Betriebliches Ruhegeld: Dienstunfähigkeit trotz Tätigkeit als Realschullehrer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Fortzahlung eines betrieblichen Ruhegeldes nach der Leistungsordnung, nachdem die Beklagte die Zahlungen wegen seiner Tätigkeit als Realschullehrer eingestellt hatte und Rückzahlung verlangte. Streitpunkt war allein, ob weiterhin „Dienstunfähigkeit“ i.S.d. § 2 LeistO vorliegt. Das Arbeitsgericht bejahte dies, weil der Kläger weder seine frühere Leitungsfunktion noch eine seiner Vorbildung und bisherigen Dienststellung vergleichbare Verweisungstätigkeit ausüben könne. Die Lehrtätigkeit sei wegen fehlender Vergleichbarkeit der Dienststellung (u.a. keine Personalverantwortung, deutlich geringere Vergütung) kein Gegenbeleg; die Widerklage auf Rückzahlung wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Fortzahlung des Ruhegeldes ab 01.02.2004 zugesprochen; Widerklage auf Rückzahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Dienstunfähigkeit nach einer Versorgungsordnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft weder seine bisherige Tätigkeit noch eine seiner Vorbildung und bisherigen Dienststellung entsprechende vergleichbare Tätigkeit ausüben kann.
Für die Frage einer anderweitigen Verweisungstätigkeit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Versorgungsschuldner muss zunächst eine konkrete vergleichbare Tätigkeit zumindest benennen; erst danach muss der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, warum er diese nicht ausüben kann oder warum sie nicht vergleichbar ist.
Benannte Verweisungstätigkeiten müssen hinsichtlich der bisherigen Dienststellung vergleichbar sein; bloße Anknüpfung an eine ähnliche Ausbildung genügt nicht, wenn wesentliche Statusmerkmale (z.B. Personalverantwortung, Vergütungsniveau) deutlich abweichen.
Eine nach Eintritt gesundheitlicher Einschränkungen aufgenommene Tätigkeit kann die fortbestehende Dienstunfähigkeit nur entkräften, wenn sie der bisherigen Dienststellung nach Inhalt und Bewertung vergleichbar ist.
Unterbleibt eine hinreichende Benennung weiterer in Betracht kommender vergleichbarer Tätigkeiten, geht die daraus folgende Unaufklärbarkeit zu Lasten des Versorgungsschuldners.
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, ab 01.02.2004 Ruhegeld nach Maßgabe der
Leistungsordnung in Höhe von 510,70 € monatlich zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Streitwert, auch für die Gerichtsgebühren: 18.385,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf ein betriebliches Ruhegeld nach der bei der Beklagten geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.8.1986 bis 31.3.2000 beschäftigt. Er begann nach Erreichen des Abschlusses Diplomingenieur (FH) seine Tätigkeit bei der Beklagten zunächst als Aufsichtshauer. Zum 1.3.1993 wechselte er in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis. Zuletzt war er seit 1.7.1996 beschäftigt als Abteilungsleiter über Tage (Bl. 64 d. A.) im Bereich Logistik und verdiente monatlich 8.910 DM brutto. Er war zuständig für die gesamte Abwicklung des Lagerverkehrs in einem Bergwerk und ihm waren 150 Mitarbeiter unterstellt, denen gegenüber er Weisungsbefugnis hatte. Er war im Rahmen seiner Tätigkeit 24 Stunden erreichbar. Ergänzend wird auf die Aufgabenbeschreibung eines Abteilungsleiters verwiesen (Bl. 75 ff. d. A.). Zum 31.3.2000 schied er infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom 21.3.2003 unter Zahlung einer Abfindung aus.
Ab April 1999 wurde dem Kläger eine knappschaftliche Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen. Mit Bescheid vom 17.8.2000 erhielt der Kläger ab 1.5.2000 Ruhegeld gemäß der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LeistO). Dieses Ruhegeld zahlte die Beklagte bis einschließlich Januar 2004.
In der Leistungsordnung heißt es u.a.:
„§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1)Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er
a)dienstunfähig ist oder
…
(2)Dienstunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann die Zahlung des Ruhegeldes eingestellt werden. Ist die Dienstunfähigkeit oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zweifelhaft, kann eine Untersuchung des Angestellten durch vom Verband zu benennende Vertrauensärzte auf Kosten des Mitgliedes erfolgen.
…“
Der Kläger nahm zum 1.2.2003 eine Tätigkeit als Physiklehrer an einer Realschule auf. Diese wird nach BAT IV b (gut 2.500 € brutto monatlich, Bl. 66 d. A.) vergütet. Er ist seit 2003 mit unterschiedlichen Stundenkontingenten tätig, war zwischenzeitlich auch in Vollzeit tätig und unterrichtet derzeit im Umfang von 6/7 einer vollen Lehrkraft. Mit Schreiben vom 15.1.2003 hatte er diese Tätigkeitsaufnahme der Beklagten mitgeteilt (Bl. 7 d. A.).
