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Arbeitsgericht Essen·1 Ca 118/08·09.04.2008

Zwangsvollstreckung aus Vergleich wegen wirksamer Aufrechnung mit Stammeinlage für unzulässig erklärt

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Gesellschaft) begehrt die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich, nachdem sie mit Aufrechnung die Restforderung bestritten hat. Streitgegenstand ist, ob die Aufrechnung mit einer fälligen Forderung wegen der zweiten Hälfte der Stammeinlage wirksam ist. Das Arbeitsgericht erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil die Gegenforderung bestand, fällig war und die Aufrechnung wirksam erklärt wurde. Behauptete mündliche Vereinbarungen des Beklagten zur Erfüllung der Einlage durch Überstunden wurden als unbewiesen zurückgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich wegen wirksamer Aufrechnung für unzulässig erklären zu lassen, wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufrechnung führt zum Erlöschen der titulierten Forderung, wenn die aufrechnende Partei eine Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe hat, beide Forderungen fällig sind und die Aufrechnung wirksam gegenüber dem Gegenschuldner erklärt wurde.

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Zur Wirksamkeit der Aufrechnung genügt die Erklärung gegenüber dem Gegenschuldner; ist sie diesem zugegangen, wirkt sie gegen dessen Anspruch, auch wenn sie mit der Klage bestätigt wird.

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Wer eine abweichende Vereinbarung behauptet (z. B. Leistung der Stammeinlage durch Arbeitsleistung) muss deren Inhalt substantiiert vortragen und Beweis hierfür anbieten; ohne konkreten Vortrag und Beweisantritt kann eine solche Behauptung keinen Erfolg haben.

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Begründet der Gesellschaftsvertrag die Befugnis der Geschäftsführung, die Leistung der Stammeinlage aufzufordern und vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln, so begründet eine solche Aufforderung die Fälligkeit der Stammeinlage gegenüber dem Gesellschafter.

Relevante Normen
§ ohne§ 767 Abs. 1 ZPO§ 51 Abs. 1 GmbHG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

ohne

Tenor

1.Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts F. Az 1 Ca 937/07 vom 2.4.07 wird für unzulässig erklärt.

2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Streitwert, auch für die Gerichtsgebühren: 3.500,-- €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich nach Erklärung einer Aufrechnung der Klägerin.

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Der Beklagte ist Arbeitnehmer und Gesellschafter der Klägerin. In dem Gesellschaftsvertrag vom 20.9.2000 (Bl. 72 ff. d. A.) wurde die Stammeinlage des Beklagte auf 7.500 € festgelegt, wovon die erste Hälfte sofort und die zweite Hälfte auf Anforderung der Geschäftsführung fällig sein sollte. Der Beklagte zahlte die erste Hälfte der Einlage.

4

Die Parteien schlossen unter dem 2.4.2007 einen Vergleich in dem Verfahren 1 Ca 937/07 (Bl. 11 l d. A.), in dem der Beklagte gegen die Klägerin Lohnansprüche verfolgte. In dem Vergleich verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 11.245,78 € netto an den Beklagten.

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Die Klägerin zahlte auf die Vergleichsforderung einen Betrag von 7.745,78 €. Die offene Restschuld von 3.500 € zahlte sie nicht. Der Beklagte betreibt weiter die Zwangsvollstreckung gegenüber der Klägerin aus dem Vergleich.

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Mit Schreiben vom 12.6.2007 (Bl. 11 j d. A.) erklärte die Klägerin die Aufrechnung mit der offenen Stammeinlage gegenüber der Vergleichsforderung.

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Am 24.8.2007 hat eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, die den Beschluss fasste, die zweite Hälfte der Stammeinlage des Beklagten fällig zu stellen (Bl. 86 d. A.). An dieser Gesellschafterversammlung nahm der Beklagte nicht teil.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zunächst mit Schreiben vom 17.6.2007 zu einer Gesellschafterversammlung am 6.8.2007 eingeladen worden, dann erneut mit Schreiben vom 6.8.2007 zu der Gesellschafterversammlung am 24.8.2007.

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Sie ist der Ansicht, die Vergleichsforderung sei infolge der Aufrechnung erfüllt.

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Sie beantragt,

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die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts F. AZ: 1 Ca 937/07 vom 02.04.2007 für unzulässig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, es sei bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages mündlich vereinbart worden, der Beklagte solle die zweite Hälfte der Einlage durch Ableistung von Überstunden erbringen. Diese Überstunden seien erbracht worden.

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Zu einer Gesellschafterversammlung am 24.8.2007 sei er nicht eingeladen worden, insbesondere nicht per Einschreiben.

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Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch begründet.

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I.

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Die Klage ist begründet. Die Zwangsvollstreckung war daher für unzulässig zu erklären.

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Der Forderung des Beklagten aus dem Vergleich vom 2.4.2007, wegen der er hier die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin betreibt, steht eine Einwendung iSd. § 767 Abs. 1 ZPO entgegen. Denn die Forderung ist infolge einer durch die Klägerin erklärten Aufrechnung erloschen.

