Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Duisburg·3 Ca 802/21·01.10.2023

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen nicht mitgeteilter Einkommensverbesserung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Dem Kläger war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seit dem 01.08.2022 ein Beschäftigungsverhältnis mit erhöhtem Einkommen aufgenommen hatte und diese Einkommensverbesserung nicht unverzüglich mitgeteilt worden war. Wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 120a ZPO hob das Gericht die PKH gemäß § 124 Abs.1 Ziff.4 ZPO auf. Eine Abweichung von der Regelsanktion war nicht ersichtlich; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aufgehoben; die Verfahrenskosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ändern oder aufheben, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

2

Nach § 120a Abs. 2 ZPO ist die Partei verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens eine Einkommensverbesserung von mehr als 100 € brutto oder den Wegfall einer Belastung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

3

Kommt die Partei der Mitteilungspflicht nicht nach oder macht sie entgegen dieser Pflicht vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige oder unterlassene Angaben, soll nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden.

4

Von der Regelsanktion der Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann nur in atypischen Fällen abgewichen werden; das Gericht hat dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 120a Abs. 2 ZPO§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO§ 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO

Tenor

Die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Rubrum

1

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wurden deshalb die entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht erhoben.

2

Das Gericht kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diese Erklärung hat der Kläger zwar abgegeben aber aus der abgegebenen Erklärung war ersichtlich, dass sich die Einkommensverhältnisses des Klägers bereits seit dem 01.08.2022 verbessert hatten.

3

Der Kläger hat bereits seit dem 01.08.2022 ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und erzielt ein Bruttoeinkommen von 4.145,00 € .

4

Nach § 120a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens dem Gericht ebenso unverzüglich mitzuteilen, wie eine Einkommensverbesserung von mehr als 100,--€ brutto monatlich oder den Wegfall einer entsprechenden Belastung. Gleichfalls besteht die Verpflichtung, eine Änderung der Anschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

5

Auf diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziff. K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem entsprechenden Hinweis wird durch die antragstellende Partei unterschrieben. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannte Verpflichtung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit Angaben unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

6

Voraussetzung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe, die nach dieser Vorschrift den Regelfall bei einem entsprechenden Verstoß darstellt, ist wie sich aus der Formulierung des Absatzes 1 als Sollbestimmung ergibt, ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO (LAG Düsseldorf 2 Ta 555/14 vom 05.12.2014).

7

Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

8

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht in diesem Fall die Prozesskostenhilfe aufheben. Gründe, von der Regelsanktion der Aufhebung der Prozesskostenhilfe abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein atypischer Fall, der eine andere Beurteilung des Pflichtverstoßes zulassen würde, weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daher aufzuheben (§ 124 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO).