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Arbeitsgericht Duisburg·4 Ga 19/07·10.09.2007

Einstweilige Verfügung: Wettbewerbsverbot für angestellte Anwälte bis Kündigungsfristende

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtWettbewerbsverbot im ArbeitsverhältnisStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kanzleiinhaberin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen zweier angestellter Rechtsanwälte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die Antragsgegner hatten außerordentlich gekündigt, traten aber bereits mit eigener Kanzlei (Homepage, Visitenkarten) nach außen auf. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam und bejahte das fortbestehende Arbeitsverhältnis bis 31.10.2007. Aus dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 1 HGB folge ein Wettbewerbsverbot; wegen drohender Nachteile sei Eilbedürftigkeit gegeben.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen; Antragsgegnern Wettbewerb als Rechtsanwälte bis 31.10.2007 untersagt und Ordnungsmittel angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch gegen Wettbewerbshandlungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann sich als allgemeiner Rechtsgedanke aus § 60 Abs. 1 HGB auch ohne besondere Vereinbarung ergeben.

2

Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 626 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

3

Eine Wettbewerbssituation liegt bereits bei einer durch Tatsachen gesicherten abstrakten Gefahr für Arbeitgeberinteressen vor; ein konkreter Nachweis eingetretener Schäden ist nicht erforderlich.

4

Vorbereitungshandlungen für eine spätere selbständige Tätigkeit sind grundsätzlich zulässig, nicht jedoch das aktive Eindringen in den Kundenkreis des Arbeitgebers oder das Abwerben von dessen Arbeitnehmern während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

5

Eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots bis zum Ende der Kündigungsfrist ist zulässig, wenn andernfalls wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens eine effektive Rechtsdurchsetzung nicht möglich ist und besondere Umstände die Vorwegnahme faktisch rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 HGB§ 60 HGB§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 626 Abs. 1 BGB§ 60 Abs. 2 HGB

Tenor

1. Der Antragsgegnerin zu 1. wird aufgegeben, sich bis zum 31.10.2007 des Wettbewerbs als Rechtsanwältin zun Nachteil der Antragstellerin zu enthalten.

2. Dem Antragsgegner zu 2. wird aufgegeben, sich bis zum 31.10.2007 des Wettbewerbs als Rechtsanwalt zum Nachteil der Antragstellerin zu enthalten.

3.Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 1. wird der Antragsgegnerin zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen, angedroht.

4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 2. wird gegen den Antragsgegner zu 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen, angedroht.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsgegner.

6. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin betreibt in X. eine Anwaltskanzlei. Einer der Schwerpunkte der Kanzlei ist die Übernahme von Betreuungsmandaten und Verfahrenspflegschaften. Die Verfügungsbeklagten traten zum 01.01.2003 als Assessoren und nachfolgend Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis in die Kanzlei ein. Seit 2004 verhandeln die Parteien über die Aufnahme der Verfügungsbeklagten als Partner in die Kanzlei; zu einem Partnerschaftsvertrag kam es nicht.

3

Am 20.08.2007 kam es zwischen den Parteien zu einem Gespräch betreffend die Aufnahme der Verfügungsbeklagten in ein Partnerschaftsverhältnis, bei die Verfügungsbeklagten mitteilten, dass eine solche Partnerschaft für sie nicht mehr in Frage komme und eine Trennung geplant sei. Man habe insoweit kein Vertrauen mehr zur Verfügungsklägerin. Am 24.08.2007 gaben die Verfügungsbeklagten die ihnen überlassenen Dienstgegenstände, wie z.B. Dienstwagen und Diensthandys, an die Verfügungsklägerin zurück.

4

Mit Kündigungsschreiben vom 27.08.2007 erklärten die Verfügungsbeklagten jeweils die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2007.

5

Am 28.08.2007 fiel der Verfügungsklägerin ein Nachsendeantrag der Verfügungsbeklagten in die Hände für „A., C., Rechtsanwalt J. Rechtsanwalt", mit Beginn des Nachsendeauftrags für den 01. September 2007 (vgl. BI. 33 d.A.).

6

Am 28. oder 29.08.2007 fand zwischen den Parteien in der Kanzlei der Verfügungsklägerin in Anwesenheit des Bruders der Verfügungsklägerin ein Gespräch statt. Während dieses Gespräches teilte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mit, dass am 04.09.2007 ein Besprechungstermin mit dem Mediator M. (Direktor des Amtsgerichts Duisburg) stattfinden solle. Ein solcher Besprechungstermin wurde jedoch von den Verfügungsbeklagten abgelehnt. Zudem wies die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten in diesem Gespräch an, die von den Verfügungsbeklagten im Jahre 2007 bearbeiteten und fälligen Betreuungsakten abzurechnen. Die Verfügungsbeklagten weigerten sich, diese Akten abzurechnen, da dies „auf die Schnelle" nicht möglich sei.

