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Arbeitsgericht Duisburg·1 Ca 362/17·26.11.2017

Betriebsrentenanpassung nach VO 85: Abweichung auf 0,5 % mangels „Unvertretbarkeit“ unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Nachzahlung und künftige Zahlung seiner Betriebsrente nach der VO 85 in Höhe der gesetzlichen Rentenanpassungen 2015/2016, nachdem die Beklagte jeweils nur um 0,5 % erhöhte. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus § 6 Ziff. 1 und 2 VO 85; die Voraussetzungen für eine abweichende Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 VO 85 („nicht vertretbar“) seien nicht substantiiert dargelegt. Allgemeine Markt- und Sparprogramme genügten nicht, um die Regelanpassung zu ersetzen. Der Kläger erhielt 483,36 € Nachzahlung nebst Zinsen sowie die Feststellung eines monatlichen Anspruchs von 1.035,00 € ab 01.03.2017; im Übrigen wurde die Klage geringfügig abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Nachzahlung und Feststellung höherer Betriebsrente), im Übrigen geringfügig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht eine Versorgungsordnung eine automatische Rentenanpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung vor, begründet dies einen Anspruch des Versorgungsempfängers und nicht lediglich eine Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen.

2

Ein in der Versorgungsordnung geregelter Änderungs- oder Ersetzungsvorbehalt („nicht vertretbar“) ist als Ausnahme vom Regelfall eng auszulegen.

3

Der Versorgungsschuldner hat die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Regelanpassung im konkreten Anpassungszeitpunkt „nicht vertretbar“ ist; pauschale Hinweise auf Marktumfeld, Niedrigzinsphase oder konzernweite Sparprogramme reichen hierfür nicht aus.

4

Wird ein Änderungs- oder Ersetzungsvorbehalt nicht wirksam ausgeübt, werden die Anpassungsdifferenzen mit den jeweils monatlich fälligen Rentenzahlungen fällig.

5

Für rückständige, monatlich fällige Betriebsrentenbeträge kann Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eintreten; Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB fallen dann ohne Abwarten der Rechtskraft an.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 49 AVG Gesetz§ 49 AVG§ 5 Ausführungsbestimmungen§ 4 Ausführungsbestimmungen§ 6 Ziffer 4 VO 85§ 6 Ziff. 4 VO 85

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 483,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen.  Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung betrieblicher Versorgungsbezüge ab dem 01.03.2017 in Höhe von 1.035,00 € monatlich zusteht  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.  Der Streitwert wird auf 25.323,36 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Anpassung von Versorgungsbezügen.

3

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen H. Konzern eingebunden ist. Ihre Muttergesellschaft ist die H. Deutschland AG. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der W.. Der Kläger war seit dem 01.04.1985 bei der W. in der Regionaldirektion Duisburg als angestellter Inspektor beschäftigt.

4

Seit dem 01.01.2008 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente auf Grundlage eines Tarifvertrages über die betriebliche Versorgungsordnung („Versorgungsordnung vom 01.04.1985“ [im Folgenden: VO 85]).

5

In der VO 85 heißt es u.a.:

6

§ 1               Geltungsbereich

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1.               Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der W. Unternehmensgruppe; ...

8

2.               Diese Versorgungszusage gilt nicht für diejenigen Arbeitnehmer,               die bis zum 31.03.85 Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer 1 geworden               sind.

9

3.               ... Die W. Unternehmen behalten sich aber vor, durch               Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen wenn die bei Erteilung der Versorgungszu-              sage maßgeblichen Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich ge-              ändert haben, daß den W. Unternehmen die Aufrechter-              haltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beach-              tung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zuge-              mutet werden kann.

10

              …

11

§ 6 Anpassung der Renten

12

1.              Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vor-              gegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversi-              cherung angepaßt.

13

2.              Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem               die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert wer-              den. …

14

3.              Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem               01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

15

4.              Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht               für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des               Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Be-              schlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

16

              Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

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§ 7 Zahlung der Renten

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1.              Die Renten werden monatlich im voraus am Ersten eines jeden Mo-              nats gezahlt. ...“

19

Bei der Beklagten existiert ein weiteres Betriebliches Versorgungswerk (BVW), das eine Gesamtversorgung gewährt, die sich aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Anspruch gegenüber der Pensionskasse - der Versorgungskasse der W. VVaG - zusammensetzt. Soweit diese Zahlungen zusammengenommen das Versorgungsniveau nicht erreichen, gewähren die Regelungen der BVW eine Direktzusage in Höhe der Lücke zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und den Zahlungen aus der Versorgungskasse/der gesetzlichen Rente. In den "Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" heißt es auszugsweise:

20

              "§ 6               Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

21

1.              Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. …

22

2.               Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

23

3.              Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

24

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

25

4.               Eine Erhöhung der Pensionsergänzung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

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              Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnen Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren."

