Befristung wegen SGB-II-Telefonie: Daueraufgabe begründet keinen vorübergehenden Bedarf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags bei der Agentur für Arbeit bis zum 31.12.2009. Streitig war, ob ein sachlicher Grund wegen nur vorübergehenden Bedarfs (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) aus einer bis 31.12.2009 befristeten Dienstleistungsvereinbarung mit der ARGE folgt. Das Gericht hielt die SGB-II-Telefonie für eine Daueraufgabe und verlangte eine auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs, die nicht dargelegt war. Die Befristung war daher unwirksam; das Arbeitsverhältnis besteht fort, eine sachgrundlose Befristung schied wegen Überschreitens der Zwei-Jahres-Frist aus.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung stattgegeben; Arbeitsverhältnis besteht fort.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) setzt eine auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass der Beschäftigungsbedarf mit hinreichender Sicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt entfällt.
Die Beschäftigung zur Erledigung von Daueraufgaben rechtfertigt regelmäßig keine Befristung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs; der befristet beschäftigte Arbeitnehmer darf nicht dauerhaft anfallende Aufgaben wahrnehmen.
Die bloße vertragliche Befristung oder Kündbarkeit eines Dienstleistungsvertrags ersetzt die erforderliche Prognose des Wegfalls des Arbeitskräftebedarfs nicht; allgemeine Unsicherheit über die künftige Auftragslage begründet keinen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG.
Die Einschaltung eines weiteren Rechtsträgers bzw. die (teilweise) Übertragung gesetzlicher Aufgaben durch Kooperations- oder Dienstleistungsvereinbarungen kann für sich genommen keinen Sachgrund für eine Befristung erzeugen, wenn tatsächlich eine Daueraufgabe erfüllt wird.
Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ausgeschlossen, wenn die Gesamtdauer der kalendermäßigen Befristung die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren überschreitet.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht zum 31.12.2009 beendet wurde, sondern fortbesteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 7.671,-- €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin ist seit dem Februar 2005 bei der Agentur für Arbeit Duisburg auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Die aktuelle regelmäßige monatliche Bruttovergütung der Klägerin beträgt 2.557,- €.
Die Klägerin wurde zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (TV- BA) sind anwendbar.
Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 07.12.2007 bis zum 31.12.2009 weiter beschäftigt. Der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang ein „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag" ausgehändigt, auf den Bezug genommen wird, und der als Befristungsgrund einen vorübergehenden Bedarf angibt.
Die Klägerin hat fachbezogene Auskünfte zu erteilen, Informationen und Veränderungsmitteilungen entgegen zu nehmen und soweit wie möglich fallabschließend zu bearbeiten. Des Weiteren vereinbart sie Termine zur Beratung und Vermittlung für die Sachbearbeiter im Tätigkeitsbereich des SGBII.
Die Beklagte gründete 2004 gemeinsam mit der Stadt Duisburg eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zur Wahrnehmung der Aufgaben für Grundsicherungssuchende gern. § 44b SGB II. Dieser Vertrag wurde zunächst bis zum 31.12.2010 befristet. Zwischen der Agentur für Arbeit Duisburg und der ARGE wurde sodann mit Datum vom 02.07.2007 vereinbart, dass die Agentur für Arbeit Duisburg die Bearbeitung von telefonischen Anliegen nach dem SGB II als Dienstleistung zu erbringen hat. Gemäß § 8a Abs. 3 der Vereinbarung wurde die ARGE ihrerseits dazu verpflichtet, für die eingesetzten Telefon-Service-Berater jeweils einen pauschalen Betrag in Höhe von 55.000 pro Kalenderjahr zu entrichten. Gemäß § 9 Abs. 2 der Vereinbarung sollte dieVereinbarung zum 31.12.2009 enden. Der für die Dauer der Vereinbarung festgestellte Personalbedarf im Telefon-Service-Center wurde in § 8 Abs. 1 der Vereinbarung mit 22 TSB festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageerwiderung (BI. 27 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit bei Gericht am 13.11.2009 eingegangener Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend gemacht.
Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten sei generell ein Bedarf an Arbeitskräften vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung am 31.12.2009 beendet wird, sondern unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe davon ausgehen müssen, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend bestehen würde. Denn die getroffene Dienstleistungsvereinbarung sei in ihrer Laufzeit explizit auf die Zeit bis zum 31.12.2009 beschränkt gewesen.
Der Umstand, dass sich die Vereinbarung automatisch verlängern sollte, wenn nicht einer der Vertragspartner zu einem bestimmten Stichtag kündige, ändere nichts daran, dass die Prognose über den betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt sei: Tatsache sei nämlich, dass ein Datum für das Ende der Vereinbarung festgelegt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das Gericht schließt sich inhaltlich vollständig den Entscheidungen der 3. Kammer des ArbG Duisburg vom 11.1.2010 (3 Ca 2556/09) an, die im Wesentlichen wie folgt lauten:
1.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2009. Die
letzte, zur Überprüfung stehende Befristung ist unzulässig.
a)
Die Klägerin hat gern. § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtzeitig Klage erhoben, da die dreiwöchige Frist zwischen Ablauf der Befristung und Klageerhebung jedenfalls gewahrt ist, da die Klägerin bereits - zulässigerweise - vor Ablauf der Befristung Klage erhoben hat.
b)
Gern. § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung zulässig, wenn sie durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Hieran fehlt es.
Die Befristung ist insbesondere nicht gern. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG aufgrund eines etwaigen nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG v. 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357). Über den vorübergehenden Bedarf i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil desSachgrundes. Die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs i.S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dem Arbeitnehmer dürfen keine Daueraufgaben übertragen werden (BAG v. 20.2.2008, 7 AZR 950/06, NZA-RR 2009, 288).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den der Beklagten im Bereich der Grundsicherung übertragenen Aufgaben, zu der auch die sogenannte SGB-II-Telefonie gehört, handelt es sich um Daueraufgäben, die auch über den 31.12.2009 hinaus anfallen. Die Klägerin hat unstreitig fachbezogene Auskünfte zu erteilen, Informationen und Veränderungsmitteilungen entgegen zu nehmen und soweit wie möglich fallabschließend zu bearbeiten. Des Weiteren vereinbart sie Termine zur Beratung und Vermittlung für die Sachbearbeiter im Tätigkeitsbereich des SGB Il. Diese Tätigkeiten sind auch nach dem 31.12.2009 zu erledigen, was von der Beklagten auch gar nicht bestritten wird. Dies war auch schon am Tag des Abschlusses der Befristung, absehbar. Selbst wenn der erhoffte nennenswerte Rückgang von Grundsicherungssuchenden eingetreten wäre, so hat jedoch niemand angenommen, nach dem 31.12.2009 würde diese Aufgabe gänzlich wegfallen. Hierfür spricht insbesondere, dass zum einen der Vertrag über die ARGE bis zum 31.12.2010 fortdauern sollte, zum anderen auch der Servicevertrag über die Erbringung der Telefondienstleistungen eine automatische Verlängerungsmöglichkeit vorsah.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 22.3.2000 (Geschäftsnummer 7 AZR 758/98, veröffentlicht z. B. in NZA 2000, 881) in einer umgekehrten, aber im Übrigen vergleichbaren Fallgestaltung bereits klargestellt, dass das „Dazwischenschalten" eines weiteren Arbeitgebers bei Erfüllung einer Daueraufgabe grundsätzlich einen Sachgrund für eine Befristung nicht generieren kann, da hierdurch die Befristungskontrolle umgangen werden kann. Auch bei der Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben ist die Prognose des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs Teil des Sachgrundes für die Befristung: In den Fällen, in denen sich die Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, kann die Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse der bei dem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmer darstellen.
