Zwangsgeldantrag wegen Nichterfüllung des Arbeitsurteils bei Vorbehaltsannahme abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragt Zwangsgeld wegen Nichtbeschäftigung zu den ursprünglich verurteilten Bedingungen. Die Schuldnerin hatte in der Folge eine Änderungskündigung ausgesprochen, die der Gläubiger unter Vorbehalt angenommen hat. Das Gericht hält die Arbeitgeberin daher derzeit nicht zur Beschäftigung zu den alten Bedingungen verpflichtet und weist den Zwangsgeldantrag ab. Die Kosten trägt der Gläubiger, Streitwert: 20.833,34 €.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung des Arbeitsurteils als unbegründet abgewiesen, da Vorbehaltsannahme der Änderungskündigung die Verpflichtung zur Beschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen ausschließt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung signalisiert, dass die geänderten Bedingungen dem Arbeitnehmer zunächst zumutbar erscheinen, und kann einen Anspruch auf sofortige Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen ausschließen.
Ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist unbegründet, wenn die Verpflichtung zur Erfüllung der im Urteil angeordneten Beschäftigungsbedingungen aufgrund einer wirksamen oder angegriffenen Änderungskündigung derzeit nicht besteht.
Die Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 891 S.3 ZPO i.V.m. §§ 91 ff. ZPO; der Kostenpflichtige folgt aus diesem Grundsatz.
Zitiert von (4)
1 ablehnend · 3 neutral
Tenor
Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 14.04.2010 / 22.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Gläubiger.
Der Streitwert beträgt 20.833,34 €.
Gründe
I.
Der Gläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 02.10.2012. Die Schuldnerin wurde rechtskräftig verurteilt, den Gläubiger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und „General Western Europe“ auf der Managerebene 3 zu beschäftigen.
Eine entsprechende Beschäftigung erfolgte unstreitig nicht. Aus diesem Grunde beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 14.04.2010 die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hiergegen wandte sich die Schuldnerin mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage nebst Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (7 Ca 3029/10).
Zwischenzeitlich sprach die Schuldnerin eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Aus diesem Grund einigten sich die Parteien auf die Aussetzung der Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens.
Der Kündigungsschutzklage wurde mittlerweile rechtskräftig stattgegeben.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 sprach die Schuldnerin eine Änderungskündigung zum 31.03.2011 aus. Der Gläubiger hat diese unter Vorbehalt angenommen und betreibt ein entsprechendes Kündigungsschutzverfahren (9 Ca 5332/11).
Mit Schriftsatz vom 22.12.2011 hat er das Zwangsvollstreckungsverfahren wieder aufgenommen und beantragt, über den Antrag nach § 888 ZPO zu entscheiden. Nachfolgend beantragte die Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits über die Zwangsvollstreckungsgegenklage.
II.
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 02.02.2010 ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung grundsätzlich nicht aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer gibt durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint (vgl. BAG vom 28.05.2009 - 2 AZR 844/07 – zitiert nach juris).
Aufgrund der unter Vorbehalt angenommenen und in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 9 Ca 5332/11 angegriffenen Änderungskündigung ist die Schuldnerin derzeit daher nicht verpflichtet, den Gläubiger zu den ursprünglichen Bedingungen zu beschäftigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S.3 ZPO i. V. mit §§ 91 ff. ZPO.
Der Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) liegen 2 Gehälter zugrunde.
Düsseldorf, den 15.02.2012
D. Vorsitzende der 7. Kammer
S.
Richterin am Arbeitsgericht