Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Essen·1 Ca 1371/23·11.10.2023

Inflationsausgleichsprämie: Stichtagsklausel „ungekündigt zum 31.12.2022“ wirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restliche Vergütung und die Feststellung, die gezahlte Inflationsausgleichsprämie nicht zurückzahlen zu müssen. Grundlage war eine Konzernbetriebsvereinbarung, die die Prämie an ein zum 31.12.2022 ungekündigtes und aktives Arbeitsverhältnis knüpft. Das Gericht hielt die Stichtagsregelung für wirksam und sah wegen Eigenkündigung keinen Anspruch der Klägerin. Die Beklagte durfte die ohne Rechtsgrund gezahlte Prämie nach § 812 BGB zurückfordern und mit Nettovergütungsansprüchen aufrechnen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auszahlung sowie negative Feststellung zur Rückzahlung der Inflationsausgleichsprämie abgewiesen; Rückforderung und Aufrechnung für wirksam erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Inflationsausgleichsprämie besteht nur bei Erfüllung der dort festgelegten Stichtagsvoraussetzungen.

2

Betriebsparteien dürfen bei einer freiwilligen, mitbestimmungsfreien Sozialleistung in einer Betriebsvereinbarung den begünstigten Personenkreis abgrenzen; dabei sind sie jedoch an § 75 BetrVG und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

3

Eine Stichtagsregelung, die die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie an den Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses knüpft, kann als sachlich gerechtfertigte Differenzierung zur Honorierung von Betriebstreue zulässig sein.

4

§ 3 Nr. 11c EStG steht einer Verknüpfung der Inflationsausgleichsprämie mit weiteren Zwecken als der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise nicht entgegen, sofern die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und keine Lohnersatzfunktion hat.

5

Wird eine Inflationsausgleichsprämie ohne Rechtsgrund ausgezahlt, kann der Arbeitgeber sie nach § 812 BGB zurückfordern und mit dem Nettoanteil fälliger Vergütungsansprüche aufrechnen.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 11 EStG§ 812 BGB§ 91 ZPO§ 20 MuSchG§ 3 Nr. 11 c EStG§ 387 ff. BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.582,83 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie.

3

Die Klägerin stand vom 00.00.0000 bis zum 31.12.2022 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten; dieses endete aufgrund Eigenkündigung der Klägerin vom 17.11.2022.

4

Bei der Beklagten besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung „über die Gewährung einer Einmalzahlung für tarifliche Mitarbeitende und aktive Beamtinnen und Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ vom 15.11.2022 (im Folgenden KBV Inflationsausgleichsprämie). Hier ist unter Ziffer 3) geregelt:

5

„Voraussetzung für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ist, dass zum 31.12.2022 ein nicht beendetes, ungekündigtes und aktives Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Gehalt bzw. ein aktives Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge besteht. Nicht anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende bzw. Beamte, deren aktives Arbeitsverhältnis bzw. aktives Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.12.2022 oder früher endet. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt.

6

Einem ungekündigten bzw. nicht beendeten Arbeitsverhältnis werden solche aktiven Arbeitsverhältnisse gleichgestellt, in denen eine Beendigung aus betriebsbedingten Gründen, entweder durch arbeitgeberseitige Kündigung, Aufhebungsvertrag oder durch den Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung erfolgt ist.

7

Einem aktiven Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Gehalt gleichgestellt werden:

8

Arbeitsverhältnisse mit Bezug von Krankengeldzuschuss gern. entsprechender tariflicher Regelung Arbeitsverhältnisse mit Bezug von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gern. § 20 MuSchG. Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden in Elternzeit. Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden, die auf Basis einer Entnahme eines Arbeitsentgeltguthabens gern. Konzernbetriebsvereinbarung zur Regelung des Leistungskontensystems „db zeitinvest" sich in einer Freistellung befinden.

  • Arbeitsverhältnisse mit Bezug von Krankengeldzuschuss gern. entsprechender tariflicher Regelung
  • Arbeitsverhältnisse mit Bezug von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gern. § 20 MuSchG.
  • Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden in Elternzeit.
  • Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden, die auf Basis einer Entnahme eines Arbeitsentgeltguthabens gern. Konzernbetriebsvereinbarung zur Regelung des Leistungskontensystems „db zeitinvest" sich in einer Freistellung befinden.
9

Einem aktiven Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge insoweit gleichgestellt werden Beamtinnen und Beamte in Elternzeit.

10

Mitarbeitende in Altersteilzeit haben ebenfalls Anspruch auf die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie.

11

Nicht anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende, die zum Auszahlungszeitpunkt ein befristetes Arbeitsverhältnis von maximal 6 Monaten haben.“

12

Mit Abrechnung Dezember 2022 wurde der Klägerin u.a. eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 € gezahlt (Bl. 63 d.A.).

