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Arbeitsgericht Düsseldorf·9 Ca 3273/20·24.06.2020

Antrag auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach §114 Abs.3 ArbGG zurückgewiesen

ArbeitsrechtVerfahrensrechtKündigungsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte, die mündliche Verhandlung von einem anderen Ort per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung nach § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG wahrzunehmen; hilfsweise beantragte er die Aufhebung des Termins. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Anträge zurück, da in Nordrhein‑Westfalen die technischen Voraussetzungen fehlten und die Nutzung marktüblicher Videokonferenztechnik aus Datenschutzgründen untersagt sei. Zudem rechtfertigten die am Gericht getroffenen Gesundheitsvorkehrungen keine Terminaufhebung; eine dauerhafte Terminlosstellung widerspräche dem Beschleunigungsgebot in Kündigungsschutzsachen (§ 61a ArbGG).

Ausgang: Antrag auf Teilnahme per Bild‑ und Tonübertragung sowie hilfsweise Terminaufhebung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausübung des § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG setzt technische und datenschutzkonforme Voraussetzungen für eine sichere zeitgleiche Bild‑ und Tonübertragung voraus; fehlen diese, kann ein Antrag auf Teilnahme von einem anderen Ort zurückgewiesen werden.

2

Eine landesrechtliche Erlasslage kann die Nutzung marktüblicher Videokonferenztechnik aus Datenschutzgründen untersagen und damit die praktische Durchführbarkeit von § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG verhindern.

3

Die Aufhebung bzw. dauerhafte Aussetzung eines Verhandlungstermins in Kündigungsschutzsachen ist mit dem Beschleunigungsgebot des § 61a ArbGG zu vereinbaren; eine unbestimmte Terminlosstellung bis zum Ende der epidemischen Lage ist nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar.

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Bestehende Gesundheits‑ und Abstandsvorkehrungen am Gericht können einen Präsenztermin rechtfertigen, wenn die Gefährdungslage am Sitz des Gerichts kein überwiegendes Risiko begründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 114 Abs. 3 Satz 1 ArbGG§ 61a ArbGG

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages nach § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG insbesondere mangels Vorliegen der technischen Voraussetzungen.

Tenor

Die Anträge vom 24.06.2020 werden zurückgewiesen.

Gründe

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1.              In Ausübung des in § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG eingeräumten, wenn auch intendierten Ermessens wird der Antrag zurückgewiesen, sich an einem anderen Ort während der mündlichen Verhandlung aufzuhalten und von dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Regelung des § 114 Abs. 3 S. 1 ArbGG bestehen in der Arbeitsgerichtbarkeit in Nordrhein-Westfalen derzeit noch nicht. Eine Wahrnehmung des anberaumten Termins von einem anderen Ort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung ist daher nicht möglich. Aufgrund der Erlasslage des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen darf die auf dem Markt zugängliche Videokonferenztechnik aus Datenschutzgründen nicht genutzt werden. Zudem erscheinen die Gesundheitsgefahren am Gerichtsort Düsseldorf nicht höher als in Hamburg. Die besondere Situation in den Kreisen Gütersloh und Warendorf ist nicht übertragbar. Überdies bestehen bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf insbesondere zur Umsetzung des Abstandsgebots Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz, die ein Verhandeln ermöglichen.

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2.               Der hilfsweise gestellte Terminaufhebungsantrag wird zurückgewiesen, da die vorliegende Kündigungsschutzsache der besonderen Beschleunigung bedarf (§ 61a ArbGG). Eine Terminlosstellung des Verfahrens bis zum Ende der epidemischen COVID-19-Lage, das nicht absehbar ist, ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.

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Düsseldorf, den 25.06.2020

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Der Vorsitzende der 9. Kammer

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E.

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Richter am Arbeitsgericht