27

Die monatliche Betriebsrente des Klägers betrug zum 30.06.2015 972,49 €. Die gesetzliche Rente erhöhte sich zum 01.07.2015 um 2,0972%.

28

Der Vorstand der H. Deutschland AG beschloss am 03.06.2015, dass eine Anpassung der Renten nach der VO 85 um mehr als 0,5% als nicht vertretbar erscheine und für alle Rentner um diesen Betrag erhöht werden solle. Der Vorstand der Beklagten und der H. Versicherungs AG beschloss sodann, die in § 6 Ziffer 4 VO 85 normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und die Rentenbezüge um 0,5% zu erhöhen. Die Betriebsrente des Klägers wurde dementsprechend ab dem 01.07.2015 um den genannten Prozentsatz erhöht.

29

Zum 01.07.2016 erhöhte sich die gesetzliche Rente um 4,2451%. Für 2016 beschlossen der Vorstand der H. Deutschland AG und die Beklagte am 17.05.2016 erneut, dass eine Anpassung der Renten nach der VO 85 um mehr als 0,5 % zum 01.07.2016 nicht als vertretbar erscheine. Am 20.06.2016 fasste der Vorstand der Beklagten den Beschluss, die Erhöhung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 um 0,5 % vorzunehmen. Dementsprechend zahlte die Beklagte ab Juli 2016 eine erneut um 0,5% erhöhte Betriebsrente an den Kläger aus.

30

Mit seiner am 07.03.2017 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 15.03.2017 zugestellt worden ist, verlangt der Kläger die Erhöhung seiner Versorgungsbezüge in der Höhe, in der die gesetzliche Rente zum 01.07.2015 sowie 01.07.2016 gestiegen ist.

31

Der Kläger ist der Auffassung, die Entscheidungen der Beklagten, für die Jahre 2015 und 2016 eine Anpassung unterhalb der gesetzlichen Rentenanpassung vorzunehmen, seien rechtswidrig. Zum einen seien die Beschlüsse nicht formell ordnungsgemäß gefasst worden. Auch die Betriebsratsanhörung sei nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus sei die Regelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 viel zu unbestimmt, um hierauf tatsächlich begründete Beschlüsse fassen zu können. Der Betriff „vertretbar“ sei im Kontext der übrigen Regelungen in der Altersvorsorge völlig intransparent.

32

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 4 VO 85 lägen auch inhaltlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei ein Eingriff in den Anspruch auf die Rente nur sehr eingeschränkt und unter hohen Anforderungen möglich, es müsse ein außerordentlicher Grund vorliegen. Ein solcher Grund sei jedoch nicht erkennbar, vielmehr sei die Beklagte zur Zahlung des höheren Betrages wirtschaftlich in der Lage gewesen. Die Beklagte sei – unstreitig – wirtschaftlich gesund. Im allergrößten Teil ihrer Geschäftsbereiche habe es in 2015 und auch zuvor keine erheblichen Rückgänge gegeben. Auch eine besondere Marktveränderung, die eine abweichende Entscheidung notwendig mache, existiere nicht. Das gelte selbst dann, wenn man das Lebensversicherungsgeschäft betrachte. Dieses mache am Gesamtergebnis der Beklagten im Verhältnis zu allen Versicherungssparten maximal 5% am Gesamtvolumen und damit nur einen geringen Teil aus. Der geringe Einfluss des Lebensversicherungsgeschäftes am Gesamtergebnis zeige sich insbesondere auch daran, dass die Beklagte in 2014 noch ein herausragendes Geschäftsergebnis mit einem Überschuss von 236 Mio. Euro zu verzeichnen gehabt habe und auch in 2015 das sog. Operation-Result bei 792 Mio. Euro gelegen habe. Die Beklagte beabsichtige offensichtlich, durch Kostensenkung höhere Beträge zu erwirtschaften. Dies sei zwar legitim, könne jedoch nicht zu Lasten der Betriebsrentner gehen. Die Beklagte habe auch durch ihr jahrzehntelanges entsprechendes Verhalten einen Vertrauenstatbestand dahingehend aufgebaut, dass die Rentenerhöhungen entsprechend der allgemeinen gesetzlichen Rentenanpassung vorgenommen würden.