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1. Die Forderung aus dem Vergleich hat ursprünglich unstreitig bestanden. Der Beklagte hatte Lohnansprüche in der vereinbarten Höhe gegenüber der Klägerin.

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2. Die Forderung ist infolge einer Aufrechnung nach dem Vergleichsschluss untergegangen. Denn die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten eine Gegenforderung in mindestens gleicher Höhe. Mit dieser Forderung hat sie wirksam die Aufrechnung erklärt.

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a) Es hat im August 2007 eine Aufrechnungslage bestanden, denn die Klägerin hatte Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage und der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin Anspruch auf die Forderung aus dem Vergleich.

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aa) Die Klägerin hatte gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage in Höhe von 3.750 €. Dass dieser Anspruch ursprünglich bestand, ist auch vom Beklagten nicht bestritten worden.

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bb) Diese Forderung ist nicht untergegangen durch eine Vereinbarung der Parteien über die Erbringung dieser Stammeinlage in Form von Arbeitsleistung oder eine Aufrechnung zwischen Stammeinlage und Überstundenvergütung oder eine Vereinbarung dergestalt, dass die Beklagte an den Kläger Überstunden nicht vergüten würde und dafür die Stammeinlage für ihn übernehmen würde.

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(1) Der Beklagte hat diverse Variationen einer angeblichen Vereinbarung berichtet, die alle darauf hinausliefen, er habe mit der Klägerin vereinbart, er brauche die zweite Hälfte der Stammeinlage nicht mehr in bar zu leisten, weil er Überstunden für die Klägerin geleistet habe. Welche Vereinbarung genau er wann bei welcher Gelegenheit mit wem vereinbart hat, lässt der Beklagte im Verfahren offen. Die Klägerin hingegen hat sämtliche dieser Vereinbarungen bestritten. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, eine derartige Vereinbarung näher darzulegen und insbesondere auch zu beweisen. Neben dem fehlenden Sachvortrag fehlt es darüber hinaus auch an einem Beweisantritt des Beklagten für eine dieser behaupteten Vereinbarungen.

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(2) Der Beklagte hat aber auch nicht konkret behauptet, woraus und wenn ja in welcher Höhe ihm ein Lohnanspruch gegenüber der Klägerin konkret zugestanden hätte, den er nicht vergütet erhalten habe und der mit der zweiten Hälfte der Stammeinlage hätte verrechnet werden können, sei es in Form einer Aufrechnung oder einer Schuldübernahme. Die Klägerin hat eine solche Forderung des Beklagten ebenfalls bestritten. Es wäre auch insoweit Sache des Beklagten gewesen, zu diesem behaupteten Anspruch vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten. Die Voraussetzungen für den Untergang des Anspruches der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage liegen damit ebenso wenig vor.

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cc) Beide Forderungen (Stammeinlage und Vergleichsforderung) waren auch im August 2007 fällig. Hinsichtlich der Forderung des Beklagten bestand die Fälligkeit seit Abschluss des Vergleiches am 2.4.2007.

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Aber auch die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage war spätestens am 24.8.2007 fällig. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung am 24.8.2007 wirksam zustande gekommen ist oder die fehlende Einladung des Beklagten zu dieser Versammlung per Einschreiben (§ 51 Abs. 1 GmbHG) zu einer Unwirksamkeit führt. Denn der Gesellschaftsvertrag sieht in § 2 sowie in § 4 Abs. 3 der Anlage dazu vor, dass "die Geschäftsführung" zur Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage auffordern soll. Da der zweite Gesellschafter der Klägerin gleichzeitig auch Geschäftsführer ist und die Geschäftsführer nach § 3 des Gesellschaftsvertrages und nach § 7 Abs. 2 der Anlage dazu die Gesellschaft jeweils alleine vertreten, liegt mit dem Beschluss vom 24.8.2007 jedenfalls eine wirksame Anforderung der zweiten Hälfte der Stammeinlage vor. Damit war dieser Anspruch aber auch jedenfalls am 24.8.2007 fällig. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, von der Aufrechnung durch den Geschäftsführer der Klägerin keine Kenntnis erlangt zu haben.

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b) Die Klägerin hat die Aufrechnung wirksam gegenüber dem Beklagten erklärt.

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Diese Erklärung ist spätestens mit Klageerhebung erfolgt, als die Klägerin sich auf eine Aufrechnungserklärung vom 12.6.2007 berufen hat, die jedenfalls spätestens mit der Klage erneut erklärt werden sollte. An der Wirksamkeit dieser Erklärung bestehen keine Zweifel, sie ist dem Beklagten auch spätestens mit der Klageschrift zugegangen.

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Der Klage war damit stattzugeben, die Zwangsvollstreckung war für unzulässig zu erklären, da der restliche Anspruch der Vergleichsforderung infolge der Aufrechnung untergegangen ist.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht -auch für den Gerichtsgebührenstreitwert- nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 S. 1; 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez. Dr. Klein