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Arbeitsgericht Düsseldorf·7 Ca 3593/19·24.10.2019

Festsetzung des Gegenstandswerts für Datenschutz-Auskunft und Anwaltstätigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG für das Verfahren und den Vergleich auf 33.833,33 €. Den Gegenstandswert einer datenschutzrechtlichen Auskunft bemisst es grundsätzlich mit 500,00 €, nachdem der übliche Wert von 250,00 € wegen des höheren Umfangs verdoppelt wurde. Maßgeblich waren Vergleichswerte und Umfang der Auskunft. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich auf 33.833,33 € gemäß § 33 RVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert einer datenschutzrechtlichen Auskunft ist grundsätzlich mit 500,00 € anzusetzen.

2

Bei einer über den Regelfall hinausgehenden, umfangreicheren Auskunft kann der übliche Streitwert erhöht werden; eine Verdopplung ist zulässig, wenn der Umfang dies rechtfertigt.

3

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Verfahren und Vergleich ist gemäß § 33 RVG festzusetzen und bemisst sich nach dem Streitwert unter Berücksichtigung von Vergleichsvereinbarungen.

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind Vergleichswerte und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit als maßgebliche Kriterien zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 33 RVG§ 46c ArbGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ta 413/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Der Gegenstandswewrt der datenschutzrechtlichen Auskunft beträgt grds. mit 500,00 Euro.

Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren und den Vergleich auf 33.833,33 €.

Gründe

1

Es wird auf die ergangene Streitwertmitteilung Bezug genommen. Es wird insbesondere daran festgehalten, den Streitwert für die datenschutzrechtliche Auskunft mit 500,00 € zu bemessen. Es handelt sich um eine mit anderen Arbeitspapieren vergleichbare Auskunft. Dabei ist nicht verkannt worden, dass es sich um eine umfangreichere Auskunft handelt. Daher ist der übliche Wert von 250,00 € bereits verdoppelt worden.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss können die Parteien und die Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

3

Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2299 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt werden.

4

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.