7

Am Morgen des 30.08.2007 ließ die Verfügungsklägerin die Schlösser zum Gerichtsfach und zur Anwaltskanzlei auswechseln. Zudem sichtete die Verfügungsklägerin die Betreuungs- und Verfahrenspflegschaftsakten und nahm diese aus den im Büro befindlichen Regalen hinaus, um sie in einem separaten Raum im Büro zu lagern. Schließlich stellte sie die Auszubildende B. sowie eine weitere Mitarbeiterin frei, die in der Vergangenheit zumeist den Verfügungsbeklagten zugearbeitet haben. Die in der Kanzlei auch für die Verfügungsbeklagten eingehende Post wurde von einer Mitarbeiterin der Kanzlei geöffnet und entsprechend gesichtet.

8

Mit Schreiben vom 30.08.2007 kündigten die Verfügungsbeklagten das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich.

9

Am 30.08.2007 teilten die Verfügungsbeklagten dem Vormundschaftsgericht Duisburg mit, dass sie aus der bislang gemeinsam geführten Anwaltskanzlei mit der Verfügungsklägerin ausgeschieden seien. Sie legten Visitenkarten mit neuer Kanzleianschrift, e-mail-Adresse etc., vor. Das Vormundschaftsgericht nahm aufgrund dieser Vorstellung die Verfügungsbeklagten mit neuer Anschrift in der bei Gericht geführten Liste auf. Zumindest auch seit dem 29./30.08.2007 existiert im Internet eine Homepage der von den Verfügungsbeklagten gegründeten Kanzlei, die sich zwar noch im Aufbau befindet, jedoch schon jetzt auf den Kanzleisitz Z.-Str. 13 in X. hinweist unter Angabe von weiteren Kommunikationsdaten.

10

Am 31.08.2007 gab die Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagten Sparbücher, Kontokarten, Schlüssel etc., heraus, nachdem diese die Herausgabe am 30.08.2007 verlangt hatten. Am 04.09.2007 gab die Verfügungsklägerin darüber hinaus alle Betreuungsakten und Akten über Verfahrenspflegschaften an die Verfügungsbeklagten heraus. Dies geschah, nachdem sich die Verfügungsklägerin durch Einblicknahme in jede einzelne Akte über den Stand des Verfahrens und die bis dato angefallenen Gebühren einen groben Überblick verschafft hatte. Insgesamt handelte es sich um 280 Verfahrenspflegschaftsak-ten sowie 130 Betreuungsakten.

11

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die fristlose Kündigung der Verfügungsbeklagten unwirksam sei und insoweit das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2007 fortbestehe. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dürften die Verfügungsbeklagten keine Wettbewerbshandlungen zu ihrem Nachteil aufnehmen, sprich nicht als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt werbend am Markt auftreten und keine Beratung und Vertretung außerhalb ihrer Kanzlei vorzunehmen. Insoweit gelte der allgemeine Rechtsgedanke des § 60 Abs. 1 HGB in allen Arbeitsverhältnissen. Hinsichtlich dieses Wettbewerbsverbotes sei auch eine einstweilige Verfügung notwendig, da in dem Hauptsacheverfahren mit einer Entscheidung vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu rechnen sei.

12

Die Verfügungsklägerin beantragte zunächst,

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1. der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, sich des Wettbewerbs als Rechtsanwältin zum Nachteil der Antragstellerin zu enthalten,

14

2.  dem Antragsgegner zu 2. aufzugeben, sich des Wettbewerbs als Rechtsanwalt zum Nachteil der Antragstellerin zu enthalten,

15

3.  für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 1. der Antragsgegnerin zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von (in das Ermessen des Gerichts gestellt), ersatzweise Ordnungshaft (Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt), anzudrohen,

16

4.  für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 2. dem Antragsgegner zu 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von (in das Ermessen des Gerichts gestellt), ersatzweise Ordnungshaft (Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt), anzudrohen.

