Kein Betriebsübergang bei Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland (Wet-Lease)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis ab 01.11.2020 nach § 613a BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Streitpunkt war, ob die wirtschaftliche Einheit „deutscher Flugbetrieb“ identitätswahrend fortgeführt wurde. Das ArbG verneinte einen (Betriebs-)Teilübergang, weil der Flugbetrieb in Deutschland eingestellt, die Stationen Düsseldorf/Stuttgart nicht übernommen und keine funktionelle Verknüpfung von Betriebsmitteln, Slots und Belegschaft fortgeführt wurde. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsklage auf Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB gegen die Erwerberin mangels Betriebs(teil)übergangs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betriebs(teil)übergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt die identitätswahrende Fortführung einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit durch einen neuen Inhaber voraus.
Ob die Identität einer wirtschaftlichen Einheit gewahrt ist, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung, in die u.a. Art des Betriebs, Übergang von Betriebsmitteln, Übernahme von Belegschaft, Kundschaft/Verträgen, Ähnlichkeit der Tätigkeit und Dauer einer Unterbrechung einzustellen sind.
Im Luftverkehr kommt dem Übergang und der tatsächlichen Nutzung wesentlicher materieller Betriebsmittel (insbesondere Flugzeuge/Leasingbeziehungen) besonderes Gewicht für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs zu; Slots können als weiterer Teilaspekt zu berücksichtigen sein.
Wird ein räumlich und organisatorisch abgrenzbarer Betriebsteil (z.B. Flugbetrieb von bestimmten Basen aus) stillgelegt und nimmt kein neuer Rechtsträger diese Tätigkeit an den betreffenden Stationen auf, liegt regelmäßig kein Betriebsteilübergang, sondern eine Betriebsteilstilllegung vor.
Ein Arbeitsverhältnis geht nicht auf den Erwerber über, wenn der Arbeitnehmer einem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet war und die fortgeführte Tätigkeit – soweit überhaupt – außerhalb dieses Betriebsteils (z.B. an ausländischen Stationen) stattfindet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 572/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Streitwert der Entscheidung: 7.509,33 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Rubrum
Beglaubigte Abschrift
| 9 Ca 1153/21 | Verkündet am 06.05.2021 U. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
| Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit | ||
Y.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte
K.
gegen
1. V.
Beklagte
2. M.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
zu 1-2: W.
hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2021
durch den Richter am Arbeitsgericht H. als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter J.
und den ehrenamtlichen Richter D.
für Recht erkannt:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Streitwert der Entscheidung: 7.509,33 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2).
Die Beklagten sind Flugdienstleistungsunternehmen im Z.-Konzern, die Beklagte zu 1) mit Sitz in A-Schwechat, die Beklagte zu 2) mit Sitz in M-Pieta. Zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin bestand seit dem 01.03.2018 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wurde als Senior Flugbegleiterin an der Basis Düsseldorf beschäftigt und erzielte ein Entgelt iHv. 2.503,11 € brutto.
Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center nebst Einsatzplanung („Rostering“) befand sich in PL-Warschau. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge I. von vier Basen aus (A-Wien, Düsseldorf, E-Palma de Mallorca und Stuttgart). In Düsseldorf waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in Wien durchgeführten Wartung wechselten. Die Klägerin begann und beendete den Arbeitstag stets in Düsseldorf.
Infolge der Ausbreitung der Covid19-Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr von den deutschen Standorten von Mitte März bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab dem 01.07.2020 nahm sie den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan ausschließlich Flüge als wet-lease-Leistungen für Z., vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. Z. übernahm dazu auch ganz überwiegend die bisher von der Beklagten zu 1) gehaltenen „Slots“ (uhrzeitbezogene Start-/Landerechte an koordinierten Flughäfen wie Düsseldorf). Die wenigen ihr verbliebenen Düsseldorfer Slots nutzte die Beklagte zu 1) nicht mehr.