33

Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist der Kläger der Auffassung, ihm stehe für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 ein Differenzanspruch in Höhe von 186,36 € und für den Zeitraum 01.07.2016 bis zum 28.02.2017 ein Differenzbetrag in Höhe von 298,48 € zu. Seine Rente nach der VO 85 müsse seit dem 01.07.2016 tatsächlich 1.035,08 € betragen.

34

Der Kläger beantragt,

36

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 484,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen;

38

festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung betrieblicher Versorgungsbezüge ab dem 01.03.2017 in Höhe von 1.035,08 € monatlich zusteht;

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3.               hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.03.2017 betriebliche Versorgungsbezüge in Höhe von 1.035,08 € monatlich zu zahlen.

40

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

42

Die Beklagte behauptet, sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 sei es zu einer wirksamen Beschlussfassung gemäß § 6 Ziffer 4 VO 85 gekommen.

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Sie ist der Auffassung, ihre Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 müsse nicht auf ihre wirtschaftliche Lage abstellen, denn § 16 BetrAVG sei durch die Regelung nicht umgesetzt worden. Die Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 stehe nach § 6 Ziffer 4 VO 85 generell unter dem Vorbehalt eines abweichenden Vorstandsbeschlusses. Für diesen sei ein sachlicher Grund ausreichend, der eine Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertige. Eine Beschränkung der Vorschrift auf wirtschaftliche Notlagen oder veränderte wirtschaftliche Verhältnisse sei gerade nicht geregelt worden. Die Anpassungsentscheidung gemäß § 6 Ziffer 4 VO 85 unterliege letztlich nur einer Willkürkontrolle. Sie habe die Verhältnismäßigkeit und den Vertrauensschutz bei ihrer Abwägungsentscheidung ausreichend berücksichtigt. Aber auch ganz allgemein entspreche der Beschluss billigem Ermessen. Die Beschlüsse entsprächen angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen am Markt sowie dem Erfordernis, dass der H. Konzern sich zukunftsfähig neu aufstellen müsse, billigem Ermessen. Das Marktumfeld des Konzerns sei durch niedrige Zinsen (Leitzins im Euroraum im Jahr 2015: 0,05%) und durch eine niedrigen Inflationsrate (0,3% im Juni 2015) bestimmt. Es bestehe eine schwache Konjunktur am Versicherungsmarkt. Infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer, insbesondere Lebensversicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Im Zeitpunkt der Anpassungsprüfungen sei sie daher davon ausgegangen, dass das Wachstum im Versicherungsmarkt sich abschwächen werde. Hinzu trete die demographische Entwicklung der Gesellschaft mit einer steigenden Lebenserwartung, die für Lebensversicherer zu erhöhten Marktrisiken führe. Es sei auch ein zunehmender regulatorischer Druck durch neue gesetzliche Regelungen entstanden. Zum einen sei am 07.08.2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Hierdurch sei der Höchstrechnungszins auf 1,25% gesunken und weitere Änderungen seien erfolgt. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand habe sich merklich erhöht. Auch habe Sovency II – ein Projekt der EU-Kommission zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts – die Rahmenbedingungen deutlich verschlechtert. Zudem seien signifikant steigende Kundenanforderungen zu verzeichnen. Die geschilderten Umstände hätten bei ihren Wettbewerbern zu massiven Umstrukturierungen geführt. Sie müsse sich demgemäß zukunftsfähig neu ausrichten. Dies erfolge mit dem sog. SSY-Konzept. Dieses beinhalte eine organisatorische Verschlankung der internen Strukturen, um die Effektivität und Effizienz deutlich zu erhöhen. In finanzieller Hinsicht sei konzernweit eine Einsparung in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr vorgesehen. Es bestehe ein unbefristeter bundesweiter Einstellungsstopp und bis ins Jahr 2018 solle ein massiver Abbau von Arbeitsplätzen erfolgen. Weiter sei eine Schließung von Standorten vorgesehen. Für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten seien Budget-Kürzungen vorgenommen worden. Zudem habe es – mit Ausnahme individueller Sonderfälle in 2016 eine Nullrunde für die außertariflichen Angestellten gegeben. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung leiste auch die Führungsebene einen Beitrag zur Altersversorgung, da das Budget für Leistungszusagen für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten auf Konzernebene um die Hälfte gekürzt worden sei.