17

Nach Hinweis des Gerichts im Termin beantragt die Verfügungsklägerin,

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1.  der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, sich des Wettbewerbs als Rechtsanwältin zum Nachteil der Antragstellerin bis zum 31.10.2007 zu enthalten,

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2.  dem Antragsgegner zu 2. aufzugeben, sich des Wettbewerbs als Rechtsanwalt zum Nachteil der Antragstellerin bis zum 31.10.2007 zu enthalten,

20

3.  für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 1. der Antragsgegnerin zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von (in das Ermessen des Gerichts gestellt), ersatzweise Ordnungshaft (Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt), anzudrohen,

21

4.  für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu 2. dem Antragsgegner zu 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von (in das Ermessen des Gerichts gestellt), ersatzweise Ordnungshaft (Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt), anzudrohen.

22

Die Verfügungsbeklagten stimmen der Antragsänderung nicht zu und beantragen im Übrigen,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

24

Die Verfügungsbeklagten tragen vor, dass weder ein Anordnungsanspruch: noch ein Anordnungsgrund bestehe. An einem Anordnungsanspruch fehle es schon deshalb, weil damit die Hauptsache über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen vorweggenommen würde. Im Übrigen seien ihre außerordentlichen Kündigungen aber auch rechtmäßig. So sei ihnen die Ausübung ihrer Betreuungsmandate aufgrund der ausgewechselten Schlösser zum Gerichtsfach und zur Anwaltskanzlei, dem Auslagern der Akten aus den Regalen bzw. den Arbeitszimmern und der Freistellung der Auszubildenden sowie einer weiteren Mitarbeiterin nicht mehr möglich gewesen. Für die Durchführung der Betreuungsmandate sei es erforderlich, dass sie über 24 Stunden auf einen Zugriff zu den Akten verfügen, da häufig kurzfristig wichtige Persönliche Entscheidungen für die Betreuten zu treffen seien. Ein Anordnungsgrund bestünde aus dem Grunde nicht, da es sich bei den von ihnen zur Zeit erbrachten Betreuungstätigkeiten nicht um Konkurrenztätigkeit im Sinne des § 60 HGB handele.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gern. den §§ 935, 940 ZPO begründet.

28

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 1 HGB. Insoweit ist es den Verfügungsbeklagten verwehrt, im bestehenden  Arbeitsverhältnis zu der Verfügungsklägerin in Wettbewerb zu treten.

29

1.

30

Zwischen den Parteien besteht noch ein Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2007. Nach Auffassung der Kammer ist die seitens der Verfügungsbeklagten erklärte fristlose Kündigung vom 30.08.2007 unwirksam gemäß § 626 Abs. 1 BGB.

31

Für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe und Grundsätze wie für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil v. 19.06.1967, EzA § 124 GewO Nr. 1; LAG Berlin, Urteil v. 22.03.1989, BB 1989, S. 1121). Im Streitfall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die für ihn bestehende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung herleitet. Sinn und Zweck des § 626 BGB ist es, den Vertragspartner vor sofortigen Beendigungen zu schützen, indem solche nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes zugelassen werden. Nach Auffassung der Kammer liegen keine Tatsachen vor, aufgrund derer den Verfügungsbeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB.

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Zwar hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten die Weiterführung ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte insoweit erschwert, als sie die Schlösser zum Gerichtsfach und zur Anwaltskanzlei am 30.08.2007 auswechseln ließ, die Betreuungsakten und Verfahrenspflegschaftsakten aus den Regalen in ein separates Zimmer räumen ließ und die Auszubildende B. sowie eine weitere Mitarbeiterin freistellte. Dieses Verhalten der Verfügungsklägerin reicht nach Auffassung der Kammer jedoch nicht aus, einen fristlosen Kündigungsgrund darzustellen, auch wenn es sich um ein Verhalten handelt, was im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu Unstimmigkeiten führt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass auch die Verfügungsbeklagten durch ihr Verhalten die Situation zwischen den Parteien verschärft haben. So haben die Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin erklärt, dass sie kein Vertrauen mehr in diese hätten. Zudem haben die Verfügungsbeklagten bereits am 24.08.2007, somit zwei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ihre Dienst-Pkw und Diensthandys an die Verfügungsklägerin zurückgegeben. Zudem haben die Verfügungsbeklagten vor Ausspruch der fristlosen Kündigung einen Nachsendeauftrag für „A., C., Rechtsanwalt J., Rechtsanwalt", mit Beginn des 01.09.2007 gestellt, obwohl das Arbeitsverhältnis noch bis zum 31.10.2007 andauerte. Auch in dem Gespräch am 28. bzw. 29.08.2007 haben die Verfügungsbeklagten durch die Ablehnung der Abrechnung der von ihnen bearbeiteten Verfahrens-pflegschaftsakten und die Ablehnung der Teilnahme an einer Mediation gegenüber der Verfügungsklägerin klargemacht, dass ein Zusammenarbeiten, wie in der Vergangenheit, nicht mehr möglich ist. Insoweit hatten die Verfügungsbeklagten am 30.08.2007 auch das fristlose Kündigungsschreiben bereits vorgefertigt in ihrer Tasche, bevor sie das Ausräumen der Akten aus den Regalen im Büro überhaupt zur Kenntnis hätten nehmen können.

