Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeber kann Rentenzusage nicht einseitig abfinden
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin begehrte Feststellungen, sie habe eine betriebliche Rentenzusage durch Kapitalabfindung erfüllt bzw. die Arbeitnehmerin sei mit deren Annahme in Verzug. Das Arbeitsgericht wies die Feststellungsanträge teils als unzulässig (Unbestimmtheit/fehlendes Feststellungsinteresse), im Übrigen als unbegründet ab. Ein im Schreiben der Unterstützungskasse enthaltener Abfindungsvorbehalt betraf nur das Innenverhältnis und gab dem Arbeitgeber kein Wahlrecht; zudem wäre ein entsprechender Änderungsvorbehalt als AGB ohne Widerrufsgründe nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Auf die Widerklage wurde der Arbeitgeber zur monatlichen Betriebsrente verurteilt.
Ausgang: Klage (Feststellung/Annahmeverzug) abgewiesen; Widerklage auf Zahlung der monatlichen Betriebsrente stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der Antrag den Umfang der begehrten Rechtskraft nicht hinreichend bestimmt und die Feststellung den Streit nicht abschließend zu klären vermag.
Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die begehrte Feststellung im Ergebnis auf eine abstrakte Rechtsgutachtenfrage zielt und die konkrete Streitlage (etwa über die Leistungshöhe) nicht beseitigt wird.
Ein in einer Mitteilung der Unterstützungskasse enthaltener Vorbehalt der Kapitalabfindung begründet ohne entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung kein Wahlrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn der Versorgungsanspruch nur gegen den Arbeitgeber besteht.
Eine Klausel, die die Umwandlung einer zugesagten laufenden Betriebsrente in eine Kapitalabfindung ermöglicht, ist als Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn sie keine Widerrufsgründe bzw. Änderungsanlässe hinreichend konkret benennt.
Lehnt der Versorgungsberechtigte eine nicht geschuldete Kapitalleistung ab, gerät er hinsichtlich des geschuldeten Versorgungsanspruchs (laufende Rente) nicht in Annahmeverzug.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte eine monatliche Rente in Höhe von 1.030,41 € beginnend ab dem 01.04.2021 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Der Streitwert wird auf 123.649,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitgeberin den Anspruch des Beklagten auf betriebliche Altersversorgung durch eine Einmalzahlung erfüllen kann, widerklagend begehrt die Beklagte die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente.
Die am 00.00.1956 geborene Beklagte war bei dem klagenden Arbeitgeber seit dem 00.00.1994 als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Am 01.04.2021 erreichte sie die Regelaltersgrenze.
Im Dezember 2000 haben die Parteien eine Regelung zu einer betrieblichen Altersversorgung getroffen; danach richtete der Kläger zugunsten der Beklagten bei der Gruppen-Unterstützungseinrichtung für Berater (im Folgenden GUB) eine betriebliche Altersversorgung ein. Unter Ziffer B. „Leistungsplan“ hat die die GUB der Klägerin über Art und Höhe der Versorgung folgendes mitgeteilt:
„Die Kasse gewährt Altersrenten. Alle Renten werden monatlich im voraus gezahlt. Altersrente erhält ein Begünstigter ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Die Altersrente beträgt 761,42 DM und erhöht sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % pro künftiges Dienstjahr.
Die Versorgungskasse behält sich vor, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zahlen.“
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 4 f. d.A., Bezug genommen.
Am 30.04.2021 zahlte der Kläger an die Beklagte auf die Betriebsrente 106.476,25 € netto aus und führte Steuern in Höhe von 17.172,95 € an das Finanzamt ab. Die Beklagte zahlte an den Kläger den Zahlbetrag zurück und verweigerte die Annahme der Einmalzahlung.