Anfang Juli 2020 informierten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) alle in Düsseldorf stationierten Kabinenbesatzungen über die Tarifverhandlungen über ein Eckpunktepapier. Sie baten um individualrechtliche Zustimmung zu dessen Inhalt, die die Klägerin kurz darauf abgab. Insbesondere sah das Papier mit Wirkung ab dem 01.07.2020 die Geltung deutschen Arbeitsrechts vor.
Am 28.07.2020 gab die Beklagte zu 2) bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Düsseldorf eröffnen werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Flugpersonal der Base Düsseldorf mit, dass die Beklagte zu 1) im Laufe des Jahres den Betrieb einstellen werde. Die Beklagte zu 2) werde aber denjenigen, die dem Eckpunktepapier zugestimmt hätten, einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag anbieten.
Am 20.08.2020 erhielt die Klägerin per E-Mail ein Angebot der Beklagten zu 2) auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie werde im September 2020 in Düsseldorf eine Base eröffnen. Wie ein Großteil der Beschäftigten der Station Düsseldorf nahm auch die Klägerin das Angebot an. Aus den Reihen der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Stuttgart begründete niemand ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2).
Mit Schreiben vom 10.09.2020 (bzw. nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmung) kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter, auch der Klägerin. Ebenfalls am 10.09.2020 kündigte die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Düsseldorf, die im Sommer mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet hatten. Ob die Beklagten zuvor die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben, den Flugbetrieb in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf, stillzulegen bzw. gar nicht erst aufzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 28.09.2020 wurde der letzte kommerzielle Flug der Beklagten zu 1) vom Flughafen Stuttgart aus, am 19.10.2020 vom Flughafen Düsseldorf aus durchgeführt und die Flugzeuge anschließend nach London-Stansted verbracht. Im November und Dezember 2020 setzte die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht mehr ein.
Zwischenzeitlich hatte auch eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Stationen Wien und Palma de Mallorca ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet. Diese nahm mit Beginn des Winterflugplans von den Stationen Wien (mit 3-4 Flugzeugen) und Palma de Mallorca (mit 1-2 Flugzeugen) eingeschränkt den Flugbetrieb auf und erbringt seitdem wet-lease-Leistungen für Z.. Bei gleichem Erscheinungsbild nutzt die Beklagte zu 2) ehemals auf die Beklagte zu 1) registrierte Flugzeuge sowie – außerhalb Deutschlands – die zuvor von der Beklagten zu 1) genutzten Slots und beschäftigt zahlreiche ehemalige Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Stationen in Wien und Palma de Mallorca. Mehrere Funktionsträger der Beklagten zu 1) wechselten zur Beklagten zu 2), die sich auch desselben Operations Control Centers in Warschau bedient. Zuvor bei der Beklagten zu 1) in Deutschland stationierte Beschäftigte setzte die Beklagte zu 2) nicht ein, Stationen in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf und Stuttgart, eröffnete sie nicht. Rund 95 % der von Z. gehaltenen, von der Beklagten zu 1) im Rahmen des wet lease genutzten Slots bei dem Flughafen Düsseldorf wurden von der Fluggesellschaft Q. übernommen.
Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 25.02.2021 – 9 Ca 5916/20 – hat die Kammer ua. die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen und mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren hinsichtlich weiterer, in der Folge teilweise modifizierter Anträge abgetrennt, zu denen sich das vorliegende Urteil verhält.
Die Klägerin meint, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 01.11.2020 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Die Art der Unternehmen der Beklagten zu 1) und 2) als wet lease carrier für Z. seien identisch. Der gesamte operative Flugbetrieb sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen, wobei die fehlenden vormaligen Stationen in Düsseldorf und Stuttgart einschließlich ihrer Slots nicht ins Gewicht fielen.
Die Klägerin beantragt zuletzt noch,
festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbestehe.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, dass sich zwischen ihnen kein Betriebsübergang ereignet habe. Der Flugbetrieb sei insbesondere in Anbetracht der stillgelegten Stationen in Düsseldorf und Stuttgart, der Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und des auch im Übrigen eingeschränkten Flugbetriebs nicht identitätswahrend übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe nicht die Funktion des wet lease-Dienstleisters für Z. für den Flughafen Düsseldorf übernommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die deutsche Zivilgerichtsbarkeit ist für die Klage jedenfalls infolge rügelosen Einlassens der Beklagten zu 1) und 2) international zuständig (Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO, VO (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012).