44

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, um das SSY-Konzept zu realisieren, müssten auch die Betriebsrentner einen Beitrag leisten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau des Klägers bereits jetzt überdurchschnittlich hoch und mit der Anpassung um 0,5% der Kaufpreisschwund im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt sei. Für das Jahr 2016 gelte Entsprechendes. Die Einschnitte beim Kläger und bei den Betriebsrentnern insgesamt seien gering.

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Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers habe allein aufgrund der Existenz der Regelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht entstehen können.

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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte, da mit der VO 85 eine tarifvertragliche Regelung vorliege. Die Beschlüsse hinsichtlich der Anpassungen zum 01.07.2015 und 01.07.2016 seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

47

Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger für den Fall, dass die Klage entgegen ihrer Auffassung ganz oder teilweise begründet wäre, Zinsen erst ab dem Tag der Rechtskraft geltend machen könne.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen geringen Teil begründet.

51

I.

52

Die Beklagte ist verpflichtet, die dem Kläger zustehende Rente aus der VO 85 zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen und entsprechend zu erhöhen.

53

1.

54

Der Anspruch auf Erhöhung der Rente aus der VO 85 entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente folgt aus § 6 Ziffern 1 und 2 VO 85. Die Voraussetzungen für eine abweichende Entscheidung gemäß § 6 Ziffer 4 VO 85 sind nicht gegeben. Der dazu von der Beklagten gehaltene Sachvortrag genügt den von der Ausnahmebestimmung geforderten Anforderungen des § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmungen der VO 85.

55

a.

56

Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 15.11.2017 – Az.: 12 Sa 306/17 –, die eine Betriebsrentenanpassung der Beklagten im identischen Zeitraum nach den Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW) betraf, zutreffend wie folgt ausgeführt:

57

              "a)

58

              Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge               geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestim-              mung               und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen               ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser An-              haltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im               Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachge-              rechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonfor-              men Verständnis der Bestimmung führt (BAG 24.01.2017 – 3 AZR 372/15,               juris Rn. 32, m.w.N.).

59

              b)

60

              In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass es sich bei der Anpas-              sung gemäß § 6 BVW-A um einen Anspruch der Betriebsrentner handelt,               der unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung gemäß § 6 Nr.               3 BVW-A steht. Die Voraussetzungen dieser abweichenden Entscheidung               sind nicht gegeben.

61

              aa)             

62

              Wortlaut und Systematik der Bestimmung des § 6 BVW-A ergeben, dass               es sich um einen Anspruch mit einem in § 6 Nr. 3 BVW-A geregelten Än-              derungs- oder Ersetzungsvorbehalt handelt. Es ist zwar in der Überschrift               von einer Anpassung die Rede. Dies bedeutet indes nicht, dass es sich               insgesamt um eine einzige einseitige Entscheidung des Arbeitgebers im               Sinne einer zu erfüllenden Anpassungsprüfungspflicht handelt, die einheit-              lich der richterlichen Kontrolle zu unterziehen ist. So kann eine Versor-              gungsordnung z.B. vorsehen, dass eine Betriebsrente zu bestimmten               Stichtagen, ohne zwischengeschaltete Entscheidung des Arbeitgebers, an               die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergü-              tungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der Renten               aus der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. Es handelt sich               dann um einen Anspruch und nicht um eine Anpassung nach billigem Er-              messen (BAG 28.06.2011 – 3 AZR 282/09, juris Rn. 50). So liegt es hier               zunächst auch. Gemäß § 6 Nrn. 1 und 2 BVW-A erfolgt die Anpassung der               Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten in               der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anpassungszeitpunkt ist zu-              dem genau festgelegt. Er entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der               gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Zwar ermöglicht § 6               Nr. 3 BVW-A eine Ersetzung dieser Anpassung. An dem an sich gegebe-              nen Anspruch ändert dies zunächst nichts. Dies folgt schon               aus der Kon-              trollüberlegung, dass es nicht erforderlich ist, dass die Beklagte tätig wird               und eine Anpassung prüft und festsetzt oder diese bei unterbliebener An-              passung vom Gericht ersetzt wird. Trifft der Aufsichtsrat auf Vorschlag des               Vorstandes keine Entscheidung nach § 6 Nr. 3 BVW-A, so besteht ohne               weiteres der Anspruch aus § 6 Nrn. 1 und 2 BVW-A. Dies kommt auch               ausdrücklich in § 6 Nr. 3 Satz 2 BVW-A zum Ausdruck. Danach „ersetzt“               der Beschluss die ohne den Beschluss bestehende Anpassung gemäß §               6 Nr. 1 BVW-A. Dafür spricht außerdem § 6 Nr. 4 BVW-A, wonach die               eigentlich als Anspruch gegebene Erhöhung der Pensionsergänzungs-              zahlung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht durchge-              führt werden muss. Auch dies ist nichts anderes als eine Ausnahmebe stimmung bezogen auf den ansonsten gegeben Anspruch auf Anpassung               der Gesamtversorgungsbezüge. Ein solcher Änderungs- oder Ersetzungs-              vorbehalt, wie er in § 6 Nr. 3 BVW-A geregelt wird, ist auch nicht unzuläs-              sig. Vielmehr kann in einer Betriebsvereinbarung ein Widerrufsvorbehalt               vereinbart werden, der gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der Inhaltskon-              trolle entzogen ist (BAG 01.02.2006 – 5 AZR 187/05, juris Rn. 26 ff.).