Mit am 04.06.2021 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage begehrt die klagende Arbeitgeberin die Feststellung, dass sie die Rentenzusage durch die beabsichtigte Einmalzahlung erfüllt habe bzw. erfüllen könne und sich die Klägerin im Annahmeverzug befinde. Die Beklagte sei zur Verweigerung der Annahme nicht berechtigt. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor:
In der Versorgungszusage sei die Option der Einmalzahlung vereinbart. Von dieser Option sei Gebrauch gemacht worden. Bereits zum Zeitpunkt der Versorgungszuage hätten die Versorgungskasse und der Kläger als Trägerunternehmen angedacht, bei allen Versorgungszusagen die Option der Kapitalabfindung auszuüben. In einer Versammlung am 27.09.2018 im Hause des Steuerberaters X. hätten der Kläger als Inhaber des Trägerunternehmens sowie das Vorstandsmitglied der Versorgungskasse Herr H. beschlossen, die Versorgungsansprüche der Beklagten durch die Option der „einmaligen Kapitalabfindung“ zu erfüllen. Mit Schreiben vom 17.03.2021 sei die Beklagte über diesen Beschluss informiert worden. Insoweit verweist der Kläger auch auf eine E-Mail des Zeugen H. an den Steuerberater vom 03.05.2021, Bl. 22 d.A., in welcher es u.a. wie folgt heißt:
„Informationshalber teilen wir Ihnen mit, dass Herr I. uns am letzten Freitag angerufen hat und wir ihm mitgeteilt haben, dass er die von Ihnen und Herrn I. festzulegende Kapitalabfindung auf das UK-Konto einzahlen sollte , damit eine Darlehensreduzierung in Höhe der Kapitalabfindung erfolgen kann. Die UK wird sofort den Betrag an Frau K. weiter zahlen.“
Unter Berücksichtigung der m/n-tel-Formel errechne sich ein monatlicher Rentenbetrag in Höhe von 1.030,41 €. Insoweit verweist der Kläger auf eine Berechnung der CbG Consulting & bAV, Bl. 7 d.A. Hieraus errechne sich eine Bruttokapitalauszahlung in Höhe von 123.649,20 €. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Besteuerung in Höhe von 17.172,95 € sei versucht worden, die Kapitalabfindung in Höhe von 123.649,20 € auszuzahlen.
Die klagende Partei beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend der Zusage aus Dezember 2000 vollumfänglich erfüllt hat,
hilfsweise
Es wird festgestellt, dass der Kläger die Versorgungszusage aus Dezember 2000 gegenüber der Beklagten durch Zahlung einer 10-fachen Jahresrente erfüllen darf.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der einmaligen Kapitalauszahlung (10-fache Jahresrente) in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt widerklagend den Antrag,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte eine Rente in Höhe von 1.030,41 € beginnend ab dem 01.04.2021 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten bestehe zwischen ihr und dem zur Rentenzahlung verpflichteten Kläger keine Vereinbarung, die Rentenzahlung abzufinden. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf den Vorbehalt der GUB als Unterstützungskasse berufen, die sich die Abfindung vorbehalten habe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen E-Mail vom 03.05.2021: Die Unterstützungskasse sei zwar der Aufforderung des Klägers zur Berechnung einer Kapitalabfindung nachgekommen. Sie habe aber zu keinem Zeitpunkt von ihrer Option einer Kapitalabfindung Gebrauch gemacht.
Die Beklagte habe deshalb einen Anspruch auf Zahlung ihrer monatlichen Rente in Höhe von unstreitig 1.030,41 €.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist z.T. unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig und begründet.
I.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass er die Ansprüche der Klägerin auf ihre betriebliche Altersversorgung vollumfänglich erfüllt habe bzw. (hilfsweise) durch Zahlung der 10fachen Jahresrente erfüllen dürfe, sind diese Anträge bereits unzulässig. Es fehlt an der Bestimmtheit des Antrags, zudem fehlt es an dem besonderen Feststellungsinteresse.
1.
Nach § 256 I ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Gerichte müssen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und sollen nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden (vgl. BAG, AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 6 = NJOZ 2015, 1061 Rn. 13 mwN = NZA 2015, 960 Os.). Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls gegebenenfalls erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (vgl. BAG, NJOZ 2003, 1214 [zu I 4 b] = NZA 2002, 1000 Os.; BAG vom 14.12.2011 – 4 AZR 242/10 – beck-online.de). Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 I ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG NZA 2018, 607).
Darüber hinaus muss auch eine Feststellungsklage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG vom 14.12.2011 – 4 AZR 242/10 – beck-online.de).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 1) nicht. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge vollumfänglich erfüllt seien, ist dieser Antrag im Falle der Stattgabe nicht geeignet, den Rechtsstreit der Parteien abschließend zu befrieden. Durch welche Zahlung oder Handlung der Anspruch der Beklagten befriedigt sein soll, ist nicht in dem Feststellungsantrag aufgenommen. Mittels dieses Antrags wird keine Rechtsklarheit darüber entstehen, durch welche konkreten Zahlungen der – unstreitig bestehende – Anspruch der Beklagten aus ihrer Versorgungszusage erfüllt ist. Gleiches gilt auch für den (hilfsweise) Antrag zu 1): Es ist nicht aufgenommen, welche Höhe die 10-fache Jahresrente ausmacht, die nach Auffassung der klagenden Partei zur Erfüllung des Anspruchs aus der Versorgungszusage führen soll. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger letztendlich ein Rechtsgutachten durch das Gericht, ob er – abstrakt – seine Verpflichtung aus der Versorgungszusage auch durch eine Kapitalabfindung erfüllen könne. Zur Klärung einer solchen abstrakten Frage dient die Feststellungsklage allerdings nicht. Dass hiermit der Streit der Parteien über eine Erfüllung der Versorgungszusage nicht abschließend geklärt wäre, zeigt sich bereits daran, dass die Parteien (auch) über die Frage der Steuerlast auf eine Kapitalabfindung uneinig sind, d.h. - im Falle der Zulässigkeit einer solchen – auch die Höhe einer auszuzahlenden Kapitalabfindung im Streit steht.