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Vor dem Hintergrund der für die Kammer nachvollziehbaren Schwierigkeiten und Unstimmigkeiten, die im Rahmen eines Ausscheidens von Anwälten aus einer Kanzlei auftreten können, hat die Verfügungsklägerin die Schlösser zum Gerichtsfach und zur Anwaltskanzlei auswechseln lassen und die Betreuungsakten zur Sichtung wegräumen lassen. Dies stellt jedoch keinen fristlosen Kündigungsgrund dar; zumal das Innehaben eines Schlüssels zum Gerichtsfach oder den Büroräumen keine Voraussetzung ist für das Erbringen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Übrigen haben die Verfügungsbeklagten durch ihr oben beschriebenes Verhalten deutlich gemacht, dass ein vertrauensvolles Weiterarbeiten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Lediglich die Freistellung der Auszubildenden B. sowie einer weiteren Mitarbeiterin, die in der Vergangenheit den Verfügungsbeklagten zugearbeitet haben, kann von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, einen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Insoweit hätten die Verfügungsbeklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ihre Tätigkeiten als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin für die Verfügungsklägerin weiter erbringen müssen, wobei es dann in den Verantwortungsbereich der Verfügungsklägerin fällt, inwieweit entsprechende Diktate und ähnliche Verfügungen der beiden Verfügungsbeklagten von nur noch einer Mitarbeiterin im Büro ausgeführt wer-: den können.

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Auch wenn die Verfügungsklägerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung den Verfügungsbeklagten gegenüber erklärt haben sollte, dass sie die Betreuungs-und Verfahrenspflegschaftsakten nicht ohne Weiteres an diese herausgebe, rechtfertigt dies nach Auffassung der Kammer nicht die fristlose Kündigung. Insoweit hat die Verfügungsklägerin nachvollziehbar vorgetragen, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Sichtung der immerhin über 130 Betreuungsakten sowie über 280 Verfahrenspflegschaftsakten hat, um sich einen Überblick über den Verfahrensstand und die bis dato angefallenen Gebühren zu machen. Auch wenn es sich bei den Betreuungsverfahren um höchstpersönliche Tätigkeiten der Verfügungsbeklagten handelt, sind diese letzten Endes doch über die Kanzlei der Verfügungsklägerin abzurechnen. Unabhängig davon ist es auch nachvollziehbar, dass nicht ohne weiteres eine derart hohe Zahl an Akten „auf Abruf" herausgegeben werden kann. Die Herausgabe der Akten ist dann auch recht zeitnah am 04.09.2007 erfolgt. Hinsichtlich der Schlüssel, Sparbücher und ähnlichen Dinge, die für die Betreuungsmandate erforderlich sind, ist eine Übergabe bereits am 31.08.2007 erfolgt.

35

2.

36

Besteht somit das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31.10.2007 fort, so ist es den Verfügungsbeklagten untersagt, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zum Nachteil der Verfügungsklägerin zu erbringen.

37

Gern. § 60 HGB darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Wer seine Existenz durch abhängige Arbeit sichert, darf nicht gleichzeitig die wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Arbeitgebers gefährden, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen gilt deshalb als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens für alle Arbeitnehmer (vgl. BAG vom 16.08.1990, DB 91, S. 1682). Auch ohne besondere Vereinbarung darf daher der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Wettbewerb treiben. Adressaten des Verbotes sind auch Rechtsanwälte. Inhalt und Umfang des Wettbewerbsverbotes bestimmen sich nach dem Geschäftsbereich des Arbeitgebers. Soweit nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 HGB das Betreiben jeglichen Handelsgewerbes untersagt wird, ist das richtigerweise verfassungskonform auf die Branche des Arbeitgebers zu beschränken (vgl. BAG vom 25.05.1970, DB 970, S. 1788).