63

              bb)

64

              Die Voraussetzungen einer abweichenden Entscheidung gemäß § 6 Nr.               3 BVW-A sind nicht gegeben.

65

              (1)

66

              Eine Anpassung gemäß § 6 Nr. 1 BVW-A kann nur unter engen               Voraussetzungen unterblieben. Dies ergibt die Auslegung von § 6 BVW-              A. Alleine mit der Einordnung der Anpassung gemäß § 6 Nrn. 1 und 2               BVW-A als Anspruch und § 6 Nr. 3 BVW-A als Änderungs- oder Erset-              zungsvorbehalt ist für den Maßstab, an dem eine ausgeübte Änderung o-              der Ersetzung zu kontrollieren ist und welchen Voraussetzungen sie ge-              nügen muss, noch nichts gesagt. Allerdings folgt aus der Systematik des               § 6 BVW-A, dass es sich dabei um eine Ausnahme vom Regelfall der ei-              gentlich als Anspruch gegebenen Anpassung handelt. Die Bestimmung ist               als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Inhaltlich enthält die Rege-              lung von ihrem Wortlaut her keine Kriterien, nach denen sich bestimmen               soll, wann eine ersetzende Entscheidung des Aufsichtsrats zulässig sein               soll. Normiert ist, dass der Vorstand die eigentlich gegebene Veränderung               der Gesamtversorgungsbezüge für „nicht vertretbar“ halten muss. Richtig               ist, dass Synonyme für „vertretbar“ „begründet“ und legitim“ sind (Duden,               das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010). Dies erfasst die Ausnahmebe-              stimmung aber nicht vollständig, denn die eigentlich vorgesehene Anpas-              sung darf „nicht vertretbar“ sein. Das Synonym für „nicht vertretbar“ bzw.               „nicht zu vertreten“ ist „unvertretbar“ (Brockhaus Wahrig Deutsches Wör-              terbuch, 1984, zum Begriff „unvertretbar“). Eine „vertretbare Entschei-              dung“ ist eine solche, hinsichtlich derer sich nicht durch allgemein über-              zeugende Argumente erweisen lässt, dass sie unrichtig ist und eine an-              dere Lösungsmöglichkeit den Vorzug verdient               (Deutsches Rechts-Lexi-              kon, 3. Aufl. 2011 Band 3). Unvertretbar ist eine Entscheidung, wenn sich               erweisen lässt, dass sie unrichtig ist. Bei einer              Kontrolle auf Unvertretbar-              keit, geht es allgemein darum zu prüfen, ob äußere Grenzen überschritten               sind (vgl. z.B. den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bei               der Frage, ob der gesetzliche Richter durch eine fehlende Vorlage des               Fachgerichts bei einem europarechtlichen Bezug verletzt ist BVerfG               20.02.2017 – 2 BvR 63/15, juris Rn. 8). All dies spricht dafür, den Erset-              zungsvorbehalt nur in engen Grenzen zuzulassen. Die eigentlich vorgese-              hene Anpassung gemäß der Entwicklung der Renten in der               gesetzlichen               Rentenversicherung muss unvertretbar sein. Für die weitere Ausfüllung               dieses Begriffs muss der Sinn und Zweck der Anpassung und die               Interessenlage der Parteien in den Blick genommen werden, wie sie in §               6 BVW-A zum Ausdruck kommt. Es geht, wie