2.
Der Antrag zu 2) des Klägers genügt nach Auslegung zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; er ist jedoch unbegründet: Die Beklagte befindet sich nicht insofern in einem Annahmeverzug im Hinblick auf ihren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, als sie die ihr überwiesenen 106.476,25 € nicht angenommen, sondern an den Kläger zurück überwiesen hat.
a) Der Antrag ist zulässig. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragstellung zu haften. Das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahingehend auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann. Mit dem Antrag zu 2) bezieht sich die klagende Partei auf „die“ einmalige Kapitalabfindung, die an die Beklagte überwiesen wurde. Aus der Klagebegründung ergibt sich hier die Höhe von 106.476,25 € zzgl. an das Finanzamt gezahlter Steuern in Höhe von 17.172,95 €. Die begehrte Feststellung der klagenden Partei bezieht sich damit auf diese konkreten Zahlen.
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme einer Kapitalabfindung in Höhe von 106.476,25 € nicht im Verzug. Der Kläger kann die von der Beklagten zu beanspruchende Altersversorgung nicht durch eine Kapitalabfindung erfüllen. Die zwischen den Parteien geltende Versorgungszusage aus Dezember 2000 berechtigt den Kläger nicht dazu, die zugesagte betriebliche Altersversorgung durch eine Kapitalabfindung zu erfüllen. Eine solche Vereinbarung wäre auch unwirksam.
aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten sind konkrete Regelungen im Hinblick auf die Versorgungszusage nicht unmittelbar getroffen: Der Kläger verweist wegen der Versorgungszusage allein auf ein Schreiben der Unterstützungskasse an die Beklagte aus Dezember 2000, in welcher diese die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Beklagten durch den Kläger mitteilt. Zugunsten der Klägerin ist eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 761,42 DM mit einer Erhöhung um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % pro künftiges Dienstjahr zugesagt. Unter „Leistungsplan“ ist zwar aufgeführt, dass die Versorgungskasse sich eine Kapitalabfindung anstelle einer laufenden Rente in Höhe der 10fachen Jahresrente vorbehält. Dieser Vorbehalt betrifft jedoch allein das Innenverhältnis zwischen Versorgungskasse und dem Kläger als Träger, nicht jedoch das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter. Die Beklagte hat aber Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente allein gegen den Kläger, nicht jedoch gegen die Versorgungskasse. Mit dem Vorbehalt der Kasse im Hinblick auf eine Kapitalabfindung der Betriebsrente ist dem Kläger als Verpflichtetem aus der Versorgungszusage kein Wahlrecht im Hinblick auf eine Abfindung der zugesagten Betriebsrente eingeräumt.
Dass das Wahlrecht allein der Versorgungskasse eingeräumt ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der weiteren Regelung unter C.2 des Schreibens: Hier ist für den Arbeitgeber die Kürzung oder Einstellung der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen.
bb) Die Vereinbarung eines Wahlrechts des klagenden Arbeitgebers wäre auch unwirksam.
Dabei kann dahinstehen, ob eine einseitige Änderung der monatlich zu zahlenden Betriebsrente in eine Kapitalabfindung durch den Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eintritts in die Altersrente gegen § 3 BetrAVG verstößt, da ggfls. laufende Zahlungen noch nicht erfolgt sind. Dahinstehend kann dies vorliegend aber deshalb, weil die Option einer Kapitalabfindung anstelle einer laufenden Rente – eine Vereinbarung nicht nur für die Unterstützungskasse, sondern auch für den klagenden Arbeitgeber unterstellt – als Änderungsvorbehalt i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB anzusehen wäre, der zumindest mangels Angabe von Widerrufsgründen die Beklagte unzumutbar benachteiligt.
Die klagende Partei trägt selbst vor, dass sie mit der GUB mehrere Versorgungszusagen zugunsten von Arbeitnehmern vereinbart hat. Insofern kann von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die Mitteilungen aus Dezember 2000 ausgegangen werden.