38

Untersagt sind dabei alle Betätigungen, die die Interessen des Arbeitgebers gefährden können. Dem Arbeitgeber soll sein Marktbereich voll und ohne Gefahr der nachteiligen, zweifelhaften oder zwielichtigen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer für einen Wettbewerber betreuten Sektor oder Kunden erreicht (vgl. BAG vom 16.06.1976, DB 1977, S. 308). Für die Annahme einer Wettbewerbssituation reicht die durch Tatsachen gesicherte abstrakte Gefahr. Vorbereitungshandlungen für künftige konkurrierende Betätigungen als Selbständiger sind grundsätzlich gestattet, es sei denn, der Arbeitnehmer ist durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden. Die für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erforderlichen formalen und organisatorischen Maßnahmen dürfen getroffen werden. Nicht erlaubt sind das aktive Eindringen in den Kunden- oder Lieferantenkreis des Arbeitgebers, das Abwerben von Arbeitnehmern sowie allgemeine Vorbereitungshandlungen, die der Aufnahme einer nach Wettbewerbsrecht unzulässigen Betätigung dienen (vgl. Küttner, Personalhandbuch 2003, Wettbewerb, Rnr. 7 m.w.N.).

39

Nach dem Vorgenannten ergibt sich, dass es den Verfügungsbeklagten untersagt ist, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2007 eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin auszuüben. Insoweit sind genügend Anhaltspunkte vorhanden, die für eine solche Wettbewerbstätigkeit sprechen. So haben die Verfügungsbeklagten bereits eine Homepage im Internet errichtet, auf der bereits auf den Kanzleisitz Z.-Str. in X., unter Angabe von weiteren Kommunikationsdaten hingewiesen wird. Zudem sind die Verfügungsbeklagten bereits im Außenverhältnis mit Visitenkarten als selbständige Rechtsanwälte aufgetreten. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagten bereits insoweit eine unzulässige Wettbewerbstätigkeit entfaltet haben, als sie Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin abgeworben haben.

40

Die Verfügungsklägerin hat daher einen Anspruch, vor entsprechenden Wettbewerbshandlungen der Verfügungsbeklagten während des Laufes der ordentlichen Kündigungsfrist geschützt zu werden.

41

II.

42

Der erforderliche Verfügungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit, liegt vor. Die einstweilige Verfügung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerin. Der Verfügungsgrund liegt in der aufgrund der Dauer eines ordentlichen Verfahrens andauernden Vereitelung eines entsprechenden Wettbewerbsverbots bis zum 31.10.2007.

43

Wenn auch Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nur vorläufigen Charakter haben, kann in Einzelfällen eine Befriedigung des Gläubigers eintreten. Dies gilt z.B., wenn einem Arbeitnehmer durch einstweilige Verfügung aufgegeben wird, Wettbewerb zu unterlassen. In all den Fällen, in denen durch die einstweilige Verfügung praktisch eine endgültige Regelung herbeigeführt wird, bleibt lediglich die Schadensersatzpflicht des § 945 ZPO; mit dieser kann jedoch der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt werden. In den Fällen, in denen die Durchführung einer einstweiligen Verfügungsentscheidung zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers führt, müssen daher besondere Umstände vorliegen, die einen derartigen Ausspruch rechtfertigen. Eine Anordnung ist nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1977, DB 1978, S. 211).

44

Auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses dieser besonderen Umstände, liegt hier eine Eilbedürftigkeit und somit ein Verfügungsgrund vor. Angesichts des bereits nach außen hin erfolgten Auftretens der Verfügungsbeklagten als selbständige Rechtsanwälte ist zu befürchten, dass die Verfügungsbeklagten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2007 Wettbewerbstätigkeiten als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin erbringen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen des Verfügungsgrundes zudem, dass die Verfügungsklägerin ohne Zweifel einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat. Für die Verfügungsklägerin besteht auch im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens, welches in der Regel zumindest zwei Monate in Anspruch nimmt, keine Möglichkeit, ihren Anspruch anders durchzusetzen, da ein Wettbewerbsverbot nur bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2007 gilt.

45

In der Begrenzung des Antrags der Verfügungsklägerin liegt gern. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung. Es handelt sich insoweit um eine Teilrücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO, die ohne Einwilligung der Verfügungsbeklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte. Hinsichtlich des Beginns der mündlichen Verhandlung war hier auf das Stellen der Anträge abzustellen, so dass die Verfügungsklägerin insoweit ihren Antrag reduzieren konnte.

46

IV.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

48

Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.