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Arbeitsgericht Duisburg·1 BV 28/20·07.07.2020

Gegenstandswertfestsetzung nach §33 RVG auf 17.812,50 €

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Duisburg setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §33 RVG für das Verfahren auf 17.812,50 € fest. Zur Bemessung orientierte sich das Gericht an einem Viertel des Auffangwertes sowie an gestaffelten Anteilen für mehrere Anträge und Leiharbeitnehmer. Eine Sanktionierung des Streitwerts wird verneint; die Begründung der Maßnahme beeinflusst den Umfang nicht. Die Festsetzung erweist sich als in sich schlüssig.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §33 RVG für das Verfahren auf 17.812,50 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG kann ein angemessener Bruchteil des Auffangwertes als Bemessungsgrundlage herangezogen werden; eine Staffelung für mehrere Streitgegenstände ist zulässig.

2

Der Streitwert dient nicht als Sanktionsinstrument; betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverstöße begründen nicht per se einen erhöhten Streitwert, sofern das BetrVG gesonderte Abhilfemöglichkeiten vorsieht.

3

Die sachliche Begründung einer arbeitsrechtlichen Maßnahme beeinflusst nicht automatisch den Umfang des Streitgegenstands bei der Streitwertfestsetzung.

4

Bei mehreren Anträgen und Wideranträgen kann die streitwertmäßige Berücksichtigung durch prozentual gestaffelte Ansatzwerte erfolgen, sofern die Gesamtfestsetzung in sich stimmig und nachvollziehbar ist.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 46c ArbGG

Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren auf 17.812,50 €.

Rubrum

1

1 BV 28/20 
Arbeitsgericht Duisburg Beschluss In dem Beschlussverfahren
2

1 .              U.

3

Antragstellerin und Beteiligte zu 1

4

Verfahrensbevollmächtigte

5

W.

6

2 .              C.

7

Beteiligter zu 2

8

Verfahrensbevollmächtigte

9

S.

10

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

12

Für das Verfahren auf 17.812,50 €.

Gründe

13

Auf das Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 38 der Akte) wird Bezug genommen.

14

Sofern der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats die dortigen Ausführungen mit Schreiben vom 06.07.2020 rügt, wird auf die zitierte Rechtsprechung des LAG Düsseldorf verwiesen. Diesseits erscheint ¼ des Auffangwertes aus den dargelegten Gründen angemessen.

15

Soweit der Betriebsrat sein systematisches Übergehen durch die Arbeitgeberin moniert, wird darauf hingewiesen, dass dem Streitwert ein Sanktionscharakter fremd ist. Insofern bietet das BetrVG dem Betriebsrat entsprechende Handlungsmöglichkeiten.

16

Die Begründung der Maßnahme wirkt sich nicht auf den Umfang des Streitgegenstandes aus.

17

Die Streitwertfestlegung erweist sich auch als in sich stimmig. Denn für den ersten Leiharbeitnehmer wurde für den ersten Antrag ¼ des Auffwangwertes zu Grunde gelegt, also 1.250,00 €, für den Antrag zu 2 und den Widerantrag jeweils 50 % dessen, so dass für den ersten Leiharbeitnehmer insgesamt 2.500,00 € in Ansatz gebracht worden sind. Hierauf aufbauend erfolgte dann die gestaffelete weitere Berücksichtigung der anderen Leiharbeitnehmer.

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten und die Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

19

Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg, Fax: 0203 3005-262 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Duisburg erklärt werden.

20

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

21

Duisburg, den 08.07.2020

22

Die Vorsitzende der 1. Kammer

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Dr. Mujan

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Richterin am Arbeitsgericht