2. Der verbliebene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die hier verfolgte Streitsache bereits anderweitig im Verfahren 3 Ca 5888/20 rechtshängig iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wäre. Dies trifft nicht zu. Die Klägerin hat entsprechende Begehren dort nicht mit Schriftsatz vom 04.03.2021 anhängig gemacht. Vielmehr stellte sie die Klageanträge (in der damaligen Fassung) nur für den Fall, dass sie mit dem dortigen Verfahren verbunden würden. Dies ergibt sich auch aus der in jenem Schriftsatz enthaltenen Begründung, die zuvörderst den Abtrennungsbeschluss vom 25.02.2021 wiedergibt und eine Verbindung der Verfahren anregt. Die Klägerin wollte offensichtlich nur sämtliche Anträge wiedergeben, nicht aber die Streitgegenstände ein weiteres Mal anhängig machen.
Überdies führte eine anderweitige Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur dazu, dass die zweite Klage unzulässig würde (Bacher, in BeckOK ZPO 40. Edition, § 261 Rn. 13 mwN.; Becker-Eberhard, in MünchKommZPO 6. Aufl., § 261 Rn. 42). Dies wäre insoweit das o.g. Verfahren, da die Anträge hier bereits mit Schriftsatz vom 22.02.2021 (vor der Abtrennung) anhängig gemacht wurden.
b) Der Antrag ist hinsichtlich des Klagegegners hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schon aus der Formulierung des Antrages ergibt sich, dass die Klägerin iSd. § 256 Abs. 1 ZPO die positive Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, und zwar eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2). Dies deckt sich mit dem verfolgten Rechtsschutzziel und der Interessenlage: Die Klägerin benötigt die begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 2). Die Erwähnung der Beklagten zu 1) im Antrag dient nur der Konkretisierung des festzustellenden Rechtsverhältnisses auf das Arbeitsverhältnis, das zuvor mit der Beklagten zu 1) begründet wurde und ggf. überging.
c) Der Antrag ist aber unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbestehe. Dies käme nur in Betracht, wenn sich zwischen den Beklagten ein Betriebsübergang ereignet hätte und die Klägerin davon erfasst gewesen wäre. Dies ist nicht zu erkennen.
aa) Die Kammer in der Besetzung vom 25.02.2021 hat im Urteil 9 Ca 5916/20 im damaligen Prozessrechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter zu 1) auszugsweise ausgeführt:
„(c) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91).
(d) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 80; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 13).
Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 81; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 14).
Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 61; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 85; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15. Dezember 2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15; 18. September 2014 – 8 AZR 733/13 – Rn. 18; 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 ff. mwN.).
Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86). Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86 – mwN., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62). Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 114 ff.). Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 – C-466/07 –; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 87).
Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein, was jedoch ausgeschlossen ist, wenn der neue „Inhaber“ den Betrieb gar nicht führt (BAG 18. März 1999 – 8 AZR 159/98 –; 12. November 1998 – 8 AZR 282/97 –; ErfK/Preis, 21. Aufl., § 613a BGB Rn. 50 ff.; APS/Steffan, 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 57).
(e) Nach diesen Maßstäben ist der Bedarf an der geschuldeten Tätigkeit der Klägerin, von Düsseldorf aus im Rahmen des Flugbetriebs der Beklagten als Senior Flugbegleiterin zu fliegen, entfallen. Es ist von einer den Flugbetrieb in Deutschland umfassenden Betriebsteilstilllegung und insoweit nicht von einem Betriebsteilübergang auszugehen. Die Klägerin war dem stillgelegten Teil zugeordnet, sodass ihr Arbeitsverhältnis betreffend ein betriebsbedingter Kündigungsgrund besteht.
