Berichtigungsbeschluss: Zugeständnis dem Beklagten zu 2) zugeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Essen berichtigte auf Antrag den Tatbestand des Teilurteils vom 05.05.2022 nach § 319 ZPO teilweise. Korrigiert wurde, dass das Zugeständnis zu nicht abgeführten Ausschussvergütungen vom Beklagten zu 2) und nicht von der Klägerin stammte. Weitere Berichtigungsbegehren wurden abgewiesen, da keine Unrichtigkeit festgestellt wurde. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands teilweise stattgegeben (Zugeständnis dem Beklagten zu 2) zugeordnet), übriger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands nach § 319 ZPO kommt in Betracht, wenn eine Unrichtigkeit des verkündeten Tatbestands festgestellt wird.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn eine konkrete Tatsachenfeststellung dem falschen Beteiligten zugeordnet wurde und dies durch die Aktenlage nachgewiesen ist.
Ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, soweit die Antrag stellende Partei keine Unrichtigkeit darlegt oder die behauptete Bezugnahme in den Schriftsätzen nicht feststellbar ist.
Die Berichtigung erstreckt sich nur auf die nachweislich unrichtigen Angaben im Tatbestand; nicht beanstandete Passagen bleiben unberührt.
Tenor
Der Tatbestand des Teilurteils vom 05.05.2022 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 wird der 1. Satz des 2. Absatzes
„Der Kläger hat die Zahlungen mit einer Aufstellung „Ausschussvergütung“, vorgelegt am 28.11..2019, die Nichtabführung von insgesamt 740.334,03 € zugestanden (Bl. 60 d.A.) und die weiteren Vergütungen in Höhe von 119.700,00 € (C.-Bank) und 276.450,00 € (V.) mit weiterer Aufstellung vom 03.08.2020 (Bl. 151 d.A.).“
wie folgt berichtigt:
„Der Beklagte zu 2) hat die Zahlungen mit einer Aufstellung „Ausschussvergütung“, vorgelegt am 28.11..2019, die Nichtabführung von insgesamt 740.334,03 € zugestanden (Bl. 60 d.A.) und die weiteren Vergütungen in Höhe von 119.700,00 € (C.-Bank) und 276.450,00 € (V.) mit weiterer Aufstellung vom 03.08.2020 (Bl. 151 d.A.).“
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Die klagende Partei hat fristgerecht Berichtigung des Tatbestands des am 05.05.2022 verkündeten und der klagenden Partei am 16.05.2022 zugestellten Teil-Urteils mit am 24.05.2022 eingegangenen Schriftsatz beantragt. Auf den Antrag war der Tatbestand gem. § 319 ZPO jedoch nur zum Teil wegen Unrichtigkeit zu berichtigen.
Auf Seite 5 war der 1. Satz des 2. Absatzes zu berichtigen, da das Zugeständnis der nicht weitergereichten Ausschussvergütungen mittels einer Aufstellung nicht von der in diesem Verfahren klagenden Arbeitgeberin, sondern von dem Beklagten zu 2) als ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin stammte.
Soweit die klagende Partei des Weiteren eine Berichtigung des ersten Absatzes auf Seite 8 des Urteils beantragte, konnte eine Unrichtigkeit nicht festgestellt werden. Die klagende Partei hat mit Schriftsatz 28.04.2022, S. 17 letzter Absatz wie folgt vorgetragen: „Soweit der Beklagte zu 2.) weiter behauptet, beim M. e.V. hätte es entsprechende Regelungen gegeben, ist auch dies unerheblich ….“. Eine Bezugnahme auf den „Bankenverband Deutscher Banken“ erfolgte nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.