13

Mit Korrekturabrechnung Januar 2023 (Bl. 60 d.A.) erfolgte eine Rückforderung der gezahlten Inflationsausgleichsprämie; die Abrechnung endete unter Berücksichtigung einer „Abgeltung Zeitsaldo“ in Höhe von 28,37 € mit einer Rückforderung in Höhe von 1.475,34 €. Mit weiterer Korrekturabrechnung 2/2023 wurde diese Rückforderung unter Berücksichtigung einer Forderung der Klägerin „Variable § 10 IK“ in Höhe von 96,08 € brutto und „Variable § 10 NH“ in Höhe von 220,32 € brutto auf 1.341,50 € reduziert (Bl. 51 d.A.).

14

Mit weiterer Abrechnung Mai 2023 hat die Beklagte unter dem Posten „variable § 10 EB“ einen weiteren Provisionsanspruch in Höhe von 141,43 € brutto abgerechnet und den sich ergebenden Nettobetrag von der Forderung in Höhe von 1.341,50 € netto in Abzug gebracht (Bl. 138 J. d.A.).

15

Sie forderte von der Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2023 zuletzt die Zahlung in Höhe von 1.253,48 € (Bl. 138 P. d.A.). Mit Schreiben vom 03.03.2023 hatte die Klägerin die Beklagte vergeblich aufgefordert, den einbehaltenen Betrag in Höhe von 316,40 € brutto auszuzahlen.

16

Mit ihrer am 14.06.2023 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter und begehrt die Feststellung, dass sie die Inflationsausgleichsprämie nicht zurückzuzahlen hat. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor:

17

Die Verknüpfung der Anspruchsberechtigung mit dem Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2022 sei unwirksam. Hiermit verbunden sei eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Arbeitnehmer. Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie sei die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise; nur eine unterschiedliche Betroffenheit bei diesem Zweck könne eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern rechtfertigen. § 3 Nr. 11 c EStG erlaube einen steuerfreien Zuschuss allein zur Milderung gestiegener Verbraucherpreise, nicht jedoch zum Zweck der Belohnung von Betriebstreue. Es müsse zumindest ein Sozialzweck verfolgt werden. Dem entspreche auch die Präambel zur KBV.

18

Die Klägerin beantragte zuletzt:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 457,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.500,00 € netto hat.

22

Die Beklagte beantragt:

23

              Die Klage wird abgewiesen.

24

Die Aufrechnung und Rückforderung sei berechtigt. Es handele sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, bei der es den Parteien freistehe, die Kriterien hierfür zu gestalten.

25

Den Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie regele die KBV Inflationsausgleichsprämie. Die Klägerin erfülle die dort getroffenen Voraussetzungen nicht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor.

26

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

I.

29

Die Klage ist zulässig.

30

Das für die negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin eines Anspruchs auf Rückzahlung der Inflationsausgleichsprämie berühmt. Vorliegend ist eine Feststellungsklage auch das prozessökonomisch sinnvolle Instrument, den Streit zwischen den Parteien sachgemäß und erschöpfend zu lösen. Es steht nicht zu erwarten, dass trotz eines Feststellungsurteils weitere Prozesse folgen, weil mit dem Feststellungsbegehren zusammenhängende Streitfragen ungeklärt geblieben sind.

31

II.

32

Die Klage ist unbegründet.

33

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 457,83 € brutto. Zwar hat die Klägerin unstreitig einen Provisionsanspruch in dieser Höhe erworben; allerdings ist dieser Anspruch aufgrund von der Beklagten gezahlten Sozialbeiträge und Steuern sowie der mit dem Nettobetrag erklärten Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB erfüllt. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der in Höhe von 1.500,00 € gezahlten Inflationsausgleichsprämie. Aus diesem Grunde ist auch der negative Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet.

34

1.

35

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung in Höhe von insgesamt 457,83 € brutto (Provision sowie Abgeltung Zeitsaldo) besteht nicht. Diese Forderung ist – soweit sie die Abführung von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen betrifft – erfüllt. In Höhe des Nettobetrages von 246,62 € ist die Forderung gem. § 389 BGB erloschen: Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen gleichartigen und fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 € gem. § 812 BGB i.V.m. der KBV Inflationsausgleichsprämie.

36

a)               Die beklagte Partei hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der mit Abrechnung 12/22 gezahlten Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 € gem. § 812 BGB. Die Zahlung erfolgte ohne rechtlichen Grund.

37

aa)               Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie kann sich vorliegend allein aus der KBV Inflationsausgleichsprämie ergeben. Voraussetzung der Gewährung ist gem. Ziffer 3 KBV, dass zum 31.12.2022 ein „nicht beendetes, ungekündigtes und aktives Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Gehalt“ besteht. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Ihr Arbeitsverhältnis war zum Stichtag 31.12.2022 von ihr selbst mit Schreiben vom 17.11.2022 gekündigt. Ihr gekündigtes Arbeitsverhältnis war auch nicht einem ungekündigten gem. Ziff. 3 Abs. 2 und 3 KBV Inflationsausgleichsprämie gleichzustellen: Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass ihre Eigenkündigung durch die Beklagte aus betriebsbedingten Gründen veranlasst gewesen ist.

