006 für das Jahr plötzlich 34.000 € zahlen sollte. Dass die Tantieme sich von einem Jahr auf ein anderes fast verdoppelt, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht sonderlich wahrscheinlich, wenn nicht der Unternehmenserfolg oder die persönliche Leistung einen erheblichen Sprung machen. Der Kläger hat einen nachvollziehbaren Grund für die erhebliche Erhöhung der Tantieme auch nur insoweit behauptet, als er vorträgt, der Betriebsrat habe sich auf eine neue Berechnung eingelassen, die zu einer möglichen Reduzierung des Tantiemeanspruches insbesondere in weniger erfolgreichen Jahren führen könnte. Er habe angenommen, die Erhöhung der Tantieme um die Ergebnisbeteiligung an dem Standort Feldkirchen erfolge als Ausgleich dafür. Aber auch dieses Argument ist der Kammer wenig nachvollziehbar. Denn ausgehend von den Werten der Vorjahre ist die Tantieme des Klägers durch die neue Berechnung gegenüber der alten allenfalls um einige Tausend Euro niedriger ausgefallen. Mangels Angaben beider Seiten zur fiktiven Höhe der Tantieme 2007 nach der alten Berechnung kann die Kammer nur von den Vorjahreswerten ausgehen. Dass die Beklagte im Gegenzug für eine Reduzierung der Tantieme um einige wenige Tausend Euro die Tantieme um 20.000 € erhöht, dürfte auch dem Kläger als wenig nahe liegend eingeleuchtet haben. Es liegt nämlich schon kein „Ausgleich“ vor, wenn man einige Tausend Euro mit 20.000 € vergleicht. Die Argumentation des Klägers ist schlicht lebensfremd.
(2) Daneben war dem Kläger bekannt, dass die Beklagte seit Jahren, nämlich jedenfalls seit der Eröffnung oder Übernahme des Standortes Feldkirchen die Tantieme nur bezogen auf den Standort F. zahlen wollte und gezahlt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte dies für 2007 ändern wollte. Der Kläger hat zwar behauptet, der Betriebsrat habe dies seit langem gefordert und sich dabei insbesondere darauf gestützt, die Mitarbeiter würden in gemeinsamen Teams eingesetzt. Warum aufgrund dieser Tatsache allerdings eine Beteiligung an dem Erfolg eines anderen Teiles des Unternehmens bestehen sollte, ist nicht recht ersichtlich. Der Kläger führt auch nicht dazu aus, in welchem Umfang die Mitarbeiter in F. durch den Einsatz in gemeinsamen Teams den Erfolg des Standortes Feldkirchen mit verursachen. Dies dürfte insbesondere davon abhängen, in welchem Umfang Ergebnisse aus dem gemeinsamen Einsatz für F. oder Feldkirchen verbucht werden. Hierzu trägt der Kläger indes nicht vor.
(3) Schließlich war aber gerade dem Kläger als Betriebsratsmitglied bekannt, dass die Anspruchsgrundlage für die Tantieme sich insoweit nicht geändert hatte. Denn dass eine abweichende Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat am 22.5.2007 nicht abgeschlossen war, wusste der Kläger. Er trägt dies sogar im Verfahren selbst vor. Denn die Beklagte hatte selbst bei Unterstellung der Darstellung des Klägers als wahr lediglich mitgeteilt, sie wolle über die Forderung des Betriebsrates nachdenken und sich nach dem letzten Gespräch am 19.4.2007 wieder melden. Damit ist aber ohne eine solche Meldung eine Einigung gerade nicht zustande gekommen. Im Gegenteil hat die Beklagte sich mit der E-Mail an den Betriebsrat vom 20.4.2007 gemeldet und durch Übersendung der Kennzahlen ohne Feldkirchen deutlich gemacht, dass sie eine Einbeziehung von Feldkirchen nach wie vor gerade nicht will.
(4) Insoweit ist auch die Einlassung des Klägers abwegig, er sei davon ausgegangen, die Beklagte schließe sich nach der jedenfalls vom Kläger behaupteten jahrelangen Ablehnung plötzlich der Ansicht des Betriebsrates an und zahle eine doppelt so hohe Tantieme an die begünstigten Mitarbeiter. Denn es ist gänzlich lebensfremd, dass ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Änderung einer anspruchsbegründenden Betriebsvereinbarung verhandelt, die Position des Betriebsrates noch am 20.4.2007 ablehnt, dann aber plötzlich am 22.5.2007 doch diese Position einnimmt, gleichwohl aber keine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt, diesen gar überhaupt nicht über seinen Sinneswandel informiert, sondern individualvertraglich die Position des Betriebsrates gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern in die Tat umsetzt.
Nach alldem durfte der Kläger das Schreiben vom 22.5.2007 nicht so verstehen, dass die Beklagte ihm anbietet, die Tantieme berechne sich unter Einbeziehung des Standortes Feldkirchen. Wenn die Beklagte aber ein solches Angebot nicht abgegeben hat, so konnte der Kläger dies auch nicht annehmen. Folglich fehlt es jedenfalls an einer Einigung auf den vom Kläger gewünschten Inhalt hinsichtlich der Tantieme 2007, selbst wenn der Kläger die erste Tantiemevereinbarung vor dem 6.6.2007 unterschrieben hätte.
3. Andere Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger verfolgten Anspruch sind nicht ersichtlich, insbesondere beruft sich der Kläger auf solche auch nicht. Die Klage war demnach abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht -auch für den Gerichtsgebührenstreitwert- nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 S. 1; 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. Dr. Klein