bereits in der Überschrift               „Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ zum Ausdruck               kommt, darum, mit der Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend               der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung die               laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten. Dass es sich hierbei in §               6 Nrn. 1 und 2 um eine eigenständige, von § 16 Abs. 1 BetrAVG abwei-              chende Regelung handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. insoweit für den               Zweck der Anpassung nach § 9 der Leistungsordnung des Essener Ver-              bandes BAG 30.09.2014 – 3 AZR 402/12, juris Rn. 23). Wenn aber dies               der eigentliche Zweck der               Anpassung gemäß § 6 BVW-A ist, dann kön-              nen zwar auch weitere Umstände in eine Anpassungsprüfung einzubezie-              hen sein. Wichtige Belange, die bei einer Ermessenentscheidung zu be-              rücksichtigen sein würden, sind aber die Belange der Ruhegeldempfänger               und die wirtschaftliche Lage des Anpassungsschuldners (BAG               30.09.2014 a.a.O. Rn. 22). Die hier getroffene ausnahmsweise Ände-              rungs- und Ersetzungsbefugnis in § 6 Nr. 3 BVW-A ist zudem enger ge-              fasst als § 16 BetrAVG. Die eigentlich vorgesehene Anpassung als Re-              gelfall muss unvertretbar sein. Berücksichtigt man, dass die Betriebspar-              teien damit in typisierender Weise den Anpassungsbedarf zur Werterhal-              tung der Gesamtversorgung festgelegt haben, ist es erforderlich, dass die               Beklagte für eine nur ausnahmsweise und dann, wenn die eigentlich               vorgesehene Anpassung unvertretbar ist, darlegt, dass ihre eigene               wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihr eine Anpassung der Gesamtversor-              gung              im eigentlich geschuldeten Umfang nicht mehr ermöglicht. Ein ab-              weichender Beschluss kommt andernfalls nicht in Betracht. Dem steht der               Widerrufsvorbehalt in § 12 BVW-A nicht entgegen. Er bringt nur zum               Ausdruck, was nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohnehin gilt: Der               Arbeitgeber kann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts-              grundlage nicht an einer Zusage festgehalten werden, wenn aufgrund ei-              ner Änderung der Verhältnisse seine Belastung so groß wird, dass               ihm als Schuldner der Versorgungszusage nicht zugemutet werden kann,               seine vertragliche Rechtspflicht zu erfüllen (BAG 26.04.1988 – 3 AZR               277/97, juris Rn. 24). Darum geht es vorliegend nicht. Es geht auch nicht               darum, in bereits entstandene Ansprüche einzugreifen, und dafür gefun-              dene Prüfungsschema anzuwenden (so Hessisches Landesarbeitsgericht               22.02.2017 – 6 Sa 972/16, juris), sondern darum, die als Regel- und               Ausnahmeverhältnis getroffene Regelung zur Anpassung der Gesamtver-              sorgung unter Berücksichtigung der genannten Umstände mit dem               gefundenen Ergebnis auszulegen.

67

              (2)