Nach einer längeren Prüfung stellte die Beklagte zum Monat Februar 2004 die Ruhegeldzahlung an den Kläger ein. Mit Schreiben vom 2.7.2004 forderte sie den Kläger auf, das Ruhegeld für den Zeitraum Februar 2003 bis Januar 2004 in Höhe von 6.128,40 € zurück zu überweisen (Bl. 15 d. A.). Der Kläger verweigert die Rückzahlung.
Am 5.2.2007 untersuchte der Arbeitsmediziner E. den Kläger und erstattete nach umfangreichen Ermittlungen unter dem 23.3.2007 ein arbeitsmedizinisches Gutachten (Bl. 153 ff. d. A.). Darin heißt es u.a., der Kläger könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben. Insbesondere könne er weder Büroarbeit noch Befahrungen weiter ausüben. Es sei von einer Dienstunfähigkeit iSd. Leistungsordnung mindestens seit Januar 2000 auszugehen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die ursprüngliche Zahlung des Ruhegeldes von der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente abhängig gemacht. Sie setze sich nun hierzu in Widerspruch, wenn sie den Begriff anders auslegen wolle.
Er ist der Ansicht, Dienstunfähigkeit nach der Leistungsordnung sei gleichzusetzen mit Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. Die jetzige Lehrtätigkeit des Klägers entspreche nicht seiner früheren Dienststellung bei der Beklagten. Allein der Gehaltsunterschied betrage etwa vier Gehaltsstufen. Das Gutachten vom 23.3.2007 belege eindeutig, dass der Kläger die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Februar 2004 Ruhegeld nach Maßgabe der Leistungsordnung in Höhe von 510,70 € monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gleichzeitig beantragt sie widerklagend:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 6.128,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247, 288 BGB seit dem 8.10.2004 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger könne als Sachverständiger oder Gutachter z.B. in einem Planungsbüro tätig werden.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ruhegeld, da er in Vollzeit als Lehrer tätig sei. Diese Tätigkeit sei seiner frühren vergleichbar. Aus dieser Tätigkeit ergebe sich bereits, dass er nicht dienstunfähig sei. Hinzu komme, dass das Gutachten des Arbeitsmediziners von einem falschen Begriff der Dienstunfähigkeit ausgehe. Es beantworte nicht die Frage, ob der Kläger eine seiner bisherigen Dienststellung vergleichbare Tätigkeit ausüben könne. Es bestätige allenfalls, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I.
Der Kläger hat Anspruch auf ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.
1. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Voraussetzungen der Leistungsordnung im Wesentlichen vorgelegen haben und auch weiter vorliegen. Ebenso wenig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes zwischen den Parteien streitig.
2. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob die Voraussetzung der Dienstunfähigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Buchst. a LeistO vorliegt. Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger sei nicht dienstunfähig im Sinne der Vorschrift, der Kläger ist der Ansicht, er sei nach wie vor dienstunfähig. Allein hiervon ist abhängig, ob der Kläger über den Januar 2003 hinaus Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes hat oder nicht.
3. Der Kläger ist nach wie vor dienstunfähig iSd. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 2 Abs. 2 LeistO. Davon ist die Kammer unter Berücksichtigung des Vortrages beider Seiten und des ärztlichen Gutachtens vom 23.3.2007 überzeugt.
a) Der Kläger kann seine frühere Tätigkeit als Abteilungsleiter über Tage bei der Beklagten nicht mehr ausüben. Dies ist zwischen den Parteien jedenfalls seit dem ärztlichen Gutachten unstreitig.
b) Der Kläger kann aber auch eine anderweitige Tätigkeit, die seiner Vorbildung und seiner früheren Dienststellung bei der Beklagten entspräche, nicht mehr ausüben.
aa) Die Beklagte hat angeführt, der Kläger könne als Sachverständiger oder Gutachter in einem Planungsbüro tätig sein. Hieran bestehen angesichts der Äußerungen des Gutachters jedenfalls Zweifel. Denn der Gutachter hat ausgeführt, der Kläger müsse in wechselnden Körperhaltungen tätig sein und zudem in gut geheizten Räumen. Inwiefern die Sachverständigen- oder Gutachtertätigkeit diesen Anforderungen entspricht, ist jedenfalls aus dem bisherigen Vortrag beider Seiten nicht ersichtlich. Es erscheint nach der Lebenserfahrung nicht zwingend, dass der Kläger als Sachverständiger oder Gutachter mit diesen Bedingungen tätig würde.
bb) Aber selbst unterstellt, der Kläger könnte diese Tätigkeiten noch ausüben, sind diese Tätigkeiten jedenfalls mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht vergleichbar. Der Kammer ist nicht bekannt, ob diese Tätigkeiten ähnlich vergütet werden, wie diejenige eines Abteilungsleiters über Tage. Die Beklagte hat hierzu nicht vorgetragen. Eine Entsprechung der beiden Tätigkeiten mit der früheren Tätigkeit des Klägers ist jedenfalls hinsichtlich der vergütungsbezogenen Bewertung nicht ersichtlich. Ein Sachverständiger oder ein Gutachter wird jedenfalls keine Personalverantwortung über 150 Mitarbeiter haben. Daher ist nicht zu erkennen, dass die von der Beklagten herangezogenen Tätigkeiten der „bisherigen Dienststellung“ des Klägers vergleichbar wären.
