Berichtigungsbeschluss: Korrektur der Datumsangabe 18.10.2024 auf 18.10.2023
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Duisburg berichtigte den Tatbestand seines Beschlusses vom 20.02.2024, weil auf Seite 5 im vierten Absatz ein offenkundiger Übertragungsfehler vorlag. Statt der Angabe "18.10.2024" ist korrekt "18.10.2023". Die Berichtigung erfolgte wegen des erkannten Übertragungsfehlers; es wird zudem die dauerhafte Verhinderung des Vorsitzenden durch die ehrenamtlichen Richter O. und P. genannt.
Ausgang: Berichtigung der fehlerhaften Datumsangabe im Tatbestand des Beschlusses vom 20.02.2024 von 18.10.2024 auf 18.10.2023 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf in einer bereits ergangenen Entscheidung offenkundige Schreib- oder Übertragungsfehler berichtigen, wenn aus dem Akteninhalt die richtige Fassung eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung setzt voraus, dass der vorhandene Text einen offensichtlichen Fehler enthält und die beabsichtigte richtige Wiedergabe ohne erhebliche Auslegungsschwierigkeiten festgestellt werden kann.
In der Berichtigungsentscheidung sind der berichtigte Wortlaut sowie der Grund der Berichtigung anzugeben, um die Nachvollziehbarkeit der Korrektur zu gewährleisten.
Tenor
Der Tatbestand des Beschlusses vom 20.02.2024 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 muss es im vierten Absatz anstatt
„Mit E-Mail vom 18.10.2024 [...]"
lauten:
„Mit E-Mail vom 18.10.2023".
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Die Berichtigungsentscheidung ergeht wegen dauerhafter Verhinderung des an der Entscheidung beteiligten Vorsitzenden durch die an der Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter O. und P..