38

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Regelung wirksam: Sie verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

39

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige mitbestimmungsfreie (Sozial-)Leistung des Arbeitgebers. Regeln die Betriebspartner eine solche freiwillige Leistung mittels einer Betriebsvereinbarung, kommt ihnen eine umfassende Regelungskompetenz auch in räumlicher und persönlicher Reichweite zu, soweit der Gegenstand nicht nach § 77 III BetrVG durch Tarifvertrag geregelt ist oder üblicherweise geregelt wird. Eine Beschränkung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings unterliegt die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Nach § 310 IV 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gem. § 75 I, II 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Hierzu gehört auch die Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG NZA 2001, 989 ff.; ErfK/Kania, 23. Aufl. 2023, BetrVG § 77 Rn. 33).

40

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, 31.08.2005, 5 AZR 517/04). Dabei ist die Frage, ob Personengruppen zu Recht ausgenommen wurden, der mit der Leistung verfolgte Zweck maßgeblich.

41

Dies zugrunde gelegt begegnet die Entscheidung der Betriebspartner, eine Inflationsausgleichsprämie nur den Arbeitnehmern zukommen zu lassen, die zum Stichtag 31.12.2022 in einem – auch ungekündigten – Arbeitsverhältnis stehen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Verbindung der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mit einer Betriebstreue stellt eine rechtmäßige sachliche Differenzierung dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mit weitergehenden Zwecken, die nicht allein der Abmilderung gestiegener Verbraucherziele dienen, verbunden werden. Auch § 3 Nr. 11 EStG schließt keine weiteren Zwecke aus, sondern verlangt lediglich, dass es sich um Zuschüsse handelt, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Der Zweck darf damit keine Lohnersatzleistung darstellen. Der Zweck der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise ist aber nicht absolut. Würde dies angenommen, würde sich unter Berücksichtigung der alleinigen Finanzierungsverantwortung des Arbeitgebers die Frage stellen, welchen Erfolg diese Norm hätte. Der Arbeitgeber darf damit mit der Inflationsausgleichsprämie den zusätzlichen Zweck verfolgen, vergangene und/oder künftige Betriebstreue der Arbeitnehmer zu honorieren und dies mit Stichtags- und Rückzahlungsregelungen absichern (vgl. auch Uffmann, Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und –grenzen bei der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie in NZA 2023, 65 ff.).

42

Anderes ergibt sich auch nicht aus der KBV Inflationsausgleichsprämie: Mit der Präambel wiederholen die Betriebspartner den Gesetzeswortlaut: Dafür, dass sie sich über den Gesetzeszweck hinaus einschränkend insofern binden wollten, dass also keine weitere Zwecke mit der Zahlung erzielt werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte. Dem widerspricht im Gegenteil die Regelung in Ziffer 3.

43

cc) Da die Klägerin aufgrund ihrer Eigenkündigung vom 17.11.2022 keinen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie hat, ist die erfolgte Auszahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt. Die Beklagte hat einen Rückforderungsanspruch in Höhe der (steuer- und abgabenfrei) gezahlten Prämie gem. § 812 BGB.

44

b)               Der (Netto-)Anspruch auf Rückzahlung der Inflationsausgleichsprämie ist auch gleichartig mit der von der Klägerin verlangten Bruttovergütung in Höhe von 457,83 €: Die auf öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen der Beklagten, Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten ist durch Abrechnung und Abführung erfolgt, die Beklagte hat lediglich die sich danach ergebende und bestimmte Nettozahlung zur Aufrechnung gestellt. Auf die zur Gerichtakte gereichten Abrechnungen kann Bezug genommen werden.

45

c)               Der Aufrechnung steht kein Aufrechnungsverbot bzw. eine Aufrechnungsbeschränkung entgegen.

46

2.

47

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch ihr gegenüber in Höhe von 1.500,00 € hat. Ein solcher Rückforderungsanspruch besteht gem. § 812 BGB i.V.m. der KBV Inflationsausgleichsprämie. Auf die obigen Ausführungen kann vollumfänglich Bezug genommen werden.

48

II.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 2 ArbGG.

50

Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Der Antrag zu 1) wurde entsprechend der Bezifferung, der Antrag zu 2) mit 75 % von 1.500,00 € bewertet: Der Abschlag von 25 % erfolgte, da mit der negativen Feststellungsklage ein titulierter Anspruch nicht verbunden ist.

51

Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG ergeht gesondert.

Rechtsmittelbelehrung

52

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

53

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

54

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

55

Ludwig-Erhard-Allee 21

56

40227 Düsseldorf

57

Fax: 0211 7770-2199

58

eingegangen sein.

59

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

60

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

61

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

62

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

64

1. Rechtsanwälte,

65

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

66

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

67

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

68

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.