Mit einer vergleichbaren Daueraufgabe wird die Klägerin hier beschäftigt:
Gemäß § 44b SGB II können die Träger der Leistungen nach dem SGB II Arbeitsgemeinschaften errichten. Soweit eine ARGE nach dieser Norm errichtet worden ist, gehen alle Aufgaben nach dem SGB II auf die ARGE über, vgl. § 44b Abs. 3 SGB II. Die ARGE führt dann die ihr übertragenen Aufgaben nicht als Auftragnehmerin, sondern in eigener Angelegenheit aus (VVendtland in Gagel, SGB II § 44b Rn. 34). Eine teilweise Erledigung bestimmter Aufgaben durch Dritte im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung war also vor dem Hintergrund der genannten rechtlichen Gegebenheiten möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gem. § 44b SGB II verfassungswidrig ist (BVerfG, 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 u. a., NVwZ 2008, 183). Hätte bei Vorbereitung und Unterzeichnung des letzten befristeten Arbeitsvertrages bereits Kenntnis von dieser Entscheidung bestanden, so hätte erst Recht kein Grund für eine Befristung mehr vorgelegen, da die Beklagte in diesem Fall hätte davon ausgehen müssen, dass sie wieder originär zuständig wird für wesentliche Aufgaben in Bezug auf die Grundsicherungssuchenden.
Die nach § 44b SGB II auf die ARGE übertragenen Aufgaben sind lediglich in dem hier relevanten Teilbereich des Telefon-Service auf die Beklagte zurück übertragen worden. Hierdurch werden diese Aufgaben jedoch nicht nur zu „vorübergehenden". Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages konkret greifbare Tatsachen absehbar waren, die das Ende des Dienstleistungsvertrages zum 31.12.2009 wahrscheinlich machten. Es fehlt deshalb an der Darlegung einer konkreten Prognose durch die Beklagte, der man entnehmen könnte, dass für die Beschäftigung der Klägerin über den 31.12.2009 hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr bestünde.
Die vertragliche Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen zwei Trägern des öffentlichen Dienstes ist für sich nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine Befristung zu rechtfertigen. Soweit eine per Gesetz übertragene Aufgabe an einen anderen Träger übertragen und dann durch Vertrag zum Teil wieder zurück übertragen wird, wird letzterer Teil nicht zu einer Aufgabe von vorübergehender Dauer. Dieser Sachverhalt muss vielmehr so behandelt werden, als ob eine Übertragung dieser Teilaufgaben gar nicht erst erfolgt wäre. In einem solchen Fall wäre hier unzweifelhaft kein sachlich rechtfertigender Grund für eine Befristung gegeben. Insofern ist das Vorbringen der Beklagten, dass die teilweise Erledigung bestimmter Aufgaben durch Dritte im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung möglich war, irreführend. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine „Dritte", sondern um eine öffentliche Einrichtung, die grundsätzlich mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragt ist.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass ein erheblicher Teil der Aufgaben nach dem SGB II nicht originär in die Zuständigkeit der Beklagten, sondern ihres Vertragspartners in der ARGE, der Q., fällt. Es genügt, dass die Beklagte selbst Aufgaben im Bereich des SGB II zu erfüllen hat. Allenfalls hätten Befristungen insoweit zulässig sein können, als die Beklagte gerade Aufgaben der Q. übernommen hat. Hier bestehen aber erhebliche Bedenken, ob der Umstand, dass sich verschiedene Rechtsträger bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenseitig zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben jeweils nur befristet Dienstleistungsaufträge erteilen, überhaupt eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern rechtfertigen kann.
Die Kündigungsmöglichkeit des Servicevertrages kann die Befristung gerade nicht rechtfertigen, da die bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfs keine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs stützen kann (BAG v. 4.12.2002, 7 AZR 437/01, NZA 2004, 64; v. 22.3.2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881). Gerade für den Fall einer allgemein bestehenden Unsicherheit über die künftige Entwicklung des konkreten Arbeitskräftebedarfs. hat der Gesetzgeber. dieser Unsicherheit durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung Rechnung getragen. Beispielsweise ist ein Bauunternehmen auch nicht berechtigt, seine Arbeitnehmer nur befristet einzustellen, weil es zur Zeit nur einen Auftrag hat und es nicht sicher ist, ob anschließend ein weiterer Auftrag vorliegt.
Andere sachliche Gründe für eine wirksame Befristung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
c)
Die Befristung ist auch nicht ausnahmsweise als sachgrundlose Befristung zulässig.
Gern. § 14 Abs. .2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
Diese 2-Jahres-Frist ist unstreitig überschritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 ZPO.
Der Streitwert ist gern. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG im Urteil.