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Arbeitsgericht Duisburg·3 Ca 1229/19·09.10.2019

Klage gegen ordentliche Kündigung in Probezeit abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, befristet als Jobcoach, focht die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 9.8.2019 sowie hilfsweise eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an. Zentral war, ob die Kündigung in der Probezeit wirksam ist und ob eine Diskriminierung vorliegt. Das Gericht hielt die Kündigung mit der vertraglich vereinbarten zweiwöchigen Frist für wirksam; der besondere Kündigungsschutz nach dem KSchG greift nicht. Ein Diskriminierungstatbestand war nicht ersichtlich; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen ordentliche Kündigung in der Probezeit und hilfsweise Entschädigungsantrag nach AGG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine während einer vertraglich vereinbarten Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung mit der vereinbarten, der § 622 BGB entsprechende Frist ist wirksam, sofern keine sonstigen Rechtsverletzungen vorliegen.

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Der besondere Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat; ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet das KSchG keine Anwendung.

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Die bloße Erklärung einer Kündigung begründet keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG; ein solcher Anspruch setzt das Vorliegen eines konkreten Diskriminierungstatbestands voraus.

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Eine Verzugspauschale kann nur geltend gemacht werden, wenn ein zuvor bestehender und fälliger Anspruch besteht; ohne begründeten Entschädigungsanspruch ist eine Verzugspauschale ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 AGG§ 622 Abs. 3 BGB§ 1 Abs. 1 KSchG§ 242 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf 16.800,- € festgesetzt.

Rubrum

1

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über Entschädigungsansprüche des Klägers.

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Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 12.6.2019 befristet bis zum 10.06.2020 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 6.6.2019 (Abl. Bl. 4-6 d. GA) als Jobcoach beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug 2800,- €. In Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:

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„Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, während derer das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen kündbar ist.“

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Mit Schreiben vom 26.07.2019 (Abl. Bl. 12 d. GA), persönlich übergeben am selben Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 09.08.2019 und stellte den Kläger sofort unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.

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Mit seiner unter dem 8.8.2019 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und unter dem 15.08.2019 zugestellten Klage, wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und begehrt mit Klageerweiterung vom 23.8.2019 hilfsweise die Zahlung einer Entschädigung von 8400,-€. Der Kläger ist u. a. der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Ein Kündigungsgrund sei daher nicht gegeben. Hilfsweise stehe ihm ein Entschädigungsanspruch in eingeklagter Höhe aus § 15 Abs. 2 AGG zu sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 €.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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1. Festzustellen, dass das zwischen der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.7.2019 zum 9.8.2019 nicht aufgelöst  wurde,

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2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 10.8.2019 hinaus entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 6.6.2019 zu unveränderten Bedingungen als Mitarbeiter für gegen Zahlung einer Bruttovergütung von 2800,00 €, bezogen auf eine 40-Stundenwoche weiterzubeschäftigen,

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3. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, 3 Monatsgehälter zu je 2800 € = 8400 zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung und einer Verzugspauschale von 40 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Kündigung sei wirksam und verstoße nicht gegen Treu und Glauben.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.7.2019 nicht aufgelöst wurde. Denn das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Probezeit mit der gemäß § 622 Abs. 3 BGB zulässig vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt.

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Der Kläger kann sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen, da zwingende Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Das ist hier unstreitig nicht der Fall.

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Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

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2.

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Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 9.8.2019 aufgelöst hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu.

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3.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Ein Diskriminierungstatbestand ist nicht ersichtlich. Die Kündigung selbst stellt keine Benachteiligung im Sinne des AGG dar.

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Unabhängig von der Frage, ob im arbeitsgerichtlichen Prozess ein Anspruch auf eine Verzugspauschale geltend gemacht werden kann, steht dem Kläger dieser Anspruch bereits deswegen nicht zu, weil er keinen Anspruch auf Entschädigung hat, mit dem die Beklagte sich in Verzug befinden könnte.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Der Streitwert wurde in Höhe des Quartalsbezugs für den Kündigungsschutzantrag festgesetzt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 43 Abs. 2 GKG und in Höhe des eingeklagten Entschädigungsbetrages gemäß § 3 ZPO.