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Arbeitsgericht Duisburg·2 BV 41/23·01.07.2024

Berichtigungsbeschluss: Korrektur der Datumsangabe 18.10.2024 auf 18.10.2023

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von EntscheidungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Duisburg berichtigte den Tatbestand seines Beschlusses vom 20.02.2024, weil auf Seite 5 im vierten Absatz ein offenkundiger Übertragungsfehler vorlag. Statt der Angabe "18.10.2024" ist korrekt "18.10.2023". Die Berichtigung erfolgte wegen des erkannten Übertragungsfehlers; es wird zudem die dauerhafte Verhinderung des Vorsitzenden durch die ehrenamtlichen Richter O. und P. genannt.

Ausgang: Berichtigung der fehlerhaften Datumsangabe im Tatbestand des Beschlusses vom 20.02.2024 von 18.10.2024 auf 18.10.2023 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf in einer bereits ergangenen Entscheidung offenkundige Schreib- oder Übertragungsfehler berichtigen, wenn aus dem Akteninhalt die richtige Fassung eindeutig hervorgeht.

2

Die Berichtigung setzt voraus, dass der vorhandene Text einen offensichtlichen Fehler enthält und die beabsichtigte richtige Wiedergabe ohne erhebliche Auslegungsschwierigkeiten festgestellt werden kann.

3

In der Berichtigungsentscheidung sind der berichtigte Wortlaut sowie der Grund der Berichtigung anzugeben, um die Nachvollziehbarkeit der Korrektur zu gewährleisten.

Tenor

Der Tatbestand des Beschlusses vom 20.02.2024 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 5 muss es im vierten Absatz anstatt

„Mit E-Mail vom 18.10.2024 [...]"

lauten:

„Mit E-Mail vom 18.10.2023".

Gründe

2

Es handelt sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Die Berichtigungsentscheidung ergeht wegen dauerhafter Verhinderung des an der Entscheidung beteiligten Vorsitzenden durch die an der Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter O. und P..