68

              Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie               hat nicht dargelegt, dass ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ei-              ner Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der               Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 und               01.07.2016 entgegensteht. .... Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen               müssen, wie sich eine Erhöhung um 2,0972 % im Verhältnis zu einer Er-              höhung um nur 0,5 % auf ihre wirtschaftliche Situation auswirkt. Es wird               kein ausreichender Vortrag dazu gehalten, dass dies zum Stichtag               01.07.2015 aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Für den               01.07.2016 gilt nichts anderes. ... Der Beklagten ist die Regelanpassung               gemäß § 6 Nrn. 1 und 2 BVW-A zum 01.07.2015 und zum 01.06.2017               wirtschaftlich möglich. Dies wird von ihr               nicht in Abrede gestellt. … Sie ist               vielmehr der Ansicht, dass es bei § 6 Nr. 3 BVW-A gerade nicht alleine auf               ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, sondern darüber               hinausgehend geringere auch nichtwirtschaftliche Anforderungen aus-              reichten, um eine Änderungs- bzw. Ersetzungsentscheidung gemäß § 6               Nr. 3 BVW-A zu treffen. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Die von               der Beklagten auch im Berufungsrechtszug angeführten Argumente recht-              fertigen weder zum               01.07.2015 noch zum 01.07.2016 eine von § 6 Nrn. 1               und 2 BVW-A abweichende Ersetzungsentscheidung gemäß § 6 Nr. 3               BVW-A. Im Einzelnen ergibt sich dies u.a. aus Folgendem: Soweit sich die               Beklagte auf das allgemeine Marktumfeld in der Versicherungsbranche               und dazu u.a. auf die anhaltende Niedrigzinsphase sowie das Lebensver-              sicherungsreformgesetz und Solvency II beruft, ist dies nicht ausreichend,               weil es keinen Rückschluss auf die konkret – nicht – fehlende wirtschaftli-              che Leistungsfähigkeit der Beklagten liefert. Aber auch die konkret ange-              führten wirtschaftlichen Auswirkungen wie die angeblich geringste Über-              schussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten und die angebliche               Bildung einer Zinszusatzreserve lassen nicht erkennen, dass die Beklagte               wirtschaftlich zu der Regelanpassung an beiden Stichtagen nicht in der               Lage sei. Die weiteren Sparbausteine, wie der Einstellungsstopp, der Per-              sonalabbau und die sonstigen Sparprogramme zur Kostenreduzierung               führen ebenfalls nicht dazu, eine ersetzende Entscheidung gemäß § 6 Nr.               3 BVW-A zu eröffnen.  Ein Arbeitsplatzabbau lässt nicht zwingend auf eine               schlechte wirtschaftliche Lage eines Unternehmens schließen. Ist der Ar-              beitsplatzabbau Folge einer schlechten Ertragslage, so rechtfertigt bereits               diese bei Vorliegen der dafür entwickelten Voraussetzungen, die Anpas-              sung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Ist er hinge-              gen lediglich Teil einer auf die Verbesserung der Ertragslage gerichteten               Unternehmenspolitik, gibt es keinen Grund, ihn bei der Beurteilung der               wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen               (BAG 11.11.2014 – 3 AZR 116/13, juris Rn. 44). Genau so liegt es hier               und es gilt nichts anderes. … Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit               kann nach dem gefundenen Auslegungsergebnis § 6 Nr. 3 BVW-A indes               nicht genutzt werden. Und genau darum geht es der Beklagten letztlich.               Dies zeigt auch der Verweis auf das Konzept SSY, das gerade der Siche-              rung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit im Konzern dienen soll. Es ist               aus den genannten Gründen nicht geeignet, eine Entscheidung gemäß §               6 Nr. 3 BVW-A zu begründen. … Das angeblich hohe Versorgungsniveau               des Klägers               bzw. der Betriebsrentner nach dem BVW ist kein Grund für               eine ersetzende Entscheidung gemäß § 6 Nr. 3 BVW-A. Diese ist vom               Zweck der Regelung in § 6 BVW-A nicht erfasst. Es geht darum, die Ge-              samtversorgung in ihrem Wert zu erhalten. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn               § 6 Nr. 3 BVW-A dazu genutzt würde, eine Angleichung des Betriebsren-              tenniveaus im Konzern der Beklagten herbeizuführen. Nichts anderes gilt               für die demografische Entwicklung (vgl. insoweit zur nicht zulässigen Be-              rücksichtigung eines biometrischen Faktors bei einer Anpassungsprü-              fung BAG 30.09.2014 – 3 AZR 402/12, juris Rn. 23). Und auch der Hinweis               darauf, dass der Kaufkraftverlust bereits ausgeglichen ist, verlässt das               Prüfungsprogramm von § 6 BVW-A. Dieses ist auf den Werterhalt               entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenver-              sicherung ausgerichtet. Dieser Werterhalt muss unvertretbar sei, was nicht               damit begründet werden kann, dass der vereinbarte Anpassungsfaktor               durch einen anderen (Inflationsausgleich) ersetzt wird. Trotz möglicher               Einschnitte im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Entwicklung der Tarif-              gehälter im Sinne einer reallohnbezogenen Obergrenze der Anpassung               entgegenstünde. Auch dafür fehlt es an Vortrag. Vielmehr hat die Beklagte               ausgeführt, dass die Tarifgehälter im Übrigen unberührt bleiben und sie               auf deren Entwicklung keinen Einfluss gehabt habe. Sie hat sich               letztlich nur auf andere Einsparungen – die außertariflichen Angestellten               ausgenommen – berufen. Eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit               wird damit ohnehin nicht begründet."