cc) Andere Tätigkeiten bei der Beklagten oder bei einem anderen Steinkohleunternehmen, die der Kläger noch ausüben könnte, obwohl er vor Witterung zu schützen ist und dauerhaft nicht an einem Arbeitsplatz arbeiten kann (sitzen etc.), die aber gleichwohl einem Abteilungsleiter über Tage vergleichbar sind, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat solche Tätigkeiten nicht in das Verfahren eingeführt und sich auf solche Tätigkeiten weiter nicht berufen.
c) Die Unklarheit, ob es weitere Tätigkeiten bei der Beklagten oder vergleichbaren Unternehmen gibt, die der Kläger noch ausüben könnte, geht zu Lasten der Beklagten.
aa) Grundsätzlich ist nach allgemeinen Regeln die Frage der fortdauernden Dienstunfähigkeit zwar vom Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen. Denn es handelt sich um eine für ihn günstige und zudem anspruchsbegründende Tatsache. Dies wird unterstrichen durch die Regelung in der Leistungsordnung, wonach der Arbeitnehmer die Kosten einer klärenden Untersuchung zu tragen hat. Diese Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitnehmer umfasst grundsätzlich auch die Frage nach einer anderweitigen Verweisungstätigkeit.
bb) Sie tritt aber erst dann ein, wenn der Arbeitgeber als Ruhegeldschuldner eine solche Verweisungstätigkeit wenigstens bezeichnet hat. Denn es ist hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Es liegt nahe, dass der Arbeitgeber jedenfalls insoweit darlegungspflichtig ist, dass er vergleichbare Tätigkeiten bei ihm oder bei einem ähnlichen Unternehmen jedenfalls benennen und ggf. näher beschreiben muss. Denn es kann von dem Arbeitnehmer, der regelmäßig nur einen begrenzten Einblick in den Tätigkeitsumfang der Beklagten und die dort vorhandenen Positionen gewonnen haben kann, nicht verlangt werden, dass er sich dazu erklärt, welche Tätigkeiten er seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann.
cc) Dies gilt hier in besonderem Maße, da der Kläger nur über 7 Jahre hinweg seine Tätigkeit für die Beklagte als AT-Angestellter ausgeübt hat und insoweit nur einen begrenzten Einblick in andere Tätigkeiten bei der Beklagten gewinnen konnte. Der Kläger kann nicht wissen, welche Tätigkeiten bei der Beklagten ausgeübt werden, die seiner früheren Tätigkeit und seiner Vorbildung vergleichbar sind. Diese kann nur die Beklagte kennen.
dd) Wenn der Arbeitgeber solche Tätigkeiten nennt, ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, warum diese Tätigkeiten nicht vergleichbar sind oder warum er sie nicht ausüben kann. Soweit aber der Arbeitgeber Verweisungstätigkeiten nicht benennt, muss der Arbeitnehmer sich hierzu auch nicht äußern.
ee) Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat offenkundig auch die Beklagte so gesehen, indem sie als Verweisungstätigkeiten die Posten als Sachverständiger oder Gutachter benannt hat. Weitere Verweisungstätigkeiten über diese beiden hinaus hat sie hingegen - auch im Kammertermin - nicht benannt.
Damit geht die fehlende weitere Darlegung hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit zu Lasten der Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger eine seiner bisherigen Stellung und seiner Vorbildung angemessene Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Damit ist er aber dienstunfähig.
d) Die Dienstfähigkeit des Klägers wird schließlich auch nicht dadurch belegt, dass der Kläger als Lehrer an einer Realschule tätig ist. Denn diese Tätigkeit ist jedenfalls seiner bisherigen Dienststellung nicht vergleichbar.
aa) Der Beklagten ist dabei zuzugestehen, dass beide Tätigkeiten (Abteilungsleiter über Tage und Lehrer) eine ähnliche Ausbildung in Form eines Hochschulstudiums erfordern. Eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Vorbildung erscheint daher noch vertretbar.
bb) Es fehlt aber an einer Vergleichbarkeit zu seiner bisherigen Dienststellung. Der Kläger hat als Lehrer keinerlei Personalverantwortung und übt auch sonst keine Tätigkeiten aus, die seiner früheren Dienststellung als Abteilungsleiter über Tage vergleichbar wären. Er ist als Lehrer zunächst Einzelkämpfer und nicht Leiter eines gesamten Teams. Insoweit ist er allein für seine eigene Tätigkeit verantwortlich. Die fehlende Vergleichbarkeit der Dienststellungen folgt nicht zuletzt auch aus der unterschiedlichen Vergütungshöhe, die nunmehr erheblich niedriger ist, als früher. Sie beträgt nur noch etwas mehr als die Hälfte der früheren Vergütung.
Daher gilt der Kläger nach wie vor als dienstunfähig und hat Anspruch auf das beantragte Ruhegeld. Der Klage war entsprechend stattzugeben, die Widerklage abzuweisen, weil der Beklagten infolge dessen auch kein Rückforderungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht -auch für den Gerichtsgebührenstreitwert- nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 S. 1; 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. Dr. Klein