(aa) Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte am 27.07.2020 zunächst die Entscheidung getroffen hat, den Flugbetrieb (zumindest) in Deutschland im Verlauf des Jahres einzustellen, und in der Folge beschlossen hat, deshalb betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. […]
(bb) Die Maßnahme der Beklagten stellt sich auch objektiv als Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und so als Betriebsteilstilllegung dar.
In den deutschen Flugbetrieb der Beklagten ist niemand eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Erwerber, insbesondere die R., die von der Beklagten von den deutschen Stationen Düsseldorf und Stuttgart zuletzt erbrachte Tätigkeit, Flugleistungen für Z. im wet lease zu erbringen, aufgenommen hätte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die R. nach oder von diesen Stationen Flugleistungen erbringt, insbesondere nicht im wet lease für Z.. Sie verfügt weder über die Slots – jedenfalls die Düsseldorfer Slots wurden von der Q. GmbH übernommen – noch über irgendein sächliches Betriebsmittel an diesen Stationen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sind die von R. angeflogenen Destinationen damit „nicht im Wesentlichen gleichgeblieben“, da zumindest die Flüge von und nach Düsseldorf und Stuttgart fehlen. Dabei handelte es sich um zwei von vier Stationen der Beklagten, die mindestens täglich frequentiert wurden; jedenfalls begannen und endeten die Arbeitstage des Flugpersonals an den Stationen.
Soweit die R. Flugzeuge nutzt, die zuvor auf die Beklagte registriert waren, setzt sie sie nicht für die zuvor von der Beklagten in und von Deutschland aus verrichtete Tätigkeit ein. Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12. Februar 2009 – C-466/07 –; vgl. BAG 17. Dezember 2009 – 8 AZR 1019/08 –) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst.
Dasselbe gilt für die Mitarbeiter, die bisher bei der Beklagten in Düsseldorf beschäftigt waren und mit der R. Arbeitsverhältnisse begründet hatten. Sie werden überhaupt nicht eingesetzt, sodass die bestehende funktionelle Verknüpfung der Düsseldorfer Belegschaft mit der von hier aus erbrachten Tätigkeit bei der R. nicht aufrechterhalten wurde. Diese Beschäftigten waren und sind bei der R. in keiner Weise integriert. Die zuvor in Stuttgart Beschäftigten haben schon keine Arbeitsverhältnisse mit der R. begründet.
Die von der R. genutzten Stationen in Wien, Palma de Mallorca und zukünftig womöglich auch HR-B. liegen von den früheren Stationen der Beklagten in Deutschland auch räumlich weit entfernt. Auch dies spricht gegen einen Betriebsteilübergang des deutschen Flugbetriebs (zu diesem Kriterium vgl. BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 36).
(cc) Es kann dahinstehen, ob es hinsichtlich des übrigen, organisatorisch abgrenzbaren Flugbetriebs der Beklagten außerhalb Deutschlands einen Betriebsteilübergang etwa auf die R. gegeben hat. Die Klägerin, mit der der Einsatzort Düsseldorf vereinbart war und die den Arbeitstag dort begann und beendete, war dem deutschen Flugbetrieb zugeordnet. Diesen hat die Beklagte stillgelegt, sodass für dieses Arbeitsverhältnis ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91). Ein etwaiger Betriebsteilübergang im Übrigen zieht das außerhalb dessen angesiedelte Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mit. Solches ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2011. Bei dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hat der Senat einen Betriebsübergang ins Ausland angenommen. Im hiesigen Sachverhalt hat kein Betriebsübergang ins Ausland, sondern unter Umständen ein Betriebsteilübergang im Ausland stattgefunden.“
bb) Dem schließt sich die Kammer in der Besetzung vom 06.05.2021 unter der Klarstellung an, dass in der vorstehend zitierten Passage mit „Beklagte“ die Beklagte zu 1) und mit der R. die Beklagte zu 2) gemeint ist. Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
III.
Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat den Feststellungsantrag mit 3 Gehältern bewertet.
IV.
Mangels Zulassungstatbestandes des § 64 Abs. 3 ArbGG war die Berufung nicht gesondert zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
H.