69

b.

70

Dieser Argumentation schließt sich die Kammer auch für die Rentenanpassung nach der VO 85 vollumfänglich an. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge sind in gleicher Weise auszulegen. Wie das LAG Düsseldorf in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, hat die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Erhöhung der Rente zum 01.07.2015 und 01.07.2016 entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente für sie "nicht vertretbar" gewesen sei.

71

2.

72

Die Anpassung der Rente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 in Höhe der Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt insgesamt einen Nachzahlungsbetrag in Höhe 483,36 €.

73

a.

74

Die gesetzliche Rente wurde zum 01.07.2015 um 2,0972 % und zum 01.07.2016 um 4,2451 % erhöht. Da § 6 Ziffern 1 und 2 VO 85 an die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, sind deren Berechnungsregeln maßgeblich. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB VI werden Berechnungen auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung ist für die Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht erfolgt.

75

b.

76

Die Anpassung der Rente um die genannten Prozentzahlen ergibt folgendes Ergebnis:

77

Vor der Anpassung zum 01.07.2015 betrug die Rente des Klägers 972,49 €. Erhöht um den Faktor 2,0974% ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 20,39 Euro und ein Rentenanspruch von 992,88 €. Die Beklagte erhöhte die Rente lediglich um 0,5%, so dass eine monatliche Differenz von 15,50 € besteht. Für den Zeitraum 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 steht dem Kläger damit ein Nachzahlungsbetrag von 12 x 15,50 € = 186,00 € zu.

78

Zum 01.07.2016 erhöhte sich die gesetzliche Rente um den Faktor 4,2451 %. Damit erhöhte sich die Rente des Klägers um 42,15 € auf 1.035,00 €. Tatsächlich erhöhte die Beklagte die Rente erneut lediglich um 0,5%. Die monatliche Differenz an nicht gezahlter Rente betrug demnach 37,17 Euro brutto. Für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 28.02.2017 ergibt sich demnach ein Nachzahlungsbetrag von 297,36 €.

79

Für den Gesamtzeitraum 01.07.2015 bis zum 28.02.2017 steht dem Kläger damit ein Nachzahlungsbetrag von in Höhe von 186,00 € + 297,36 € = 483,36 € zu.

80

3.

81

Der Zinsantrag ist begründet.

82

Der geltend gemachte Zinsanspruch der zum Anfang des jeweiligen Monats fälligen Beträge folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich schon vor Rechtskraft des Urteils in Verzug. Es handelt sich nicht um eine Anpassung nach billigem Ermessen. Vielmehr besteht gemäß § 6 Ziffern 1 und 2 VO 85 ein Anspruch, der mit einem Änderungs- bzw. Ersetzungsvorbehalt versehen ist. Bei einem wie hier nicht wirksam ausgeübten Änderungs- bzw. Ersetzungsvorbehalt werden die Ansprüche wie auch sonst mit den monatlichen Zahlungen fällig (vgl. BAG 28.06.2011 – 3 AZR 282/09 – Rn. 50, juris).

83

II.

84

Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

85

1.

86

Der Antrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Antrag ist geeignet, den Streit der Parteien über die Höhe der Betriebsrente zum Stichtag 01.03.2017 auch für die Zukunft zu klären.

87

2.

88

Der Antrag ist auch bis auf einen kleinen Teil begründet. Wie unter Ziffer I. ausgeführt wurde, steht dem Kläger seit dem 01.07.2016 ein Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 1.035,00 € zu.

89

III.

90

Da die Hauptanträge begründet sind, fiel der Hilfsantrag (Klageantrag zu 3) nicht zur Entscheidung an.

91

IV.

92

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Beklagte hat die gesamten Prozesskosten zu tragen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

93

V.

94

Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer für den Klageantrag zu 1. den eingeklagten Betrag und für den Klageantrag zu 2. den 36 fachen Rentenbetrag abzüglich eines Abschlages von 1/3 in Ansatz gebracht.

95

VI.

96

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

97

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

98

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

99

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

100

Ludwig-Erhard-Allee 21

101

40227 Düsseldorf

102

Fax: 0211 7770-2199

103

eingegangen sein.

104

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

105

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

106

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

108

1. Rechtsanwälte,

109

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

110

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

111

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

112

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.