Grundsätzlich kann unter Berücksichtigung des Maßstabes von § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar sein, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Anpassungsinstrument notwendig ist. Zu berücksichtigen ist im Falle der betrieblichen Altersversorgung zudem, dass es sich nicht um eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeit handelt. Soll eine Leistung der laufenden Rente durch einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe eines bestimmten Barwertes der Rente ersetzt werden, muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 13.09.2007 – 11 Sa 78/07, beck-online mit Verweis auf BAG 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 -; BAG 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 -). Dies bedeutet, dass Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden müssen. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Der Anlass der Änderung muss zumindest die Richtung angeben, aus der die Änderung möglich sein soll, wie wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers. Wenn der Verwender hierauf abstellen will, muss auch der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzung, konkretisiert werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 13.09.2007 a.a.O.; BAG vom 11.10.2006, a. a. O.; vom 12.01.2005, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt die Klausel unter Ziffer B „Leistungsplan“ 2. am Ende nicht. Gründe für die Umwandlung der laufenden Rente in eine Kapitalabfindung sind nicht aufgenommen. Ob sich solche für die Unterstützungskasse aus dem Vertrag zwischen dieser und dem Kläger ergeben, wäre für die Beklagte nicht erkennbar und ist damit unerheblich.
cc) Selbst wenn dem Kläger aber aufgrund der Versorgungszusage ein Änderungsvorbehalt der Betriebsrente in eine Kapitalabfindung in Höhe der 10fachen Jahresrente mit dem (alleinigen) Grund eingeräumt wäre, dass die Versorgungskasse von ihrem Wahlrecht (berechtigt) Gebrauch macht, kann die Kammer vorliegend nicht erkennen, dass dieser Fall eingetreten ist. Mit E-Mail vom 03.05.2021 teilt die GUB „informationshalber“ mit, dass die Kapitalabfindung von dem Kläger gemeinsam mit seinem Steuerberater festzulegen sei; die GUB werde eingehende Zahlungen weiterleiten. Dass die GUB aufgrund der zugrundeliegenden Vereinbarung mit dem Kläger von einer Option der Kapitalabfindung Gebrauch gemacht hat und Gebrauch machen durfte, ist hieraus nicht ansatzweise ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus einem von dem Kläger behaupteten Gespräch am 27.09.2018: Dass konkret im Hinblick auf die erst zum 01.04.2021 fällige Betriebsrente der Beklagten die GUB bereits 3 Jahre früher im September 2018 die Entscheidung für eine Kapitalabfindung getroffen hat und treffen durfte, kann die Kammer nicht erkennen. Dem steht bereits entgegen, dass der weitere Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit die Höhe der zu beanspruchenden Rente unbekannt waren. Da ein Änderungsvorbehalt des Arbeitgebers im Hinblick auf eine zugesagte monatliche Rentenzahlung auch billigem Ermessen gem. § 315 BGB entsprechen muss, wäre im Übrigen von dem klagenden Arbeitgeber auch darzulegen, dass und mit welcher Begründung die Versorgungskasse die Entscheidung für eine Kapitalabfindung getroffen hat, d.h. dass diese Entscheidung dem Arbeitgeber gegenüber den getroffenen Vereinbarungen entspricht.
c) Aufgrund der Versorgungszusage kann die Beklagte von dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von unstreitig 1.030,41 € beanspruchen. Durch die Zurückweisung der einmaligen Kapitalauszahlung in Höhe von 106.476,25 € befindet sie sich damit nicht im Verzug.
II.
Die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 1.030,41 € beginnend ab dem 01.04.2021 gem. der Versorgungszusage aus Dezember 2020.
Der Anspruch der Beklagten und Widerklägerin auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente, fällig mit dem 1. des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres – im Falle der Klägerin also zum 01.04.2021 – ergibt sich aus der durch die Unterstützungskasse mitgeteilter Zusage aus Dezember 2000. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Höhe der monatlichen Rente steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
B.
Die Kostenentscheidung erging gem. § 91 ZPO.
Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO, § 42 Abs. 2 GKG. Dabei wurde die Klage in Höhe der aus Sicht des Klägers geschuldeten Kapitalabfindung von 123.649,20 € (10facher Jahresbetrag) bewertet. Dieser Wert ist höher als der mit der Widerklage verfolgte Anspruch gem. § 42 Abs. 2 GKG in Höhe des 3jährigen Rentenbezugs (37.094,76 €). Gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betrafen die Ansprüche denselben Streitgegenstand, so dass nur der Wert der Klage maßgebend war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden und widerbeklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte und widerklagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.